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Geschäftsnummer: VB.2001.00086 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Jugendhilfe
Alimentenbevorschussung: Zuständigkeit: Das VGr ist für die Beurteilung von bezirksrätlichen Entscheiden im Bereich der Alimentenbevorschussung zuständig. § 56b EG ZGB (in Kraft seit 1.1.2001), der gegen Entscheide des Bezirksrats in Familienrechtssachen den Rekurs ans Obergericht vorsieht, begründet keine abweichende Zuständigkeit im Sinn von § 41 VRG, welche die Zuständigkeit des VGr ausschliessen würde. Bevorschussungen von Kinderalimenten finden nämlich ihre Rechtsgrundlage im kantonalen öffentlichen Recht (E. 1a). Die im Beschwerdeverfahren thematisierte Frage, ob Kinderrenten der Invalidenversicherung anstatt an den Vater an die Kinder auszubezahlen sind, bildete nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung. Es liegt folglich eine unzulässige Veränderung des Streitgegenstands vor (E. 2). Nichteintreten.
Stichworte: ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG IV-RENTE JUGENDHILFE STREITGEGENSTAND ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen: § 56b EG ZGB Art. 35 lit. IV IVG § 41 VRG Art. 293 ZGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt X beschloss am 5. August 1996 gestützt auf §§ 20 ff. des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JHG), die den 1980 geborenen Zwillingen N und O aufgrund des Scheidungsurteils vom September 1995 seitens ihres Vaters zustehenden Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 600.‑ zu bevorschussen. Mit Beschluss vom 21. September 1998 reduzierte die Vormundschaftsbehörde die Bevorschussung auf monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 557.‑ für N und Fr. 556.‑ für O.
Am 5. Juli 1999 wies die Vormundschaftsbehörde X die Inkassostelle der Jugend‑ und Familienberatung X an, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für N und O mit sofortiger Wirkung einzustellen. Zur Begründung führte sie aus, der Vater beziehe eine Invalidenrente und damit auch Kinderzusatzrenten; inzwischen beziehe auch die Mutter eine Invalidenrente und erhalte sie die Kinderzusatzrenten, die bisher dem Vater ausbezahlt worden seien. Es bestehe allerdings eine Rechtsunsicherheit darüber, ob die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge ergänzend zu den Kinderzusatzrenten bezahlt werden müssten; die Rechtsvertreter der beiden Parteien würden dies noch klären. Aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde sei entscheidend, ob die Unterhaltsbeiträge durch Zusatzrenten "gedeckt" seien, was hier zutreffe.
II. Gegen diese Verfügung erhob A am 29. Juli 1999 Rekurs an den Bezirksrat, sinngemäss mit dem Antrag, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde X vom 5. Juli 1999 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge für N und O weiterhin zu bevorschussen. In der Rekursbegründung forderte sie den Bezirksrat zur Klärung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit den Kinderzusatzrenten der Invalidenversicherung (IV) und der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge auf. In der Rekursantwort vom 7. September 1999 hielt die Vormundschaftsbehörde an ihrem Standpunkt fest, wonach für sie entscheidend sei, dass die Unterhaltsbeiträge durch die Zusatzrenten der IV "gedeckt" seien. Mit Bezug auf die Frage, ob Sozialversicherungsrenten entsprechend dem Wortlaut von Art. 285 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu leisten seien, bestehe eine Rechtsunsicherheit. Im vorliegenden Fall sei eine objektive Beurteilung nur möglich, wenn die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Vaters offen gelegt werde, was bisher nicht gelungen sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. Dezember 1999 im Sinn der Erwägungen ab.
III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 27. April 2000 im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Neubehandlung an den Bezirksrat zurück. Grund für die Zurückweisung war im Wesentlichen die ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids.
IV. Der Bezirksrat entschied am 26. Januar 2001 aufs Neue. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wies er die Vormundschaftsbehörde X an, den Unterhaltsanspruch bzw. die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge im Sinne seiner Erwägungen neu zu berechnen. Gegen diesen Entscheid gelangte A am 7. März 2001 wieder an das Verwaltungsgericht. Da ihre Eingabe weder einen hinreichend klaren Antrag noch eine ausreichende Begründung enthielt, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidalverfügung vom 12. März 2001 in Anwendung von §§ 54 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist eine verbesserte Rechtsschrift ein. Danach beantragt sie, dass der Betrag von Fr. 43'444.-, der dem Vater ihrer Kinder als IV-Kinderrente 1999 ausbezahlt worden sei, von diesem zurückgeholt und ihr bzw. den Kindern zur Verfügung gestellt werde.
Mit Präsidalverfügung vom 20. März 2001 wurden von der Vorinstanz und der Vormundschaftsbehörde X die Akten beigezogen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Gemäss § 41 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden sowie gegen Anordnungen der Baurekurskommissionen, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.
Gemäss § 56b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) ist gegen Entscheide des Bezirksrates in Familienrechtssachen (Art. 90–456 ZGB) der Rekurs an das Obergericht zulässig. Dieser Rekurs wird in den §§ 280a–280j der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) näher geregelt. Die Vorschriften beruhen auf einer Gesetzesänderung vom 27. März 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 187). Es fragt sich, ob damit für Beschwerden gegen Entscheide, welche die Bevorschussung von Kinderalimenten betreffen, eine abweichende Zuständigkeit im Sinne von § 41 VRG begründet wird. Familienrechtssachen im Sinne der zitierten Bestimmungen sind namentlich Adoptionsentscheide, Entmündigungen, Anordnungen von Beiratschaft und andere unmittelbar auf das Zivilgesetzbuch gestützte Anordnungen des Bezirksrates (vgl. § 39 f. EG ZGB). Bevorschussungen von Kinderalimenten finden ihre Rechtsgrundlage demgegenüber im kantonalen öffentlichen Recht (vgl. Vorbehalt in Art. 293 Abs. 2 ZGB; VGr, 22. April 1999, VB.99.00059, E. 2a). Entscheide des Bezirksrats über solche Bevorschussungen stellen daher nicht Entscheide in Familienrechtssachen nach
Art. 90–456 ZGB dar. Dementsprechend sind sie nicht mit Rekurs gemäss § 56b EG ZGB beim Obergericht, sondern mit Beschwerde nach den §§ 41 ff. VRG beim Verwaltungsgericht anzufechten.
b) Die Beschwerdeführerin, die vor Vorinstanz nur teilweise obsiegt hat, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und gemäss § 21 lit. a VRG zu seiner Anfechtung legitimiert.
c) Der nach dem Antrag in der verbesserten Rechtsschrift zu bestimmende Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb über die Beschwerde in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 1 und 3 VRG).
2. a) Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Entscheid der Vormundschaftsbehörde X, die weitere Bevorschussung von Kinderalimenten einzustellen. Der Bezirksrat hat diesen Entscheid aufgehoben und die Vormundschaftsbehörde angewiesen, den Unterhaltsanspruch bzw. die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge im Sinne seiner Erwägungen neu zu berechnen. In ihrer verbesserten Eingabe an das Verwaltungsgericht wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diesen Rückweisungsentscheid. Sie beanstandet vielmehr, dass ihrem früheren Ehemann offenbar zusätzlich zu seiner IV-Rente in den Jahren bis 1999 Kinderrenten gemäss Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) im Betrag von 43'444.- ausbezahlt wurden; sie möchte erreichen, dass dieses Geld durch die IV-Stelle vom früheren Ehemann zurückgeholt wird und den Kindern zukommt. Zu dieser Frage hat sich die kommunale Vormundschaftsbehörde indessen gar nie geäussert.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86 ff.). Vorliegend wurde das Verfahren nicht von der Beschwerdeführerin ausgelöst, sondern von der Behörde; es betraf ausschliesslich die nach Juli 1999 zu leistende Alimentenbevorschussung. Im Rekursverfahren thematisierte die Beschwerdeführerin diese Frage noch. Ihr Antrag vor Verwaltungsgericht betrifft hingegen diesen Streitgegenstand nicht mehr, sondern ausschliesslich die IV-Kinderrente. Diese Veränderung des Streitgegenstandes ist unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kinderrenten hätten seit dem Sommer 1996 an sie ausbezahlt werden müssen, weil nicht nur ihr ehemaliger Gatte, sondern auch sie selbst seit damals IV-Bezügerin gewesen sei. Daher seien die Auszahlungen an den Vater der Kinder zu Unrecht erfolgt und müssten von diesem zurückerstattet werden. Über diese Frage hat die Beschwerdeführerin zunächst einen Entscheid der zuständigen IV-Stelle zu verlangen (vgl. Art. 46, 47 und 49 IVG). Zuständig für eine allfällige Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (§ 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993). Da in dieser Frage kein Entscheid der zuständigen ersten Instanz vorliegt, ist von einer Überweisung der vorliegenden Angelegenheit an das Sozialversicherungsgericht abzusehen.
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Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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