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Geschäftsnummer: VB.2001.00035 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Planungswettbewerb: Merkmale von Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben (Anonymität, unabhängige Jury). Auch im Rahmen eines Einladungsverfahrens kann ein Planungswettbewerb durchgeführt werden. Bindung der Vergabeinstanz an die Empfehlung der Jury (E. 3a). Vorgehen bei der Gutheissung der Beschwerde: Rückweisung an die Vergabeinstanz zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführer. Keine direkte Vergabe durch das Verwaltungsgericht aus Rücksicht auf allenfalls erfolderliche Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen (E. 3c).
Stichworte: ANONYMITÄT EINLADUNGSVERFAHREN FOLGEAUFTRAG RÜCKWEISUNG SUBMISSIONSRECHT UNABHÄNGIGE JURY VERTRAUENSSCHUTZ WETTBEWERB ZUSCHLAG
Rechtsnormen: lit. Ij GPA Art. 13 lit. h IVöB § 11 lit. Ik SubmV § 33 SubmV Art. 50 lit. IV VoeB Art. 55 lit. Ib VoeB § 10 Abs. II VRG
Publikationen: BEZ 2002 Nr. 28 BEZ 2002 Nr. 33 RB 2002 Nr. 46
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. Der Fürsorgeverband X betreibt als Zweckverband von vier Gemeinden u.a. das Alters- und Pflegeheim Y. Im September 2000 erteilte er fünf Architekturbüros je einen Studienauftrag für den Um- und Ausbau des Heims. Zur Beurteilung der Studien bestellte er ein Beurteilungsgremium und gab bekannt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag für die Architekturleistungen entsprechend der Empfehlung dieses Gremiums zu erteilen.
Das Beurteilungsgremium empfahl am 15. Januar 2001 das Projekt "M" der Architekten B, C und D, in X, zur Weiterbearbeitung. Die Fürsorgebehörde X als ausführendes Organ des Fürsorgeverbandes entschied jedoch mit Beschluss vom gleichen Tag zugunsten des Projekts "N" der Architekten F, Y, und G, in Z. Dieser Entscheid wurde den beteiligten Architekturbüros mit Brief vom 16. Januar 2001 mitgeteilt.
II. Mit Eingabe vom 26. Januar 2001 erhoben die Architekten B, C und D beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Fürsorgebehörde vom 15. Januar 2001. Sie beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und der Auftrag sei entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums ihnen (den Beschwerdeführern) zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Gleichzeitig ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Der Fürsorgeverband X stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 8. März 2001 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Ferner beantragte er sinngemäss, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verweigern.
Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2001 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Mit Replik vom 6. April 2001 und Duplik vom 27. April 2001 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2002 teilte der Beschwerdegegner auf Anfrage mit, dass der Auftrag noch nicht erteilt worden sei.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Motive des angefochtenen Entscheids lediglich aus der Begründung der Beschwerdeantwort hervorgingen, die überdies nicht von den Organen des Beschwerdegegners verfasst und unterzeichnet sei. Da der Verfasser der Eingabe Mitglied des Beurteilungsgremiums gewesen sei, stelle sich überdies die Frage, ob diese wegen des bestehenden Interessenkonflikts überhaupt zu beachten sei.
a) Die Erteilung des Zuschlags stellt eine anfechtbare Verfügung dar und bedarf als solche einer Begründung. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und wird überdies in § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ausdrücklich festgehalten. Nach den Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h IVöB und § 33 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) ist die Vergabestelle indessen bei der Eröffnung des Zuschlags lediglich zu einer kurzen Begründung bzw. zur Mitteilung einiger vorwiegend formeller Angaben verpflichtet (§ 33 Abs. 1 SubmV); erst auf Gesuch eines Anbieters hat sie diesem die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bekannt zu geben (§ 33 Abs. 2 SubmV). Überdies kann die Vergabeinstanz eine ungenügende Begründung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen, wodurch eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt wird (vgl. zum Ganzen VGr, RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4).
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner seinen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeantwort eingehend begründet, und die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, in der Replik zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Der Nachteil, der ihnen aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, wurde damit behoben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 45).
b) Dass der Beschwerdegegner seine Stellungnahmen zuhanden des Verwaltungsgerichts durch einen Vertreter ausarbeiten liess, ist nicht zu beanstanden. Er bleibt dabei für den Inhalt der Eingaben verantwortlich und hat für eine ausreichende Instruktion des Vertreters zu sorgen. Eine allfällige Diskrepanz zwischen dessen Stellungnahmen und den Erwägungen der Behörde anlässlich ihrer Beschlussfassung ist bei der materiellen Prüfung der Beschwerde zu beurteilen.
Inwiefern aus der Tatsache, dass der Vertreter des Beschwerdegegners zuvor Mitglied des Beurteilungsgremium war, ein rechtlich relevanter Interessenkonflikt resultieren könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die Gültigkeit der vom Vertreter eingereichten Rechtsschriften hat dies jedenfalls keinen Einfluss. Dass das Beurteilungsgremium nicht über die nötige Unabhängigkeit verfügt habe, weil Vertreter des Beschwerdegegners darin mitwirkten, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht; sie berufen sich im Gegenteil auf den Entscheid dieses Gremiums, das dem Beschwerdegegner die Weiterbearbeitung ihres Wettbewerbsbeitrags empfohlen hat. Die Einwendungen der Beschwerdeführer erweisen sich damit als unbegründet.
3. In der Hauptsache machen die Beschwerdeführer geltend, dass die im Programm des Studienauftrags bekannt gegebene Absicht, den Folgeauftrag entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen, für den Beschwerdegegner verbindlich sei. Nachdem das Beurteilungsgremium das Projekt der Beschwerdeführer zur Weiterbearbeitung empfohlen habe, sei der Beschwerdegegner nicht befugt, den Zuschlag an einen anderen Anbieter zu erteilen. Der Beschwerdegegner wendet ein, dass er keinen eigentlichen Architekturwettbewerb, sondern ein Einladungsverfahren durchgeführt habe, bei dem lediglich einzelne Elemente eines Architekturwettbewerbs übernommen worden seien. Auch widerspreche das vom Beurteilungsgremium empfohlene Projekt den baurechtlichen Vorschriften und halte den zur Verfügung stehenden Kostenrahmen nicht ein, so dass seiner Realisierung erhebliche Hindernisse entgegen stünden.
a) aa) Für die Vergabe des strittigen Architekturauftrags hat der Beschwerdegegner das Einladungsverfahren gewählt. Dass dieses aufgrund des erwarteten Auftragswerts zulässig war, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Das eingeschlagene Verfahren wies jedoch verschiedene Besonderheiten auf: Den fünf eingeladenen Anbietern wurden Studienaufträge erteilt, für deren Bearbeitung ein Honorar von je Fr. 6'000.zur Verfügung stand; die Studien mussten anonym eingereicht werden; sie wurden durch ein Beurteilungsgremium begutachtet, dem neben Vertretern des Beschwerdegegners auch externe, vom Beschwerdegegner unabhängige Fachleute angehörten; und der Beschwerdegegner gab bei der Erteilung der Studienaufträge bekannt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag für die Architekturleistungen entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen. Das Verfahren enthielt damit Elemente eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. k SubmV. Nach dieser Vorschrift kann ein Auftrag dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, wenn die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen des Vergaberechts, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung der Einladung zur Teilnahme, entspricht und zur Beurteilung eine unabhängige Jury eingesetzt wird.
Die Submissionsverordnung enthält keine Umschreibung der genannten Wettbewerbsarten. Die verwendete Terminologie entspricht indessen jener des Bundesrechts, das den Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb in Art. 40–57 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) regelt. Im Antrag des Regierungsrats an den Kantonsrat zur Genehmigung der Submissionsverordnung war in diesem Zusammenhang denn auch auf Art. 40–57 VoeB hingewiesen worden (ABl 1997, 892). Es erscheint daher als naheliegend, die Definitionen des Bundesrechts zumindest sinngemäss heranzuziehen (vgl. auch die entsprechenden Definitionen der SIA-Ordnung 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe, Ausgabe 1998; ferner Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 643 ff.). Beim vorliegend strittigen Auftrag geht es um Architekturleistungen für den Umbau eines Altersund Pflegeheims, was den Merkmalen eines Projektwettbewerbs als Unterart des Planungswettbewerbs entspricht (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. b VoeB; SIA-Ordnung 142, Art. 3.3).
bb) Wettbewerbe im Sinn der genannten Vorschriften unterscheiden sich von "gewöhnlichen" Submissionen vor allem durch die anonyme Durchführung und die Beurteilung durch eine unabhängige Jury. Dass zur Beurteilung eine unabhängige Jury einzusetzen ist, ergibt sich für das Zürcher Recht aus § 11 Abs. 1 lit. k SubmV und entspricht Art. XV Ziff. 1 lit. j des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement; GPA), auf welche Bestimmung sich die kantonale Vorschrift stützt (vgl. ABl 1997, 892). Die Unabhängigkeit der Jury wird auch vom Bundesrecht (Art. 50 Abs. 4 VoeB) und der SIA-Ordnung 142 (Art. 10.4–10.6) vorausgesetzt. Das Erfordernis der Anonymität wird in der Zürcher Submissionsverordnung nicht ausdrücklich erwähnt, entspricht jedoch dem Wesen dieser Wettbewerbsarten (vgl. Art. 48 VoeB; SIA-Ordnung 142, Präambel und Art. 1.4).
Im vorliegenden Fall wurde ein Beurteilungsgremium vorgesehen, dessen Unabhängigkeit von den Parteien nicht beanstandet wird, und die Beurteilung der Wettbewerbsbeiträge fand anonym statt. Überdies hat der Beschwerdegegner im Voraus erklärt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen. Das Verfahren entsprach damit weitgehend einem Planungswettbewerb im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. k SubmV. Entgegen dieser Vorschrift war allerdings keine Einladung zur Teilnahme veröffentlicht worden. Im Rahmen des Einladungsverfahrens war dies jedoch auch nicht nötig; das Verfahren entsprach sinngemäss der Durchführung eines Planungswettbewerbs auf der Stufe eines Einladungsverfahrens, wogegen keine Bedenken bestehen.
cc) Wie weit die Behörde nach der Durchführung eines Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbs an die Empfehlung der Jury gebunden ist, wird durch das zürcherische Recht nicht ausdrücklich geregelt (vgl. jedoch Art. 53 und 55 Abs. 2 VoeB sowie Art. 27 SIA-Ordnung 142). Dass eine Bindung besteht, ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) als Grundrecht gewährleistet wird; Anbieter, die sich in guten Treuen auf die Ankündigung der Vergabebehörde verlassen und gestützt darauf einen u.U. erheblichen Aufwand für die Ausarbeitung der Offerten getätigt haben, dürfen in diesem Vertrauen nicht enttäuscht werden (VGr, 31. Januar 2002, VB.2000.00403, E. 2a; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 556 ff., 581 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 489 ff.). Denkbar ist überdies, dass die Vorschriften des Bundesrechts, auf die anlässlich der Genehmigung der Submissionsverordnung durch den Kantonsrat hingewiesen wurde (vorn, E. aa), auch zu diesem Punkt sinngemäss herangezogen werden können. Wie weit die Bindung im einzelnen geht, braucht für das vorliegende Verfahren nicht entschieden zu werden; hier genügt die Feststellung, dass jedenfalls wesentliche Gründe vorliegen müssen, um ein Abweichen von der Empfehlung der Jury zu rechtfertigen.
Nicht ausgeschlossen erscheint im Übrigen, dass auch ein für die Behörde nicht verbindlicher Wettbewerb durchgeführt werden darf, sofern diese Absicht bei der Ausschreibung deutlich bekannt gegeben wird. Diese Voraussetzung war hier jedoch nicht erfüllt.
dd) Dass der Beschwerdegegner das Vergabeverfahren nicht ausdrücklich als Planungs- bzw. Projektwettbewerb bezeichnet hat, befreit ihn entgegen seiner Auffassung nicht von der Einhaltung der genannten Regeln. Indem er die Verfahrensmodalitäten (Einsetzung eines Beurteilungsgremiums, Anonymität der einzureichenden Studien) in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gab und gleichzeitig die Absicht erklärte, den Folgeauftrag entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen, hat er zumindest sinngemäss die Durchführung eines Projektwettbewerbs im Sinn dieser Bestimmungen eingeleitet. An diese Vorgaben bleibt er gebunden. Das Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Wahl eines höherstufigen Vergabeverfahrens (z.B. des offenen Verfahrens anstelle eines an sich zulässigen Einladungsverfahrens), welches für die Behörde ebenfalls bis zum Abschluss der Vergabe verbindlich bleibt (RB 1999 Nr. 65 = BEZ 1999 Nr. 36 E. 2b).
b) Zu prüfen ist somit, ob ausreichende Gründe vorliegen, um eine Vergabe des Auftrags in Abweichung von der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu rechtfertigen. Der Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang geltend, dass beim Projekt der Beschwerdeführer die baurechtliche Durchführbarkeit sowie die Einhaltung des Kostenrahmens fraglich seien.
aa) In baurechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdegegner zunächst einen ungenügenden Strassenabstand zur Q-strasse. Die Unterschreitung des Strassenabstands wird jedoch in einem Schreiben des Hochbauvorstands der Gemeinde Y vom 2. Februar 2001, auf das sich der Beschwerdegegner beruft, als "ein kleineres Übel" bezeichnet, da die Gemeinde die notwendigen Verhandlungen mit dem Kanton sicher positiv unterstützen würde. Auch das Beurteilungsgremium hatte diese Unterschreitung erkannt, sie jedoch als nicht schwerwiegend betrachtet.
Der Mangel ist im Übrigen zumindest teilweise auf ungenügende Angaben des Beschwerdegegners im Vergabeverfahren zurückzuführen. Im Rahmen der Fragenbeantwortung wurde den Anbietern erklärt, dass gegenüber der Q-strasse ein Strassenabstand von 6 m einzuhalten sei. Die dennoch resultierende Unterschreitung ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführer – ebenso wie zwei weitere Anbieter – den Abstand von der Strasse, nicht von der Parzellengrenze aus gemessen haben (vgl. die Beurteilung des Beurteilungsgremiums, S. 3). Die Beschwerdeführer haben jedoch unwidersprochen darauf hingewiesen, dass in den ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nur die Strasse, nicht aber deren Parzellengrenze eingezeichnet gewesen sei, weshalb sie davon ausgegangen seien, dass ein effektiver Abstand zwischen Strasse und Gebäude von 6 m genüge.
bb) Als fraglich bezeichnet der Beschwerdegegner sodann die Bewilligungsfähigkeit der Flachdachanbauten im schutzwürdigen Ortskern sowie im Vorfeld des Denkmalschutzobjekts "O". Der Hochbauvorstand der Gemeinde Y führt dazu in seinem Schreiben vom 2. Februar 2001 aus, dass nach aktuellem kommunalem Recht in der Kernzone noch nie Flachdächer bewilligt worden seien. Auch Anbauten seien mit Pult- und Schleppdächern zu gestalten. Aufgrund der ersten Reaktionen des Gemeinderats sei zu befürchten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung problematisch werde.
Die Beschwerdeführer weisen demgegenüber in ihrer Replik darauf hin, dass Ausnahmebewilligung dieser Art für gute Projekte durchaus üblich seien. Dieser Aussage hat der Beschwerdegegner in der Duplik, in welcher er die Frage der Flachdachanbauten im Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit des Projekts nicht mehr erwähnte, nicht widersprochen. Im Beurteilungsgremium, an dessen Sitzung der Hochbauvorstand teilnahm, wurde dieser Umstand bei der baurechtlichen Prüfung ebenfalls nicht als Mangel beanstandet (Beurteilung, S. 3); aus der Beurteilung geht anderseits hervor, dass auch das Konkurrenzprojekt der Mitbeteiligten einen zweigeschossigen Verbindungsbau mit Flachdach vorsieht (S. 6). Schliesslich wurden, soweit aus dem Kurzprotokoll der Fürsorgebehörde vom 15. Januar 2001 ersichtlich, bei der Beschlussfassung über den Vergabeentscheid keine diesbezüglichen Bedenken geäussert.
Generell ist mit Bezug auf die baurechtliche Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten beizufügen, dass es sich dabei nicht um fertige Projekte – die in diesem Rahmen gar nicht hätten erstellt werden können –, sondern um Studien handelt, die nach den Vorgaben des Beschwerdegegners dazu dienen sollen, einerseits den Nachweis zu erbringen, dass der Umbau im Rahmen der vorgesehenen Kostenlimite möglich ist, und anderseits aufzuzeigen, "wie diese baulichen Veränderungen vorzunehmen sind, so dass optimale betriebliche Abläufe ermöglicht werden und die denkmalpflegerischen Anliegen gewahrt bleiben". Baurechtliche Mängel untergeordneter Art können im Rahmen der weiteren Projektierung noch behoben werden. Das Beurteilungsgremium trug diesem Umstand Rechnung, indem es bei der baurechtlichen Prüfung davon ausging, dass "auch eine baurechtlich in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähige Lösung ... als Beitrag in der jetzigen konzeptionellen Phase gewürdigt werden" könne. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die vom Beschwerdegegner vorgebrachten baurechtlichen Einwände die Weiterbearbeitung des Projekts wesentlich erschweren werden.
cc) Der Beschwerdegegner wirft dem Projekt der Beschwerdeführer des Weiteren vor, den zulässigen Kostenrahmen nicht einzuhalten.
Nach den Vorgaben des Studienauftrags soll das Umbauprojekt eine Kostenlimite von höchstens 1.5 Mio. Franken einhalten. Gleichzeitig wurde jedoch das zu realisierende Raumprogramm detailliert vorgegeben. Die Teilnehmer hatten mit der Studie eine Grobkostenschätzung mit Plandarstellung analog einer Baueingabe abzugeben. Die Grobkostenschätzung der Beschwerdeführer lag offenbar über der Limite von 1.5 Mio. Franken; genauere Zahlen haben die Parteien im Beschwerdeverfahren weder zu diesem Projekt noch zu jenem der Mitbeteiligten genannt.
In der Replik machen die Beschwerdeführer geltend, dass bereits anlässlich der gemeinsamen Begehung vor der Projektverfassung sämtliche Teilnehmer darauf hingewiesen hätten, dass das gewünschte Raumprogramm nicht dem vorgegebenen Kostenrahmen entspreche. Die Vertreter des Beschwerdegegners hätten daraufhin anerkannt, dass ihnen diese Problematik bekannt sei. Die von den Mitbeteiligten beim Konkurrenzprojekt angewandte Methode der Kostenschätzung sei unrealistisch, da dabei die gesamten Umbaumassnahmen anhand der erwarteten Kosten pro Kubikmeter erfasst worden seien. Diese Methode eigne sich jedoch nur für Neubauten; zur Schätzung von Umbaumassnahmen müssten die Kosten detaillierter ermittelt werden, um aussagekräftig zu sein. Die Beschwerdeführer hätten daher zwischen Neu- und Umbaukosten differenziert und nur die Kosten für den Neubauteil als Kubikmeterkosten angegeben, jene für die Umbaumassnahmen dagegen mit der Elementkostenmethode detailliert berechnet. Ohne diese notwendige Differenzierung könne die Kostenschätzung der Mitbeteiligten mit jener der Beschwerdeführer nicht verglichen werden.
Die Beschwerdeführer bestreiten somit nicht, dass ihr Projekt die Kostenlimite überschreitet, machen jedoch sinngemäss geltend, die Limite reiche für das geforderte Raumprogramm nicht aus, und die Schätzung der Mitbeteiligten sei vor allem deswegen günstiger ausgefallen, weil sie auf einer unrealistischen Schätzmethode beruhe. Falls diese Darstellung zutrifft, darf die Überschreitung der Kostenlimite den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden. Sie waren im Gegenteil verpflichtet, eine allfällige Diskrepanz zwischen den baulichen und finanziellen Anforderungen des Wettbewerbsprogramms aufzuzeigen, da sie andernfalls dazu beitrügen, den zuständigen politischen Organen unrealistische Kreditvorlagen zu unterbreiten.
Der Beschwerdegegner hat zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen, sondern in der Duplik lediglich erklärt, dass für die Behauptungen der Beschwerdeführer keine Beweise erbracht werden könnten und es auch nicht Sache dieses Verfahrens sei, über die zutreffende Methode der Kostenermittlung zu befinden. Diese pauschale Stellungnahme wird der Darstellung der Beschwerdeführer nicht gerecht. Angesichts der von ihnen vorgebrachten konkreten Einwendungen durfte vom Beschwerdegegner erwartet werden, dass er auf diese einging, sofern er sie tatsächlich für unzutreffend hielt. Es ist denn auch nicht in erster Linie Sache der Beschwerdeführer, die Richtigkeit ihrer Kostenschätzung nachzuweisen; nachdem das Beurteilungsgremium das Projekt der Beschwerdeführer zur Weiterbearbeitung vorgeschlagen hatte, liegt es angesichts der dargestellten Rechtslage (vorn, E. 3a.cc) vielmehr am Beschwerdegegner, die Gründe für ein Abweichen von dieser Empfehlung darzutun.
Für den Standpunkt der Beschwerdeführer spricht ferner die Einschätzung des Beurteilungsgremiums, dass ihr Projekt über "gesamtheitlich gute Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Realisierung" verfüge, "weshalb die von den Verfassern angegebenen, vergleichsweise hohen Baukosten verunsicher[ten]" (Beurteilung, S. 5/6). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Kurzprotokoll der Sitzung vom 15. Januar 2001, an welcher die Fürsorgebehörde über den Vergabeentscheid Beschluss fasste, keinerlei Hinweis enthält, wonach die Frage der Umbaukosten beim Entscheid eine Rolle gespielt hätte. Soweit aus dem Protokoll ersichtlich, hat vor allem die Lösung des Eingangsbereichs zu Diskussionen geführt. Dass die behauptete Kostendifferenz einen ernsthaften Grund für die Abweisung des Projekts der Beschwerdeführer darstellte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Nachdem der Beschwerdegegner seine Darstellung, wonach das Projekt der Beschwerdeführer aus Kostengründen nicht ausgeführt werden könne, mit keinen nachprüfbaren Angaben untermauert hat, kann auch auf diesen Einwand nicht abgestellt werden.
c) Insgesamt ergibt sich aus den vom Beschwerdegegner vorgebrachten Erklärungen kein ausreichender Grund für ein Abweichen von der Empfehlung des Beurteilungsgremiums. Der Beschwerdegegner bleibt daher nach dem Gesagten an diese Empfehlung gebunden. An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdegegner angeführte Umstand, dass die Empfehlung der Jury mit dem knappen Stimmenverhältnis von 4:3 ausgesprochen wurde, nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner bringt nicht vor, dass die Beschlussfassung des Beurteilungsgremiums mangelhaft erfolgt sei; das Stimmenverhältnis ist daher für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Im Übrigen ist der angefochtene Vergabeentscheid der Fürsorgebehörde mit dem noch knapperen Stimmenverhältnis von 4:4 bei Stichentscheid des Präsidenten zustande gekommen; auch dieser Umstand hat keine rechtliche Bedeutung.
Der Beschwerdegegner ist demnach verpflichtet, den in Aussicht gestellten Folgeauftrag an die Beschwerdeführer zu erteilen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Vergabeentscheid aufzuheben. Da dem Gericht jedoch nicht bekannt ist, ob mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen – z.B. mit Bezug auf die durch das Beschwerdeverfahren verzögerte Terminplanung – zu verbinden sind (vgl. dazu VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 5b), wäre es nicht zweckmässig, den Zuschlag unmittelbar mit dem Beschwerdeentscheid zu erteilen. Die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit dem Zuschlag dürfen dem Beschwerdeführer indessen keine Auflagen gemacht werden, die von der Sache her nicht gerechtfertigt sind oder dem von der Vergabestelle bevorzugten Anbieter unter gleichen Voraussetzungen nicht auferlegt würden.
4. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid der Fürsorgebehörde X aufgehoben. Die Sache wird an die Fürsorgebehörde zurückgewiesen, um den Zuschlag an die Beschwerdeführer zu erteilen.
2. ...