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Zürich Verwaltungsgericht 13.02.2002 VB.2001.00035

13 février 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,931 mots·~15 min·5

Résumé

Submission | Planungswettbewerb: Merkmale von Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben (Anonymität, unabhängige Jury). Auch im Rahmen eines Einladungsverfahrens kann ein Planungswettbewerb durchgeführt werden. Bindung der Vergabeinstanz an die Empfehlung der Jury (E. 3a). Vorgehen bei der Gutheissung der Beschwerde: Rückweisung an die Vergabeinstanz zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführer. Keine direkte Vergabe durch das Verwaltungsgericht aus Rücksicht auf allenfalls erfolderliche Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen (E. 3c).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00035   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Planungswettbewerb: Merkmale von Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben (Anonymität, unabhängige Jury). Auch im Rahmen eines Einladungsverfahrens kann ein Planungswettbewerb durchgeführt werden. Bindung der Vergabeinstanz an die Empfehlung der Jury (E. 3a). Vorgehen bei der Gutheissung der Beschwerde: Rückweisung an die Vergabeinstanz zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführer. Keine direkte Vergabe durch das Verwaltungsgericht aus Rücksicht auf allenfalls erfolderliche Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen (E. 3c).

  Stichworte: ANONYMITÄT EINLADUNGSVERFAHREN FOLGEAUFTRAG RÜCKWEISUNG SUBMISSIONSRECHT UNABHÄNGIGE JURY VERTRAUENSSCHUTZ WETTBEWERB ZUSCHLAG

Rechtsnormen: lit. Ij GPA Art. 13 lit. h IVöB § 11 lit. Ik SubmV § 33 SubmV Art. 50 lit. IV VoeB Art. 55 lit. Ib VoeB § 10 Abs. II VRG

Publikationen: BEZ 2002 Nr. 28 BEZ 2002 Nr. 33 RB 2002 Nr. 46

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Der Fürsorgeverband X betreibt als Zweckverband von vier Gemeinden u.a. das Alters- und Pflegeheim Y. Im September 2000 erteilte er fünf Architekturbüros je einen Studienauftrag für den Um- und Ausbau des Heims. Zur Beurtei­lung der Studien bestellte er ein Beurteilungsgremium und gab bekannt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag für die Architekturleistungen entsprechend der Empfehlung dieses Grem­iums zu erteilen.

Das Beurteilungsgremium empfahl am 15. Januar 2001 das Projekt "M" der Architekten B, C und D, in X, zur Wei­ter­bearbeitung. Die Fürsorgebehörde X als ausführendes Organ des Fürsorgever­bandes entschied jedoch mit Beschluss vom gleichen Tag zugunsten des Projekts "N" der Architekten F, Y, und G, in Z. Dieser Ent­scheid wurde den beteiligten Architekturbüros mit Brief vom 16. Januar 2001 mitgeteilt.

II. Mit Eingabe vom 26. Januar 2001 erhoben die Architekten B, C und D beim Ver­wal­tungs­ge­richt Beschwerde gegen den Ent­scheid der Fürsorgebehörde vom 15. Januar 2001. Sie beantragten, der Ent­scheid sei aufzuheben und der ­Auf­trag sei ent­­sprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums ihnen (den Beschwerdeführern) zu er­teilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Gleich­zeitig ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Der Fürsorgeverband X stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 8. März 2001 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Ferner beantragte er sinngemäss, es sei der Beschwerde die auf­schiebende Wirkung zu verweigern.

Mit Prä­si­di­al­ver­fü­gung vom 16. März 2001 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Replik vom 6. April 2001 und Duplik vom 27. April 2001 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2002 teilte der Beschwerdegegner auf Anfrage mit, dass der Auftrag noch nicht erteilt worden sei.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittel­bar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Motive des angefochtenen Ent­scheids lediglich aus der Begründung der Beschwerdeantwort hervorgingen, die überdies nicht von den Organen des Beschwerdegegners verfasst und unterzeichnet sei. Da der Verfasser der Eingabe Mitglied des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums gewesen sei, stelle sich überdies die Frage, ob diese wegen des bestehenden Interessenkonflikts überhaupt zu beachten sei.

a) Die Erteilung des Zuschlags stellt eine anfechtbare Verfügung dar und bedarf als solche einer Begründung. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem An­spruch auf rechtliches Ge­hör und wird überdies in § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ausdrücklich festgehalten. Nach den Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h IVöB und § 33 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) ist die Vergabestelle indessen bei der Eröffnung des Zuschlags le­diglich zu einer kurzen Be­gründung bzw. zur Mit­tei­lung einiger vorwiegend formeller An­gaben verpflichtet (§ 33 Abs. 1 SubmV); erst auf Gesuch eines An­bieters hat sie diesem die wesentlichen Gründe für seine Nichtberück­sichtigung bekannt zu geben (§ 33 Abs. 2 SubmV). Überdies kann die Vergabeinstanz eine ungenügende Begründung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen, wodurch eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt wird (vgl. zum Ganzen VGr, RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4).

Im vorliegenden Verfahren hat der Be­schwer­de­geg­ne­r seinen Ent­scheid im Rahmen der Beschwerdeantwort eingehend begründet, und die Beschwerdeführer erhielten Gele­gen­­heit, in der Replik zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Der Nachteil, der ihnen aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwach­sen ist, wurde damit behoben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 45).

b) Dass der Beschwerdegegner seine Stellungnahmen zuhanden des Ver­wal­tungs­ge­­­richts durch einen Vertreter ausarbeiten liess, ist nicht zu beanstanden. Er bleibt dabei für den Inhalt der Eingaben verantwortlich und hat für eine ausreichende Instruktion des Vertreters zu sorgen. Eine allfällige Diskrepanz zwischen dessen Stellungnahmen und den Erwägungen der Behörde anlässlich ihrer Beschlussfassung ist bei der materiellen Prüfung der Beschwerde zu beurteilen.

Inwiefern aus der Tatsache, dass der Vertreter des Beschwerdegegners zuvor Mitglied des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um war, ein rechtlich relevanter Interessenkonflikt resultieren könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die Gültigkeit der vom Vertreter eingereichten Rechtsschrif­ten hat dies jedenfalls keinen Einfluss. Dass das Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um nicht über die nötige Unabhängigkeit verfügt habe, weil Vertreter des Beschwerdegegners darin mitwirk­ten, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht; sie berufen sich im Gegenteil auf den Ent­scheid dieses ­Gre­mi­ums, das dem Beschwerdegegner die Weiterbearbeitung ihres Wettbewerbsbeitrags empfohlen hat. Die Einwendungen der Beschwerdeführer erwei­sen sich damit als unbegründet.

3. In der Hauptsache machen die Beschwerdeführer geltend, dass die im Programm des Studienauftrags bekannt gegebene Absicht, den Folgeauftrag entsprechend der Empfeh­­lung des Beurteilungsgremiums zu erteilen, für den Beschwerdegegner verbindlich sei. Nachdem das Beurteilungsgremium das Projekt der Beschwerdeführer zur Weiterbearbeitung empfohlen habe, sei der Beschwerdegegner nicht befugt, den Zuschlag an einen anderen Anbieter zu erteilen. Der Beschwerdegegner wendet ein, dass er keinen eigentlichen Architekturwettbewerb, sondern ein Einladungsverfahren durchgeführt habe, bei dem ledig­lich einzelne Elemente eines Architekturwettbewerbs übernommen worden seien. Auch widerspreche das vom Beurteilungsgremium empfohlene Projekt den baurechtlichen Vorschriften und halte den zur Verfügung stehenden Kostenrahmen nicht ein, so dass seiner Rea­lisierung erhebliche Hindernisse entgegen stünden.

a) aa) Für die Vergabe des strittigen Architekturauftrags hat der Beschwerdegegner das Einladungsverfahren gewählt. Dass dieses aufgrund des erwarteten Auftragswerts zuläs­sig war, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Das eingeschlagene Verfahren wies jedoch verschiedene Besonderheiten auf: Den fünf eingeladenen Anbietern wurden Studienaufträge erteilt, für deren Bearbeitung ein Honorar von je Fr. 6'000.zur Verfügung stand; die Studien mussten anonym eingereicht werden; sie wurden durch ein Beurtei­lungsgremium begutachtet, dem neben Vertretern des Beschwerdegegners auch externe, vom Beschwerdegegner unabhängige Fachleute angehörten; und der Beschwerdegegner gab bei der Erteilung der Studienaufträge bekannt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag für die Architekturleistungen entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen. Das Verfahren ent­hielt damit Elemente eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. k SubmV. Nach dieser Vorschrift kann ein Auftrag dem Gewinner eines Wettbe­werbs erteilt werden, wenn die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen des Vergaberechts, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung der Einladung zur Teilnahme, ent­spricht und zur Beurteilung eine unabhängige Jury eingesetzt wird.

Die Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung enthält keine Umschreibung der genannten Wettbewerbs­arten. Die verwendete Terminologie entspricht indessen jener des Bundesrechts, das den Pla­nungs- und Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werb in Art. 40–57 der Verordnung vom 11. De­zember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) re­gelt. Im Antrag des Regierungsrats an den Kan­tonsrat zur Genehmigung der Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung war in diesem Zusammenhang denn auch auf Art. 40–57 VoeB hingewiesen worden (ABl 1997, 892). Es erscheint daher als naheliegend, die Definitionen des Bundes­rechts zumindest sinngemäss heranzuziehen (vgl. auch die entsprechenden Definitionen der SIA-Ordnung 142 für Archi­tek­tur- und In­genieurwettbewerbe, Ausgabe 1998; ferner Peter Galli/Daniel Lehmann/Pe­ter Rechsteiner, Das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 643 ff.). Beim vorliegend strittigen Auftrag geht es um Architekturleistungen für den Umbau eines Altersund Pflegeheims, was den Merkmalen eines Projektwettbewerbs als Unterart des Planungswettbewerbs entspricht (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. b VoeB; SIA-Ordnung 142, Art. 3.3).

bb) Wettbewerbe im Sinn der genannten Vorschriften unterscheiden sich von "gewöhnlichen" Sub­missionen vor allem durch die anonyme Durchführung und die Beurteilung durch eine unabhängige Jury. Dass zur Beurteilung eine unabhängige Jury einzusetzen ist, ergibt sich für das Zürcher Recht aus § 11 Abs. 1 lit. k SubmV und entspricht Art. XV Ziff. 1 lit. j des GATT/WTO-Über­ein­kom­mens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungs­wesen (Govern­ment Pro­cure­ment Agree­ment; GPA), auf welche Be­stimmung sich die kan­tonale Vorschrift stützt (vgl. ABl 1997, 892). Die Unabhängigkeit der Jury wird auch vom Bundesrecht (Art. 50 Abs. 4 VoeB) und der SIA-Ordnung 142 (Art. 10.4–10.6) vorausge­setzt. Das Erfordernis der Anonymität wird in der Zürcher Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung nicht aus­drücklich erwähnt, entspricht jedoch dem Wesen dieser Wett­bewerbsarten (vgl. Art. 48 VoeB; SIA-Ordnung 142, Präambel und Art. 1.4).

Im vorliegenden Fall wurde ein Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um vorgesehen, dessen Unabhängigkeit von den Parteien nicht beanstandet wird, und die Beurteilung der Wettbewerbsbeiträge fand anonym statt. Überdies hat der Beschwerdegegner im Voraus erklärt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen. Das Verfahren entsprach damit weitgehend einem Planungswettbewerb im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. k SubmV. Entgegen dieser Vorschrift war allerdings keine Einladung zur Teilnahme veröffentlicht worden. Im Rahmen des Einladungsverfahrens war dies jedoch auch nicht nötig; das Verfahren entsprach sinngemäss der Durchführung eines Pla­nungs­wett­be­werbs auf der Stufe eines Einladungsverfahrens, wogegen keine Bedenken bestehen.

cc) Wie weit die Behörde nach der Durchführung eines Pla­nungs- und Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werbs an die Empfehlung der Jury gebunden ist, wird durch das zürcherische Recht nicht ausdrücklich geregelt (vgl. jedoch Art. 53 und 55 Abs. 2 VoeB sowie Art. 27 SIA-Ordnung 142). Dass eine Bindung besteht, ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) als Grundrecht gewährleistet wird; Anbieter, die sich in gu­ten Treuen auf die Ankündigung der Vergabebehörde verlassen und gestützt darauf einen u.U. erheblichen Aufwand für die Ausarbeitung der Offerten getätigt haben, dürfen in diesem Vertrauen nicht enttäuscht werden (VGr, 31. Januar 2002, VB.2000.00403, E. 2a; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 556 ff., 581 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 489 ff.). Denkbar ist überdies, dass die Vorschriften des Bundesrechts, auf die anlässlich der Genehmigung der Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung durch den Kantonsrat hingewiesen wurde (vorn, E. aa), auch zu diesem Punkt sinngemäss herangezogen werden können. Wie weit die Bindung im einzelnen geht, braucht für das vorliegende Verfahren nicht entschieden zu werden; hier genügt die Feststellung, dass jedenfalls wesentliche Gründe vor­liegen müssen, um ein Abweichen von der Empfehlung der Jury zu rechtfertigen.

Nicht ausgeschlossen erscheint im Übrigen, dass auch ein für die Behörde nicht verbindlicher Wettbewerb durchgeführt werden darf, sofern diese Absicht bei der Ausschreibung deutlich bekannt gegeben wird. Diese Voraussetzung war hier jedoch nicht erfüllt.

dd) Dass der Beschwerdegegner das Vergabeverfahren nicht ausdrücklich als Planungs- bzw. Projektwettbewerb bezeichnet hat, befreit ihn entgegen seiner Auffassung nicht von der Einhaltung der genannten Regeln. Indem er die Verfahrensmodalitäten (Einsetzung eines Beurteilungsgremiums, Anonymität der einzureichenden Studien) in den Aus­­schrei­bungs­un­ter­la­gen bekannt gab und gleichzeitig die Absicht erklärte, den Folge­auf­trag entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen, hat er zumindest sinngemäss die Durchführung eines Projektwettbewerbs im Sinn dieser Bestimmungen ein­geleitet. An diese Vorgaben bleibt er gebunden. Das Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Wahl eines höherstufigen Vergabeverfahrens (z.B. des offenen Verfahrens anstelle eines an sich zulässigen Einladungsverfahrens), welches für die Behörde eben­falls bis zum Abschluss der Vergabe verbindlich bleibt (RB 1999 Nr. 65 = BEZ 1999 Nr. 36 E. 2b).

b) Zu prüfen ist somit, ob ausreichende Gründe vorliegen, um eine Vergabe des Auf­trags in Abweichung von der Empfehlung des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums zu rechtfertigen. Der Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang geltend, dass beim Projekt der Be­schwerdeführer die baurechtliche Durchführbarkeit sowie die Einhaltung des Kostenrahmens fraglich seien.

aa) In baurechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdegegner zunächst einen un­genügenden Strassenabstand zur Q-strasse. Die Unterschreitung des Strassenabstands wird jedoch in einem Schreiben des Hochbauvorstands der Gemeinde Y vom 2. Februar 2001, auf das sich der Beschwerdegegner beruft, als "ein kleineres Übel" bezeichnet, da die Gemeinde die notwendigen Verhandlungen mit dem Kanton sicher positiv unterstützen würde. Auch das Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um hatte diese Unterschreitung erkannt, sie jedoch als nicht schwerwiegend betrachtet.

Der Mangel ist im Übrigen zumindest teilweise auf ungenügende Angaben des Beschwerdegegners im Vergabeverfahren zurückzuführen. Im Rahmen der Fragen­be­ant­wor­tung wurde den Anbietern erklärt, dass gegenüber der Q-­strasse ein Strassenabstand von 6 m einzuhalten sei. Die dennoch resultierende Unterschreitung ist offenbar darauf zurück­zu­führen, dass die Beschwerdeführer – ebenso wie zwei weitere Anbieter – den Abstand von der Strasse, nicht von der Parzellengrenze aus gemessen haben (vgl. die Beurteilung des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums, S. 3). Die Beschwerdeführer haben jedoch unwidersprochen darauf hingewiesen, dass in den ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nur die Strasse, nicht aber deren Parzellen­grenze eingezeichnet gewesen sei, weshalb sie davon ausgegangen seien, dass ein effek­tiver Abstand zwischen Strasse und Gebäude von 6 m genüge.

bb) Als fraglich bezeichnet der Beschwerdegegner sodann die Bewilligungsfähigkeit der Flachdachanbauten im schutzwürdigen Ortskern sowie im Vorfeld des Denkmalschutzobjekts "O". Der Hochbauvorstand der Gemeinde Y führt dazu in seinem Schreiben vom 2. Februar 2001 aus, dass nach aktuellem kommunalem Recht in der Kernzone noch nie Flachdächer bewilligt worden seien. Auch Anbauten seien mit Pult- und Schleppdächern zu gestalten. Aufgrund der ersten Reaktionen des Gemeinderats sei zu befürchten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung problematisch werde.

Die Beschwerdeführer weisen demgegenüber in ihrer Replik darauf hin, dass Ausnahmebewilligung dieser Art für gute Projekte durchaus üblich seien. Dieser Aussage hat der Beschwerdegegner in der Duplik, in welcher er die Frage der Flachdachanbauten im Zu­sammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit des Projekts nicht mehr erwähnte, nicht wi­dersprochen. Im Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um, an dessen Sitzung der Hochbauvorstand teilnahm, wurde dieser Umstand bei der baurechtlichen Prüfung ebenfalls nicht als Mangel beanstandet (Beurteilung, S. 3); aus der Beurteilung geht anderseits hervor, dass auch das Konkurrenz­projekt der Mitbeteiligten einen zweigeschossigen Verbindungsbau mit Flachdach vorsieht (S. 6). Schliesslich wurden, soweit aus dem Kurzprotokoll der Fürsorgebehörde vom 15. Januar 2001 ersichtlich, bei der Beschlussfassung über den Vergabeentscheid keine dies­bezüglichen Bedenken geäussert.

Generell ist mit Bezug auf die baurechtliche Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten beizufügen, dass es sich dabei nicht um fertige Projekte – die in diesem Rahmen gar nicht hätten erstellt werden können –, sondern um Studien handelt, die nach den Vorgaben des Beschwerdegegners dazu dienen sollen, einerseits den Nachweis zu erbringen, dass der Um­bau im Rahmen der vorgesehenen Kostenlimite möglich ist, und anderseits aufzuzeigen, "wie diese baulichen Veränderungen vorzunehmen sind, so dass optimale betriebliche Abläufe ermöglicht werden und die denkmalpflegerischen Anliegen gewahrt bleiben". Baurechtliche Mängel untergeordneter Art können im Rahmen der weiteren Projektierung noch behoben werden. Das Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um trug diesem Umstand Rechnung, indem es bei der baurechtlichen Prüfung davon ausging, dass "auch eine baurechtlich in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähige Lösung ... als Beitrag in der jetzigen konzeptionellen Phase gewürdigt werden" könne. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die vom Beschwerdegegner vorgebrachten baurechtlichen Einwände die Weiterbearbeitung des Projekts wesentlich er­schweren werden.

cc) Der Beschwerdegegner wirft dem Projekt der Beschwerdeführer des Weiteren vor, den zulässigen Kostenrahmen nicht einzuhalten.

Nach den Vorgaben des Studienauftrags soll das Umbauprojekt eine Kostenlimite von höchstens 1.5 Mio. Franken einhalten. Gleichzeitig wurde jedoch das zu realisierende Raumprogramm detailliert vorgegeben. Die Teilnehmer hatten mit der Studie eine Grob­kos­tenschätzung mit Plandarstellung analog einer Baueingabe abzugeben. Die Grobkostenschätzung der Beschwerdeführer lag offenbar über der Limite von 1.5 Mio. Franken; genauere Zahlen haben die Parteien im Beschwerdeverfahren weder zu diesem Projekt noch zu jenem der Mitbeteiligten genannt.

In der Replik machen die Beschwerdeführer geltend, dass bereits anlässlich der gemeinsamen Begehung vor der Projektverfassung sämtliche Teilnehmer darauf hingewiesen hätten, dass das gewünschte Raumprogramm nicht dem vorgegebenen Kostenrahmen entspreche. Die Vertreter des Beschwerdegegners hätten daraufhin anerkannt, dass ihnen diese Problematik bekannt sei. Die von den Mitbeteiligten beim Konkurrenzprojekt angewandte Methode der Kostenschätzung sei unrealistisch, da dabei die gesamten Umbaumassnahmen anhand der erwarteten Kosten pro Kubikmeter erfasst worden seien. Diese Methode eigne sich jedoch nur für Neubauten; zur Schätzung von Umbaumassnahmen müssten die Kosten detaillierter ermittelt werden, um aussagekräftig zu sein. Die Beschwerdeführer hätten daher zwischen Neu- und Umbaukosten differenziert und nur die Kosten für den Neubauteil als Kubikmeterkos­ten angegeben, jene für die Umbaumassnahmen dagegen mit der Element­kostenmethode detailliert berechnet. Ohne diese notwendige Differenzierung könne die Kostenschätzung der Mitbeteiligten mit jener der Beschwerdeführer nicht verglichen werden.

Die Beschwerdeführer bestreiten somit nicht, dass ihr Projekt die Kostenlimite über­schreitet, machen jedoch sinngemäss geltend, die Limite reiche für das geforderte Raum­programm nicht aus, und die Schätzung der Mitbeteiligten sei vor allem deswegen günstiger ausgefallen, weil sie auf einer unrealistischen Schätzmethode beruhe. Falls diese Darstellung zutrifft, darf die Überschreitung der Kostenlimite den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden. Sie waren im Gegenteil verpflichtet, eine allfällige Diskrepanz zwi­schen den baulichen und finanziellen Anforderungen des Wettbewerbsprogramms aufzuzeigen, da sie andernfalls dazu beitrügen, den zuständigen politischen Organen unrealis­tische Kreditvorlagen zu unterbreiten.

Der Beschwerdegegner hat zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht Stel­lung genommen, sondern in der Duplik lediglich erklärt, dass für die Behauptungen der Beschwerdeführer keine Beweise erbracht werden könnten und es auch nicht Sache dieses Verfahrens sei, über die zutreffende Methode der Kostenermittlung zu befinden. Diese pauschale Stellungnahme wird der Darstellung der Beschwerdeführer nicht gerecht. Angesichts der von ihnen vorgebrachten konkreten Einwendungen durfte vom Beschwerdegegner erwartet werden, dass er auf diese einging, sofern er sie tatsächlich für unzutreffend hielt. Es ist denn auch nicht in erster Linie Sache der Beschwerdeführer, die Richtigkeit ihrer Kostenschätzung nachzuweisen; nachdem das Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um das Projekt der Beschwerdeführer zur Weiterbearbeitung vorgeschlagen hatte, liegt es angesichts der dargestellten Rechtslage (vorn, E. 3a.cc) vielmehr am Beschwerdegegner, die Gründe für ein Abweichen von dieser Empfehlung darzutun.

Für den Standpunkt der Beschwerdeführer spricht ferner die Einschätzung des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums, dass ihr Projekt über "gesamtheitlich gute Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Realisierung" verfüge, "weshalb die von den Verfassern angegebenen, vergleichsweise hohen Baukosten verunsicher[ten]" (Beurteilung, S. 5/6). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Kurzprotokoll der Sitzung vom 15. Januar 2001, an welcher die Fürsorgebehörde über den Vergabeentscheid Beschluss fasste, keinerlei Hinweis ent­hält, wonach die Frage der Umbaukosten beim Ent­scheid eine Rolle gespielt hätte. Soweit aus dem Protokoll ersichtlich, hat vor allem die Lösung des Eingangsbereichs zu Diskussionen geführt. Dass die behauptete Kostendifferenz einen ernsthaften Grund für die Abweisung des Projekts der Beschwerdeführer darstellte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

Nachdem der Beschwerdegegner seine Darstellung, wonach das Projekt der Beschwer­deführer aus Kostengründen nicht ausgeführt werden könne, mit keinen nachprüfbaren Angaben untermauert hat, kann auch auf diesen Einwand nicht abgestellt werden.

c) Insgesamt ergibt sich aus den vom Beschwerdegegner vorgebrachten Erklärungen kein ausreichender Grund für ein Abweichen von der Empfehlung des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums. Der Beschwerdegegner bleibt daher nach dem Gesagten an diese Empfehlung gebunden. An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdegegner angeführte Umstand, dass die Empfehlung der Jury mit dem knappen Stimmenverhältnis von 4:3 ausgesprochen wurde, nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner bringt nicht vor, dass die Beschlussfassung des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums mangelhaft erfolgt sei; das Stimmenverhältnis ist daher für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Im Übrigen ist der angefochtene Vergabeentscheid der Fürsorgebehörde mit dem noch knapperen Stimmenverhältnis von 4:4 bei Stichentscheid des Präsidenten zustande gekommen; auch dieser Umstand hat keine rechtliche Bedeutung.

Der Beschwerdegegner ist demnach verpflichtet, den in Aussicht gestellten Folge­auftrag an die Beschwerdeführer zu erteilen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Vergabeentscheid aufzuheben. Da dem Gericht jedoch nicht bekannt ist, ob mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Rege­lungen – z.B. mit Bezug auf die durch das Beschwerdeverfahren verzögerte Terminpla­nung – zu verbinden sind (vgl. dazu VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 5b), wäre es nicht zweckmässig, den Zuschlag unmittelbar mit dem Beschwerdeentscheid zu erteilen. Die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die Vor­in­stanz zurückzuwei­sen. Mit dem Zuschlag dürfen dem Beschwerdeführer indessen keine Auf­lagen gemacht werden, die von der Sache her nicht gerechtfertigt sind oder dem von der Vergabestelle bevorzugten Anbieter unter gleichen Voraussetzungen nicht auferlegt wür­den.

4. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid der Fürsor­gebehörde X aufgehoben. Die Sache wird an die Fürsorgebehörde zu­rückgewiesen, um den Zuschlag an die Beschwerdeführer zu erteilen.

2.    ...

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