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Geschäftsnummer: VB.2000.00389 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einbürgerung
Die Pflicht zur Aufnahme von in der Schweiz geborenen Ausländern in das Gemeindebürgerrecht besteht unabhängig von deren Eignung. Die fehlende Eignung kann indessen zur Verweigerung des Kantonsbürgerrechts führen, dessen es für Ausländer zur Gültigkeit des Gemeindebürgerrechts bedarf. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 GemeindeG. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, Legitimation der Gemeinde (E. 1). Eine im Strafregister gelöschte Strafe begründet in der Regel keine Verweigerung des Gemeindebürgerrechts mangels unbescholtenen Rufs (E. 2). Die wirtschafltiche Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, und eine allenfalls fehlende Eignung kann nicht zur Verweigerung des Gemeindebürgerrechts führen (E. 3).
Stichworte: AUSLAND BÜRGERRECHT EIGNUNG EINBÜRGERUNG RUF STRAFREGISTER ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNBESCHOLTEN
Rechtsnormen: § 3 BÜRGERRV § 6 BÜRGERRV § 22 lit. I BÜRGERRV § 20 lit. III GemeindeG § 21 GemeindeG § 43 lit. I l VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A, italienischer Staatsangehöriger, geboren am 5. Dezember 1971 in Z, stellte am 23. November 1997 ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Direktion des Innern des Kantons Zürich (heute Direktion der Justiz und des Innern) beantragte dem zuständigen Bundesamt am 15. Oktober 1998, dem Gesuch zu entsprechen. Am 29. Juni 1999 erteilte das Bundesamt für Polizeiwesen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton Zürich nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG; SR 141.0]). In der Folge überwies die Direktion der Justiz und des Innern am 1. Juli 1999 die Akten dem Stadtrat X zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht im Sinn von § 29 der Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung) vom 25. Oktober 1978 (BürgerrechtsV; LS 141.11).
Am 15. November 1999 beschloss der Stadtrat X auf Antrag der Präsidialabteilung und der Bürgerlichen Abteilung: "Das Einbürgerungsgesuch von A wird abgelehnt." Nach § 6 BürgerrechtsV beurteile sich der unbescholtene Ruf im Sinn von § 3 Abs. 1 BürgerrechtsV aufgrund des Strafregisters und des Betreibungsregisters; der Ruf gelte in der Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthielten, doch liege es im Ermessen der Gemeinde, von diesem Zeitraum abzuweichen. Nach einem Polizeirapport vom 21. Juli 1998 sei gegen A im Jahr 1993 eine Strafuntersuchung wegen Raub/Entreissdiebstahl bzw. Diebstahl – insgesamt 151 Tatbestände umfassend – geführt und schliesslich Anklage beim Bezirksgericht erhoben worden. Daher könne nicht mehr von einem unbescholtenen Ruf ausgegangen werden, selbst wenn A sich in den letzten fünf Jahren nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Ins Gewicht falle "nicht nur die Schwere der Delikte, sondern vor allem auch deren aussergewöhnliche Dichte"; diese seien von A im Alter von 22 Jahren begangen worden und könnten daher nicht als "Lausbubenstreich" abgetan werden.
II. Der Bezirksrat hiess den von A am 13. Dezember 1999 hiergegen erhobenen Rekurs am 4. Oktober 2000 gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und forderte die Bürgerliche Abteilung des Stadtrats X auf, "das Einbürgerungsgesuch von A gutzuheissen". Die wegen einer Vielzahl von Delikten gegen den Rekurrenten im Jahr 1993 verhängte Strafe von sechs Monaten Gefängnis und Fr. 500.- Busse sei bedingt ausgesprochen worden, weshalb sie der Löschungsvorschrift von Art. 41 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) unterlegen habe. Damit könne nicht von einer schweren Strafe ausgegangen werden, weshalb keine Ausnahme von der Fünfjahresregel angenommen werden könne und § 6 BürgerrechtsV zum Zug komme. Ein konkretes Gefährdungspotenzial sei nicht erkennbar; der Rekurrent scheine nunmehr gefestigt zu sein, und strafrechtlich relevante Vorkommnisse aus der fünfjährigen Frist von § 6 BürgerrechtsV seien nicht aktenkundig.
III. Mit Beschwerde vom 17. November 2000 liess die Stadt X dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids vom 4. Oktober 2000 beantragen. Wer über 151 Straftatbestände erfülle, darunter Raub/Entreissdiebstahl, verfüge über eine erhebliche kriminelle Energie, die eine Abweichung vom Regelfall von § 6 BürgerrechtsV als angemessen erscheinen lasse. Zudem müsste das Einbürgerungsgesuch letztlich an der Eignungsprüfung scheitern.
A und der Bezirksrat beantragten am 4./7. Dezember bzw. am 29. November 2000 sinngemäss Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3). Gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht über den Erwerb des Bürgerrechts unzulässig, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung besteht.
In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV). Danach sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über ihre bisherige Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GemeindeG).
Wie das Verwaltungsgericht bereits entschieden hat (VGr, 17. Mai 2000, VB.2000.00134; VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330), haben unter den in § 21 Abs. 2 GemeindeG bzw. in § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV genannten Voraussetzungen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Dieser Anspruch begründet gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ungeachtet des Umstands, dass für den Erwerb der schweizerischen Staatsbürgerschaft auch die Bürgerrechte des Bundes und des Kantons erforderlich sind.
b) Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist die Gemeinde zur Beschwerde berechtigt "zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen".
Eine die Gemeindelegitimation begründende Betroffenheit in eigenen Interessen oder Aufgaben der Gemeinde liegt beim Streit um die Erteilung des Gemeindebürgerrechts vor, und zwar unabhängig davon, ob es dabei wie hier um die Anwendung kantonalen Rechts geht (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs im Stadtratsbeschluss vom 15. November 1999 stützt sich allein auf das Fehlen eines unbescholtenen Rufs des Gesuchstellers im Sinn von § 21 Abs. 1 GemeindeG bzw. § 3 Abs. 1 BürgerrechtsV.
Der Stadtrat X ist zutreffend von der Regelung in § 6 Satz 1 BürgerrechtsV ausgegangen, wonach der Ruf des Bewerbers auf Grund des Strafregisters und des Betreibungsregisters zu beurteilen ist und er in der Regel als unbescholten gilt, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten (Satz 2). Seine Annahme, es liege "im Ermessensspielraum der Gemeinde, von diesem Zeitraum abzuweichen", kann indessen nicht bedeuten, dass die Gemeinde nach Belieben auf weiter zurückliegende Straftaten greifen kann; dazu bedürfte es besonderer Umstände, wie der Bezirksrat zu Recht erwogen hat.
Auch "bedeutende" Einträge, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, haben nach der Regel von § 6 Satz 2 BürgerrechtsV unberücksichtigt zu bleiben; dies gilt um so mehr, wenn diese Einträge gemäss Art. 41 Ziff. 4 StGB im Strafregister gelöscht worden sind und der Verurteilte damit rehabilitiert worden ist (vgl. Titel vor Art. 80 StGB), worauf auch der Bezirksrat hingewiesen hat. Zutreffend hat der Bezirksrat dem Stadtrat X auch entgegengehalten, dass dieser allein auf einen Polizeirapport vom 21. Juli 1998 abgestellt habe, ohne sich um das nicht bei den Akten liegende und erst im Rekursentscheid des Bezirksrats erwähnte Strafurteil aus dem Jahr 1993 zu bemühen. Anscheinend hat sich der Stadtrat von der im Polizeirapport unter "Akten bei den Polizeistellen" aufgeführten und nicht näher umschriebenen Rubrik "20.01.93 Raub/Entreissdiebstahl, Diebstahl aus PW (151 Tatbestände)" blenden lassen. Diese Vorfälle haben indessen im Strafurteil ihre Würdigung erfahren und können nicht von der Einbürgerungsbehörde unbesehen und ohne weiteres als alleiniger Grund für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs herangezogen werden (vgl. auch Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., X 2000, § 21 N. 1.6).
Der Rekursentscheid des Bezirksrats erweist sich damit jedenfalls als nicht rechtsverletzend, soweit er die Voraussetzung des unbescholtenen Rufs als gegeben bezeichnet.
3. Der Bezirksrat hat in Dispositiv Ziffer I des Rekursentscheids die Bürgerliche Abteilung des Stadtrats "aufgefordert, das Einbürgerungsgesuch von A gutzuheissen". Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, ungeprüft geblieben seien die weiteren Voraussetzungen der Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Dazu ist vorab anzumerken, dass die kommunale Einbürgerungsbehörde schon aus prozessökonomischen Gründen gehalten ist, sich zu allen Einbürgerungsvoraussetzungen zu äussern, um eine Rückweisung zur Prüfung der noch unberücksichtigt gebliebenen Voraussetzungen zu vermeiden. Hier hat sich die Beschwerdeführerin auch in ihrer Rekursvernehmlassung vom 11. Januar 2000 an den Bezirksrat in Wiederholung ihrer Gesuchsabweisung lediglich mit dem unbescholtenen Ruf des damaligen Rekurrenten auseinandergesetzt, dessen Fehlen allerdings auch gegen die "Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung" spreche.
a) Die Beschwerdeführerin macht – nach den Akten zu Recht – nicht geltend, der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten. Aus dem genannten Bericht der Kantonspolizei vom 21. Juli 1998 geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdegegner ein Berufseinkommen erzielt und die Steuern regelmässig bezahlt. Auch die weiteren in § 21 Abs. 1 GemeindeG genannten, für Schweizer Bürger geltenden Voraussetzungen sind unstreitig gegeben.
b) Die Beschwerdeführerin hält dem Bezirksrat vor, er habe das "Kriterium der Eignung" nicht berücksichtigt, und führt dazu ohne nähere Begründung aus, dass "das Einbürgerungsgesuch von A letztlich an der Eignungsprüfung scheitern" würde.
Nach § 21 Abs. 2 GemeindeG werden in der Schweiz geborene Ausländer im Recht auf Einbürgerung den Schweizer Bürgern gleichgestellt (Satz 1), wobei nach Satz 2 einzig § 20 Abs. 3 GemeindeG vorbehalten bleibt, wonach das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht "zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion" bedarf.
Die Eignung des Beschwerdegegners im Sinn von Art. 14 BüG bzw. § 21 und § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV ist daher nicht für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu beurteilen, sondern nach Art. 14 BüG durch das Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 13 Abs. 1 und 5 BüG) für die Einbürgerungsbewilligung und nach § 20 Abs. 3 GemeindeG in Verbindung mit § 32 BürgerrechtsV (in der Fassung vom 11. August 1999) durch die Direktion der Justiz und des Innern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (vgl. Thalmann, § 21 N. 2.3). Soweit aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV der Schluss gezogen würde, die Gemeinde könne die Erteilung des Gemeindebürgerrechts mangels Eignung des Gesuchstellers verweigern, widerspräche dies dem Gemeindegesetz. Allerdings bleibt der Gemeinde die Möglichkeit oder ist sie sogar dazu verpflichtet, der Direktion der Justiz und des Innern von ihrer Beurteilung der Eignung des in das Gemeindebürgerrecht Aufgenommenen Kenntnis zu geben, und bleibt es ihr unbenommen, der Direktion allenfalls die Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts zu beantragen.
Damit erweist sich der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 4. Oktober 2000 insgesamt als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.
4. …
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. …