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Zürich Verwaltungsgericht 28.02.2001 VB.2000.00389

28 février 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,480 mots·~7 min·5

Résumé

Einbürgerung | Die Pflicht zur Aufnahme von in der Schweiz geborenen Ausländern in das Gemeindebürgerrecht besteht unabhängig von deren Eignung. Die fehlende Eignung kann indessen zur Verweigerung des Kantonsbürgerrechts führen, dessen es für Ausländer zur Gültigkeit des Gemeindebürgerrechts bedarf. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 GemeindeG. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, Legitimation der Gemeinde (E. 1). Eine im Strafregister gelöschte Strafe begründet in der Regel keine Verweigerung des Gemeindebürgerrechts mangels unbescholtenen Rufs (E. 2). Die wirtschafltiche Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, und eine allenfalls fehlende Eignung kann nicht zur Verweigerung des Gemeindebürgerrechts führen (E. 3).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00389   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einbürgerung

Die Pflicht zur Aufnahme von in der Schweiz geborenen Ausländern in das Gemeindebürgerrecht besteht unabhängig von deren Eignung. Die fehlende Eignung kann indessen zur Verweigerung des Kantonsbürgerrechts führen, dessen es für Ausländer zur Gültigkeit des Gemeindebürgerrechts bedarf. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 GemeindeG. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, Legitimation der Gemeinde (E. 1). Eine im Strafregister gelöschte Strafe begründet in der Regel keine Verweigerung des Gemeindebürgerrechts mangels unbescholtenen Rufs (E. 2). Die wirtschafltiche Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, und eine allenfalls fehlende Eignung kann nicht zur Verweigerung des Gemeindebürgerrechts führen (E. 3).

  Stichworte: AUSLAND BÜRGERRECHT EIGNUNG EINBÜRGERUNG RUF STRAFREGISTER ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNBESCHOLTEN

Rechtsnormen: § 3 BÜRGERRV § 6 BÜRGERRV § 22 lit. I BÜRGERRV § 20 lit. III GemeindeG § 21 GemeindeG § 43 lit. I l VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, italienischer Staatsangehöriger, geboren am 5. Dezem­ber 1971 in Z, stellte am 23. November 1997 ein Gesuch um Erteilung der eidgenös­sischen Einbürgerungsbewilli­gung. Die Direktion des Innern des Kantons Zürich (heute Direktion der Justiz und des Innern) beantragte dem zuständigen Bundesamt am 15. Ok­tober 1998, dem Gesuch zu ent­sprechen. Am 29. Juni 1999 erteilte das Bundesamt für Po­lizeiwesen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton Zü­rich nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsge­setz [BüG; SR 141.0]). In der Folge überwies die Direktion der Justiz und des Innern am 1. Juli 1999 die Akten dem Stadtrat X zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeinde­bürgerrecht im Sinn von § 29 der Ver­ordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürger­recht (Kantonale Bürgerrechtsverord­nung) vom 25. Oktober 1978 (BürgerrechtsV; LS 141.11).

Am 15. November 1999 beschloss der Stadtrat X auf Antrag der Präsidial­abteilung und der Bürgerlichen Abteilung: "Das Einbürgerungsgesuch von A wird abgelehnt." Nach § 6 BürgerrechtsV beurteile sich der unbescholtene Ruf im Sinn von § 3 Abs. 1 Bürger­rechtsV aufgrund des Strafregisters und des Betreibungsregi­s­ters; der Ruf gelte in der Re­gel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthielten, doch liege es im Ermessen der Ge­meinde, von diesem Zeitraum abzuweichen. Nach einem Polizeirapport vom 21. Juli 1998 sei gegen A im Jahr 1993 eine Strafuntersuchung wegen Raub/Entreissdieb­stahl bzw. Diebstahl – insgesamt 151 Tatbe­stände umfassend – geführt und schliesslich Anklage beim Bezirksgericht erhoben worden. Daher könne nicht mehr von einem unbescholtenen Ruf ausgegangen werden, selbst wenn A sich in den letzten fünf Jahren nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Ins Ge­wicht falle "nicht nur die Schwere der Delikte, sondern vor allem auch deren ausserge­wöhnliche Dichte"; diese seien von A im Alter von 22 Jahren begangen worden und könn­ten daher nicht als "Lausbubenstreich" abgetan werden.

II. Der Bezirksrat hiess den von A am 13. Dezember 1999 hiergegen erhobenen Re­kurs am 4. Oktober 2000 gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und forderte die Bür­gerliche Abteilung des Stadtrats X auf, "das Einbürge­rungsgesuch von A gutzuheissen". Die wegen einer Vielzahl von Delikten gegen den Rekurrenten im Jahr 1993 verhängte Strafe von sechs Monaten Gefängnis und Fr. 500.- Busse sei bedingt ausgesprochen wor­den, weshalb sie der Löschungsvorschrift von Art. 41 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafge­setzbuchs (StGB) unterlegen habe. Damit könne nicht von einer schweren Strafe ausge­gangen werden, weshalb keine Ausnahme von der Fünfjahresregel angenommen werden könne und § 6 BürgerrechtsV zum Zug komme. Ein konkretes Gefährdungspotenzial sei nicht erkennbar; der Rekurrent scheine nunmehr gefestigt zu sein, und strafrechtlich rele­vante Vorkommnisse aus der fünfjährigen Frist von § 6 BürgerrechtsV seien nicht akten­kundig.

III. Mit Beschwerde vom 17. November 2000 liess die Stadt X dem Ver­waltungsge­richt die Aufhebung des Rekursentscheids vom 4. Oktober 2000 beantragen. Wer über 151 Straftatbestände erfülle, darunter Raub/Entreissdiebstahl, verfüge über eine erhebliche kriminelle Energie, die eine Abweichung vom Regelfall von § 6 BürgerrechtsV als ange­messen erscheinen lasse. Zudem müsste das Einbürgerungsgesuch letztlich an der Eig­nungsprüfung scheitern.

A und der Bezirksrat beantragten am 4./7. Dezember bzw. am 29. November 2000 sinngemäss Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3). Gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist die Beschwerde an das Verwaltungsge­richt über den Erwerb des Bürgerrechts unzulässig, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung besteht.

In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichge­stellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 Bür­gerrechtsV). Danach sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Fa­milie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über ihre bisherige Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsge­bühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GemeindeG).

Wie das Verwaltungsgericht bereits entschieden hat (VGr, 17. Mai 2000, VB.2000.00134; VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330), haben unter den in § 21 Abs. 2 GemeindeG bzw. in § 22 Abs. 1 Satz 1 Bür­gerrechtsV genannten Voraussetzungen Personen ausländischer Staatsan­gehörigkeit einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeinde­bürgerrechts. Dieser Anspruch begründet gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ungeachtet des Umstands, dass für den Erwerb der schweizerischen Staatsbürgerschaft auch die Bürgerrechte des Bundes und des Kantons erforderlich sind.

b) Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist die Gemeinde zur Beschwer­de berechtigt "zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen".

Eine die Gemeindelegitimation begründende Betroffenheit in eigenen Interessen oder Aufgaben der Gemeinde liegt beim Streit um die Erteilung des Gemeindebürgerrechts vor, und zwar unabhängig davon, ob es dabei wie hier um die Anwendung kantonalen Rechts geht (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs im Stadtratsbeschluss vom 15. No­vem­­ber 1999 stützt sich allein auf das Fehlen eines unbescholtenen Rufs des Gesuchstellers im Sinn von § 21 Abs. 1 GemeindeG bzw. § 3 Abs. 1 BürgerrechtsV.

Der Stadtrat X ist zutreffend von der Regelung in § 6 Satz 1 BürgerrechtsV ausge­gangen, wonach der Ruf des Bewerbers auf Grund des Strafregisters und des Betrei­bungsre­gisters zu beurteilen ist und er in der Regel als unbescholten gilt, wenn die Register­auszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten (Satz 2). Seine Annahme, es liege "im Ermessensspielraum der Gemeinde, von diesem Zeitraum abzuwei­chen", kann indessen nicht bedeuten, dass die Gemeinde nach Belieben auf weiter zurücklie­gende Straf­taten greifen kann; dazu bedürfte es besonderer Umstände, wie der Bezirksrat zu Recht erwogen hat.

Auch "bedeutende" Einträge, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, haben nach der Regel von § 6 Satz 2 BürgerrechtsV unberücksichtigt zu bleiben; dies gilt um so mehr, wenn diese Einträge gemäss Art. 41 Ziff. 4 StGB im Strafregister gelöscht worden sind und der Verurteilte damit rehabilitiert worden ist (vgl. Titel vor Art. 80 StGB), worauf auch der Bezirksrat hingewiesen hat. Zutreffend hat der Bezirksrat dem Stadtrat X auch entgegen­gehalten, dass dieser allein auf einen Polizeirapport vom 21. Juli 1998 abgestellt habe, ohne sich um das nicht bei den Akten liegende und erst im Rekursentscheid des Be­zirksrats erwähnte Strafurteil aus dem Jahr 1993 zu bemühen. Anscheinend hat sich der Stadtrat von der im Polizeirapport unter "Akten bei den Polizeistellen" aufgeführ­ten und nicht näher umschriebenen Rubrik "20.01.93 Raub/Entreissdiebstahl, Diebstahl aus PW (151 Tatbe­stände)" blenden lassen. Diese Vorfälle haben indes­sen im Strafurteil ihre Würdigung er­fahren und können nicht von der Einbürgerungsbehör­de unbesehen und ohne weiteres als alleiniger Grund für die Ablehnung des Einbürge­rungsgesuchs herangezogen werden (vgl. auch Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., X 2000, § 21 N. 1.6).

Der Rekursentscheid des Bezirksrats erweist sich damit jedenfalls als nicht rechts­verletzend, soweit er die Voraussetzung des unbescholtenen Rufs als gegeben be­zeichnet.

3. Der Bezirksrat hat in Dispositiv Ziffer I des Rekursentscheids die Bür­gerliche Abteilung des Stadtrats "aufgefordert, das Einbürgerungsgesuch von A gutzuheissen". Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, ungeprüft geblieben seien die weiteren Vorausset­zungen der Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Dazu ist vorab anzumerken, dass die kommunale Einbürgerungsbehörde schon aus prozessökonomischen Gründen gehalten ist, sich zu allen Einbürgerungsvoraussetzungen zu äussern, um eine Rückweisung zur Prüfung der noch unberücksichtigt gebliebenen Voraussetzungen zu vermeiden. Hier hat sich die Beschwerdeführerin auch in ihrer Rekursvernehmlassung vom 11. Januar 2000 an den Be­zirksrat in Wiederholung ihrer Gesuchsabweisung lediglich mit dem unbescholtenen Ruf des damaligen Rekurrenten auseinandergesetzt, dessen Fehlen allerdings auch gegen die "Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung" spreche.

a) Die Beschwerdeführerin macht – nach den Akten zu Recht – nicht geltend, der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten. Aus dem genannten Be­richt der Kantonspolizei vom 21. Juli 1998 geht vielmehr hervor, dass der Beschwer­degeg­ner ein Berufseinkommen erzielt und die Steuern regelmässig bezahlt. Auch die weiteren in § 21 Abs. 1 GemeindeG genannten, für Schweizer Bürger geltenden Voraussetzungen sind unstreitig gegeben.

b) Die Beschwerdeführerin hält dem Bezirksrat vor, er habe das "Kriterium der Eignung" nicht berücksichtigt, und führt dazu ohne nähere Begründung aus, dass "das Ein­bürgerungsgesuch von A letztlich an der Eignungsprüfung scheitern" würde.

Nach § 21 Abs. 2 GemeindeG werden in der Schweiz geborene Ausländer im Recht auf Einbürgerung den Schweizer Bürgern gleichgestellt (Satz 1), wobei nach Satz 2 einzig § 20 Abs. 3 GemeindeG vorbehalten bleibt, wonach das einem Ausländer verliehene Ge­meindebürgerrecht "zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes durch den Regie­rungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion" bedarf.

Die Eignung des Beschwerdegegners im Sinn von Art. 14 BüG bzw. § 21 und § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV ist daher nicht für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu beur­teilen, sondern nach Art. 14 BüG durch das Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 13 Abs. 1 und 5 BüG) für die Einbürgerungsbewilligung und nach § 20 Abs. 3 GemeindeG in Ver­bindung mit § 32 BürgerrechtsV (in der Fassung vom 11. August 1999) durch die Direk­tion der Justiz und des Innern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (vgl. Thalmann, § 21 N. 2.3). Soweit aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV der Schluss gezogen würde, die Gemeinde könne die Erteilung des Gemeindebürgerrechts mangels Eignung des Gesuch­stellers verweigern, widerspräche dies dem Gemeindegesetz. Allerdings bleibt der Ge­meinde die Möglichkeit oder ist sie sogar dazu verpflichtet, der Direktion der Justiz und des Innern von ihrer Beurteilung der Eignung des in das Gemeindebürgerrecht Aufgenom­menen Kenntnis zu geben, und bleibt es ihr unbenommen, der Direktion allenfalls die Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts zu beantragen.

Damit erweist sich der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 4. Oktober 2000 ins­gesamt als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.

4. …

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    …

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