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Zürich Verwaltungsgericht 21.12.2000 VB.2000.00344

21 dicembre 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,535 parole·~13 min·3

Riassunto

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin | Anspruch einer Theologin mit jahrelanger selbständiger Tätigkeit auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember 1994 als selbständige Therapeutin tätig war, gelten für sie die erleichterten Ausbildungsanforderungen (E. 3). Ihre Erstausbildung genügt den Anforderungen klar nicht (E. 3a). Dass die Spezialausbildung nicht "integral" sein muss, hat den Verzicht auf den Einbezug von Selbsterfahrung und Supervision in einen einheitlichen Lehrgang zur Folge (E. 3b). Das theoretische Ausbildungsangebot der von der Beschwerdeführerin absolvierten Institution genügt schon quantitativ nicht (E. 3c). Die theoretische Ausbildung ist zudem nicht umfassend, sondern als Zusatzausbildung konzipiert (E. 3d).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00344   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin

Anspruch einer Theologin mit jahrelanger selbständiger Tätigkeit auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember 1994 als selbständige Therapeutin tätig war, gelten für sie die erleichterten Ausbildungsanforderungen (E. 3). Ihre Erstausbildung genügt den Anforderungen klar nicht (E. 3a). Dass die Spezialausbildung nicht "integral" sein muss, hat den Verzicht auf den Einbezug von Selbsterfahrung und Supervision in einen einheitlichen Lehrgang zur Folge (E. 3b). Das theoretische Ausbildungsangebot der von der Beschwerdeführerin absolvierten Institution genügt schon quantitativ nicht (E. 3c). Die theoretische Ausbildung ist zudem nicht umfassend, sondern als Zusatzausbildung konzipiert (E. 3d).

  Stichworte: BERUFSAUSÜBUNG CHARTA INTEGRAL PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE RICHTLINIEN SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG SPEZIALAUSBILDUNG THEORIE ÜBERGANGSRECHT

Rechtsnormen: § 7 Abs. I aGesundheitsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die an der Universität Basel diplomierte Theologin A ersuchte die Gesundheitsdi­rektion des Kantons Zürich am 10. Februar 1999 um Zulassung als selbständig tätige Psy­chotherapeutin. Die hierfür erforderliche Spezialausbildung belegte sie durch einen Kurs­ausweis des Instituts E. Da die von diesem In­stitut angebotene Ausbildung von der CHAR­TA nicht anerkannt und der Fachkommission der Gesundheitsdirektion nicht bekannt war, ersuchte diese die Gesuchstellerin, einen Fragebogen durch die Ausbildungsinstitution be­antworten zu lassen. Nach Eingang eines Berichts von Prof. D teilte die Gesundheitsdirek­tion der Gesuchstellerin am 28. April 2000 mit, die Bewilligung zur selbständigen Berufs­ausübung als Psychotherapeu­tin könne ihr nicht erteilt werden.

Auf Ersuchen von A wies die Direktion das Gesuch am 13. Sep­tember 2000 förm­lich ab. Sie erwog, nach Ziff. 5 der Richtlinien der Gesundheitsdirektion vom März 1999 könne die Bewilligung an Gesuchstellende erteilt werden, die vor dem 31. Dezember 1994 im Kanton psychotherapeutisch tätig geworden seien und über eine ausreichende Ausbil­dung verfügten. Die Ausbildung gelte als ausreichend, wenn entweder die Zulassungsvor­aussetzung der Erstausbildung oder aber jene der Spezialausbildung erfüllt seien, wobei von einer integralen Ausrichtung der Spezialausbildung abgesehen werde. Die seit dem 1. Januar 1988 selbständig tätige Gesuchstellerin habe weder eine rechtsgenügende Erst­ausbildung noch eine rechtsgenügende Spezialausbildung absolviert. Die vom Institut für Ehe und Familien angebotene Ausbildung umfasse 288 Stunden Theorie und sei allein schon von der Stundenzahl her ungenügend. Diese sei auch nicht als umfassende Ausbil­dung in Psychotherapie, sondern lediglich als Zusatzausbildung zu einer be­reits absolvier­ten Spezialausbildung konzipiert. Die weiteren von der Gesuchstellerin besuchten Theorie­stunden würden teilweise psychologisches Grundlagenwissen vermitteln und könnten nur im Rahmen einer Erstausbildung, nicht aber im Rahmen der psychotherapeutischen Spezi­alausbildung anerkannt werden.

II. Gegen diese Verfügung wandte sich A am 6. Oktober 2000 an das Verwaltungs­gericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die ersuchte Bewil­ligung zu erteilen. Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Ok­tober 2000 die Abweisung des Rechtsmittels.

Mit Eingabe vom 30. November 2000 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefor­dert eine ergänzende Stellungnahme von Prof. D vom 24. November 2000 ins Recht.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache gemäss § 41 in Ver­bindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

Mit der vorliegenden direkten Beschwerde an das Verwaltungsgericht können so­wohl Rechtsverletzungen als auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 1 und 3 VRG).

2. a) Die Zulassung selbständiger Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen hat im Kanton Zürich eine lange und wechselvolle Geschichte hinter sich. Im Jahr 1991 hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der damals noch im zürcherischen Gesundheits­recht vorgesehene Ausschluss nichtärztlicher selbständiger Psychotherapeuten gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse und daher verfassungswidrig sei (vgl. RB 1991 Nr. 81 = ZBl 93/1992, S. 74). In der Folge erliess der Regierungsrat am 8. Januar 1992 gestützt auf die in § 31a des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (Gesund­heitsG) enthaltene Ermächtigung die Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (VBG), welche die frühere Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe vom 11. Au­gust 1966 ersetzte.

Nach § 1 VBG übt einen Beruf der Gesundheitspflege aus, wer gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen feststellt oder behandelt, Geburtshilfe ausübt oder medizinische Analysen durchführt. § 2 VBG un­terscheidet zwischen unselbständiger und selbständiger Ausübung der Berufe der Gesund­heitspflege. Während die unselbständige Berufsausübung ‑ im Namen und auf Rechnung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Aufsichtspflichtigen ‑ nach §§ 35/36 VBG keiner Bewilligung bedarf, ist für die selbständige Berufsausübung nach § 9 VBG ei­ne Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich. Die in § 3 VBG einzeln aufgezähl­ten Tätigkeiten gelten jedoch von vornherein als nicht bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen, so auch unter anderem die psychologische Beratung und Beurteilung ge­sun­der Personen (lit. f). Die Psychotherapeuten sind gemäss § 8 lit. g VBG zur selbständi­gen Berufsausübung berechtigt. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst laut § 31 VBG die Feststel­lung und Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen (Abs. 1). Die Behandlung von Krankhei­ten mit körperlichen Merkmalen ist nur unter Beizug eines Arztes zulässig (Abs. 2).

Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung waren sodann in § 32 VBG um­schrieben: Erforderlich waren ein abgeschlossenes Psychologiestudium unter Einschluss der Psychopathologie an der Universität Zürich oder an einer anderen von der Gesundheits­direk­tion als gleichwertig anerkannten Hochschule und zusätzlich eine Berufsarbeit in einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten Institution, wobei zwei der drei Praxisjahre bei einem selbständigen Psychotherapeuten, einem Spezialarzt für Psychiatrie/­Psy­cho­the­rapie oder ei­nem Spezialarzt für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie/‑psychotherapie absolviert werden konn­ten (Abs. 1). Zusätzlich mussten nach dem Studium 200 Stunden Selbsterfahrung, 200 Stun­den Theorie und 200 Stunden Supervision bei einem selbständigen Psychotherapeuten oder einem Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie besucht worden sein (Abs. 2). Die in der VBG getroffene Zulassungsordnung für die Psychotherapie wurde auf staatsrechtliche Be­schwerde hin vom Bundesgericht am 3. Dezember 1993 überprüft. Dabei würdigte das Bun­desgericht die in § 32 VBG formulierten Zulassungsvoraussetzungen in den Grundzügen (näm­lich bezüglich des Erfordernisses einer Grundausbildung in Psychologie mit Einschluss der Psychopathologie sowie bezüglich der Umschreibung der erfor­derlichen praktischen Tätigkeit) als verfassungskonform; ob es sich bei dem bestehenden privaten Ausbildungsan­gebot rechtfertige, den Zugang zum Beruf eines selbständigen Psychotherapeuten aus­schliess­lich von einem Psychologiestudium an der Universität Zürich oder an einer anderen von der Gesundheitsdirektion anerkannten Hochschule abhängig zu machen, liess das Bun­desgericht offen, weil diese Grundsatzfrage jedenfalls in einem for­mellen Gesetz zu regeln wäre. Sodann beanstandete das Bundesgericht das Fehlen von Übergangsbestimmungen be­züglich der in § 32 VBG getroffenen Zulassungsordnung. Weil die verfassungsmässige Zu­lässigkeit von § 32 VBG eng von der zu schaffenden Übergangs­regelung abhänge, hob es diese Bestimmung als Ganzes auf.

Ein späterer Entwurf der Gesundheitsdirektion vom November 1994 sah vor, die Zulassungsvoraussetzungen für Psychotherapeuten und für Kinderpsychotherapeuten im Gesundheitsgesetz (§§ 22 und 22a) zu regeln. In § 22 des Entwurfs wurden die im aufge­hobenen § 32 VBG enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen weitgehend übernommen. Diesem Entwurf folgte ein weiterer vom Mai 1997, der eine Regelung in der zu revidieren­den VBG mit weiter umschriebener Zulassungsberechtigung insbesondere hinsichtlich der Grundausbildung vorsah. Deren Erlass unterblieb jedoch infolge eines parlamentarischen Vorstosses, der eine Regelung auf Gesetzesstufe verlangte.

b) In dieser Situation beschloss der Regierungsrat am 12. August 1998, angesichts der unsicheren Lage über eine künftige Regelung vorläufig überhaupt keine Bewilligungen mehr zur selbständigen Berufsausübung an nichtärztliche Psychotherapeuten und Psycho­therapeutinnen zu erteilen. Die daraufhin von der Gesundheitsdirektion verfolgte restriktive Bewilligungspraxis würdigte das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 12. No­vem­ber 1998 (RB 1998 Nr. 79) jedoch als verfassungswidrig. Es kam zum Schluss, welche An­forderungen an nichtärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu stellen seien, müsse bis zum Erlass einer generell-abstrakten Regelung auf Gesetzes‑ oder Verord­nungsstufe im Einzelfall bestimmt werden. Zulässig sei es aber, jedenfalls eine fundierte Ausbildung in Psychologie einschliesslich Psychopathologie mit anschliessender Berufsar­beit, ergänzt durch eine begleitende, spezifisch auf die Psychotherapie ausgerichtete Spezi­alausbildung zu verlangen. Die Gesundheitsdirektion werde nicht darum herumkommen, im Sinn einer Übergangsregelung zwecks rechtsgleicher Behandlung aller diesbezüglichen Gesuche einen mehr oder minder detaillierten Anforderungskatalog für die Zulassung zur selbständigen Berufsausübung von nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychothera­peuten zu entwickeln. Dabei stehe es ihr frei, zur Vermeidung einer negativen Präjudizie­rung der ausstehenden Regelung die Voraussetzungen derart eng zu umschreiben, dass da­mit jedenfalls nicht wesentlich mehr Berufsangehörige zugelassen würden, als dies mit der restriktivsten aller denkbaren verhältnismässigen Lösungen der Fall wäre. Sie könne den An­forderungskatalog aber auch soweit mildern, dass jedenfalls nicht wesentlich weniger Berufsangehörige zugelassen würden als mit der extensivsten aller wahrscheinlichen ge­setzlichen Lösungen und allfälligen späteren Differenzen zwischen Praxis und Gesetz als­dann etwa mittels Auflagen und Befristung begegnen. Gleiches habe mit Bezug auf die aus­stehende Regelung des Übergangsrechts zu gelten, das seinerseits einer behelfsmässi­gen zwischenzeitlichen Ordnung bedürfe.

Im Anschluss an diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts erarbeitete die Gesund­heitsdirektion im März 1999 ein Merkblatt über ihre Bewilligungspraxis zur Führung einer Psychotherapiepraxis. Nach deren Ziffer 1 wird neben einem abgeschlossenen Psycholo­giestudium oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung (lit. a) und einer unselbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit (mit näheren Spezifizierungen; lit. c) eine integrale Spezi­alausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen bewährten Psychotherapiemethode vor­ausgesetzt, die Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in der entsprechenden Methodik umfasst (lit. b). In den Erläuterungen zu diesen Richtlinien werden bezüglich der Spezial­ausbildung mindestens je 200 Stunden Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankhei­ten bewährten Psychotherapiemethode verlangt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwen­dung der in der Theorie erlernten Methode über eine Umsetzung auf die eigene Person um­fassen (Selbsterfahrung). Sie hat auch die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu beinhalten (Supervision). Im Bereich des Übergangsrechts sieht das Merkblatt die Bewilligung für vor dem 31. Dezember 1994 selb­ständig tätige Psychotherapeuten vor, wenn diese entweder die Zulassungsvoraussetzung der Erstausbildung oder jene der Spezialausbildung erfüllen, wobei von einer integralen Ausrichtung der Spezialausbildung abgesehen wird (Ziff. 5).

c) Gemäss der vom Kantonsrat am 21. August 2000 beschlossenen Revision von § 22 GesundheitsG werden abgesehen von einer Verschärfung im Bereich der Erstausbil­dung im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an selbständige nichtärztliche Psycho­therapeuten wie in Ziff. 1 des erwähnten Merkblatts gestellt. Mit Bezug auf das Übergangs­recht entspricht Ziff. II der Revision ebenfalls dem zitierten Merkblatt mit dem Zusatz, dass das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung verwirkt ist, wenn nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein entsprechendes Gesuch gestellt wird. Die Referen­dums­frist betreffend diese Gesetzesänderung ist Ende Oktober 2000 unbenutzt abgelaufen (Kantonsratsbeschluss vom 20. November 2000). Die Inkraftsetzung ist bis heute nicht er­folgt.

3. Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember 1994 als selbständige Psychotherapeutin im Kanton Zürich tätig geworden ist, gelten für sie die erleichterten Aus­­bildungsanforderungen gemäss Ziff. 5 des Merkblatts.

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Erstausbildung entspreche den An­forderungen gemäss Ziff. 1 des Merkblatts.

Die Beschwerdeführerin hat einen Abschluss der Universität Basel in Theologie und hat im Nachdiplomstudium Prüfungen in Neurosenlehre (60 Stunden), Psychopatholo­gie (60 Stunden) und Psychiatrie (30 Stunden) abgelegt (act. --). Demgegenüber hatte die Gesundheitsdirektion der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 7. Ok­to­ber 1999 dargelegt, welche Anforderungen an die Gleichwertigkeit eines anderen Hochschulab­schlusses im Sinn von Ziff. 1 des Merkblatts zu stellen seien, insbesondere welche Fächer eine auf das Theologiestudium folgende Nachdiplomausbildung im Einzelnen umfassen müsse, um als hinreichende Erstausbildung anerkannt werden zu können (act. --). Verlangt werden ein in mindestens 400 Stunden vermitteltes Grundlagenwissen in sieben spezifi­schen Fächern zu je mindestens 30 Stunden sowie mindestens 140 Stunden in zusätzlichen vier spezifischen Fächern zu je mindestens 30 Stunden (vgl. act. --). Da die Nachdiplom­studien der Beschwerdeführerin diese Anforderungen klar nicht erfüllen, ist einzig zu prü­fen, ob ihre familientherapeutische Ausbildung beim Institut E eine hinreichende Spezial­ausbildung darstellt.

b) Die Gesundheitsdirektion hat in der angefochtenen Verfügung allgemein darge­legt, dass eine Spezialausbildung in Psychotherapie die Elemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zu enthalten habe, die aufeinander abgestimmt sein und ein ganzheitliches Lehrsystem bilden müssten. Der von einer Ausbildungsinstitution vorgeschriebene Theo­rieunterricht müsse Metatheorie (insbesondere erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Aspekte der entsprechenden Schule, schulspezifische Geschichte und Ethik), Therapietheo­rie (Gesundheits- und Krankheitsverständnis: schulspezifische Theorien der psychischen Störungen und Erkrankungen inkl. Psychosomatik) sowie Praxistheorie (Diagnostik, Indi­kation und Kontraindikation, Prognostik, Interventions- und Methodenlehre, Exploration und Behandlungstechnik mit Bezug auf bestimmte Krankheits- und Störungsbilder) umfas­sen. Mit diesen Kriterien lehnt sich die Gesundheitsdirektion erklärtermassen an die­jenigen der Schweizer CHARTA für Psychotherapie an, eine zur Qualitätssicherung geschlossene Übereinkunft verschiedener Ausbildungsinstitutionen für Psychotherapie. Dementspre­chend anerkennt die Gesundheitsdirektion allgemein diejenigen psychotherapeutischen Spezialausbildungen, die von der CHARTA bereits anerkannt sind, und unterzieht nur diejenigen, die bisher nicht anerkannt sind, einer eigenen Überprüfung auf Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen.

Die Übergangsbestimmungen verzichten erklärtermassen darauf, dass die absolvier­te Spezialausbildung integral ausgerichtet sein müsse. Was dies im Einzelnen bedeutet, sagt die Gesundheitsdirektion nicht ausdrücklich, indem sie zwar in den allgemeinen Erwä­gungen auf diese Vergünstigung verweist, alsdann aber die von der Beschwerdeführerin ab­solvierte Ausbildung anhand der von ihr auch in anderen nicht übergangsrechtlichen Fäl­len angewandten Kriterien prüft und der Ausbildung in E. 4 schliesslich die Qualifikation als umfassende integrale Spezialausbildung abspricht. Gleichzeitig ist jedoch eine massge­bende Differenz zu der in anderen Fällen verlangten Integration der Selbsterfahrung und Supervision in die Spezialausbildung ersichtlich. Indem die Gesundheitsdirektion aus­drück­lich die von der Beschwerdeführerin absolvierte Selbsterfahrung und Supervision anerkennt (E. 3 am Ende), wird im Gegensatz zu den nicht übergangsrechtlichen Fällen darauf verzichtet, von der Ausbildungsinstitution selber einen direkten Einbezug der not­wendigen Stunden in Supervision und Selbsterfahrung im Rahmen des Ausbildungskon­zepts zu verlangen. Dies bedeutet, dass die drei Bestandteile der Spezialausbildung, Theo­rie, Selbsterfahrung und Supervision sich nach Auffassung der Gesundheitsdirektion in den übergangsrechtlichen Fällen nicht zwingend zu einer geschlossenen Einheit zusammen­fügen müssen. Diese Auslegung erscheint sinnvoll und deckt sich auch mit dem in der CHARTA verwendeten Begriff der "Integralität einer Ausbildung" (vgl. Teil B Ziff. 3.1.). Die Beschwerdeführerin selber beanstandet denn auch dieses Verständnis von Ziff. 5 des Merkblatts nicht.

c) Mit Bezug auf das theoretische Ausbildungsangebot verlangt die Gesundheitsdi­rektion, dass die entsprechende Institution insgesamt mindestens 300 Stunden an theoreti­scher Wissensvermittlung anbiete. Diese Stundenzahl gewährleiste eine theoretische Wis­sensvermittlung auf angemessenem Niveau, zumal die Theorie sich auf die Exploration, Diagnose, Indikation und Prognose auswirke. Dieses Erfordernis, zu dem sich die Be­schwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht weiter äussert, erscheint durchaus an­gemessen. Zwar verlangen die Erläuterungen der Gesundheitsdirektion zu ihrem Merkblatt vom Gesuchsteller selber nur den Nachweis, dass er 200 Theoriestunden absolviert habe. Es leuchtet jedoch ohne weiteres ein, dass ein ernsthaftes institutionelles Ausbildungsan­gebot gesamthaft mehr an Theorie zu umfassen hat, als vom einzelnen Teilnehmer tatsäch­lich im Minimum verlangt werden muss. Mit diesem Erfordernis bleibt die Gesundheitsdi­rektion sogar noch unter demjenigen der CHARTA, die eine Theorievermittlung während wenigstens 400 Stunden verlangt (Teil B Ziff. 3.3.3.; Teil C Ziff. 1.8.).

Der von der Beschwerdeführerin beim Institut E zwischen 1977 und 1979 absol­vierte Kurs für Paar- und Familientherapie umfasste gemäss ihrem Kurs­ausweis 294 Kurs­stunden (act. --). Dies entspricht auch derjenigen Anzahl an Theoriestunden, wel­che die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an diesem Institut besucht haben will (act. --). Demgegenüber macht ihr Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift nunmehr geltend, die gesamte Ausbildung über 4 Semester habe insgesamt 576 Stunden umfasst. Diese Behaup­tung ist offensichtlich aktenwidrig. Entgegen den Berechnungen in der Be­schwerdeschrift wird am Institut E nämlich nicht während 40 Wochen im Jahr, sondern nur während der Dauer der akademischen Semester zwischen April und Juli, bzw. November und Februar unterrichtet (vgl. act. --). Insofern decken sich die von Prof. D gemachten An­gaben über den zeitlichen Umfang der Ausbildung von insgesamt 288 Stunden durchaus mit denjeni­gen der hauseigenen Broschüre, der Kursbestätigung und der Beschwerdeführe­rin selber. Auch das nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Schreiben von Prof. D geht von einer Gesamtstundenzahl von 288 Stunden aus. Nicht zum theoretischen Teil ge­rechnet werden dürfen sodann die 70 Stunden der zwei intensiven Kurswochen, die der Selbster­fahrung dienten (act. --). Demgemäss ist die Gesundheitsdirektion zu Recht davon ausge­gangen, das Ausbildungsangebot des Instituts E entspreche vom Umfang des theore­tischen Stundenangebot her nicht den an eine hinreichende Spezialausbildung zu stellenden Anfor­derungen.

d) Inhaltlich beanstandete die Gesundheitsdirektion weiter, das Ausbildungsangebot des Instituts E sei keine umfassende Spezialausbildung. Sie stützte sich dabei auf die An­gaben von Prof. D, wonach die Ausbildung von Anfang an als Zusatzausbildung konzipiert gewesen sei, weil viele Absolventen sich theoretische und praktische Kenntnisse schon anderswo erworben hätten. Es sei daher nicht angestrebt worden, die Bedingungen einer vollen Ausbildung in Psychotherapie zu erfüllen. Dem Charak­ter einer Zusatzausbildung entsprechend, die mit anderen kumuliert werden könne, werde denn auch kein Diplom, son­dern nur ein Kursausweis ausgestellt (act. --). Die Beschwer­deführerin wendet dagegen ein, der Begriff der Zusatzausbildung sei von Prof. D nicht in dem von der Gesundheitsdi­rektion verstandenen Sinne verwendet worden. Nach den Zulassungsvoraussetzungen schliesse die Ausbildung an eine Erstausbildung an und sei, da sie die drei Themenbereiche Metatheorie, Therapietheorie sowie Praxistheorie umfasst habe, auch als umfassende Spe­zialausbildung zu bewerten.

Nach den Aufnahmevoraussetzungen des Instituts E steht der Kurs in Paar- und Familientherapie den Fachärzten der Psychiatrie und Psychotherapie, den Psychologen mit Abschluss und anschliessender Berufspraxis und den Sozialarbeitern mit Diplom, Zu­satzausbildung und Berufspraxis sowie allenfalls auch weiteren Bewerbern mit adäquater Vorbildung offen (vgl. act. --). Aus diesen unterschiedlichen Gruppen von möglichen Kurs­absolventen ergibt sich, dass die Ausbildung des Instituts in theoretischer Hinsicht von einem äusserst heterogenen Wissensstand der einzelnen Kursteilnehmer ausgehen muss. So wird etwa bei den Fachärzten bereits eine Spezialausbildung vorausgesetzt, bei den Psychologen neben dem Universitätsabschluss auch die Mög­­lichkeit eines spezifischen Abschlusses an einem psychotherapeutischen Ausbildungs­institut erwähnt, während etwa bei den Sozialarbeitern nur gerade eine sehr offen umschrie­bene "Zusatzausbildung (z.B. Arbeit unter Supervision, Supervisorenkurs, Fachkurse)" verlangt wird. Dementsprechend überrascht es nicht, wenn Prof. D in seinem Bericht erwähnt, dass die Auszubildenden von unterschiedlichen Voraussetzungen herkamen und viele bereits eine psychotherapeutische Ausbildung abgeschlossen hatten. In seinem Schreiben vom 24. November 2000 äusserte sich Prof. D ergänzend dahingehend, in den Jahren 1977 bis 1979 sei keine Professionali­sierung in der Paar- und Familientherapie im Sinn einer Erstausbildung zum Therapeuten in Sicht gewesen, und so sei es bis heute geblieben (act. --). Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel über Inhalt und Stellenwert der weiteren Äusserung von Prof. D bestehen, wo­nach die Ausbildung eben nicht als volle Ausbildung in Psychotherapie, sondern nur als Zusatz­ausbildung konzipiert gewesen sei. Angesichts dieser klaren eigenen Standortbe­stimmung des Instituts und des ebenfalls zutreffend festgestellten Defizits hinsichtlich des Umfangs der angebotenen Theoriestunden konnte die Gesundheitsdirektion auf weitere Abklärungen zu den spezifischen Lerninhalten in den Bereichen Metatheorie, Therapie­theorie und Praxistheorie verzichten.

Die von der Gesundheitsdirektion ausgesprochene Bewilligungsverweigerung er­weist sich demzufolge als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist daher abzu­weisen.

4. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

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