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Geschäftsnummer: VB.2000.00344 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin
Anspruch einer Theologin mit jahrelanger selbständiger Tätigkeit auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember 1994 als selbständige Therapeutin tätig war, gelten für sie die erleichterten Ausbildungsanforderungen (E. 3). Ihre Erstausbildung genügt den Anforderungen klar nicht (E. 3a). Dass die Spezialausbildung nicht "integral" sein muss, hat den Verzicht auf den Einbezug von Selbsterfahrung und Supervision in einen einheitlichen Lehrgang zur Folge (E. 3b). Das theoretische Ausbildungsangebot der von der Beschwerdeführerin absolvierten Institution genügt schon quantitativ nicht (E. 3c). Die theoretische Ausbildung ist zudem nicht umfassend, sondern als Zusatzausbildung konzipiert (E. 3d).
Stichworte: BERUFSAUSÜBUNG CHARTA INTEGRAL PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE RICHTLINIEN SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG SPEZIALAUSBILDUNG THEORIE ÜBERGANGSRECHT
Rechtsnormen: § 7 Abs. I aGesundheitsG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Die an der Universität Basel diplomierte Theologin A ersuchte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. Februar 1999 um Zulassung als selbständig tätige Psychotherapeutin. Die hierfür erforderliche Spezialausbildung belegte sie durch einen Kursausweis des Instituts E. Da die von diesem Institut angebotene Ausbildung von der CHARTA nicht anerkannt und der Fachkommission der Gesundheitsdirektion nicht bekannt war, ersuchte diese die Gesuchstellerin, einen Fragebogen durch die Ausbildungsinstitution beantworten zu lassen. Nach Eingang eines Berichts von Prof. D teilte die Gesundheitsdirektion der Gesuchstellerin am 28. April 2000 mit, die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin könne ihr nicht erteilt werden.
Auf Ersuchen von A wies die Direktion das Gesuch am 13. September 2000 förmlich ab. Sie erwog, nach Ziff. 5 der Richtlinien der Gesundheitsdirektion vom März 1999 könne die Bewilligung an Gesuchstellende erteilt werden, die vor dem 31. Dezember 1994 im Kanton psychotherapeutisch tätig geworden seien und über eine ausreichende Ausbildung verfügten. Die Ausbildung gelte als ausreichend, wenn entweder die Zulassungsvoraussetzung der Erstausbildung oder aber jene der Spezialausbildung erfüllt seien, wobei von einer integralen Ausrichtung der Spezialausbildung abgesehen werde. Die seit dem 1. Januar 1988 selbständig tätige Gesuchstellerin habe weder eine rechtsgenügende Erstausbildung noch eine rechtsgenügende Spezialausbildung absolviert. Die vom Institut für Ehe und Familien angebotene Ausbildung umfasse 288 Stunden Theorie und sei allein schon von der Stundenzahl her ungenügend. Diese sei auch nicht als umfassende Ausbildung in Psychotherapie, sondern lediglich als Zusatzausbildung zu einer bereits absolvierten Spezialausbildung konzipiert. Die weiteren von der Gesuchstellerin besuchten Theoriestunden würden teilweise psychologisches Grundlagenwissen vermitteln und könnten nur im Rahmen einer Erstausbildung, nicht aber im Rahmen der psychotherapeutischen Spezialausbildung anerkannt werden.
II. Gegen diese Verfügung wandte sich A am 6. Oktober 2000 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu erteilen. Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2000 die Abweisung des Rechtsmittels.
Mit Eingabe vom 30. November 2000 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme von Prof. D vom 24. November 2000 ins Recht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache gemäss § 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
Mit der vorliegenden direkten Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl Rechtsverletzungen als auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 1 und 3 VRG).
2. a) Die Zulassung selbständiger Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen hat im Kanton Zürich eine lange und wechselvolle Geschichte hinter sich. Im Jahr 1991 hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der damals noch im zürcherischen Gesundheitsrecht vorgesehene Ausschluss nichtärztlicher selbständiger Psychotherapeuten gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse und daher verfassungswidrig sei (vgl. RB 1991 Nr. 81 = ZBl 93/1992, S. 74). In der Folge erliess der Regierungsrat am 8. Januar 1992 gestützt auf die in § 31a des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) enthaltene Ermächtigung die Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (VBG), welche die frühere Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe vom 11. August 1966 ersetzte.
Nach § 1 VBG übt einen Beruf der Gesundheitspflege aus, wer gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen feststellt oder behandelt, Geburtshilfe ausübt oder medizinische Analysen durchführt. § 2 VBG unterscheidet zwischen unselbständiger und selbständiger Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege. Während die unselbständige Berufsausübung ‑ im Namen und auf Rechnung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Aufsichtspflichtigen ‑ nach §§ 35/36 VBG keiner Bewilligung bedarf, ist für die selbständige Berufsausübung nach § 9 VBG eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich. Die in § 3 VBG einzeln aufgezählten Tätigkeiten gelten jedoch von vornherein als nicht bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen, so auch unter anderem die psychologische Beratung und Beurteilung gesunder Personen (lit. f). Die Psychotherapeuten sind gemäss § 8 lit. g VBG zur selbständigen Berufsausübung berechtigt. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst laut § 31 VBG die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen (Abs. 1). Die Behandlung von Krankheiten mit körperlichen Merkmalen ist nur unter Beizug eines Arztes zulässig (Abs. 2).
Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung waren sodann in § 32 VBG umschrieben: Erforderlich waren ein abgeschlossenes Psychologiestudium unter Einschluss der Psychopathologie an der Universität Zürich oder an einer anderen von der Gesundheitsdirektion als gleichwertig anerkannten Hochschule und zusätzlich eine Berufsarbeit in einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten Institution, wobei zwei der drei Praxisjahre bei einem selbständigen Psychotherapeuten, einem Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie oder einem Spezialarzt für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie/‑psychotherapie absolviert werden konnten (Abs. 1). Zusätzlich mussten nach dem Studium 200 Stunden Selbsterfahrung, 200 Stunden Theorie und 200 Stunden Supervision bei einem selbständigen Psychotherapeuten oder einem Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie besucht worden sein (Abs. 2). Die in der VBG getroffene Zulassungsordnung für die Psychotherapie wurde auf staatsrechtliche Beschwerde hin vom Bundesgericht am 3. Dezember 1993 überprüft. Dabei würdigte das Bundesgericht die in § 32 VBG formulierten Zulassungsvoraussetzungen in den Grundzügen (nämlich bezüglich des Erfordernisses einer Grundausbildung in Psychologie mit Einschluss der Psychopathologie sowie bezüglich der Umschreibung der erforderlichen praktischen Tätigkeit) als verfassungskonform; ob es sich bei dem bestehenden privaten Ausbildungsangebot rechtfertige, den Zugang zum Beruf eines selbständigen Psychotherapeuten ausschliesslich von einem Psychologiestudium an der Universität Zürich oder an einer anderen von der Gesundheitsdirektion anerkannten Hochschule abhängig zu machen, liess das Bundesgericht offen, weil diese Grundsatzfrage jedenfalls in einem formellen Gesetz zu regeln wäre. Sodann beanstandete das Bundesgericht das Fehlen von Übergangsbestimmungen bezüglich der in § 32 VBG getroffenen Zulassungsordnung. Weil die verfassungsmässige Zulässigkeit von § 32 VBG eng von der zu schaffenden Übergangsregelung abhänge, hob es diese Bestimmung als Ganzes auf.
Ein späterer Entwurf der Gesundheitsdirektion vom November 1994 sah vor, die Zulassungsvoraussetzungen für Psychotherapeuten und für Kinderpsychotherapeuten im Gesundheitsgesetz (§§ 22 und 22a) zu regeln. In § 22 des Entwurfs wurden die im aufgehobenen § 32 VBG enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen weitgehend übernommen. Diesem Entwurf folgte ein weiterer vom Mai 1997, der eine Regelung in der zu revidierenden VBG mit weiter umschriebener Zulassungsberechtigung insbesondere hinsichtlich der Grundausbildung vorsah. Deren Erlass unterblieb jedoch infolge eines parlamentarischen Vorstosses, der eine Regelung auf Gesetzesstufe verlangte.
b) In dieser Situation beschloss der Regierungsrat am 12. August 1998, angesichts der unsicheren Lage über eine künftige Regelung vorläufig überhaupt keine Bewilligungen mehr zur selbständigen Berufsausübung an nichtärztliche Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen zu erteilen. Die daraufhin von der Gesundheitsdirektion verfolgte restriktive Bewilligungspraxis würdigte das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 12. November 1998 (RB 1998 Nr. 79) jedoch als verfassungswidrig. Es kam zum Schluss, welche Anforderungen an nichtärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu stellen seien, müsse bis zum Erlass einer generell-abstrakten Regelung auf Gesetzes‑ oder Verordnungsstufe im Einzelfall bestimmt werden. Zulässig sei es aber, jedenfalls eine fundierte Ausbildung in Psychologie einschliesslich Psychopathologie mit anschliessender Berufsarbeit, ergänzt durch eine begleitende, spezifisch auf die Psychotherapie ausgerichtete Spezialausbildung zu verlangen. Die Gesundheitsdirektion werde nicht darum herumkommen, im Sinn einer Übergangsregelung zwecks rechtsgleicher Behandlung aller diesbezüglichen Gesuche einen mehr oder minder detaillierten Anforderungskatalog für die Zulassung zur selbständigen Berufsausübung von nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu entwickeln. Dabei stehe es ihr frei, zur Vermeidung einer negativen Präjudizierung der ausstehenden Regelung die Voraussetzungen derart eng zu umschreiben, dass damit jedenfalls nicht wesentlich mehr Berufsangehörige zugelassen würden, als dies mit der restriktivsten aller denkbaren verhältnismässigen Lösungen der Fall wäre. Sie könne den Anforderungskatalog aber auch soweit mildern, dass jedenfalls nicht wesentlich weniger Berufsangehörige zugelassen würden als mit der extensivsten aller wahrscheinlichen gesetzlichen Lösungen und allfälligen späteren Differenzen zwischen Praxis und Gesetz alsdann etwa mittels Auflagen und Befristung begegnen. Gleiches habe mit Bezug auf die ausstehende Regelung des Übergangsrechts zu gelten, das seinerseits einer behelfsmässigen zwischenzeitlichen Ordnung bedürfe.
Im Anschluss an diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts erarbeitete die Gesundheitsdirektion im März 1999 ein Merkblatt über ihre Bewilligungspraxis zur Führung einer Psychotherapiepraxis. Nach deren Ziffer 1 wird neben einem abgeschlossenen Psychologiestudium oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung (lit. a) und einer unselbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit (mit näheren Spezifizierungen; lit. c) eine integrale Spezialausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen bewährten Psychotherapiemethode vorausgesetzt, die Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in der entsprechenden Methodik umfasst (lit. b). In den Erläuterungen zu diesen Richtlinien werden bezüglich der Spezialausbildung mindestens je 200 Stunden Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten bewährten Psychotherapiemethode verlangt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der in der Theorie erlernten Methode über eine Umsetzung auf die eigene Person umfassen (Selbsterfahrung). Sie hat auch die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu beinhalten (Supervision). Im Bereich des Übergangsrechts sieht das Merkblatt die Bewilligung für vor dem 31. Dezember 1994 selbständig tätige Psychotherapeuten vor, wenn diese entweder die Zulassungsvoraussetzung der Erstausbildung oder jene der Spezialausbildung erfüllen, wobei von einer integralen Ausrichtung der Spezialausbildung abgesehen wird (Ziff. 5).
c) Gemäss der vom Kantonsrat am 21. August 2000 beschlossenen Revision von § 22 GesundheitsG werden abgesehen von einer Verschärfung im Bereich der Erstausbildung im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an selbständige nichtärztliche Psychotherapeuten wie in Ziff. 1 des erwähnten Merkblatts gestellt. Mit Bezug auf das Übergangsrecht entspricht Ziff. II der Revision ebenfalls dem zitierten Merkblatt mit dem Zusatz, dass das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung verwirkt ist, wenn nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein entsprechendes Gesuch gestellt wird. Die Referendumsfrist betreffend diese Gesetzesänderung ist Ende Oktober 2000 unbenutzt abgelaufen (Kantonsratsbeschluss vom 20. November 2000). Die Inkraftsetzung ist bis heute nicht erfolgt.
3. Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember 1994 als selbständige Psychotherapeutin im Kanton Zürich tätig geworden ist, gelten für sie die erleichterten Ausbildungsanforderungen gemäss Ziff. 5 des Merkblatts.
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Erstausbildung entspreche den Anforderungen gemäss Ziff. 1 des Merkblatts.
Die Beschwerdeführerin hat einen Abschluss der Universität Basel in Theologie und hat im Nachdiplomstudium Prüfungen in Neurosenlehre (60 Stunden), Psychopathologie (60 Stunden) und Psychiatrie (30 Stunden) abgelegt (act. --). Demgegenüber hatte die Gesundheitsdirektion der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 dargelegt, welche Anforderungen an die Gleichwertigkeit eines anderen Hochschulabschlusses im Sinn von Ziff. 1 des Merkblatts zu stellen seien, insbesondere welche Fächer eine auf das Theologiestudium folgende Nachdiplomausbildung im Einzelnen umfassen müsse, um als hinreichende Erstausbildung anerkannt werden zu können (act. --). Verlangt werden ein in mindestens 400 Stunden vermitteltes Grundlagenwissen in sieben spezifischen Fächern zu je mindestens 30 Stunden sowie mindestens 140 Stunden in zusätzlichen vier spezifischen Fächern zu je mindestens 30 Stunden (vgl. act. --). Da die Nachdiplomstudien der Beschwerdeführerin diese Anforderungen klar nicht erfüllen, ist einzig zu prüfen, ob ihre familientherapeutische Ausbildung beim Institut E eine hinreichende Spezialausbildung darstellt.
b) Die Gesundheitsdirektion hat in der angefochtenen Verfügung allgemein dargelegt, dass eine Spezialausbildung in Psychotherapie die Elemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zu enthalten habe, die aufeinander abgestimmt sein und ein ganzheitliches Lehrsystem bilden müssten. Der von einer Ausbildungsinstitution vorgeschriebene Theorieunterricht müsse Metatheorie (insbesondere erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Aspekte der entsprechenden Schule, schulspezifische Geschichte und Ethik), Therapietheorie (Gesundheits- und Krankheitsverständnis: schulspezifische Theorien der psychischen Störungen und Erkrankungen inkl. Psychosomatik) sowie Praxistheorie (Diagnostik, Indikation und Kontraindikation, Prognostik, Interventions- und Methodenlehre, Exploration und Behandlungstechnik mit Bezug auf bestimmte Krankheits- und Störungsbilder) umfassen. Mit diesen Kriterien lehnt sich die Gesundheitsdirektion erklärtermassen an diejenigen der Schweizer CHARTA für Psychotherapie an, eine zur Qualitätssicherung geschlossene Übereinkunft verschiedener Ausbildungsinstitutionen für Psychotherapie. Dementsprechend anerkennt die Gesundheitsdirektion allgemein diejenigen psychotherapeutischen Spezialausbildungen, die von der CHARTA bereits anerkannt sind, und unterzieht nur diejenigen, die bisher nicht anerkannt sind, einer eigenen Überprüfung auf Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen.
Die Übergangsbestimmungen verzichten erklärtermassen darauf, dass die absolvierte Spezialausbildung integral ausgerichtet sein müsse. Was dies im Einzelnen bedeutet, sagt die Gesundheitsdirektion nicht ausdrücklich, indem sie zwar in den allgemeinen Erwägungen auf diese Vergünstigung verweist, alsdann aber die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung anhand der von ihr auch in anderen nicht übergangsrechtlichen Fällen angewandten Kriterien prüft und der Ausbildung in E. 4 schliesslich die Qualifikation als umfassende integrale Spezialausbildung abspricht. Gleichzeitig ist jedoch eine massgebende Differenz zu der in anderen Fällen verlangten Integration der Selbsterfahrung und Supervision in die Spezialausbildung ersichtlich. Indem die Gesundheitsdirektion ausdrücklich die von der Beschwerdeführerin absolvierte Selbsterfahrung und Supervision anerkennt (E. 3 am Ende), wird im Gegensatz zu den nicht übergangsrechtlichen Fällen darauf verzichtet, von der Ausbildungsinstitution selber einen direkten Einbezug der notwendigen Stunden in Supervision und Selbsterfahrung im Rahmen des Ausbildungskonzepts zu verlangen. Dies bedeutet, dass die drei Bestandteile der Spezialausbildung, Theorie, Selbsterfahrung und Supervision sich nach Auffassung der Gesundheitsdirektion in den übergangsrechtlichen Fällen nicht zwingend zu einer geschlossenen Einheit zusammenfügen müssen. Diese Auslegung erscheint sinnvoll und deckt sich auch mit dem in der CHARTA verwendeten Begriff der "Integralität einer Ausbildung" (vgl. Teil B Ziff. 3.1.). Die Beschwerdeführerin selber beanstandet denn auch dieses Verständnis von Ziff. 5 des Merkblatts nicht.
c) Mit Bezug auf das theoretische Ausbildungsangebot verlangt die Gesundheitsdirektion, dass die entsprechende Institution insgesamt mindestens 300 Stunden an theoretischer Wissensvermittlung anbiete. Diese Stundenzahl gewährleiste eine theoretische Wissensvermittlung auf angemessenem Niveau, zumal die Theorie sich auf die Exploration, Diagnose, Indikation und Prognose auswirke. Dieses Erfordernis, zu dem sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht weiter äussert, erscheint durchaus angemessen. Zwar verlangen die Erläuterungen der Gesundheitsdirektion zu ihrem Merkblatt vom Gesuchsteller selber nur den Nachweis, dass er 200 Theoriestunden absolviert habe. Es leuchtet jedoch ohne weiteres ein, dass ein ernsthaftes institutionelles Ausbildungsangebot gesamthaft mehr an Theorie zu umfassen hat, als vom einzelnen Teilnehmer tatsächlich im Minimum verlangt werden muss. Mit diesem Erfordernis bleibt die Gesundheitsdirektion sogar noch unter demjenigen der CHARTA, die eine Theorievermittlung während wenigstens 400 Stunden verlangt (Teil B Ziff. 3.3.3.; Teil C Ziff. 1.8.).
Der von der Beschwerdeführerin beim Institut E zwischen 1977 und 1979 absolvierte Kurs für Paar- und Familientherapie umfasste gemäss ihrem Kursausweis 294 Kursstunden (act. --). Dies entspricht auch derjenigen Anzahl an Theoriestunden, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an diesem Institut besucht haben will (act. --). Demgegenüber macht ihr Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift nunmehr geltend, die gesamte Ausbildung über 4 Semester habe insgesamt 576 Stunden umfasst. Diese Behauptung ist offensichtlich aktenwidrig. Entgegen den Berechnungen in der Beschwerdeschrift wird am Institut E nämlich nicht während 40 Wochen im Jahr, sondern nur während der Dauer der akademischen Semester zwischen April und Juli, bzw. November und Februar unterrichtet (vgl. act. --). Insofern decken sich die von Prof. D gemachten Angaben über den zeitlichen Umfang der Ausbildung von insgesamt 288 Stunden durchaus mit denjenigen der hauseigenen Broschüre, der Kursbestätigung und der Beschwerdeführerin selber. Auch das nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Schreiben von Prof. D geht von einer Gesamtstundenzahl von 288 Stunden aus. Nicht zum theoretischen Teil gerechnet werden dürfen sodann die 70 Stunden der zwei intensiven Kurswochen, die der Selbsterfahrung dienten (act. --). Demgemäss ist die Gesundheitsdirektion zu Recht davon ausgegangen, das Ausbildungsangebot des Instituts E entspreche vom Umfang des theoretischen Stundenangebot her nicht den an eine hinreichende Spezialausbildung zu stellenden Anforderungen.
d) Inhaltlich beanstandete die Gesundheitsdirektion weiter, das Ausbildungsangebot des Instituts E sei keine umfassende Spezialausbildung. Sie stützte sich dabei auf die Angaben von Prof. D, wonach die Ausbildung von Anfang an als Zusatzausbildung konzipiert gewesen sei, weil viele Absolventen sich theoretische und praktische Kenntnisse schon anderswo erworben hätten. Es sei daher nicht angestrebt worden, die Bedingungen einer vollen Ausbildung in Psychotherapie zu erfüllen. Dem Charakter einer Zusatzausbildung entsprechend, die mit anderen kumuliert werden könne, werde denn auch kein Diplom, sondern nur ein Kursausweis ausgestellt (act. --). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Begriff der Zusatzausbildung sei von Prof. D nicht in dem von der Gesundheitsdirektion verstandenen Sinne verwendet worden. Nach den Zulassungsvoraussetzungen schliesse die Ausbildung an eine Erstausbildung an und sei, da sie die drei Themenbereiche Metatheorie, Therapietheorie sowie Praxistheorie umfasst habe, auch als umfassende Spezialausbildung zu bewerten.
Nach den Aufnahmevoraussetzungen des Instituts E steht der Kurs in Paar- und Familientherapie den Fachärzten der Psychiatrie und Psychotherapie, den Psychologen mit Abschluss und anschliessender Berufspraxis und den Sozialarbeitern mit Diplom, Zusatzausbildung und Berufspraxis sowie allenfalls auch weiteren Bewerbern mit adäquater Vorbildung offen (vgl. act. --). Aus diesen unterschiedlichen Gruppen von möglichen Kursabsolventen ergibt sich, dass die Ausbildung des Instituts in theoretischer Hinsicht von einem äusserst heterogenen Wissensstand der einzelnen Kursteilnehmer ausgehen muss. So wird etwa bei den Fachärzten bereits eine Spezialausbildung vorausgesetzt, bei den Psychologen neben dem Universitätsabschluss auch die Möglichkeit eines spezifischen Abschlusses an einem psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut erwähnt, während etwa bei den Sozialarbeitern nur gerade eine sehr offen umschriebene "Zusatzausbildung (z.B. Arbeit unter Supervision, Supervisorenkurs, Fachkurse)" verlangt wird. Dementsprechend überrascht es nicht, wenn Prof. D in seinem Bericht erwähnt, dass die Auszubildenden von unterschiedlichen Voraussetzungen herkamen und viele bereits eine psychotherapeutische Ausbildung abgeschlossen hatten. In seinem Schreiben vom 24. November 2000 äusserte sich Prof. D ergänzend dahingehend, in den Jahren 1977 bis 1979 sei keine Professionalisierung in der Paar- und Familientherapie im Sinn einer Erstausbildung zum Therapeuten in Sicht gewesen, und so sei es bis heute geblieben (act. --). Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel über Inhalt und Stellenwert der weiteren Äusserung von Prof. D bestehen, wonach die Ausbildung eben nicht als volle Ausbildung in Psychotherapie, sondern nur als Zusatzausbildung konzipiert gewesen sei. Angesichts dieser klaren eigenen Standortbestimmung des Instituts und des ebenfalls zutreffend festgestellten Defizits hinsichtlich des Umfangs der angebotenen Theoriestunden konnte die Gesundheitsdirektion auf weitere Abklärungen zu den spezifischen Lerninhalten in den Bereichen Metatheorie, Therapietheorie und Praxistheorie verzichten.
Die von der Gesundheitsdirektion ausgesprochene Bewilligungsverweigerung erweist sich demzufolge als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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