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Geschäftsnummer: VB.2000.00303 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin
Anspruch einer Psychologin mit Universitätsabschluss auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion Rechtsmittel gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion ist die Beschwerde (E. 1b). Die aufschiebende Wirkung hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vorläufig als selbständige Psychotherapeutin arbeiten darf (E. 1c). Eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligungspflicht besteht. Die Kriterien für die Bewilligungserteilung sind für eine beschränkte Zeit den Richtlinien der Direktion zu entnehmen. Es liegen keine Verstösse gegen die Wirtschafts- und die Wissenschaftsfreiheit vor (E. 3). Die Anforderungen der Direktion an die Spezialausbildung sind sinnvoll und richtig (E. 4a). Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung weist Defizite punkto Theorievermittlung auf (E. 4b). Offen bleiben kann, ob diese Ausbildung sich auf eine genügende Grundlage in Metatheorie stützt (E. 4c). Einen gravierenden Mangel stellt der fehlende Einbezug der Selbsterfahrung dar (E. 4d). Die von der Beschwerdeführerin daneben absolvierten einzelnen Weiterbildungsveranstaltungen können eine ausreichende integrale Spezialausbildung nicht ersetzen (E. 4e). Nicht massgebend sind die Anerkennung der Beschwerdeführerin durch die Föderation der schweizerischen Psychologen und die Mitgliedschaft ihrer Ausbildungsinstitution bei der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie. Irrelevant ist ebenso die Anerkennung dieser Spezialausbildung durch andere Kantone (E. 5). Es besteht kein Anlass für eine Sistierung des Verfahrens (E. 6).
Stichworte: BERUFSAUSÜBUNG CHARTA GESETZLICHE GRUNDLAGE INTEGRAL METATHEORIE PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE RICHTLINIEN SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG SELBSTERFAHRUNG SPEZIALAUSBILDUNG THEORIE WIRTSCHAFTSFREIHEIT WISSENSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen: § 7 Abs. I aGesundheitsG Art. 36 lit. I BV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Die an der Universität Zürich diplomierte Psychologin A ersuchte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 1. März 1999 um Zulassung als selbständig tätige Psychotherapeutin. Die hierfür erforderliche Spezialausbildung belegte sie durch mehrere Teilnahmebestätigungen des Swiss Institute for Intensive Short-Term Dynamic Psychotherapy, wo Dr. C's psychoanalytische Methode (IS-TDP) unterrichtet wird. Da diese Ausbildung von der CHARTA nicht anerkannt und der Fachkommission der Gesundheitsdirektion nicht bekannt war, ersuchte diese die Gesuchstellerin, einen Fragebogen durch die Ausbildungsinstitution beantworten zu lassen. Nach Eingang eines Berichts der Gesellschaft für Intensive Dynamische Kurzpsychotherapie der Schweiz (GIK) teilte die Gesundheitsdirektion der Gesuchstellerin am 29. März 2000 mit, die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin könne ihr nicht erteilt werden.
Auf Ersuchen von A wies die Direktion das Gesuch am 10. Juli 2000 förmlich ab. Sie erwog, die Gesuchstellerin erfülle zwar die Voraussetzungen der Richtlinien der Gesundheitsdirektion vom März 1999 mit Bezug auf die Erstausbildung sowie auf die unselbständige psychotherapeutische Tätigkeit, nicht jedoch bezüglich der absolvierten Spezialausbildung. Eine solche müsse die aufeinander abgestimmten und ein ganzheitliches Lehrsystem bildenden Ausbildungselemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervision enthalten. Die von der GIK angebotene Spezialausbildung entspreche weder vom zeitlichen Umfang noch vom Inhalt her den Richtlinien, sondern sei lediglich als mögliche Zusatzausbildung zu einer tiefenpsychologischen Ausbildung oder als Ausbildungsmodul im Rahmen einer tiefenpsychologischen Ausbildung zu beurteilen.
II. Gegen diese Verfügung wandte sich A mit Eingabe vom 8. September 2000 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu erteilen, eventuell sei das Verfahren bis zum Inkrafttreten des kantonalen Gesundheitsgesetzes zu sistieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, ein Privatgutachten von Dr. med. D über den Inhalt der Kurse Prof. Cs zu den Akten zu nehmen sowie ein weiteres Expertengutachten hierüber einzuholen.
Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2000 die Abweisung des Rechtsmittels. Nachdem Rechtsanwalt B die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen hatte, verzichtete er am 20. Dezember 2000 auf die Durchführung der bereits angesetzten mündlichen Schlussverhandlung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache gemäss § 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
b) Bei dem gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion offenstehenden Rechtsmittel handelt es sich entgegen dem Dafürhalten der Parteien nicht um einen Rekurs, sondern um eine Beschwerde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19a N. 4). Infolge Wegfalls des Rekurses hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid allerdings nicht nur auf Rechtsverletzungen, sondern auch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen (§ 50 Abs. 3 VRG).
c) Die Beschwerdeführerin geht zu Recht von der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels aus (vgl. § 55 VRG). Allerdings bedeutet dies entgegen ihrem Dafürhalten nicht, dass sie während der Dauer des Beschwerdeverfahrens selbständig als Psychotherapeutin arbeiten darf. Nach § 7 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) ist eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens unter anderem erforderlich, um gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen festzustellen und zu behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen vorzunehmen. Solange demnach keine rechtskräftige Bewilligung der Gesundheitsdirektion vorliegt, darf die Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeiten nicht selbständig ausüben.
2. a) Die Zulassung selbständiger Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen hat im Kanton Zürich eine lange und wechselvolle Geschichte hinter sich. Im Jahr 1991 hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der damals noch im zürcherischen Gesundheitsrecht vorgesehene Ausschluss nichtärztlicher selbständiger Psychotherapeuten gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse und daher verfassungswidrig sei (vgl. RB 1991 Nr. 81 = ZBl 93/1992, S. 74). In der Folge erliess der Regierungsrat am 8. Januar 1992 gestützt auf die in § 31a des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) enthaltene Ermächtigung die Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (VBG), welche die frühere Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe vom 11. August 1966 ersetzte.
Nach § 1 VBG übt einen Beruf der Gesundheitspflege aus, wer gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen feststellt oder behandelt, Geburtshilfe ausübt oder medizinische Analysen durchführt. § 2 VBG unterscheidet zwischen unselbständiger und selbständiger Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege. Während die unselbständige Berufsausübung ‑ im Namen und auf Rechnung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Aufsichtspflichtigen ‑ nach §§ 35/36 VBG keiner Bewilligung bedarf, ist für die selbständige Berufsausübung nach § 9 VBG eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich. Die in § 3 VBG einzeln aufgezählten Tätigkeiten gelten jedoch von vornherein als nicht bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen, so auch unter anderem die psychologische Beratung und Beurteilung gesunder Personen (lit. f). Die Psychotherapeuten sind gemäss § 8 lit. g VBG zur selbständigen Berufsausübung berechtigt. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst laut § 31 VBG die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen (Abs. 1). Die Behandlung von Krankheiten mit körperlichen Merkmalen ist nur unter Beizug eines Arztes zulässig (Abs. 2).
Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung waren sodann in § 32 VBG umschrieben: Erforderlich waren ein abgeschlossenes Psychologiestudium unter Einschluss der Psychopathologie an der Universität Zürich oder an einer anderen von der Gesundheitsdirektion als gleichwertig anerkannten Hochschule und zusätzlich eine Berufsarbeit in einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten Institution, wobei zwei der drei Praxisjahre bei einem selbständigen Psychotherapeuten, einem Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie oder einem Spezialarzt für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie/‑psychotherapie absolviert werden konnten (Abs. 1). Zusätzlich mussten nach dem Studium 200 Stunden Selbsterfahrung, 200 Stunden Theorie und 200 Stunden Supervision bei einem selbständigen Psychotherapeuten oder einem Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie besucht worden sein (Abs. 2). Die in der VBG getroffene Zulassungsordnung für die Psychotherapie wurde auf staatsrechtliche Beschwerde hin vom Bundesgericht am 3. Dezember 1993 überprüft. Dabei würdigte das Bundesgericht die in § 32 VBG formulierten Zulassungsvoraussetzungen in den Grundzügen (nämlich bezüglich des Erfordernisses einer Grundausbildung in Psychologie mit Einschluss der Psychopathologie sowie bezüglich der Umschreibung der erforderlichen praktischen Tätigkeit) als verfassungskonform; ob es sich bei dem bestehenden privaten Ausbildungsangebot rechtfertige, den Zugang zum Beruf eines selbständigen Psychotherapeuten ausschliesslich von einem Psychologiestudium an der Universität Zürich oder an einer anderen von der Gesundheitsdirektion anerkannten Hochschule abhängig zu machen, liess das Bundesgericht offen, weil diese Grundsatzfrage jedenfalls in einem formellen Gesetz zu regeln wäre. Sodann beanstandete das Bundesgericht das Fehlen von Übergangsbestimmungen bezüglich der in § 32 VBG getroffenen Zulassungsordnung. Weil die verfassungsmässige Zulässigkeit von § 32 VBG eng von der zu schaffenden Übergangsregelung abhänge, hob es diese Bestimmung als Ganzes auf.
Ein späterer Entwurf der Gesundheitsdirektion vom November 1994 sah vor, die Zulassungsvoraussetzungen für Psychotherapeuten und für Kinderpsychotherapeuten im Gesundheitsgesetz (§§ 22 und 22a) zu regeln. In § 22 des Entwurfs wurden die im aufgehobenen § 32 VBG enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen weitgehend übernommen. Diesem Entwurf folgte ein weiterer vom Mai 1997, der eine Regelung in der zu revidierenden VBG mit weiter umschriebener Zulassungsberechtigung insbesondere hinsichtlich der Grundausbildung vorsah. Deren Erlass unterblieb jedoch infolge eines parlamentarischen Vorstosses, der eine Regelung auf Gesetzesstufe verlangte.
b) In dieser Situation beschloss der Regierungsrat am 12. August 1998, angesichts der unsicheren Lage über eine künftige Regelung vorläufig überhaupt keine Bewilligungen mehr zur selbständigen Berufsausübung an nichtärztliche Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen zu erteilen. Die daraufhin von der Gesundheitsdirektion verfolgte restriktive Bewilligungspraxis würdigte das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 12. November 1998 (RB 1998 Nr. 79) jedoch als verfassungswidrig. Es kam zum Schluss, welche Anforderungen an nichtärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu stellen seien, müsse bis zum Erlass einer generell-abstrakten Regelung auf Gesetzes‑ oder Verordnungsstufe im Einzelfall bestimmt werden. Zulässig sei es aber, jedenfalls eine fundierte Ausbildung in Psychologie einschliesslich Psychopathologie mit anschliessender Berufsarbeit, ergänzt durch eine begleitende, spezifisch auf die Psychotherapie ausgerichtete Spezialausbildung zu verlangen. Die Gesundheitsdirektion werde nicht darum herumkommen, im Sinn einer Übergangsregelung zwecks rechtsgleicher Behandlung aller diesbezüglichen Gesuche einen mehr oder minder detaillierten Anforderungskatalog für die Zulassung zur selbständigen Berufsausübung von nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu entwickeln. Dabei stehe es ihr frei, zur Vermeidung einer negativen Präjudizierung der ausstehenden Regelung die Voraussetzungen derart eng zu umschreiben, dass damit jedenfalls nicht wesentlich mehr Berufsangehörige zugelassen würden, als dies mit der restriktivsten aller denkbaren verhältnismässigen Lösungen der Fall wäre. Sie könne den Anforderungskatalog aber auch soweit mildern, dass jedenfalls nicht wesentlich weniger Berufsangehörige zugelassen würden als mit der extensivsten aller wahrscheinlichen gesetzlichen Lösungen, und allfälligen späteren Differenzen zwischen Praxis und Gesetz alsdann etwa mittels Auflagen und Befristung begegnen. Gleiches habe mit Bezug auf die ausstehende Regelung des Übergangsrechts zu gelten, das seinerseits einer behelfsmässigen zwischenzeitlichen Ordnung bedürfe.
Im Anschluss an diesen Entscheid des Verwaltungsgerichtes erarbeitete die Gesundheitsdirektion im März 1999 ein Merkblatt über ihre Bewilligungspraxis zur Führung einer Psychotherapiepraxis. Nach deren Ziffer 1 wird neben einem abgeschlossenen Psychologiestudium oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung (lit. a) und einer unselbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit (mit näheren Spezifizierungen; lit. c) eine integrale Spezialausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen bewährten Psychotherapiemethode vorausgesetzt, die Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in der entsprechenden Methodik umfasst (lit. b). In den Erläuterungen zu diesen Richtlinien werden bezüglich der Spezialausbildung mindestens je 200 Stunden Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten bewährten Psychotherapiemethode verlangt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der in der Theorie erlernten Methode über eine Umsetzung auf die eigene Person umfassen (Selbsterfahrung). Sie hat auch die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu beinhalten (Supervision). Im Bereich des Übergangsrechts sieht das Merkblatt die Bewilligung für vor dem 31. Dezember 1994 selbständig tätige Psychotherapeuten vor, wenn diese entweder die Zulassungsvoraussetzung der Erstausbildung oder jene der Spezialausbildung erfüllen, wobei von einer integralen Ausrichtung der Spezialausbildung abgesehen wird (Ziff. 5).
c) Gemäss der vom Kantonsrat am 21. August 2000 beschlossenen Revision von § 22 GesundheitsG werden abgesehen von einer Verschärfung im Bereich der Erstausbildung im wesentlichen die gleichen Anforderungen an selbständige nichtärztliche Psychotherapeuten wie in Ziff. 1 des erwähnten Merkblatts gestellt. Mit Bezug auf das Übergangsrecht entspricht Ziff. II der Revision ebenfalls dem zitierten Merkblatt mit dem Zusatz, dass das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung verwirkt ist, wenn nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein entsprechendes Gesuch gestellt wird. Die Referendumsfrist betreffend diese Gesetzesänderung ist Ende Oktober 2000 unbenutzt abgelaufen (Kantonsratsbeschluss vom 20. November 2000). Die Inkraftsetzung ist bis heute nicht erfolgt.
3. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine gesetzliche Grundlage für die mit der Bewilligungsverweigerung verbundene Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit fehle, als unbegründet. Zwar ist bis heute nur die Bewilligungspflicht als solche im Gesundheitsgesetz statuiert, nicht aber die einzelnen Kriterien für die Erteilung der Bewilligung. Nach der Praxis ist es aber zulässig, eine infolge der gerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Freiheitsbeschränkung entstehende Regelungslücke zumindest für eine gewisse Zeit des Übergangs durch die Anwendung allgemeiner Kriterien im Einzelfall zu ersetzen (vgl. die ausführliche Begründung zu dieser Frage in ZBl 93/1992, S. 74 E. 8). Die bis zum Inkrafttreten der Gesetzesrevision zu anerkennende Massgeblichkeit der von der Gesundheitsdirektion im März 1999 aufgestellten Richtlinien stellt daher einen Anwendungsfall der in Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV vorgesehenen Möglichkeit des ausnahmsweisen Verzichts auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage dar.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Richtlinien der Gesundheitsdirektion würden gegen die Wissenschafts- und Wirtschaftsfreiheit verstossen. Der nicht näher substanzierte Einwand ist unbegründet. Im Interesse des Patientenschutzes und der öffentlichen Gesundheit besteht ein gewichtiges Interesse daran, die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen hinsichtlich Grund- und Spezialausbildung sowie Berufserfahrung abhängig zu machen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Gesundheitsdirektion aufgestellten Richtlinien gemessen an deren Ziel unverhältnismässig hohe Anforderungen in einem dieser drei Teilaspekte stellen würden.
4. Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die nach den Richtlinien verlangten Anforderungen bezüglich Grundausbildung (Psychologiestudium) und Berufserfahrung (unselbständige psychotherapeutische Tätigkeit). Strittig ist einzig die Qualität der absolvierten Spezialausbildung, und zwar mit Bezug auf den Umfang des theoretischen Ausbildungsangebots (dazu lit. b folgend), deren Inhalt (lit. c folgend) und den fehlenden Einbezug der Selbsterfahrung (lit. d). Vorab ist jedoch allgemein auf die generellen Qualitätskriterien der Gesundheitsdirektion zur Überprüfung einer Spezialausbildung einzugehen.
a) Die Gesundheitsdirektion hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass eine integrale Spezialausbildung in Psychotherapie die Elemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zu enthalten habe, die aufeinander abgestimmt sein und ein ganzheitliches Lehrsystem bilden müssten. Der von einer Ausbildungsinstitution vorgeschriebene Theorieunterricht müsse Metatheorie (insbesondere erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Aspekte der entsprechenden Schule, schulspezifische Geschichte und Ethik), Therapietheorie (Gesundheits- und Krankheitsverständnis: schulspezifische Theorien der psychischen Störungen und Erkrankungen inkl. Psychosomatik) sowie Praxistheorie (Diagnostik, Indikation und Kontraindikation, Prognostik, Interventions- und Methodenlehre, Exploration und Behandlungstechnik mit Bezug auf bestimmte Krankheits- und Störungsbilder) umfassen. Im Rahmen der Ausbildung müsse sodann die Selbsterfahrung und Supervision verlangt und überprüft werden, und es müsste ein Konzept darüber vorhanden sein, insbesondere auch was die Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner anbelange. Mit diesen Kriterien lehnt sich die Gesundheitsdirektion erklärtermassen an diejenigen der Schweizer CHARTA für Psychotherapie an, eine zur Qualitätssicherung geschlossene Übereinkunft verschiedener Ausbildungsinstitutionen für Psychotherapie. Dementsprechend anerkennt die Gesundheitsdirektion allgemein diejenigen psychotherapeutischen Spezialausbildungen, die von der CHARTA bereits anerkannt sind und unterzieht nur diejenigen, die bisher nicht anerkannt sind, einer eigenen Überprüfung auf Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen.
Sowohl inhaltlich als auch methodisch erscheint diese Praxis der Gesundheitsdirektion als sinnvoll und richtig. Die Beschwerdeführerin setzt sich denn auch mit diesen Erwägungen selber gar nicht auseinander.
b) Mit Bezug auf das theoretische Ausbildungsangebot verlangt die Gesundheitsdirektion, dass die entsprechende Institution insgesamt mindestens 300 Stunden an theoretischer Wissensvermittlung anbiete. Diese Stundenzahl gewährleiste eine theoretische Wissensvermittlung auf angemessenem Niveau, zumal die Theorie sich auf die Exploration, Diagnose, Indikation und Prognose auswirke. Dieses Erfordernis, zu dem sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht weiter äussert, erscheint durchaus angemessen. Zwar verlangen die Erläuterungen der Gesundheitsdirektion zu ihrem Merkblatt vom Gesuchsteller selber nur den Nachweis, dass er 200 Theoriestunden absolviert habe. Es leuchtet jedoch ohne Weiteres ein, dass ein ernsthaftes institutionelles Ausbildungsangebot gesamthaft mehr an Theorie zu umfassen hat, als vom einzelnen Teilnehmer tatsächlich im Minimum verlangt werden muss. Mit diesem Erfordernis bleibt die Gesundheitsdirektion sogar noch unter demjenigen der CHARTA, die eine Theorievermittlung während wenigstens 400 Stunden verlangt (Teil B Ziff. 3.3.3.; Teil C Ziff. 1.8.)
Die Beschwerdeführerin belegte im Bewilligungsverfahren eine Spezialausbildung in IS-TDP bei der GIK durch die Bestätigung an der Teilnahme von gegen 400 Kursstunden. In ihrem Bericht äusserte sich die GIK unter anderem zur Dauer und Struktur der von ihr angebotenen theoretischen Ausbildung (act. --). Nach diesen Angaben werden in einem Einführungskurs in insgesamt 36 Stunden die Grundlagen der Technik und Metapsychologie vermittelt, in den anschliessenden durchschnittlich drei Jahren werden während insgesamt 45 bis 54 Stunden Abendkurse in Theorie und Metapsychologie abgehalten. Daneben findet einmal jährlich während 3 – 6 Tagen ein Metapsychologiekurs mit audiovisueller Präsentation durch C selbst statt.
Die Gesundheitsdirektion ist aufgrund dieser Angaben von einen Angebot von lediglich 90 Theoriestunden ausgegangen, indem sie die von C selbst abgehaltenen Mehrtageskurse ausser Acht liess. Demgegenüber macht die GIK in einem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachtrag vom 8. August 2000 geltend, die von ihr angebotene Ausbildung werde idealerweise durch C und dessen Präsentationen ergänzt. Deshalb seien alle durch die Beschwerdeführerin belegten 300 Ausbildungsstunden in Theorie zu anerkennen. Es ist fraglich, ob eine derartige Ergänzung des theoretischen Unterrichts, die offenbar von der GIK selber nur als ideal, nicht aber als notwendig betrachtet wird, überhaupt als Ausbildungsbestandteil berücksichtigt werden darf. Hinzu kommt das Problem, dass die Kurse nicht durch die GIK, sondern durch einen Aussenstehenden - wenn auch geistiger Begründer der Methode – erteilt werden und daher nicht in das eigentliche Ausbildungskonzept integriert sind. Selbst die GIK schränkt ihre diesbezügliche Aussage wesentlich ein mit dem Zusatz, die Präsentationen seien eine ideale Ausbildungsergänzung, solange C selber unterrichte, lehre und supervidiere. Auch lässt sich die GIK nicht darüber aus, während welcher Zeit der Besuch dieser Kursveranstaltungen eine ideale Unterrichtsergänzung bilde. Unter diesen Umständen erscheint es richtig, mit der Gesundheitsdirektion nur von 90 Stunden Theorieangebot auszugehen. Selbst wenn man die Mehrtageskurse während dreier Jahre zum theoretischen Angebot hinzurechnen wollte, ergäbe sich ein Ausbildungsangebot zwischen 162 und 234 Theoriestunden (90 Stunden + 9-18 Tage à 8 Stunden), was ebenfalls unzureichend wäre.
c) Inhaltlich beanstandete die Gesundheitsdirektion sodann, die GIK erläutere nicht, worin die schulspezifische Metatheorie bestehe und inwiefern Ethik dabei eine Rolle spiele. Zudem gebe es offensichtlich keine eigene Krankheitslehre (Therapietheorie), die an der Ausbildungsinstitution gelehrt werde. Vermutlich werde auf die Krankheitslehre der Tiefenpsychologie abgestellt, es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern diese Krankheitslehre in der Ausbildung vermittelt oder ob sie vorausgesetzt werde. Dieser Argumentation begegnet die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit der Vorlage einer Stellungnahme von Dr. D, die sich als Leiterin der zwischen 1992 bis 1997 abgehaltenen jeweils fünftägigen Kurse von C über die Themenkreise dieser Kurse im Einzelnen auslässt (act.--). Weiter legt die Beschwerdeführerin einen Bericht der GIK ins Recht, worin sich Dr. E ergänzend zur seinerzeitigen Beantwortung des Fragebogens zur Methode der IS-TDP, zur Metatheorie, Therapietheorie und Praxistheorie äussert.
Ob die neu eingereichten Unterlagen die Befürchtungen der Gesundheitsdirektion über inhaltlich-theoretische Ausbildungsdefizite zu entkräften vermögen, kann vorliegend offen bleiben, leidet die Spezialausbildung der Beschwerdeführerin doch ohnehin - neben dem vorstehend unter b) festgestellten Mangel - auch klar am fehlenden Einbezug der Selbsterfahrung (lit. d nachfolgend). Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Einholung weiterer Beweise zum Ausbildungsinhalt, insbesondere eine zusätzliche Expertise.
d) Anerkanntermassen bildet die Selbsterfahrung keinen integralen Bestandteil der von der GIK angebotenen Ausbildung. Zu Recht weist die Gesundheitsdirektion in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Selbsterfahrung des Therapeuten in der von ihm angewandten Methodik einen unabdingbaren Ausbildungsbestandteil zu bilden habe. Dementsprechend verlangt auch die CHARTA, dass die Selbsterfahrung in der gewählten Therapiemethode hinsichtlich Dauer und Intensität durch die jeweilige Institution bestimmt (Teil B Ziff. 3.2.1.) und auf die weiteren Ausbildungselemente abgestimmt sein müsse, die zusammen ein ganzheitliches Lehrgebäude bilden (Teil B Ziff. 3.1.). Demgegenüber vermag das Argument der GIK in ihrem Nachtrag vom 8. August 2000, wonach ihrer ethischen Grundhaltung entsprechend der freie Wille der Kandidaten absolut zu respektieren sei, nicht zu überzeugen. Es geht bei der Beurteilung der Qualität einer integralen Spezialausbildung gerade darum zu prüfen, inwiefern eine Institution den Absolventen Leistungen, die ihre Befähigung zur Durchführung einer spezifischen Psychotherapie belegen können, auch tatsächlich abverlangt. Tut sie dies nicht, sondern lässt es nach dem Prinzip der Freiwilligkeit offen, in welchem Umfang und wie sich die Absolventen ihre Ausbildung aus einzelnen Elementen zusammenstellen, so nimmt die Institution den notwendigen konzeptionellen Einbezug elementarer Ausbildungsteile nicht vor und kann daher letztlich keinen minimalen Qualitätsstandard ihrer Ausbildung gewährleisten.
Die Beschwerdeführerin verfügt demnach nicht über die für eine selbständige Berufsausübung notwendige integrale Spezialausbildung in einer anerkannten und bewährten Psychotherapiemethode. Dies scheint im Übrigen selbst die GIK zu anerkennen, wenn sie ausführt, ihre angebotene Spezialausbildung entspreche nicht in allen Punkten den Anforderungen der Gesundheitsdirektion (act. --).
e) Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin sodann Bestätigungen zu den Akten, wonach sie zusätzlich während insgesamt über 260 Stunden verschiedene Weiterbildungsangebote von verschiedenen Institutionen, Kliniken und Universitäten wahrgenommen habe. Auch diese Weiterbildung kann den festgestellten Mangel an integraler Spezialausbildung nicht ersetzen, da es sich hier auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerin lediglich um "freiwillige Weiterbildung" d.h. um einzelne Kurse, Symposien und Vorträge zu speziellen Themen handelt, die ohne Struktur und Konzept zu keinem ganzheitlichen Lehrsystem in einer bestimmten Therapiemethode gehören.
5. Sodann kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin von der Föderation der schweizerischen Psychologen anerkannt ist und die GIK sich der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie angegliedert hat.
Da es bei der Anwendung des kantonalen Gesundheitsrechts schliesslich auch keine Rolle spielt, ob der Kanton Basel-Stadt die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse als Spezialausbildung anerkennt, kann auf den Beizug von eine Kollegin betreffenden Bewilligungsakten ohne Weiteres verzichtet werden. Mit dem Hinweis auf die Praxis des Kantons Basel Stadt macht die Beschwerdeführerin auch nicht etwa geltend, in jenem Kanton über eine Praxiszulassung zu verfügen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 einen Anspruch auf Bewilligungserteilung habe, erübrigt sich daher.
Die von der Gesundheitsdirektion ausgesprochene Bewilligungsverweigerung erweist sich demzufolge als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist im Hauptantrag abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin verlangt eventualiter eine Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des revidierten Gesundheitsgesetzes. Da dieses jedoch entgegen den Erwartungen der Beschwerdeführerin offensichtlich keine leichteren Zulassungsbedingungen enthält als die von der Gesundheitsdirektion angewandten internen Richtlinien (vgl. E. 2c), besteht für ein Sistierung von vornherein kein Anlass.
7. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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