Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 21.12.2000 VB.2000.00303

December 21, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,071 words·~15 min·5

Summary

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin | Anspruch einer Psychologin mit Universitätsabschluss auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion Rechtsmittel gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion ist die Beschwerde (E. 1b). Die aufschiebende Wirkung hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vorläufig als selbständige Psychotherapeutin arbeiten darf (E. 1c). Eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligungspflicht besteht. Die Kriterien für die Bewilligungserteilung sind für eine beschränkte Zeit den Richtlinien der Direktion zu entnehmen. Es liegen keine Verstösse gegen die Wirtschafts- und die Wissenschaftsfreiheit vor (E. 3). Die Anforderungen der Direktion an die Spezialausbildung sind sinnvoll und richtig (E. 4a). Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung weist Defizite punkto Theorievermittlung auf (E. 4b). Offen bleiben kann, ob diese Ausbildung sich auf eine genügende Grundlage in Metatheorie stützt (E. 4c). Einen gravierenden Mangel stellt der fehlende Einbezug der Selbsterfahrung dar (E. 4d). Die von der Beschwerdeführerin daneben absolvierten einzelnen Weiterbildungsveranstaltungen können eine ausreichende integrale Spezialausbildung nicht ersetzen (E. 4e). Nicht massgebend sind die Anerkennung der Beschwerdeführerin durch die Föderation der schweizerischen Psychologen und die Mitgliedschaft ihrer Ausbildungsinstitution bei der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie. Irrelevant ist ebenso die Anerkennung dieser Spezialausbildung durch andere Kantone (E. 5). Es besteht kein Anlass für eine Sistierung des Verfahrens (E. 6).

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2000.00303   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin

Anspruch einer Psychologin mit Universitätsabschluss auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion Rechtsmittel gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion ist die Beschwerde (E. 1b). Die aufschiebende Wirkung hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vorläufig als selbständige Psychotherapeutin arbeiten darf (E. 1c). Eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligungspflicht besteht. Die Kriterien für die Bewilligungserteilung sind für eine beschränkte Zeit den Richtlinien der Direktion zu entnehmen. Es liegen keine Verstösse gegen die Wirtschafts- und die Wissenschaftsfreiheit vor (E. 3). Die Anforderungen der Direktion an die Spezialausbildung sind sinnvoll und richtig (E. 4a). Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung weist Defizite punkto Theorievermittlung auf (E. 4b). Offen bleiben kann, ob diese Ausbildung sich auf eine genügende Grundlage in Metatheorie stützt (E. 4c). Einen gravierenden Mangel stellt der fehlende Einbezug der Selbsterfahrung dar (E. 4d). Die von der Beschwerdeführerin daneben absolvierten einzelnen Weiterbildungsveranstaltungen können eine ausreichende integrale Spezialausbildung nicht ersetzen (E. 4e). Nicht massgebend sind die Anerkennung der Beschwerdeführerin durch die Föderation der schweizerischen Psychologen und die Mitgliedschaft ihrer Ausbildungsinstitution bei der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie. Irrelevant ist ebenso die Anerkennung dieser Spezialausbildung durch andere Kantone (E. 5). Es besteht kein Anlass für eine Sistierung des Verfahrens (E. 6).

  Stichworte: BERUFSAUSÜBUNG CHARTA GESETZLICHE GRUNDLAGE INTEGRAL METATHEORIE PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE RICHTLINIEN SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG SELBSTERFAHRUNG SPEZIALAUSBILDUNG THEORIE WIRTSCHAFTSFREIHEIT WISSENSCHAFTSFREIHEIT

Rechtsnormen: § 7 Abs. I aGesundheitsG Art. 36 lit. I BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die an der Universität Zürich diplomierte Psychologin A ersuchte die Gesund­heitsdirektion des Kantons Zürich am 1. März 1999 um Zulassung als selbstän­dig tätige Psychotherapeutin. Die hierfür erforderliche Spezialausbildung belegte sie durch mehrere Teilnahmebestätigungen des Swiss Institute for Intensive Short-Term Dynamic Psychothe­rapy, wo Dr. C's psychoanalytische Methode (IS-TDP) unterrichtet wird. Da diese Ausbil­dung von der CHARTA nicht anerkannt und der Fachkommission der Gesundheitsdirek­tion nicht bekannt war, ersuchte diese die Gesuchstellerin, einen Fragebogen durch die Aus­bildungsinstitution beantworten zu lassen. Nach Eingang eines Berichts der Gesell­schaft für Intensive Dynamische Kurzpsychotherapie der Schweiz (GIK) teilte die Gesund­heitsdirektion der Gesuchstellerin am 29. März 2000 mit, die Bewilligung zur selb­ständi­gen Berufsausübung als Psychotherapeutin könne ihr nicht erteilt werden.

Auf Ersuchen von A wies die Direktion das Gesuch am 10. Juli 2000 förmlich ab. Sie erwog, die Gesuchstellerin erfülle zwar die Voraussetzungen der Richtli­nien der Ge­sundheitsdirektion vom März 1999 mit Bezug auf die Erstausbildung sowie auf die unselb­ständige psychotherapeutische Tätigkeit, nicht jedoch bezüglich der absolvierten Spezial­ausbildung. Eine solche müsse die aufeinander abgestimmten und ein ganzheitli­ches Lehr­system bildenden Ausbildungselemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervisi­on enthal­ten. Die von der GIK angebotene Spezialausbildung entspreche weder vom zeitli­chen Um­fang noch vom Inhalt her den Richtlinien, sondern sei lediglich als mögliche Zu­satzausbil­dung zu einer tiefenpsychologischen Ausbildung oder als Ausbildungsmodul im Rahmen einer tiefenpsychologischen Ausbildung zu beurteilen.

II. Gegen diese Verfügung wandte sich A mit Eingabe vom 8. September 2000 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu erteilen, eventuell sei das Verfahren bis zum Inkrafttreten des kantonalen Gesundheitsgesetzes zu sistieren. In prozessualer Hin­sicht beantragte sie, es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, ein Pri­vatgutachten von Dr. med. D über den Inhalt der Kurse Prof. Cs zu den Akten zu nehmen sowie ein weiteres Exper­tengutachten hierüber einzu­holen.

Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2000 die Abweisung des Rechtsmittels. Nachdem Rechtsanwalt B die Ver­tretung der Be­schwerdeführerin übernommen hatte, verzichtete er am 20. Dezember 2000 auf die Durch­führung der bereits angesetzten mündlichen Schlussverhandlung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache gemäss § 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

b) Bei dem gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion offenstehenden Rechts­mittel handelt es sich entgegen dem Dafürhalten der Parteien nicht um einen Rekurs, son­dern um eine Beschwerde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19a N. 4). Infolge Wegfalls des Rekurses hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid allerdings nicht nur auf Rechtsverletzungen, sondern auch auf seine Angemessenheit hin zu überprü­fen (§ 50 Abs. 3 VRG).

c) Die Beschwerdeführerin geht zu Recht von der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels aus (vgl. § 55 VRG). Allerdings bedeutet dies entgegen ihrem Dafürhalten nicht, dass sie während der Dauer des Beschwerdeverfahrens selbständig als Psychothera­peutin arbeiten darf. Nach § 7 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) ist eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens unter an­derem erforderlich, um gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen festzustellen und zu behandeln oder überhaupt medizi­nische Verrichtungen vorzunehmen. Solange demnach keine rechtskräftige Bewilligung der Gesundheitsdirektion vorliegt, darf die Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeiten nicht selbständig ausüben.

2. a) Die Zulassung selbständiger Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen hat im Kanton Zürich eine lange und wechselvolle Geschichte hinter sich. Im Jahr 1991 hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der damals noch im zürcherischen Gesund­heits­recht vorgesehene Ausschluss nichtärztlicher selbständiger Psychotherapeuten gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse und daher verfassungswidrig sei (vgl. RB 1991 Nr. 81 = ZBl 93/1992, S. 74). In der Folge erliess der Regierungsrat am 8. Januar 1992 gestützt auf die in § 31a des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (Gesund­heitsG) enthaltene Ermächtigung die Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (VBG), welche die frühere Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe vom 11. Au­gust 1966 ersetzte.

Nach § 1 VBG übt einen Beruf der Gesundheitspflege aus, wer gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen feststellt oder behandelt, Geburtshilfe ausübt oder medizinische Analysen durchführt. § 2 VBG un­terscheidet zwischen unselbständiger und selbständiger Ausübung der Berufe der Gesund­heitspflege. Während die unselbständige Berufsausübung ‑ im Namen und auf Rechnung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Aufsichtspflichtigen ‑ nach §§ 35/36 VBG keiner Bewilligung bedarf, ist für die selbständige Berufsausübung nach § 9 VBG eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich. Die in § 3 VBG einzeln aufgezähl­ten Tätigkeiten gelten jedoch von vornherein als nicht bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen, so auch unter anderem die psychologische Beratung und Beurteilung ge­sun­der Personen (lit. f). Die Psychotherapeuten sind gemäss § 8 lit. g VBG zur selbständi­gen Berufsausübung berechtigt. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst laut § 31 VBG die Feststel­lung und Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen (Abs. 1). Die Behandlung von Krankhei­ten mit körperlichen Merkmalen ist nur unter Beizug eines Arztes zulässig (Abs. 2).

Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung waren sodann in § 32 VBG um­schrieben: Erforderlich waren ein abgeschlossenes Psychologiestudium unter Einschluss der Psychopathologie an der Universität Zürich oder an einer anderen von der Gesundheits­direktion als gleichwertig anerkannten Hochschule und zusätzlich eine Berufsarbeit in ei­ner von der Gesundheitsdirektion anerkannten Institution, wobei zwei der drei Praxisjahre bei einem selbständigen Psychotherapeuten, einem Spezialarzt für Psychiatrie/­Psy­cho­the­rapie oder einem Spezialarzt für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie/‑psychotherapie absolviert werden konnten (Abs. 1). Zusätzlich mussten nach dem Studium 200 Stunden Selbsterfah­rung, 200 Stunden Theorie und 200 Stunden Supervision bei einem selbständigen Psycho­therapeuten oder einem Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie besucht worden sein (Abs. 2). Die in der VBG getroffene Zulassungsordnung für die Psychotherapie wurde auf staatsrechtliche Beschwerde hin vom Bundesgericht am 3. Dezember 1993 überprüft. Da­bei würdigte das Bundesgericht die in § 32 VBG formulierten Zulassungsvoraussetzungen in den Grundzügen (nämlich bezüglich des Erfordernisses einer Grundausbildung in Psy­cho­logie mit Einschluss der Psychopathologie sowie bezüglich der Umschreibung der er­for­derlichen praktischen Tätigkeit) als verfassungskonform; ob es sich bei dem bestehen­den privaten Ausbildungsangebot rechtfertige, den Zugang zum Beruf eines selbständigen Psychotherapeuten ausschliesslich von einem Psychologiestudium an der Universität Zü­rich oder an einer anderen von der Gesundheitsdirektion anerkannten Hochschule abhängig zu machen, liess das Bundesgericht offen, weil diese Grundsatzfrage jedenfalls in einem for­mellen Gesetz zu regeln wäre. Sodann beanstandete das Bundesgericht das Fehlen von Übergangsbestimmungen bezüglich der in § 32 VBG getroffenen Zulassungsordnung. Weil die verfassungsmässige Zulässigkeit von § 32 VBG eng von der zu schaffenden Über­gangs­­­regelung abhänge, hob es diese Bestimmung als Ganzes auf.

Ein späterer Entwurf der Gesundheitsdirektion vom November 1994 sah vor, die Zulassungsvoraussetzungen für Psychotherapeuten und für Kinderpsychotherapeuten im Gesundheitsgesetz (§§ 22 und 22a) zu regeln. In § 22 des Entwurfs wurden die im aufge­hobenen § 32 VBG enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen weitgehend übernommen. Diesem Entwurf folgte ein weiterer vom Mai 1997, der eine Regelung in der zu revidieren­den VBG mit weiter umschriebener Zulassungsberechtigung insbesondere hinsichtlich der Grundausbildung vorsah. Deren Erlass unterblieb jedoch infolge eines parlamentarischen Vorstosses, der eine Regelung auf Gesetzesstufe verlangte.

b) In dieser Situation beschloss der Regierungsrat am 12. August 1998, angesichts der unsicheren Lage über eine künftige Regelung vorläufig überhaupt keine Bewilligungen mehr zur selbständigen Berufsausübung an nichtärztliche Psychotherapeuten und Psycho­therapeutinnen zu erteilen. Die daraufhin von der Gesundheitsdirektion verfolgte restriktive Bewilligungspraxis würdigte das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 12. No­vem­ber 1998 (RB 1998 Nr. 79) jedoch als verfassungswidrig. Es kam zum Schluss, welche An­forderungen an nichtärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu stellen sei­en, müsse bis zum Erlass einer generell-abstrakten Regelung auf Gesetzes‑ oder Verord­nungs­stufe im Einzelfall bestimmt werden. Zulässig sei es aber, jedenfalls eine fundierte Ausbildung in Psychologie einschliesslich Psychopathologie mit anschliessender Berufsar­beit, ergänzt durch eine begleitende, spezifisch auf die Psychotherapie ausgerichtete Spezi­alausbildung zu verlangen. Die Gesundheitsdirektion werde nicht darum herumkommen, im Sinn einer Übergangsregelung zwecks rechtsgleicher Behandlung aller diesbezüglichen Gesuche einen mehr oder minder detaillierten Anforderungskatalog für die Zulassung zur selbständigen Berufsausübung von nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychothera­peuten zu entwickeln. Dabei stehe es ihr frei, zur Vermeidung einer negativen Präjudizie­rung der ausstehenden Regelung die Voraussetzungen derart eng zu umschreiben, dass da­mit jedenfalls nicht wesentlich mehr Berufsangehörige zugelassen würden, als dies mit der restriktivsten aller denkbaren verhältnismässigen Lösungen der Fall wäre. Sie könne den Anforderungskatalog aber auch soweit mildern, dass jedenfalls nicht wesentlich weniger Berufsangehörige zugelassen würden als mit der extensivsten aller wahrscheinlichen ge­setz­lichen Lösungen, und allfälligen späteren Differenzen zwischen Praxis und Gesetz als­dann etwa mittels Auflagen und Befristung begegnen. Gleiches habe mit Bezug auf die aus­stehende Regelung des Übergangsrechts zu gelten, das seinerseits einer behelfsmässi­gen zwischenzeitlichen Ordnung bedürfe.

Im Anschluss an diesen Entscheid des Verwaltungsgerichtes erarbeitete die Ge­sundheitsdirektion im März 1999 ein Merkblatt über ihre Bewilligungspraxis zur Führung einer Psychotherapiepraxis. Nach deren Ziffer 1 wird neben einem abgeschlossenen Psy­chologiestudium oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung (lit. a) und einer unselb­ständigen psychotherapeutischen Tätigkeit (mit näheren Spezifizierungen; lit. c) eine inte­grale Spezialausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der Behandlung von psychi­schen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen bewährten Psychotherapieme­thode vorausgesetzt, die Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in der entsprechenden Methodik umfasst (lit. b). In den Erläuterungen zu diesen Richtlinien werden bezüglich der Spezialausbildung mindestens je 200 Stunden Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankhei­ten bewährten Psychotherapiemethode verlangt. Die Ausbildung muss die vertiefte An­wen­dung der in der Theorie erlernten Methode über eine Umsetzung auf die eigene Person um­fassen (Selbsterfahrung). Sie hat auch die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu beinhalten (Supervision). Im Bereich des Über­gangsrechts sieht das Merkblatt die Bewilligung für vor dem 31. Dezember 1994 selb­ständig tätige Psychotherapeuten vor, wenn diese entweder die Zulassungsvoraussetzung der Erstausbildung oder jene der Spezialausbildung erfüllen, wobei von einer integralen Aus­­richtung der Spezialausbildung abgesehen wird (Ziff. 5).

c) Gemäss der vom Kantonsrat am 21. August 2000 beschlossenen Revision von § 22 GesundheitsG werden abgesehen von einer Verschärfung im Bereich der Erstausbil­dung im wesentlichen die gleichen Anforderungen an selbständige nichtärztliche Psycho­therapeuten wie in Ziff. 1 des erwähnten Merkblatts gestellt. Mit Bezug auf das Übergangs­recht entspricht Ziff. II der Revision ebenfalls dem zitierten Merkblatt mit dem Zusatz, dass das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung verwirkt ist, wenn nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein entsprechendes Gesuch gestellt wird. Die Referen­dums­frist betreffend diese Gesetzesänderung ist Ende Oktober 2000 unbenutzt abgelaufen (Kantonsratsbeschluss vom 20. November 2000). Die Inkraftsetzung ist bis heute nicht er­folgt.

3. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine gesetzliche Grundlage für die mit der Bewilligungsverweigerung verbundene Ein­schrän­kung der Wirtschaftsfreiheit fehle, als unbegründet. Zwar ist bis heute nur die Be­willigungspflicht als solche im Gesundheitsgesetz statuiert, nicht aber die einzelnen Krite­rien für die Erteilung der Bewilligung. Nach der Praxis ist es aber zulässig, eine infolge der gerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Freiheitsbeschrän­kung entstehende Regelungslücke zumindest für eine gewisse Zeit des Übergangs durch die Anwendung allgemeiner Kriterien im Einzelfall zu ersetzen (vgl. die ausführliche Be­gründung zu dieser Frage in ZBl 93/1992, S. 74 E. 8). Die bis zum Inkrafttreten der Geset­zesrevision zu anerkennende Massgeblichkeit der von der Gesundheitsdirektion im März 1999 aufgestellten Richtlinien stellt daher einen Anwendungsfall der in Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV vorgesehenen Möglichkeit des ausnahmsweisen Verzichts auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage dar.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Richtlinien der Gesundheitsdi­rektion würden gegen die Wissenschafts- und Wirtschaftsfreiheit verstossen. Der nicht nä­her substanzierte Einwand ist unbegründet. Im Interesse des Patientenschutzes und der öf­fentlichen Gesundheit besteht ein gewichtiges Interesse daran, die selbständige Berufsaus­übung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von der Erfüllung bestimmter Vor­­aussetzungen hinsichtlich Grund- und Spezialausbildung sowie Berufserfahrung ab­hängig zu machen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Gesundheitsdirektion aufgestellten Richtlinien gemessen an deren Ziel unverhältnismässig hohe Anforderungen in einem dieser drei Teilaspekte stellen würden.

4. Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die nach den Richtlinien verlangten Anforderungen bezüglich Grundausbildung (Psychologiestudium) und Berufs­erfahrung (unselbständige psychotherapeutische Tätigkeit). Strittig ist einzig die Qualität der absolvierten Spezialausbildung, und zwar mit Bezug auf den Umfang des theoretischen Ausbildungsangebots (dazu lit. b folgend), deren Inhalt (lit. c folgend) und den fehlenden Einbezug der Selbsterfahrung (lit. d). Vorab ist jedoch allgemein auf die generellen Quali­tätskriterien der Gesundheitsdirektion zur Überprüfung einer Spezialausbildung einzuge­hen.

a) Die Gesundheitsdirektion hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass eine integrale Spezialausbildung in Psychotherapie die Elemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zu enthalten habe, die aufeinander abgestimmt sein und ein ganzheitli­ches Lehrsystem bilden müssten. Der von einer Ausbildungsinstitution vorgeschriebene Theorieunterricht müsse Metatheorie (insbesondere erkenntnis- und wissenschaftstheoreti­sche Aspekte der entsprechenden Schule, schulspezifische Geschichte und Ethik), Thera­pietheorie (Gesundheits- und Krankheitsverständnis: schulspezifische Theorien der psychi­schen Störungen und Erkrankungen inkl. Psychosomatik) sowie Praxistheorie (Diagnostik, Indikation und Kontraindikation, Prognostik, Interventions- und Methodenlehre, Explora­tion und Behandlungstechnik mit Bezug auf bestimmte Krankheits- und Störungsbilder) umfassen. Im Rahmen der Ausbildung müsse sodann die Selbsterfahrung und Supervision verlangt und überprüft werden, und es müsste ein Konzept darüber vorhanden sein, insbe­sondere auch was die Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner anbelange. Mit diesen Kriterien lehnt sich die Gesundheitsdirektion erklärtermassen an diejenigen der Schweizer CHARTA für Psychotherapie an, eine zur Qualitätssicherung geschlossene Übereinkunft verschiedener Ausbildungsinstitutionen für Psychotherapie. Dementspre­chend anerkennt die Gesundheitsdirektion allgemein diejenigen psychotherapeutischen Spezialausbildungen, die von der CHARTA bereits anerkannt sind und unterzieht nur die­jenigen, die bisher nicht anerkannt sind, einer eigenen Überprüfung auf Erfüllung der An­erkennungsvoraussetzungen.

Sowohl inhaltlich als auch methodisch erscheint diese Praxis der Gesundheitsdirek­tion als sinnvoll und richtig. Die Beschwerdeführerin setzt sich denn auch mit diesen Er­wä­gungen selber gar nicht auseinander.

b) Mit Bezug auf das theoretische Ausbildungsangebot verlangt die Gesundheitsdi­rektion, dass die entsprechende Institution insgesamt mindestens 300 Stunden an theoreti­scher Wissensvermittlung anbiete. Diese Stundenzahl gewährleiste eine theoretische Wis­sensvermittlung auf angemessenem Niveau, zumal die Theorie sich auf die Exploration, Diagnose, Indikation und Prognose auswirke. Dieses Erfordernis, zu dem sich die Be­schwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht weiter äussert, erscheint durchaus an­gemessen. Zwar verlangen die Erläuterungen der Gesundheitsdirektion zu ihrem Merkblatt vom Gesuchsteller selber nur den Nachweis, dass er 200 Theoriestunden absolviert habe. Es leuchtet jedoch ohne Weiteres ein, dass ein ernsthaftes institutionelles Ausbildungsan­ge­bot gesamthaft mehr an Theorie zu umfassen hat, als vom einzelnen Teilnehmer tatsäch­lich im Minimum verlangt werden muss. Mit diesem Erfordernis bleibt die Gesundheitsdi­rek­tion sogar noch unter demjenigen der CHARTA, die eine Theorievermittlung während wenigstens 400 Stunden verlangt (Teil B Ziff. 3.3.3.; Teil C Ziff. 1.8.)

Die Beschwerdeführerin belegte im Bewilligungsverfahren eine Spezialausbildung in IS-TDP bei der GIK durch die Bestätigung an der Teilnahme von gegen 400 Kurs­stun­den. In ihrem Bericht äusserte sich die GIK unter anderem zur Dauer und Struktur der von ihr angebotenen theoretischen Ausbildung (act. --). Nach diesen Angaben werden in einem Einführungskurs in insgesamt 36 Stunden die Grundlagen der Technik und Meta­psycholo­gie vermittelt, in den anschliessenden durchschnittlich drei Jahren werden wäh­rend insge­samt 45 bis 54 Stunden Abendkurse in Theorie und Metapsychologie abgehalten. Daneben findet einmal jährlich während 3 – 6 Tagen ein Metapsychologiekurs mit audiovi­sueller Prä­sentation durch C selbst statt.

Die Gesundheitsdirektion ist aufgrund dieser Angaben von einen Angebot von le­diglich 90 Theoriestunden ausgegangen, indem sie die von C selbst abgehalte­nen Mehrta­geskurse ausser Acht liess. Demgegenüber macht die GIK in einem von der Beschwerde­führerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachtrag vom 8. August 2000 geltend, die von ihr angebotene Ausbildung werde idealerweise durch C und dessen Präsentationen ergänzt. Deshalb seien alle durch die Beschwerdeführerin belegten 300 Ausbildungs­stun­den in Theorie zu anerkennen. Es ist fraglich, ob eine derartige Er­gänzung des theoreti­schen Unterrichts, die offenbar von der GIK selber nur als ideal, nicht aber als notwendig betrachtet wird, überhaupt als Ausbildungsbestandteil berücksichtigt werden darf. Hinzu kommt das Problem, dass die Kurse nicht durch die GIK, sondern durch einen Aussen­ste­henden - wenn auch geistiger Begründer der Methode – erteilt wer­den und daher nicht in das eigentliche Ausbildungskonzept integriert sind. Selbst die GIK schränkt ihre diesbe­zügliche Aussage wesentlich ein mit dem Zusatz, die Präsentationen seien eine ideale Aus­bildungsergänzung, solange C selber unterrichte, lehre und supervi­diere. Auch lässt sich die GIK nicht darüber aus, während welcher Zeit der Besuch dieser Kursveranstaltungen eine ideale Unterrichtsergänzung bilde. Unter diesen Umstän­den er­scheint es richtig, mit der Gesundheitsdirektion nur von 90 Stunden Theorieangebot auszu­gehen. Selbst wenn man die Mehrtageskurse während dreier Jahre zum theoretischen An­gebot hinzurechnen wollte, ergäbe sich ein Ausbildungsangebot zwischen 162 und 234 Theoriestunden (90 Stunden + 9-18 Tage à 8 Stunden), was ebenfalls unzureichend wäre.

c) Inhaltlich beanstandete die Gesundheitsdirektion sodann, die GIK erläutere nicht, worin die schulspezifische Metatheorie bestehe und inwiefern Ethik dabei eine Rolle spie­le. Zudem gebe es offensichtlich keine eigene Krankheitslehre (Therapietheorie), die an der Ausbildungsinstitution gelehrt werde. Vermutlich werde auf die Krankheitslehre der Tie­fen­­psychologie abgestellt, es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern diese Krankheitslehre in der Ausbildung vermittelt oder ob sie vorausgesetzt werde. Dieser Argumentation be­gegnet die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit der Vorlage einer Stellung­nahme von Dr. D, die sich als Leiterin der zwischen 1992 bis 1997 ab­gehaltenen je­weils fünftägigen Kurse von C über die Themenkreise dieser Kurse im Ein­zelnen auslässt (act.--). Weiter legt die Beschwerdeführerin einen Bericht der GIK ins Recht, worin sich Dr. E ergänzend zur seinerzeitigen Beantwortung des Fra­gebogens zur Methode der IS-TDP, zur Metatheorie, Therapietheorie und Praxistheorie äussert.

Ob die neu eingereichten Unterlagen die Befürchtungen der Gesundheitsdirektion über inhaltlich-theoretische Ausbildungsdefizite zu entkräften vermögen, kann vorliegend offen bleiben, leidet die Spezialausbildung der Beschwerdeführerin doch ohnehin - neben dem vorstehend unter b) festgestellten Mangel - auch klar am fehlenden Einbezug der Selbsterfahrung (lit. d nachfolgend). Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Einholung weiterer Beweise zum Ausbildungsinhalt, insbesondere eine zusätzliche Expertise.

d) Anerkanntermassen bildet die Selbsterfahrung keinen integralen Bestandteil der von der GIK angebotenen Ausbildung. Zu Recht weist die Gesundheitsdirektion in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Selbsterfahrung des Therapeuten in der von ihm an­gewandten Methodik einen unabdingbaren Ausbildungsbestandteil zu bilden habe. Dem­entsprechend verlangt auch die CHARTA, dass die Selbsterfahrung in der gewählten The­rapiemethode hinsichtlich Dauer und Intensität durch die jeweilige Institution bestimmt (Teil B Ziff. 3.2.1.) und auf die weiteren Ausbildungselemente abgestimmt sein müsse, die zusammen ein ganzheitliches Lehrgebäude bilden (Teil B Ziff. 3.1.). Demgegenüber ver­mag das Argument der GIK in ihrem Nachtrag vom 8. August 2000, wonach ihrer ethi­schen Grundhaltung entsprechend der freie Wille der Kandidaten absolut zu respektieren sei, nicht zu überzeugen. Es geht bei der Beurteilung der Qualität einer integralen Spezial­ausbildung gerade darum zu prüfen, inwiefern eine Institution den Absolventen Leistun­gen, die ihre Befähigung zur Durchführung einer spezifischen Psychotherapie belegen kön­nen, auch tatsächlich abverlangt. Tut sie dies nicht, sondern lässt es nach dem Prinzip der Freiwilligkeit offen, in welchem Umfang und wie sich die Absolventen ihre Ausbil­dung aus einzelnen Elementen zusammenstellen, so nimmt die Institution den notwendigen kon­zeptionellen Einbezug elementarer Ausbildungsteile nicht vor und kann daher letztlich kei­nen minimalen Qualitätsstandard ihrer Ausbildung gewährleisten.

Die Beschwerdeführerin verfügt demnach nicht über die für eine selbständige Be­rufsausübung notwendige integrale Spezialausbildung in einer anerkannten und bewährten Psychotherapiemethode. Dies scheint im Übrigen selbst die GIK zu anerkennen, wenn sie ausführt, ihre angebotene Spezialausbildung entspreche nicht in allen Punkten den Anfor­derungen der Gesundheitsdirektion (act. --).

e) Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin sodann Bestätigungen zu den Akten, wonach sie zusätzlich während insgesamt über 260 Stunden verschiedene Weiterbildungsangebote von verschiedenen Institutionen, Kliniken und Universitäten wahr­­genommen habe. Auch diese Weiterbildung kann den festgestellten Mangel an inte­graler Spezialausbildung nicht ersetzen, da es sich hier auch nach der Darstellung der Be­schwerdeführerin lediglich um "freiwillige Weiterbildung" d.h. um einzelne Kurse, Sym­posien und Vorträge zu speziellen Themen handelt, die ohne Struktur und Konzept zu kei­nem ganzheitlichen Lehrsystem in einer bestimmten Therapiemethode gehören.

5. Sodann kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin von der Föderation der schweizerischen Psychologen anerkannt ist und die GIK sich der Schweize­rischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie angegliedert hat.

Da es bei der Anwendung des kantonalen Gesundheitsrechts schliesslich auch keine Rolle spielt, ob der Kanton Basel-Stadt die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse als Spezialausbildung anerkennt, kann auf den Beizug von eine Kollegin betreffenden Be­will­igungsakten ohne Weiteres verzichtet werden. Mit dem Hinweis auf die Praxis des Kantons Basel Stadt macht die Beschwerdeführerin auch nicht etwa geltend, in jenem Kanton über eine Praxiszulassung zu verfügen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 einen Anspruch auf Bewilligungserteilung habe, erübrigt sich daher.

Die von der Gesundheitsdirektion ausgesprochene Bewilligungsverweigerung er­weist sich demzufolge als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist im Hauptan­trag abzuweisen.

6. Die Beschwerdeführerin verlangt eventualiter eine Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des revidierten Gesundheitsgesetzes. Da dieses jedoch entgegen den Er­wartungen der Beschwerdeführerin offensichtlich keine leichteren Zulassungsbedingungen enthält als die von der Gesundheitsdirektion angewandten internen Richtlinien (vgl. E. 2c), besteht für ein Sistierung von vornherein kein Anlass.

7. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

VB.2000.00303 — Zürich Verwaltungsgericht 21.12.2000 VB.2000.00303 — Swissrulings