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Zürich Verwaltungsgericht 08.12.2000 VB.2000.00250

8 dicembre 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,144 parole·~11 min·4

Riassunto

Spitaltaxen | Haftung des Ehegatten für die Taxschuld des andern Eine ungültige Ehe hat zivilrechtlich bis zum gerichtlichen Urteil die Wirkungen einer gültigen (E. 2b). § 20 lit. a TaxO stellt auf die zivilrechtliche Wirkung der Ehe ab (E. 2c). Die behauptete Ungültigkeit steht somit der Haftung des Ehegatten nicht entgegen (E. 2d). Das Verwaltungsgericht prüft neben den Vorbringen der Parteien, ob andere klare Rechtsverletzungen vorliegen (E. 3a). Das Gesetz regelt den Kreis der Abgabepflichtigen nicht. Dies wäre aber notwendig, um die Pflicht über den Kreis der Leistungsbezüger hinaus zu erweitern. Die Genehmigung durch den Kantonsrat kann das formelle Gesetz nicht ersetzen. § 20 lit. a TaxO stellt somit keine genügende gesetzliche Grundlage dar (E. 3b). Eine Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 166 ZGB scheitert schon daran, dass die Ehepartner zur fraglichen Zeit keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr hatten (E. 4a). Zumindest fraglich ist auch, ob die Behandlung der Mitbeteiligten einem laufenden Bedürfnis der Familie entsprach (E. 4b).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00250   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.12.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Spitaltaxen

Haftung des Ehegatten für die Taxschuld des andern Eine ungültige Ehe hat zivilrechtlich bis zum gerichtlichen Urteil die Wirkungen einer gültigen (E. 2b). § 20 lit. a TaxO stellt auf die zivilrechtliche Wirkung der Ehe ab (E. 2c). Die behauptete Ungültigkeit steht somit der Haftung des Ehegatten nicht entgegen (E. 2d). Das Verwaltungsgericht prüft neben den Vorbringen der Parteien, ob andere klare Rechtsverletzungen vorliegen (E. 3a). Das Gesetz regelt den Kreis der Abgabepflichtigen nicht. Dies wäre aber notwendig, um die Pflicht über den Kreis der Leistungsbezüger hinaus zu erweitern. Die Genehmigung durch den Kantonsrat kann das formelle Gesetz nicht ersetzen. § 20 lit. a TaxO stellt somit keine genügende gesetzliche Grundlage dar (E. 3b). Eine Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 166 ZGB scheitert schon daran, dass die Ehepartner zur fraglichen Zeit keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr hatten (E. 4a). Zumindest fraglich ist auch, ob die Behandlung der Mitbeteiligten einem laufenden Bedürfnis der Familie entsprach (E. 4b).

  Stichworte: AUSLEGUNG EHELICH GEBÜHREN GENEHMIGUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE LEGALITÄTSPRINZIP PRINZIPIEN DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT SPITALTAXE UNGÜLTIGERKLÄRUNG UNGÜLTIGKEIT VERORDNUNG ZIVILRECHT

Rechtsnormen: § 42a aGesundheitsG § 83 lit. b aGesundheitsG § 20 lit. a TaxO Art. 104 ZGB Art. 105 ZGB Art. 166 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

I. C wurde im Juni 1997 in der Gynäkologi­schen Klinik des Universitätsspitals Zü­rich (USZ) stationär behandelt. Für diesen Spital­aufenthalt wurde ihr am 26. Juli 1997 der Betrag von Fr. 12'335.10 in Rechnung gestellt. Da keine Bezahlung erfolgte, wurde die Pa­tientin und danach ihr Ehemann, A, gemahnt und schliesslich betrieben. Gegen den Zah­lungsbefehl erhob A Rechtsvorschlag.

Die Verwaltung des USZ verpflichtete A durch Verfügung am 4. Februar 2000, Fr. 12'335.10 nebst 7.5 % Zins seit dem 26. August 1997 sowie Fr. 250.- Verfahrenskosten zu bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag auf.

II. A erhob dagegen am 10. Februar 2000 Rekurs an die Ge­sund­heitsdirektion. Die­se wies das Rechtsmittel am 22. Juni 2000 ab, setzte aber den Be­ginn des Zinsenlaufs neu auf den 28. Januar 2000 fest. Die Direktion erwog, zur Zeit der fraglichen Spitalbe­hand­lung sei der Rekurrent mit der Patientin verheiratet gewesen. Eine bloss faktische Tren­nung oder die berechtigte Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ver­möge die Haftung des Ehegatten nicht zu beseitigen. Als Mahnung an den Schuldner könne erst die Einlei­tung der Betreibung am 28. Januar 2000 angesehen werden, weshalb der Zin­senlauf an die­sem Tag beginne.

III. Gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion erhob A am 17. Juli 2000 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der an­gefochtenen Ver­fügung und die Feststellung, dass er weder den Betrag von Fr. 12'335.10 nebst Zins noch Verfahrenskosten schulde. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren zu si­stieren, bis das Be­zirksgericht betreffend die Ungültigkeit seiner Ehe entschieden habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Das Verwaltungsgericht setzte den Parteien und der Mitbeteiligten durch Beschluss vom 27. Oktober 2000 Frist an, um sich dazu zu äussern, ob § 20 lit. a der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 (TaxO) eine genügende gesetzliche Grund­­lage für die strittige Gebührenauflage darstelle und ob sich andernfalls die Haftung des Be­schwer­­deführers aus Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ergeben könnte. Der Beschwerdeführer liess am 6. November 2000 verlauten, eine gesetzliche Grund­lage für die fragliche Verfügung bestehe nicht, Art. 166 ZGB könne insbesondere deshalb nicht angerufen werden, weil das Ehepaar im Jahr 1997 längst nicht mehr zusam­mengelebt habe. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung vom 20. No­vem­­ber 2000 aus, § 20 lit. a TaxO sei durch den Kantonsrat genehmigt worden, stelle eine ge­nügende gesetzliche Grundlage dar und sei vorliegend anwendbar. Die Be­stimmung sei mit dem Zivilrecht vereinbar und widerspreche dem Bundesrecht auch sonst in keiner Hin­sicht. Die Mitbeteiligte verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2000 auf eine Stel­lung­nah­me.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Der Entscheid der Gesundheitsdirektion ist nach § 19b Abs. 1 und § 41 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Gericht auf das Rechtsmittel einzutreten.

b) Die Gesundheitsdirektion verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 12'335.10 nebst 7,5 % Zins ab dem 28. Januar 2000 sowie von insgesamt Fr. 650.- Ver­fahrenskosten. Damit weist die Angelegenheit einen Streitwert von unter Fr. 20'000.- auf, weshalb nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter über die Beschwerde zu befinden hätte. We­gen der in E. 3b aufgeworfenen Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist der Fall je­doch der Kammer zur Entscheidung zu überweisen.

c) Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, das Verfahren bis zur rechtskräfti­gen Erledigung seines Eheungültigkeitsprozesses zu sistieren. Da es jedoch darauf nicht entscheidend ankommt, wie sich weisen wird (siehe E. 2), ist dieser Antrag abzuweisen.

2. a) Beschwerdegegner und Vorinstanz stützen die strittige Forderung auf § 20 lit. a der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 (TaxO). Nach die­ser Bestimmung haften für Taxforderungen neben den Patienten solidarisch deren in recht­lich ungetrennter Ehe lebenden Gatten. Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Inan­spruch­­­­nahme vor, seine Ehe mit C sei wegen der vor­angehenden Heirat der Gattin un­gül­tig.

b) Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, haben er und seine Gattin im April 1995 in W geheiratet. Da ein Prozess betreffend Ungültigerklärung am Bezirks­gericht hän­gig ist, ist diese Ehe noch nicht aufgelöst.

Nach Art. 104 in Verbindung mit Art. 105 Ziff. 1 ZGB kann eine Ehe für ungültig erklärt werden, wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet war. Die Ungültigkeit einer Ehe wird jedoch erst wirksam, nachdem das Gericht die Un­gültigerklärung ausgesprochen hat. Bis dahin hat auch die nichtige Ehe die Wirkungen ei­ner gültigen (Art. 109 Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid, Grundriss des Ehe­rechts, 4. A., Bern 2000, N. 7.09, 7.29 f.). Diese Rechtslage entspricht derjenigen vor der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Revision des ZGB (Art. 120 Ziff. 1, Art. 132 aZGB). Zivilrechtlich ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zur Zeit der Spitalbehandlung seiner Frau die Wirkungen einer gültigen Ehe entfaltete.

c) Zwar sind dem Zivilrecht entstammende Begriffe im öffentlichen Recht nicht zwingend gleich auszulegen wie im Zivilrecht (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 241). Erst durch Auslegung der verwaltungsrechtlichen Norm ergibt sich, ob die zivilrechtskonforme Anwendung der ratio legis entspricht (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­chung, 6. A., Basel/Frankfurt a. M. 1986, Nr. 25 B I). Vorliegend knüpft das öffentliche Recht an den Bestand einer rechtlich ungetrennten Ehe an. § 20 lit. a TaxO bringt damit den entscheidenden Gesichtspunkt deutlich zum Ausdruck: Eine bloss faktische Entfrem­dung oder die Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Eheleute vermag die solidarische Haftung des Gatten des behandelten Partners nicht zu beseitigen. Ausschlaggebend ist aus­schliesslich die rechtliche Situation.

d) Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers selbst und der übrigen Akten ist davon auszugehen, dass seine Ehe mit C zur Zeit der Entstehung der strittigen For­de­rung und bis heute zivilrechtlich die Rechtswirkungen einer gültigen Ehe entfaltete. Diese Betrachtungsweise ist auch dem Entscheid über die vorlie­gende Streitsache zugrunde zu legen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Ungültigkeit der Ehe steht seiner solida­ri­schen Haftung für die Taxforderung gegen seine Gattin somit nicht entgegen.

3. a) Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift im Weiteren nichts gegen Bestand und Höhe der strittigen Taxforderung vor und beschränkte sich auch in sei­ner zweiten Eingabe auf den Beschluss vom 27. Oktober hin auf die pauschale Aussage, für die strittige Forderung gegen ihn bestehe keine gesetzliche Grundlage. Das Verwal­tungsgericht ist jedoch nicht darauf beschränkt, nur die gerügten Rechtsverletzungen zu berücksichtigen, sondern kann auch überprüfen, ob neben den vorgebrachten Mängeln klare Rechtsverletzungen vorliegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 4).

b) Es fragt sich, ob für die strittige Taxforderung eine genügende gesetzliche Grund­­­lage besteht. Bei der fraglichen Abgabe handelt es sich um eine Gebühr für die Be­nutzung einer öffentlichen Anstalt (Häfelin/Müller, Rz. 2045 f.). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hat der Gesetzgeber wie bei den anderen Abgabearten zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Höhe in Grundzü­gen festzulegen (BGE 126 I 180 E. 2a bb; 125 I 173 E. 9; 123 I 254 E. 2a; 122 I 61 E. 2a; Häfelin/Müller, Rz. 2096 f.).

Vorliegend enthält das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962 (GesundheitsG) selbst keine Regelungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Höhe der Abgabe betreffend die Spitaltaxen, sondern verweist in den §§ 42a und 83 lit. b auf eine Verordnung des Regierungsrats, die durch den Kantonsrat zu genehmigen ist. Pro­blematisch ist dies vorliegend jedenfalls hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen: Läge eine Taxforderung gegen die Anstaltsbenützerin selbst im Streit, so käme diesem Um­­stand möglicherweise nur geringe Bedeutung zu; für eine Ausdehnung der Gebühren­pflicht auf einen weiteren Kreis von Personen, die nicht selbst die staatliche Leistung be­zogen haben, ist hingegen grundsätzlich eine Grundlage im formellen Gesetz zu verlangen.

Es fragt sich, ob die Genehmigung durch den Kantonsrat (vgl. § 31 TaxO) einen aus­reichenden Ersatz für die fehlende Regelung im Gesetz selbst bietet, wie dies die Be­schwerdegegnerin offenbar annimmt (act. --).

Die Genehmigungspflicht von Verordnungen vermag wegen der fehlenden Mitwir­kung des Volks und der auf die gesamthafte Genehmigung oder Nichtgenehmigung be­schränkten Mitsprache des Kantonsrats (Georg Müller, Elemente einer Rechtssetzungs­lehre, Zürich 1999, Rz. 213; Hans Nef, Die Genehmigung von Verordnungen des Regie­rungsrates durch den Kantonsrat im Kanton Zürich, ZBl 78/1977, S. 241 ff., 256 ff.) demo­kratische Legitimation nur in einem viel geringeren Mass zu vermitteln als das formelle Gesetz. Dem Referendum nicht unterstehende Erlasse der kantonalen Parlamente genügen zudem nur dann dem Vorbehalt des formellen Gesetzes, wenn die Kantonsverfassung diese Form vorsieht (BGE 126 I 180 E. 2a; 124 I 216 E. 3a). Dies ist im Kanton Zürich nicht der Fall (Art. 37 ff. der Kantonsverfassung vom 18. April 1869). Das Abweichen von der or­dentlichen Form der Rechtsetzung müsste sich überdies durch besondere Umstände recht­fertigen, etwa die fehlende Eignung des ordentlichen Rechtsetzungorgans zur Regelung ei­ner schwierigen, insbesondere technisch geprägten Materie, oder durch ein grosses Flexi­bilitäts­be­dürfnis wegen häufiger Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Müller, Rz. 199 ff.). Solche Gründe für eine untergesetzliche Regelung bestehen aber bezüglich der vorlie­gen­den Frage nicht.

Das Vorbringen des Beschwerdegegners, § 20 lit. a TaxO knüpfe an die Unterhalts­pflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 ZGB an, führt nicht dazu, dass eine Verordnungsbe­stimmung als genügende gesetzliche Grundlage für die strittige Haftung des Ehegatten an­gesehen werden kann: Die Unterhaltspflicht betrifft das Verhältnis der Ehepartner unter­einander und stellt deshalb keinen geeigneten Vergleichsmassstab dar für die Regelung der Haftpflicht der Gatten gegenüber Dritten. Es drängt sich vielmehr ein Vergleich von § 20 lit. a TaxO mit Art. 166 ZGB auf, der ebenfalls die Haftung gegenüber Aussenstehenden ordnet. Soweit sich der Anwendungsbereich der beiden Normen deckt, hat die Nichtan­wend­barkeit der ersten Bestimmung keine praktischen Auswirkungen (vgl. E. 4 1. Ab­schnitt). Will der Kanton hingegen die öffentlichrechtliche Haftung der Ehegatten weiter fassen, wie dies i.c. der Fall ist (vgl. E. 4a und b), so genügt dafür eine Verordnung nicht.

§ 20 lit. a TaxO stellt somit keine genügende gesetzliche Grundlage dar für die Haftung des Beschwerdeführers für Spitalkosten seiner Ehefrau.

4. Eine Haftung des Beschwerdeführers für die Spitalkosten seiner Ehefrau könnte sich jedoch aus Art. 166 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZGB ergeben. Die Tatsache, dass es sich bei der Ansprecherin und Beschwerdegegnerin um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, steht dem nicht entgegen (BGE 119 V 16 E. 2c, d m.H.). Eine Haftung nach Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 3) derselben Bestimmung fällt ausser Be­tracht, da keine der in Ziff. 1 und 2 dieser Norm genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Haftung des Ehegatten nach Abs. 1 ist insbesondere von zwei Voraussetzungen abhängig:

a) Ein Ehegatte kann den andern nur während ihres Zusammenlebens mitverpflich­ten. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe während des ganzen Jahrs 1997 bereits ge­trennt von seiner Gattin gelebt. Das gehe unter anderem daraus hervor, dass deren Vertreter im Zusammenhang mit dem Verfahren um Ungültigerklärung der Ehe gestützt auf eine Ver­­einbarung vom 16. September 1996 Unterhaltsbeiträge von ihm verlangt habe. Die Be­schwerdegegnerin hat sich zur Frage der Haftbarkeit des Beschwerdeführers nach Art. 166 ZGB nicht geäussert.

Da auch die auf entsprechende Fristansetzung hin eingereichten Rechtsschriften der Parteien darüber keine definitive Klarheit gebracht haben, ist aus aktenkundigen Indizien darauf zu schliessen, ob Beschwerdeführer und Mitbeteiligte zur Zeit der streitbetroffenen Spitalbehandlung noch einen gemeinsamen Haushalt führten: Zwar hatte die Mitbeteiligte offenbar seit dem 1. April 1996 ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde X (act. --) und erscheint als Adresse des Beschwerdeführers stets " K-str. XX, in X" (act. --). Die Adres­sen der Rechnungen an die Mit­beteiligte vom 20. April 1996 und vom 26. Juli 1997 (act. --) deuten jedoch auf ein Getrenntleben der Ehegatten zu diesen Zeitpunkten. Mit letzterer stimmt diejenige des Kos­­tengutspracheentscheids der Kranken­kasse vom 16. Juli 1997 (act. --) überein. Ins Gewicht fällt insbesondere die kurz nach der Spitalbehandlung ausge­stellte zweite Rech­nung. Dass der Vertreter der Mitbeteiligten sich in einem Schreiben an den Beschwerde­führer vom 4. Mai 2000 (act. --) auf eine angeb­liche Vereinbarung betref­fend Unterhalts­beträge vom 16. September 1996 bezieht, ist eben­falls ein – mangels akten­kundigen Belegs für das tatsächliche Bestehen dieser Verein­barung allerdings schwacher – Hinweis auf ein Getrenntleben. Demgegenüber liegen keine Indizien dafür vor, dass Be­schwerdeführer und Mitbeteiligte im Juni 1997 nicht nur in der­selben Gemeinde, sondern auch an der selben Ad­resse gewohnt haben. Es ist deshalb da­von auszugehen, dass die Ehe­leute in diesem Zeitraum getrennt lebten. Zu beweisen wären ohnehin primär die an­spruch­be­gründenden und nicht die anspruchshemmenden Tatsachen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5). Bereits die erste Voraussetzung für eine Haftung des Be­schwerdeführers nach Art. 166 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZGB ist somit nicht erfüllt.

b) Höchst fraglich ist überdies, ob die Spitalbehandlung der Mitbeteiligten einem laufenden Bedürfnis der Familie entsprach. Die Lehre legt diesen Begriff überwiegend re­striktiv aus: Er umfasse "die Geschäfte des notwendigen und üblichen täglichen Unterhalts der Familie" (Hegnauer/Breitschmid, N. 18.07) bzw. den "Kreis alltäglicher Bedarfsdec­kung" (Franz Hasenböhler in Zürcher Kommentar, Zürich 1993, Art. 166 N. 37). Der Massstab bestimme sich "nach den finanziellen Verhältnissen, der vereinbarten bzw. an­gemessenen Lebenshaltung und nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Ehegatten, ..." (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser in Berner Kommentar, Bern 1999, Art. 166 N. 37). Auch die Auffassungen mit Bezug auf Gesundheitskosten sind relativ streng und weichen nur auf den ersten Blick erheblich voneinander ab: Nach der ei­nen gehören "die Kosten für geläufige Krankheiten, zahnärztliche Behandlungen, medi­zi­ni­sche Kontrollen, Operationen, mit denen jeder rechnen muss und die Folgen von Un­fällen bei Ausübung einer Sportart, der sich die ganze Familie widmet" zu den Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt (Hasenböhler, Art. 166 N. 39 S. 271). Andere Autoren wol­len dazu "die Kosten einer den Verhältnissen der Familie angemessenen Krankenversi­che­rung und der gewöhnlichen Franchisen sowie Selbstbehalte" rechnen, da die obligatori­sche Kran­ken­versicherung eine ausreichende Grundversorgung gewährleistet und darüber hinaus gehen­de Bedürfnisse in einem angemessenen Rahmen durch Zusatzversicherungen abgedeckt wer­den können (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 166 N. 40 S. 300). Diese zweite Auffas­sung überzeugt.

Vorliegend wurden die strittigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung nur teilweise übernommen (act. --). Obwohl der Grund dafür hauptsächlich da­rin zu liegen scheint, dass die Mitbeteiligte ein Spital ausserhalb ihres Wohnkantons auf­suchte, kann nicht zu Lasten des erst später in die Angelegenheit involvierten Be­schwer­de­führers davon ausgegangen werden, der Spitalaufenthalt habe sich im Rahmen angemes­se­ner und übli­cher Behandlung (vgl. RB 1988 Nr. 93) gehalten. Aus diesem Grund ist die Spi­talbehand­lung der Mitbeteiligten nicht als Deckung eines laufenden Be­dürfnisses zu be­trachten.

5. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Universitätsspitals Zürich vom 4. Februar 2000 und diejenige der Gesundheitsdirektion vom 22. Juni 2000 werden auf­gehoben.

...

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