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Geschäftsnummer: VB.2000.00250 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.12.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Spitaltaxen
Haftung des Ehegatten für die Taxschuld des andern Eine ungültige Ehe hat zivilrechtlich bis zum gerichtlichen Urteil die Wirkungen einer gültigen (E. 2b). § 20 lit. a TaxO stellt auf die zivilrechtliche Wirkung der Ehe ab (E. 2c). Die behauptete Ungültigkeit steht somit der Haftung des Ehegatten nicht entgegen (E. 2d). Das Verwaltungsgericht prüft neben den Vorbringen der Parteien, ob andere klare Rechtsverletzungen vorliegen (E. 3a). Das Gesetz regelt den Kreis der Abgabepflichtigen nicht. Dies wäre aber notwendig, um die Pflicht über den Kreis der Leistungsbezüger hinaus zu erweitern. Die Genehmigung durch den Kantonsrat kann das formelle Gesetz nicht ersetzen. § 20 lit. a TaxO stellt somit keine genügende gesetzliche Grundlage dar (E. 3b). Eine Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 166 ZGB scheitert schon daran, dass die Ehepartner zur fraglichen Zeit keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr hatten (E. 4a). Zumindest fraglich ist auch, ob die Behandlung der Mitbeteiligten einem laufenden Bedürfnis der Familie entsprach (E. 4b).
Stichworte: AUSLEGUNG EHELICH GEBÜHREN GENEHMIGUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE LEGALITÄTSPRINZIP PRINZIPIEN DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT SPITALTAXE UNGÜLTIGERKLÄRUNG UNGÜLTIGKEIT VERORDNUNG ZIVILRECHT
Rechtsnormen: § 42a aGesundheitsG § 83 lit. b aGesundheitsG § 20 lit. a TaxO Art. 104 ZGB Art. 105 ZGB Art. 166 ZGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1
I. C wurde im Juni 1997 in der Gynäkologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) stationär behandelt. Für diesen Spitalaufenthalt wurde ihr am 26. Juli 1997 der Betrag von Fr. 12'335.10 in Rechnung gestellt. Da keine Bezahlung erfolgte, wurde die Patientin und danach ihr Ehemann, A, gemahnt und schliesslich betrieben. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A Rechtsvorschlag.
Die Verwaltung des USZ verpflichtete A durch Verfügung am 4. Februar 2000, Fr. 12'335.10 nebst 7.5 % Zins seit dem 26. August 1997 sowie Fr. 250.- Verfahrenskosten zu bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag auf.
II. A erhob dagegen am 10. Februar 2000 Rekurs an die Gesundheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel am 22. Juni 2000 ab, setzte aber den Beginn des Zinsenlaufs neu auf den 28. Januar 2000 fest. Die Direktion erwog, zur Zeit der fraglichen Spitalbehandlung sei der Rekurrent mit der Patientin verheiratet gewesen. Eine bloss faktische Trennung oder die berechtigte Aufhebung des gemeinsamen Haushalts vermöge die Haftung des Ehegatten nicht zu beseitigen. Als Mahnung an den Schuldner könne erst die Einleitung der Betreibung am 28. Januar 2000 angesehen werden, weshalb der Zinsenlauf an diesem Tag beginne.
III. Gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion erhob A am 17. Juli 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass er weder den Betrag von Fr. 12'335.10 nebst Zins noch Verfahrenskosten schulde. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Bezirksgericht betreffend die Ungültigkeit seiner Ehe entschieden habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Das Verwaltungsgericht setzte den Parteien und der Mitbeteiligten durch Beschluss vom 27. Oktober 2000 Frist an, um sich dazu zu äussern, ob § 20 lit. a der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 (TaxO) eine genügende gesetzliche Grundlage für die strittige Gebührenauflage darstelle und ob sich andernfalls die Haftung des Beschwerdeführers aus Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ergeben könnte. Der Beschwerdeführer liess am 6. November 2000 verlauten, eine gesetzliche Grundlage für die fragliche Verfügung bestehe nicht, Art. 166 ZGB könne insbesondere deshalb nicht angerufen werden, weil das Ehepaar im Jahr 1997 längst nicht mehr zusammengelebt habe. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2000 aus, § 20 lit. a TaxO sei durch den Kantonsrat genehmigt worden, stelle eine genügende gesetzliche Grundlage dar und sei vorliegend anwendbar. Die Bestimmung sei mit dem Zivilrecht vereinbar und widerspreche dem Bundesrecht auch sonst in keiner Hinsicht. Die Mitbeteiligte verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2000 auf eine Stellungnahme.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Der Entscheid der Gesundheitsdirektion ist nach § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Gericht auf das Rechtsmittel einzutreten.
b) Die Gesundheitsdirektion verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 12'335.10 nebst 7,5 % Zins ab dem 28. Januar 2000 sowie von insgesamt Fr. 650.- Verfahrenskosten. Damit weist die Angelegenheit einen Streitwert von unter Fr. 20'000.- auf, weshalb nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter über die Beschwerde zu befinden hätte. Wegen der in E. 3b aufgeworfenen Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist der Fall jedoch der Kammer zur Entscheidung zu überweisen.
c) Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung seines Eheungültigkeitsprozesses zu sistieren. Da es jedoch darauf nicht entscheidend ankommt, wie sich weisen wird (siehe E. 2), ist dieser Antrag abzuweisen.
2. a) Beschwerdegegner und Vorinstanz stützen die strittige Forderung auf § 20 lit. a der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 (TaxO). Nach dieser Bestimmung haften für Taxforderungen neben den Patienten solidarisch deren in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Gatten. Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Inanspruchnahme vor, seine Ehe mit C sei wegen der vorangehenden Heirat der Gattin ungültig.
b) Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, haben er und seine Gattin im April 1995 in W geheiratet. Da ein Prozess betreffend Ungültigerklärung am Bezirksgericht hängig ist, ist diese Ehe noch nicht aufgelöst.
Nach Art. 104 in Verbindung mit Art. 105 Ziff. 1 ZGB kann eine Ehe für ungültig erklärt werden, wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet war. Die Ungültigkeit einer Ehe wird jedoch erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat. Bis dahin hat auch die nichtige Ehe die Wirkungen einer gültigen (Art. 109 Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. A., Bern 2000, N. 7.09, 7.29 f.). Diese Rechtslage entspricht derjenigen vor der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Revision des ZGB (Art. 120 Ziff. 1, Art. 132 aZGB). Zivilrechtlich ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zur Zeit der Spitalbehandlung seiner Frau die Wirkungen einer gültigen Ehe entfaltete.
c) Zwar sind dem Zivilrecht entstammende Begriffe im öffentlichen Recht nicht zwingend gleich auszulegen wie im Zivilrecht (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 241). Erst durch Auslegung der verwaltungsrechtlichen Norm ergibt sich, ob die zivilrechtskonforme Anwendung der ratio legis entspricht (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. A., Basel/Frankfurt a. M. 1986, Nr. 25 B I). Vorliegend knüpft das öffentliche Recht an den Bestand einer rechtlich ungetrennten Ehe an. § 20 lit. a TaxO bringt damit den entscheidenden Gesichtspunkt deutlich zum Ausdruck: Eine bloss faktische Entfremdung oder die Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Eheleute vermag die solidarische Haftung des Gatten des behandelten Partners nicht zu beseitigen. Ausschlaggebend ist ausschliesslich die rechtliche Situation.
d) Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers selbst und der übrigen Akten ist davon auszugehen, dass seine Ehe mit C zur Zeit der Entstehung der strittigen Forderung und bis heute zivilrechtlich die Rechtswirkungen einer gültigen Ehe entfaltete. Diese Betrachtungsweise ist auch dem Entscheid über die vorliegende Streitsache zugrunde zu legen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Ungültigkeit der Ehe steht seiner solidarischen Haftung für die Taxforderung gegen seine Gattin somit nicht entgegen.
3. a) Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift im Weiteren nichts gegen Bestand und Höhe der strittigen Taxforderung vor und beschränkte sich auch in seiner zweiten Eingabe auf den Beschluss vom 27. Oktober hin auf die pauschale Aussage, für die strittige Forderung gegen ihn bestehe keine gesetzliche Grundlage. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht darauf beschränkt, nur die gerügten Rechtsverletzungen zu berücksichtigen, sondern kann auch überprüfen, ob neben den vorgebrachten Mängeln klare Rechtsverletzungen vorliegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 4).
b) Es fragt sich, ob für die strittige Taxforderung eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Bei der fraglichen Abgabe handelt es sich um eine Gebühr für die Benutzung einer öffentlichen Anstalt (Häfelin/Müller, Rz. 2045 f.). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hat der Gesetzgeber wie bei den anderen Abgabearten zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Höhe in Grundzügen festzulegen (BGE 126 I 180 E. 2a bb; 125 I 173 E. 9; 123 I 254 E. 2a; 122 I 61 E. 2a; Häfelin/Müller, Rz. 2096 f.).
Vorliegend enthält das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962 (GesundheitsG) selbst keine Regelungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Höhe der Abgabe betreffend die Spitaltaxen, sondern verweist in den §§ 42a und 83 lit. b auf eine Verordnung des Regierungsrats, die durch den Kantonsrat zu genehmigen ist. Problematisch ist dies vorliegend jedenfalls hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen: Läge eine Taxforderung gegen die Anstaltsbenützerin selbst im Streit, so käme diesem Umstand möglicherweise nur geringe Bedeutung zu; für eine Ausdehnung der Gebührenpflicht auf einen weiteren Kreis von Personen, die nicht selbst die staatliche Leistung bezogen haben, ist hingegen grundsätzlich eine Grundlage im formellen Gesetz zu verlangen.
Es fragt sich, ob die Genehmigung durch den Kantonsrat (vgl. § 31 TaxO) einen ausreichenden Ersatz für die fehlende Regelung im Gesetz selbst bietet, wie dies die Beschwerdegegnerin offenbar annimmt (act. --).
Die Genehmigungspflicht von Verordnungen vermag wegen der fehlenden Mitwirkung des Volks und der auf die gesamthafte Genehmigung oder Nichtgenehmigung beschränkten Mitsprache des Kantonsrats (Georg Müller, Elemente einer Rechtssetzungslehre, Zürich 1999, Rz. 213; Hans Nef, Die Genehmigung von Verordnungen des Regierungsrates durch den Kantonsrat im Kanton Zürich, ZBl 78/1977, S. 241 ff., 256 ff.) demokratische Legitimation nur in einem viel geringeren Mass zu vermitteln als das formelle Gesetz. Dem Referendum nicht unterstehende Erlasse der kantonalen Parlamente genügen zudem nur dann dem Vorbehalt des formellen Gesetzes, wenn die Kantonsverfassung diese Form vorsieht (BGE 126 I 180 E. 2a; 124 I 216 E. 3a). Dies ist im Kanton Zürich nicht der Fall (Art. 37 ff. der Kantonsverfassung vom 18. April 1869). Das Abweichen von der ordentlichen Form der Rechtsetzung müsste sich überdies durch besondere Umstände rechtfertigen, etwa die fehlende Eignung des ordentlichen Rechtsetzungorgans zur Regelung einer schwierigen, insbesondere technisch geprägten Materie, oder durch ein grosses Flexibilitätsbedürfnis wegen häufiger Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Müller, Rz. 199 ff.). Solche Gründe für eine untergesetzliche Regelung bestehen aber bezüglich der vorliegenden Frage nicht.
Das Vorbringen des Beschwerdegegners, § 20 lit. a TaxO knüpfe an die Unterhaltspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 ZGB an, führt nicht dazu, dass eine Verordnungsbestimmung als genügende gesetzliche Grundlage für die strittige Haftung des Ehegatten angesehen werden kann: Die Unterhaltspflicht betrifft das Verhältnis der Ehepartner untereinander und stellt deshalb keinen geeigneten Vergleichsmassstab dar für die Regelung der Haftpflicht der Gatten gegenüber Dritten. Es drängt sich vielmehr ein Vergleich von § 20 lit. a TaxO mit Art. 166 ZGB auf, der ebenfalls die Haftung gegenüber Aussenstehenden ordnet. Soweit sich der Anwendungsbereich der beiden Normen deckt, hat die Nichtanwendbarkeit der ersten Bestimmung keine praktischen Auswirkungen (vgl. E. 4 1. Abschnitt). Will der Kanton hingegen die öffentlichrechtliche Haftung der Ehegatten weiter fassen, wie dies i.c. der Fall ist (vgl. E. 4a und b), so genügt dafür eine Verordnung nicht.
§ 20 lit. a TaxO stellt somit keine genügende gesetzliche Grundlage dar für die Haftung des Beschwerdeführers für Spitalkosten seiner Ehefrau.
4. Eine Haftung des Beschwerdeführers für die Spitalkosten seiner Ehefrau könnte sich jedoch aus Art. 166 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZGB ergeben. Die Tatsache, dass es sich bei der Ansprecherin und Beschwerdegegnerin um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, steht dem nicht entgegen (BGE 119 V 16 E. 2c, d m.H.). Eine Haftung nach Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 3) derselben Bestimmung fällt ausser Betracht, da keine der in Ziff. 1 und 2 dieser Norm genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Haftung des Ehegatten nach Abs. 1 ist insbesondere von zwei Voraussetzungen abhängig:
a) Ein Ehegatte kann den andern nur während ihres Zusammenlebens mitverpflichten. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe während des ganzen Jahrs 1997 bereits getrennt von seiner Gattin gelebt. Das gehe unter anderem daraus hervor, dass deren Vertreter im Zusammenhang mit dem Verfahren um Ungültigerklärung der Ehe gestützt auf eine Vereinbarung vom 16. September 1996 Unterhaltsbeiträge von ihm verlangt habe. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Frage der Haftbarkeit des Beschwerdeführers nach Art. 166 ZGB nicht geäussert.
Da auch die auf entsprechende Fristansetzung hin eingereichten Rechtsschriften der Parteien darüber keine definitive Klarheit gebracht haben, ist aus aktenkundigen Indizien darauf zu schliessen, ob Beschwerdeführer und Mitbeteiligte zur Zeit der streitbetroffenen Spitalbehandlung noch einen gemeinsamen Haushalt führten: Zwar hatte die Mitbeteiligte offenbar seit dem 1. April 1996 ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde X (act. --) und erscheint als Adresse des Beschwerdeführers stets " K-str. XX, in X" (act. --). Die Adressen der Rechnungen an die Mitbeteiligte vom 20. April 1996 und vom 26. Juli 1997 (act. --) deuten jedoch auf ein Getrenntleben der Ehegatten zu diesen Zeitpunkten. Mit letzterer stimmt diejenige des Kostengutspracheentscheids der Krankenkasse vom 16. Juli 1997 (act. --) überein. Ins Gewicht fällt insbesondere die kurz nach der Spitalbehandlung ausgestellte zweite Rechnung. Dass der Vertreter der Mitbeteiligten sich in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4. Mai 2000 (act. --) auf eine angebliche Vereinbarung betreffend Unterhaltsbeträge vom 16. September 1996 bezieht, ist ebenfalls ein – mangels aktenkundigen Belegs für das tatsächliche Bestehen dieser Vereinbarung allerdings schwacher – Hinweis auf ein Getrenntleben. Demgegenüber liegen keine Indizien dafür vor, dass Beschwerdeführer und Mitbeteiligte im Juni 1997 nicht nur in derselben Gemeinde, sondern auch an der selben Adresse gewohnt haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Eheleute in diesem Zeitraum getrennt lebten. Zu beweisen wären ohnehin primär die anspruchbegründenden und nicht die anspruchshemmenden Tatsachen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5). Bereits die erste Voraussetzung für eine Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 166 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZGB ist somit nicht erfüllt.
b) Höchst fraglich ist überdies, ob die Spitalbehandlung der Mitbeteiligten einem laufenden Bedürfnis der Familie entsprach. Die Lehre legt diesen Begriff überwiegend restriktiv aus: Er umfasse "die Geschäfte des notwendigen und üblichen täglichen Unterhalts der Familie" (Hegnauer/Breitschmid, N. 18.07) bzw. den "Kreis alltäglicher Bedarfsdeckung" (Franz Hasenböhler in Zürcher Kommentar, Zürich 1993, Art. 166 N. 37). Der Massstab bestimme sich "nach den finanziellen Verhältnissen, der vereinbarten bzw. angemessenen Lebenshaltung und nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Ehegatten, ..." (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser in Berner Kommentar, Bern 1999, Art. 166 N. 37). Auch die Auffassungen mit Bezug auf Gesundheitskosten sind relativ streng und weichen nur auf den ersten Blick erheblich voneinander ab: Nach der einen gehören "die Kosten für geläufige Krankheiten, zahnärztliche Behandlungen, medizinische Kontrollen, Operationen, mit denen jeder rechnen muss und die Folgen von Unfällen bei Ausübung einer Sportart, der sich die ganze Familie widmet" zu den Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt (Hasenböhler, Art. 166 N. 39 S. 271). Andere Autoren wollen dazu "die Kosten einer den Verhältnissen der Familie angemessenen Krankenversicherung und der gewöhnlichen Franchisen sowie Selbstbehalte" rechnen, da die obligatorische Krankenversicherung eine ausreichende Grundversorgung gewährleistet und darüber hinaus gehende Bedürfnisse in einem angemessenen Rahmen durch Zusatzversicherungen abgedeckt werden können (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 166 N. 40 S. 300). Diese zweite Auffassung überzeugt.
Vorliegend wurden die strittigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung nur teilweise übernommen (act. --). Obwohl der Grund dafür hauptsächlich darin zu liegen scheint, dass die Mitbeteiligte ein Spital ausserhalb ihres Wohnkantons aufsuchte, kann nicht zu Lasten des erst später in die Angelegenheit involvierten Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, der Spitalaufenthalt habe sich im Rahmen angemessener und üblicher Behandlung (vgl. RB 1988 Nr. 93) gehalten. Aus diesem Grund ist die Spitalbehandlung der Mitbeteiligten nicht als Deckung eines laufenden Bedürfnisses zu betrachten.
5. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Universitätsspitals Zürich vom 4. Februar 2000 und diejenige der Gesundheitsdirektion vom 22. Juni 2000 werden aufgehoben.
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