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Geschäftsnummer: VB.2000.00172 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Keine Finanzierung einer akademischen Zweitausbildung: Rechtliche Grundlagen: Beiträge an eine Zweitausbildung nur, wenn mit Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (E. 2 a). Die Kognition im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt (E. 2 b). Der im Sozialhilferecht verankerte Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass zunächst andere Finanzierungsquellen geprüft werden, z.B. Stipendien (E. 2 c). Ein universitärer Lizentiatsabschluss gilt als Erstausbildung. Jede darüber hinaus gehende Ausbildung, wie ein Doktorandenstudium, ist keine Erstausbildung mehr (E. 2 d/aa). Es ist zumutbar, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes eine einträglichere Tätigkeit zu suchen, und zwar auch in einem Umfeld, das nicht dem angestammten Tätigkeitsgebiet entspricht (E.2 d/bb).
Stichworte: KOGNITION SELBSTHILFE SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen: § 2 lit. II SHG § 3 SHG § 50 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Y, geboren 1959, hat 1991 ein Romanistikstudium abgeschlossen. Danach begann er die Arbeit an einer Dissertation und, offenbar mit Blick auf das Dissertationsthema, ein weiteres Studium. Zur Zeit arbeitet er an der Dissertation und ist bei einem Lohn von Fr. 660.- pro Semester als Semesterassistent an einem Institut der Universität Zürich tätig. Daneben erteilt er Privatunterricht und ging bis vor kurzem am Abend Reinigungsarbeiten nach.
Im Mai 1999 ersuchte Y das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich (AJS) um eine Überbrückungshilfe für 1½ bis 2 Jahre bzw. bis zum Abschluss seiner Dissertation, da sein Einkommen ungenügend sei. Das AJS lehnte das Gesuch am 27. Mai 1999 ab. Auf Einsprache Ys hin bestätigte die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde am 12. Juli 1999 die Ablehnung des Unterstützungsgesuchs. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich (Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission) wies die Einsprache Ys gegen diese Verfügung am 26. Oktober 1999 ab.
II. Y gelangte gegen den Einspracheentscheid an den Bezirksrat Zürich, der den Rekurs am 30. März 2000 abwies.
III. Y erhob gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich am 3. Mai 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Innert der durch Präsidialverfügung angesetzten Nachfrist reichte er am 19. Mai 2000 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm die nachgesuchte Unterstützung zu gewähren.
Der Bezirksrat Zürich beantragte am 26. Mai 2000 die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich stellte am 16. Juni 2000 den gleichen Antrag.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Betrag, den der Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur Fertigstellung seiner Dissertation erhalten möchte, ist in den Akten nicht beziffert. Angesichts der ungewissen Dauer bis zum Abschluss der Dissertation ist davon auszugehen, dass der Streitwert Fr. 20'000.- überschreitet bzw. nicht bestimmbar ist, weshalb die Kammer und nicht der Einzelrichter über die Beschwerde zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2. a) Der Bezirksrat hat die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf öffentliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juli 1981 (Sozialhilfegesetz, SHG) sowie der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) in E. 1a des angefochtenen Beschlusses zutreffend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Zu Recht hat der Bezirksrat auch hervorgehoben, dass der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen hat, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung, vgl. § 3 SHG). Entsprechend diesem Grundsatz sehen die gemäss § 17 SHV für die Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; in der Fassung vom November 1998) vor, dass Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird (Kap. H.6 SKOS-Richtlinien). Ferner halten die Richtlinien fest, dass persönliche Neigungen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung darstellen.
Ein weiterer Grundsatz der Sozialhilfe besagt, dass diese subsidiär zu anderen gesetzlichen Leistungen ist (§ 2 Abs. 2 SHG). Daher sind Beiträge an eine Aus-, Fort- und Weiterbildung nur zu gewährleisten, wenn diese nicht über andere Quellen, namentlich Stipendien oder Elternbeiträge, finanziert werden kann (Kap. H.6 SKOS-Richtlinien).
Der Beschwerdeführer stellt diese Grundsätze nicht in Frage. Hingegen macht er geltend, ihre Anwendung stehe in seinem Fall einer Unterstützung nicht entgegen.
b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialhilfebehörden beim Entscheid über Ausbildungsbeiträge, wie sie hier zur Diskussion stehen, über einen beträchtlichen Ermessensspielraum verfügen. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die Angemessenheit eines Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
c) Was den Grundsatz der Subsidiarität angeht, macht der Beschwerdeführer geltend, er könne weder von seinem Vater eine Unterstützung erhalten noch habe er Aussichten auf Stipendien. Angesichts des offensichtlich gespannten Verhältnisses zum Vater, des Alters des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Studium mit einem Lizentiat abgeschlossen hat, ist in der Tat nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vom Vater gestützt auf Art. 277 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) Unterstützung für die Arbeit an der Dissertation beanspruchen kann. Um Stipendien hat sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Darlegungen bei privaten Stiftungen bemüht. Diese Bemühungen waren teilweise erfolgreich. Hingegen hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie versucht, ein Stipendium des Kantons gestützt auf die Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996 (LS 416.1) zu erhalten. Es kann offen bleiben, ob das Dissertationsprojekt des Beschwerdeführers die Voraussetzungen gemäss § 5 ff. Stipendienverordnung erfüllt. Wenn dies der Fall wäre, so käme wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz nach dem Grundsatz der Subsidiarität von vornherein nicht in Frage. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer kein kantonales Stipendium erhalten kann, haben die Vorinstanzen einen Anspruch auf Sozialhilfe zur Finanzierung des Doktorats mit Recht verneint, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
d) Die Vorinstanzen haben erwogen, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, angesichts seines mit einem Lizentiat abgeschlossenen Romanistikstudiums einer existenzsichernden Tätigkeit nachzugehen und die Arbeit an der Dissertation allenfalls aufzuschieben. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass es sich bei seiner Dissertation nicht um eine Zweitausbildung oder Umschulung handle, sondern um den Abschluss seiner Erstausbildung. Der Beschwerdeführer sieht für sich selbst eine berufliche Tätigkeit nur an der Universität, im Bibliotheks- oder im wissenschaftlichen Bereich. Er weist gleichzeitig darauf hin, dass es ihm bisher nicht gelungen ist, eine entsprechende Stelle mit einer existenzsichernden Entlöhnung zu finden. Er ist der Auffassung, (nur) durch den Abschluss der Dissertation könne er sich die Grundlage für eine bessere Anstellung schaffen.
aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Arbeit an der Dissertation als Zweitausbildung im Sinn der SKOS-Richtlinien qualifiziert haben. Ausschlaggebend ist, dass der Abschluss eines Romanistikstudiums mit einem Lizentiat als ordentlicher Abschluss einer Ausbildung gelten kann, der grundsätzlich eine existenzsichernde Tätigkeit ermöglicht. Jede darüber hinaus gehende Ausbildung kann daher nicht mehr als Erstausbildung angesehen werden.
bb) Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, es sei ihm trotz aller erdenklicher Anstrengungen nicht gelungen, eine entsprechende Arbeit zu finden. Diese Auffassung geht insofern von unzutreffenden Vorstellungen aus, als der Beschwerdeführer darauf fixiert scheint, in den von ihm genannten Bereichen (Bibliothek, Hochschule) zu arbeiten und eine Karriere als Wissenschaftler aufzubauen. Indessen ist es durchaus ungewiss, ob der Beschwerdeführer hierbei reelle Erfolgsaussichten besitzt. Es mag zwar sein, dass er für seine bisherige publizistische Arbeit eine gewisse Anerkennung gefunden hat. Diese Anerkennung beschränkt sich aber soweit ersichtlich auf einen engen Kreis von Fachleuten und stellt keine Grundlage für eine existenzsichernde Tätigkeit dar. Es ist schwer einzusehen, inwiefern der Abschluss einer Dissertation, die offenbar ein sprachhistorisches Thema zum Gegenstand hat, hieran etwas Wesentliches sollte ändern können.
Der Bezirksrat hat erwogen, wenn der Beschwerdeführer seine Universitätsstelle als Semesterassistent nicht aufgeben wolle, so liege es in seiner Verantwortung, die finanziellen Konsequenzen dieses Entscheides zu bewältigen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, diese Anstellung (bzw. das dafür erhaltene Zeugnis) seien für die Wahrung reeller Einstiegschancen in das Berufsleben so wichtig, dass er es nicht für vertretbar halte, sie zu kündigen. Indessen stehen Aufwand und Ertrag bei der Arbeit als Semesterassistent zeitlich und finanziell für den Beschwerdeführer offenkundig in einem Missverhältnis. Nachdem die Tätigkeit in einem Sprachtutorat besteht, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihr in wissenschaftlicher Hinsicht die Bedeutung zukommen sollte, die ihr der Beschwerdeführer zuzumessen scheint. Der Bezirksrat hat daher mit Recht erwogen, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um eine einträglichere Tätigkeit zu bemühen. Dabei wird der Beschwerdeführer nicht darum herum kommen, sich in einem weiteren Feld als bisher um eine Stelle zu bemühen und dabei allenfalls auch die Hilfe geeigneter Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.
Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Bezirksrat vor, dieser scheine anzunehmen, der Beschwerdeführer müsse mit Fr. 100.- pro Monat auskommen. Der Bezirksrat hat lediglich erwogen, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, aus der er seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Würde dem Beschwerdeführer die gewünschte Studienfinanzierung bewilligt, so liefe das auf die Unterstützung bei einer längeren Zusatzausbildung hinaus, die nicht aus wirtschaftlicher Notwendigkeit, sondern aus persönlicher Neigung absolviert wird. Dies sprengt den Rahmen dessen, was sozialhilferechtlich beansprucht werden kann (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, Nachdruck 1999, S. 149, mit Hinweis). Die Fürsorgebehörde durfte daher ohne Ermessensüberschreitung davon absehen, die nachgesuchten Unterstützungsbeiträge zu leisten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...