Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2000.00172 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Keine Finanzierung einer akademischen Zweitausbildung: Rechtliche Grundlagen: Beiträge an eine Zweitausbildung nur, wenn mit Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (E. 2 a). Die Kognition im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt (E. 2 b). Der im Sozialhilferecht verankerte Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass zunächst andere Finanzierungsquellen geprüft werden, z.B. Stipendien (E. 2 c). Ein universitärer Lizentiatsabschluss gilt als Erstausbildung. Jede darüber hinaus gehende Ausbildung, wie ein Doktorandenstudium, ist keine Erstausbildung mehr (E. 2 d/aa). Es ist zumutbar, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes eine einträglichere Tätigkeit zu suchen, und zwar auch in einem Umfeld, das nicht dem angestammten Tätigkeitsgebiet entspricht (E.2 d/bb).
Stichworte: KOGNITION SELBSTHILFE SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen: § 2 lit. II SHG § 3 SHG § 50 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Y, geboren 1959, hat 1991 ein Romanistikstudium abgeschlossen. Danach begann er die Arbeit an einer Dissertation und, offenbar mit Blick auf das Dissertationsthema, ein weiteres Studium. Zur Zeit arbeitet er an der Dissertation und ist bei einem Lohn von Fr. 660.- pro Semester als Semesterassistent an einem Institut der Universität Zürich tätig. Daneben erteilt er Privatunterricht und ging bis vor kurzem am Abend Reinigungsarbeiten nach.
Im Mai 1999 ersuchte Y das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich (AJS) um eine Überbrückungshilfe für 1½ bis 2 Jahre bzw. bis zum Abschluss seiner Dissertation, da sein Einkommen ungenügend sei. Das AJS lehnte das Gesuch am 27. Mai 1999 ab. Auf Einsprache Ys hin bestätigte die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde am 12. Juli 1999 die Ablehnung des Unterstützungsgesuchs. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich (Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission) wies die Einsprache Ys gegen diese Verfügung am 26. Oktober 1999 ab.
II. Y gelangte gegen den Einspracheentscheid an den Bezirksrat Zürich, der den Rekurs am 30. März 2000 abwies.
III. Y erhob gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich am 3. Mai 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Innert der durch Präsidialverfügung angesetzten Nachfrist reichte er am 19. Mai 2000 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm die nachgesuchte Unterstützung zu gewähren.