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Zürich Verwaltungsgericht 22.06.2000 VB.2000.00165

22 giugno 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,407 parole·~7 min·3

Riassunto

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verfahrensfragen Beschwerdebegründung: Inhaltlich summarische Bemerkungen auf einer Kopie des angefochtenen Entscheids erfüllen knapp die Anforderungen an die Begründung (E. 1). Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehör: Die Vorinstanz hat diesen Anspruch verletzt, indem sie im Rekursverfahren dem Rekurrenten keine Gelegenheit einräumte, zu entscheidwesentlichen Dokumenten Stellung zu nehmen, die zum Teil bereits im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren vorlagen, ihm aber auch damals nicht unterbreitet worden waren (E. 3 am Anfang). Entscheidbegründung: Die in einem knappen Hinweis auf eine Partei-Vernehmlassung beschränkte Begründung durch die Rekursinstanz ist ungenügend (E. 3 am Ende).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00165   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Verfahrensfragen Beschwerdebegründung: Inhaltlich summarische Bemerkungen auf einer Kopie des angefochtenen Entscheids erfüllen knapp die Anforderungen an die Begründung (E. 1). Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehör: Die Vorinstanz hat diesen Anspruch verletzt, indem sie im Rekursverfahren dem Rekurrenten keine Gelegenheit einräumte, zu entscheidwesentlichen Dokumenten Stellung zu nehmen, die zum Teil bereits im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren vorlagen, ihm aber auch damals nicht unterbreitet worden waren (E. 3 am Anfang). Entscheidbegründung: Die in einem knappen Hinweis auf eine Partei-Vernehmlassung beschränkte Begründung durch die Rekursinstanz ist ungenügend (E. 3 am Ende).

  Stichworte: BEGRÜNDUNG BESCHWERDEBEGRÜNDUNG BESCHWERDEGRUND/-GRÜNDE RECHTLICHES GEHÖR REKURS SCHRIFTENWECHSEL SOZIALHILFE STELLUNGNAHME ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT

Rechtsnormen: § 26 VRG § 28 lit. I VRG § 54 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A wurde seit Januar 1997 vom Sozialdienst X mit monatlichen Lei­stungen von ca. Fr. 1'600.‑ unterstützt. Aufgrund von Abklärungen des Sekretärs des Sozi­aldienstes im Februar 1999 gelangte die Fürsorgebehörde X zum Schluss, dass A nie in X gewohnt habe; sein Wohnsitz befinde sich in B. Die Fürsor­gebehörde beschloss daher am 11. März 1999, die Unterstützungsleistungen ab März 1999 einzustellen.

II. Den dagegen am 26. April 1999 erhobenen Rekurs, worin A insbeson­dere "sofortige Sozialhilfezahlungen" für die Monate Februar bis August 1999 sowie den Ausstand des Fürsorgesekretärs der Stadt X forderte, wies der Bezirksrat Y am 30. September 1999 ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess der Einzelrichter des Verwaltungsgericht am 6. Januar 2000 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwä­gungen an den Bezirksrat Y zurück (VB.1999.00377). Aus den Erwägungen:

Die Pflicht zur Leistung von wirtschaftlicher Hilfe im Sinn von §§ 14 ff. des Sozi­alhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) obliege grundsätzlich der Wohngemeinde der Hilfe suchenden Person. Das gelte nicht nur innerhalb des Kantons Zürich (§ 32 SHG), son­dern auch im interkantonalen Verhältnis (Art. 115 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstüt­zung Be­dürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Entspre­chend dem zivilrechtlichen Wohn­sitzbegriff von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetz­buches (ZGB) habe die Hilfe su­chende Person ihren Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Das gelte auch im interkantonalen Ver­hältnis (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Nach Lehre und Praxis befinde sich der Wohnsitz einer Per­son an dem Ort, an dem sie ihren Lebensmittelpunkt habe. - Laut den dem Sekretär der Fürsorgebehörde am 25. Februar 1999 erteilten Aus­künften der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers habe dieser trotz der polizeili­chen Anmeldung vom 1. Februar 1995 nie in X gewohnt; der Kontakt mit den dort wohnhaften Angehörigen habe sich auf einzelne Besuche und Telefonate beschränkt; sein dortiges Postfach sei jeweils von seinem Bruder C geleert worden. Wie sich aus einem Bericht der Gemeindeverwal­tung B vom 16. April 1999 an die Sozialversicherungsanstalt E ergebe, lebe A mit seiner Ehefrau in der ge­meinsamen Wohnung in B an der D-Strasse; die seitens des Vermieters erfolgte Mitteilung einer Mietzinserhö­hung vom 22. April 1999 laute denn auch auf Herrn und Frau A. Diese Auskünfte und Hinweise sprä­chen dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum nicht in X befunden habe. - Dem Beschwerdeführer sei allerdings keine Ge­legenheit gegeben worden, zu diesen Ermittlungen Stellung zu nehmen, bevor die Fürsor­gebehörde ihren Beschluss vom 11. März 1999 getroffen habe. Mit diesem Vorge­hen sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Ob hier die seitens der Fürsorgebe­hörde X unterlassene Gehörsgewährung allein aufgrund der Rekurserhebung vor Be­zirksrat Y ‑ ohne zusätzliche Anhörung im Rekursverfahren ‑ geheilt worden sei, brauche nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Bezirksrat seinerseits habe nämlich gegenüber dem Beschwerdeführer eine weitere formelle Rechtsverweigerung dadurch be­gangen, dass er zu dem in der Rekursschrift enthaltenen Ausstandsbegehren gegen den Sekretär der Fürsorgebehörde X in keiner Weise Stel­lung genommen habe. Weil es dem Beschwer­deführer mangels Anhörung im Verfahren vor der Fürsorgebehörde X nicht möglich gewesen sei, sein Ausstandsbegehren schon vor dieser Behörde vorzubrin­gen, habe er es noch mit dem Rekurs geltend machen können. Obwohl aufgrund der vor­liegenden Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche dieses Be­gehren als begründet erscheinen, d.h. auf eine persönliche Befangenheit des Sekretärs schliessen lies­sen, könne über diesen formellen Mangel nicht hinweggese­hen werden.

III. Der Bezirksrat Y beschloss am 24. März 2000, das Ausstandsbegehren und den Rekurs im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

Hiergegen erhob A am 26. April 2000 erneut Beschwerde an das Verwal­tungsgericht, mit dem Antrag, ihm Leistungen von insgesamt Fr. --.-- zuzusprechen. Der Bezirksrat verzichtete ausdrücklich, die Fürsorgebehörde stillschweigend auf Be­schwerdeantwort.

                        Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss die Beschwerdeschrift  einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die vorliegende Beschwerdeschrift erfüllt diese Gültigkeitsanforderungen hinsichtlich der Begründung nur knapp, wird diese doch lediglich in Form handschriftlicher, inhaltlich sehr summarischer Bemerkungen auf einer Kopie des angefochtenen Entscheids vorgebracht. Da an die Be­schwerdebegründung als Eintretensvoraussetzungen jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist von einer formell gültigen Beschwerdeschrift auszugehen. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Das in seinem Rekurs vom 26. April 1999 gestellte Aussstandsbegehren gegen den Sekretär der Fürsorgebehörde X begründete der Beschwerdeführer einzig damit, dass dieser "div. Unkorrektheiten", namentlich "Aufwiegelung der Amtsstellen AHV-Ein­wohnerkontrolle" begangen habe. In seinem Neuentscheid hat der Bezirksrat Y dazu erwogen, aus diesen unsubstanziierten Ausführungen lasse sich nicht auf eine Befangenheit im Sinn von § 5a VRG schliessen. Namentlich könne aus dem Schreiben der Einwohner­kontrolle X vom 26. März 1999 an den Beschwerdeführer (worin dieser angefragt wird, ob er von X weggezogen sei und ob er vergessen habe sich abzumelden) nicht auf ein "Arrangement" (womit offenbar eine auf unsachlichen Motiven beruhende Absprache zwischen dem Sekretär der Fürsorgebehörde und dem Leiter der Einwohnerkontrolle gemeint ist) geschlossen werden. Mit seiner zweiten Beschwerde will der Beschwerdeführer offenbar an seinem früheren Ausstandsbegehren nicht mehr festhal­ten; jedenfalls hat er gegen die Ablehnung des Ausstandsbegehren nichts vorgebracht. Es kann angemerkt werden, dass die Ablehnung des Ausstandsbegehren auf einer zutreffenden Beurteilung durch den Bezirksrat beruht.

3. Die bereits im ersten Rekursentscheid gezogene Schlussfolgerung, der Be­schwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse und damit seinen Wohn­sitz nicht in X, sondern in B, hat der Bezirksrat vor allem auf zwei (von der Fürsorgebehörde X als Beilage zur Rekursantwort eingereichte) Belege gestützt: Laut den dem Sekretär der Fürsorgebehörde am 25. Februar 1999 erteilten Aus­künften der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers hat dieser trotz der polizeili­chen An­meldung vom 1. Februar 1995 nie in X gewohnt; der Kontakt mit den dort wohnhaf­ten Angehörigen hat sich auf einzelne Besuche und Telefonate beschränkt; sein dortiges Postfach soll jeweils von seinem Bruder C geleert worden sein. So­dann verwies der Bezirksrat auf einen Bericht der Gemeindeverwaltung B vom 16. April 1999 an die Sozialversicherungsanstalt E, worin unter anderem ausge­führt wird, A lebe mit seiner Ehefrau in der ge­meinsamen Wohnung in B.

Im zweiten Rechtsgang hat der Bezirksrat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen zu geben, zu denen sich dieser im Verwaltungsverfahren (d.h. vor Erlass der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 11. März 1999) nicht hatte äussern können. Dieses Vorgehen weckt Bedenken: Die Auskünfte, wel­che die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers anlässlich einer Besprechung vom 25. Februar 1999 dem Sekretär der Fürsorgebehörde X erteilten und unterschrift­lich bestätigten, wurden zwar im Wesentlichen bereits in den Erwägungen der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 11. März 1999 wiedergegeben. Der Bericht der Gemeindever­waltung B vom 16. April 1999 an die Sozialversicherungsanstalt E wurde jedoch dem Bezirksrat erst mit der Vernehmlassung vom 27. Mai 1999 zugestellt. Zu dieser Vernehmlassung und damit insbesondere auch zum darin erwähnten Bericht der Gemeindeverwaltung B konnte sich der Beschwerde­führer nicht äussern, weil kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Verwaltungsverfah­ren begangene Gehörsverweigerung im Rekursverfahren geheilt worden ist. Die Sache ist erneut an den Bezirksrat Y zurückzuweisen, welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren hat. Dies kann durch eine Befragung des Beschwerdeführers geschehen; es genügt jedoch, wenn dieser Gelegenheit erhält, schriftlich zur Vernehmlas­sung der Fürsorgebehörde X vom 27. Mai 1999 Stellung zu nehmen.

Anzumerken bleibt Folgendes: Im ersten Rekursverfahren ist dem Beschwerdefüh­rer die Vernehmlassung der Fürsorgebehörde vom 27. Mai 1999 auch nicht zur Kenntntis­nahme zugestellt worden. Das wäre dann nicht zu beanstanden, wenn zulässigerweise auf einen zweiten Schriftenwechsel hätte verzichtet werden dürfen (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26 N. 40), was aber nach dem vorstehend Gesagten gerade nicht zu­trifft. Offenbar ist die Vernehmlassung der Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer des­wegen nicht zugestellt worden, weil er sich in einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 1999 ungebührlich und drohend gegenüber dem Fürsorgesekretär geäussert hat (vgl. die handschriftliche Bemerkung des Bezirksratsschreibers auf der erwähnten Vernehmlas­sung). Derartige Äusserungen sind in der Tat nicht hinzunehmen (§ 5 Abs. 3 VRG). Sollte der Beschwerdeführer sich wiederum in ungebührlicher Weise äussern, käme allenfalls eine Ordnungsstrafe in Betracht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 45). Die ungebührliche Wortwahl eines Rekurrenten rechtfertigt es jedoch nicht, ihm das rechtliche Gehör zu ver­weigern.

Anzumerken ist im Weiteren, dass sowohl der erste Rekursentscheid vom 30. September 1999 wie auch der zweite vom 24. März 2000 hinsichtlich der materiellen Beurteilung der Wohnsitzfrage als ungenügend begründet erscheint. Dies deswegen, weil sich die Begründung in einem knappen Hinweis auf die Vernehmlassung der Fürsorgebe­hörde X vom 27. Mai 1999 und die dazu eingereichten Belege beschränkt, ohne dass der Inhalt dieser Unterlagen auch nur summarisch wiedergegeben wurde. Dies ginge höch­stens dann an, wenn die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuge­stellt worden wäre. Dieser Mangel spielt aber keine entscheidende Rolle, da der Bezirksrat wie erwähnt eine materielle Beurteilung erst vornehmen darf, nachdem er dem Beschwer­deführer das rechtliche Gehör gewährt hat.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubehandlung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Y zurückgewiesen.

...

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