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Geschäftsnummer: VB.2000.00165 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Verfahrensfragen Beschwerdebegründung: Inhaltlich summarische Bemerkungen auf einer Kopie des angefochtenen Entscheids erfüllen knapp die Anforderungen an die Begründung (E. 1). Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehör: Die Vorinstanz hat diesen Anspruch verletzt, indem sie im Rekursverfahren dem Rekurrenten keine Gelegenheit einräumte, zu entscheidwesentlichen Dokumenten Stellung zu nehmen, die zum Teil bereits im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren vorlagen, ihm aber auch damals nicht unterbreitet worden waren (E. 3 am Anfang). Entscheidbegründung: Die in einem knappen Hinweis auf eine Partei-Vernehmlassung beschränkte Begründung durch die Rekursinstanz ist ungenügend (E. 3 am Ende).
Stichworte: BEGRÜNDUNG BESCHWERDEBEGRÜNDUNG BESCHWERDEGRUND/-GRÜNDE RECHTLICHES GEHÖR REKURS SCHRIFTENWECHSEL SOZIALHILFE STELLUNGNAHME ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
Rechtsnormen: § 26 VRG § 28 lit. I VRG § 54 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A wurde seit Januar 1997 vom Sozialdienst X mit monatlichen Leistungen von ca. Fr. 1'600.‑ unterstützt. Aufgrund von Abklärungen des Sekretärs des Sozialdienstes im Februar 1999 gelangte die Fürsorgebehörde X zum Schluss, dass A nie in X gewohnt habe; sein Wohnsitz befinde sich in B. Die Fürsorgebehörde beschloss daher am 11. März 1999, die Unterstützungsleistungen ab März 1999 einzustellen.
II. Den dagegen am 26. April 1999 erhobenen Rekurs, worin A insbesondere "sofortige Sozialhilfezahlungen" für die Monate Februar bis August 1999 sowie den Ausstand des Fürsorgesekretärs der Stadt X forderte, wies der Bezirksrat Y am 30. September 1999 ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess der Einzelrichter des Verwaltungsgericht am 6. Januar 2000 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Y zurück (VB.1999.00377). Aus den Erwägungen:
Die Pflicht zur Leistung von wirtschaftlicher Hilfe im Sinn von §§ 14 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) obliege grundsätzlich der Wohngemeinde der Hilfe suchenden Person. Das gelte nicht nur innerhalb des Kantons Zürich (§ 32 SHG), sondern auch im interkantonalen Verhältnis (Art. 115 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Entsprechend dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) habe die Hilfe suchende Person ihren Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Das gelte auch im interkantonalen Verhältnis (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Nach Lehre und Praxis befinde sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, an dem sie ihren Lebensmittelpunkt habe. - Laut den dem Sekretär der Fürsorgebehörde am 25. Februar 1999 erteilten Auskünften der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers habe dieser trotz der polizeilichen Anmeldung vom 1. Februar 1995 nie in X gewohnt; der Kontakt mit den dort wohnhaften Angehörigen habe sich auf einzelne Besuche und Telefonate beschränkt; sein dortiges Postfach sei jeweils von seinem Bruder C geleert worden. Wie sich aus einem Bericht der Gemeindeverwaltung B vom 16. April 1999 an die Sozialversicherungsanstalt E ergebe, lebe A mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in B an der D-Strasse; die seitens des Vermieters erfolgte Mitteilung einer Mietzinserhöhung vom 22. April 1999 laute denn auch auf Herrn und Frau A. Diese Auskünfte und Hinweise sprächen dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum nicht in X befunden habe. - Dem Beschwerdeführer sei allerdings keine Gelegenheit gegeben worden, zu diesen Ermittlungen Stellung zu nehmen, bevor die Fürsorgebehörde ihren Beschluss vom 11. März 1999 getroffen habe. Mit diesem Vorgehen sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Ob hier die seitens der Fürsorgebehörde X unterlassene Gehörsgewährung allein aufgrund der Rekurserhebung vor Bezirksrat Y ‑ ohne zusätzliche Anhörung im Rekursverfahren ‑ geheilt worden sei, brauche nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Bezirksrat seinerseits habe nämlich gegenüber dem Beschwerdeführer eine weitere formelle Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass er zu dem in der Rekursschrift enthaltenen Ausstandsbegehren gegen den Sekretär der Fürsorgebehörde X in keiner Weise Stellung genommen habe. Weil es dem Beschwerdeführer mangels Anhörung im Verfahren vor der Fürsorgebehörde X nicht möglich gewesen sei, sein Ausstandsbegehren schon vor dieser Behörde vorzubringen, habe er es noch mit dem Rekurs geltend machen können. Obwohl aufgrund der vorliegenden Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche dieses Begehren als begründet erscheinen, d.h. auf eine persönliche Befangenheit des Sekretärs schliessen liessen, könne über diesen formellen Mangel nicht hinweggesehen werden.
III. Der Bezirksrat Y beschloss am 24. März 2000, das Ausstandsbegehren und den Rekurs im Sinn der Erwägungen abzuweisen.
Hiergegen erhob A am 26. April 2000 erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit dem Antrag, ihm Leistungen von insgesamt Fr. --.-- zuzusprechen. Der Bezirksrat verzichtete ausdrücklich, die Fürsorgebehörde stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die vorliegende Beschwerdeschrift erfüllt diese Gültigkeitsanforderungen hinsichtlich der Begründung nur knapp, wird diese doch lediglich in Form handschriftlicher, inhaltlich sehr summarischer Bemerkungen auf einer Kopie des angefochtenen Entscheids vorgebracht. Da an die Beschwerdebegründung als Eintretensvoraussetzungen jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist von einer formell gültigen Beschwerdeschrift auszugehen. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Das in seinem Rekurs vom 26. April 1999 gestellte Aussstandsbegehren gegen den Sekretär der Fürsorgebehörde X begründete der Beschwerdeführer einzig damit, dass dieser "div. Unkorrektheiten", namentlich "Aufwiegelung der Amtsstellen AHV-Einwohnerkontrolle" begangen habe. In seinem Neuentscheid hat der Bezirksrat Y dazu erwogen, aus diesen unsubstanziierten Ausführungen lasse sich nicht auf eine Befangenheit im Sinn von § 5a VRG schliessen. Namentlich könne aus dem Schreiben der Einwohnerkontrolle X vom 26. März 1999 an den Beschwerdeführer (worin dieser angefragt wird, ob er von X weggezogen sei und ob er vergessen habe sich abzumelden) nicht auf ein "Arrangement" (womit offenbar eine auf unsachlichen Motiven beruhende Absprache zwischen dem Sekretär der Fürsorgebehörde und dem Leiter der Einwohnerkontrolle gemeint ist) geschlossen werden. Mit seiner zweiten Beschwerde will der Beschwerdeführer offenbar an seinem früheren Ausstandsbegehren nicht mehr festhalten; jedenfalls hat er gegen die Ablehnung des Ausstandsbegehren nichts vorgebracht. Es kann angemerkt werden, dass die Ablehnung des Ausstandsbegehren auf einer zutreffenden Beurteilung durch den Bezirksrat beruht.
3. Die bereits im ersten Rekursentscheid gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse und damit seinen Wohnsitz nicht in X, sondern in B, hat der Bezirksrat vor allem auf zwei (von der Fürsorgebehörde X als Beilage zur Rekursantwort eingereichte) Belege gestützt: Laut den dem Sekretär der Fürsorgebehörde am 25. Februar 1999 erteilten Auskünften der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers hat dieser trotz der polizeilichen Anmeldung vom 1. Februar 1995 nie in X gewohnt; der Kontakt mit den dort wohnhaften Angehörigen hat sich auf einzelne Besuche und Telefonate beschränkt; sein dortiges Postfach soll jeweils von seinem Bruder C geleert worden sein. Sodann verwies der Bezirksrat auf einen Bericht der Gemeindeverwaltung B vom 16. April 1999 an die Sozialversicherungsanstalt E, worin unter anderem ausgeführt wird, A lebe mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in B.
Im zweiten Rechtsgang hat der Bezirksrat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen zu geben, zu denen sich dieser im Verwaltungsverfahren (d.h. vor Erlass der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 11. März 1999) nicht hatte äussern können. Dieses Vorgehen weckt Bedenken: Die Auskünfte, welche die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers anlässlich einer Besprechung vom 25. Februar 1999 dem Sekretär der Fürsorgebehörde X erteilten und unterschriftlich bestätigten, wurden zwar im Wesentlichen bereits in den Erwägungen der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 11. März 1999 wiedergegeben. Der Bericht der Gemeindeverwaltung B vom 16. April 1999 an die Sozialversicherungsanstalt E wurde jedoch dem Bezirksrat erst mit der Vernehmlassung vom 27. Mai 1999 zugestellt. Zu dieser Vernehmlassung und damit insbesondere auch zum darin erwähnten Bericht der Gemeindeverwaltung B konnte sich der Beschwerdeführer nicht äussern, weil kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Verwaltungsverfahren begangene Gehörsverweigerung im Rekursverfahren geheilt worden ist. Die Sache ist erneut an den Bezirksrat Y zurückzuweisen, welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren hat. Dies kann durch eine Befragung des Beschwerdeführers geschehen; es genügt jedoch, wenn dieser Gelegenheit erhält, schriftlich zur Vernehmlassung der Fürsorgebehörde X vom 27. Mai 1999 Stellung zu nehmen.
Anzumerken bleibt Folgendes: Im ersten Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Fürsorgebehörde vom 27. Mai 1999 auch nicht zur Kenntntisnahme zugestellt worden. Das wäre dann nicht zu beanstanden, wenn zulässigerweise auf einen zweiten Schriftenwechsel hätte verzichtet werden dürfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26 N. 40), was aber nach dem vorstehend Gesagten gerade nicht zutrifft. Offenbar ist die Vernehmlassung der Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer deswegen nicht zugestellt worden, weil er sich in einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 1999 ungebührlich und drohend gegenüber dem Fürsorgesekretär geäussert hat (vgl. die handschriftliche Bemerkung des Bezirksratsschreibers auf der erwähnten Vernehmlassung). Derartige Äusserungen sind in der Tat nicht hinzunehmen (§ 5 Abs. 3 VRG). Sollte der Beschwerdeführer sich wiederum in ungebührlicher Weise äussern, käme allenfalls eine Ordnungsstrafe in Betracht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 45). Die ungebührliche Wortwahl eines Rekurrenten rechtfertigt es jedoch nicht, ihm das rechtliche Gehör zu verweigern.
Anzumerken ist im Weiteren, dass sowohl der erste Rekursentscheid vom 30. September 1999 wie auch der zweite vom 24. März 2000 hinsichtlich der materiellen Beurteilung der Wohnsitzfrage als ungenügend begründet erscheint. Dies deswegen, weil sich die Begründung in einem knappen Hinweis auf die Vernehmlassung der Fürsorgebehörde X vom 27. Mai 1999 und die dazu eingereichten Belege beschränkt, ohne dass der Inhalt dieser Unterlagen auch nur summarisch wiedergegeben wurde. Dies ginge höchstens dann an, wenn die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt worden wäre. Dieser Mangel spielt aber keine entscheidende Rolle, da der Bezirksrat wie erwähnt eine materielle Beurteilung erst vornehmen darf, nachdem er dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hat.
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Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubehandlung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Y zurückgewiesen.
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