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Geschäftsnummer: VB.2000.00165 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Verfahrensfragen Beschwerdebegründung: Inhaltlich summarische Bemerkungen auf einer Kopie des angefochtenen Entscheids erfüllen knapp die Anforderungen an die Begründung (E. 1). Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehör: Die Vorinstanz hat diesen Anspruch verletzt, indem sie im Rekursverfahren dem Rekurrenten keine Gelegenheit einräumte, zu entscheidwesentlichen Dokumenten Stellung zu nehmen, die zum Teil bereits im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren vorlagen, ihm aber auch damals nicht unterbreitet worden waren (E. 3 am Anfang). Entscheidbegründung: Die in einem knappen Hinweis auf eine Partei-Vernehmlassung beschränkte Begründung durch die Rekursinstanz ist ungenügend (E. 3 am Ende).
Stichworte: BEGRÜNDUNG BESCHWERDEBEGRÜNDUNG BESCHWERDEGRUND/-GRÜNDE RECHTLICHES GEHÖR REKURS SCHRIFTENWECHSEL SOZIALHILFE STELLUNGNAHME ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
Rechtsnormen: § 26 VRG § 28 lit. I VRG § 54 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A wurde seit Januar 1997 vom Sozialdienst X mit monatlichen Leistungen von ca. Fr. 1'600.‑ unterstützt. Aufgrund von Abklärungen des Sekretärs des Sozialdienstes im Februar 1999 gelangte die Fürsorgebehörde X zum Schluss, dass A nie in X gewohnt habe; sein Wohnsitz befinde sich in B. Die Fürsorgebehörde beschloss daher am 11. März 1999, die Unterstützungsleistungen ab März 1999 einzustellen.
II. Den dagegen am 26. April 1999 erhobenen Rekurs, worin A insbesondere "sofortige Sozialhilfezahlungen" für die Monate Februar bis August 1999 sowie den Ausstand des Fürsorgesekretärs der Stadt X forderte, wies der Bezirksrat Y am 30. September 1999 ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess der Einzelrichter des Verwaltungsgericht am 6. Januar 2000 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Y zurück (VB.1999.00377). Aus den Erwägungen:
Die Pflicht zur Leistung von wirtschaftlicher Hilfe im Sinn von §§ 14 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) obliege grundsätzlich der Wohngemeinde der Hilfe suchenden Person. Das gelte nicht nur innerhalb des Kantons Zürich (§ 32 SHG), sondern auch im interkantonalen Verhältnis (Art. 115 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Entsprechend dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) habe die Hilfe suchende Person ihren Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Das gelte auch im interkantonalen Verhältnis (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Nach Lehre und Praxis befinde sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, an dem sie ihren Lebensmittelpunkt habe. - Laut den dem Sekretär der Fürsorgebehörde am 25. Februar 1999 erteilten Auskünften der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers habe dieser trotz der polizeilichen Anmeldung vom 1. Februar 1995 nie in X gewohnt; der Kontakt mit den dort wohnhaften Angehörigen habe sich auf einzelne Besuche und Telefonate beschränkt; sein dortiges Postfach sei jeweils von seinem Bruder C geleert worden. Wie sich aus einem Bericht der Gemeindeverwaltung B vom 16. April 1999 an die Sozialversicherungsanstalt E ergebe, lebe A mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in B an der D-Strasse; die seitens des Vermieters erfolgte Mitteilung einer Mietzinserhöhung vom 22. April 1999 laute denn auch auf Herrn und Frau A. Diese Auskünfte und Hinweise sprächen dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum nicht in X befunden habe. - Dem Beschwerdeführer sei allerdings keine Gelegenheit gegeben worden, zu diesen Ermittlungen Stellung zu nehmen, bevor die Fürsorgebehörde ihren Beschluss vom 11. März 1999 getroffen habe. Mit diesem Vorgehen sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Ob hier die seitens der Fürsorgebehörde X unterlassene Gehörsgewährung allein aufgrund der Rekurserhebung vor Bezirksrat Y ‑ ohne zusätzliche Anhörung im Rekursverfahren ‑ geheilt worden sei, brauche nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Bezirksrat seinerseits habe nämlich gegenüber dem Beschwerdeführer eine weitere formelle Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass er zu dem in der Rekursschrift enthaltenen Ausstandsbegehren gegen den Sekretär der Fürsorgebehörde X in keiner Weise Stellung genommen habe. Weil es dem Beschwerdeführer mangels Anhörung im Verfahren vor der Fürsorgebehörde X nicht möglich gewesen sei, sein Ausstandsbegehren schon vor dieser Behörde vorzubringen, habe er es noch mit dem Rekurs geltend machen können. Obwohl aufgrund der vorliegenden Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche dieses Begehren als begründet erscheinen, d.h. auf eine persönliche Befangenheit des Sekretärs schliessen liessen, könne über diesen formellen Mangel nicht hinweggesehen werden.