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Zürich Verwaltungsgericht 02.11.2000 VB.1999.00386

2 novembre 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,359 parole·~17 min·3

Riassunto

Submission | Anonymer Ideenwettbewerb in zwei Stufen zur Neugestaltung eines Bahnhofareals mit Umgebung. Substanzierungspflicht im Beschwerdeverfahren (E. 2). Fristeinhaltung der Wettbewerbsbeiträge (E. 3). Verletzung der Anonymität? (E. 4). Trotz seiner Besonderheiten kann ein Ideenwettbewerb als förmliches Vergabeverfahren gemäss den Submissionsvorschriften ausgestaltet werden (E. 5c/aa). Mit dem Ideenwettbewerb wird kein Folgeauftrag in Aussicht gestellt; es wäre nicht zulässig, einen Folgeauftrag gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. k SubmV freihändig zu vergeben (E. 5c/bb). Eignungsprüfung im Rahmen einer anonymen Skizzenselektion im selektiven Verfahren (E. 5c/dd-ee). Geringere Anforderungen an die Begründungspflicht bei Vergabeverfahren in Form von Wettbewerben mit anonymen Beiträgen und einer unabhängigen Jury (E. 6b).

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  Geschäftsnummer: VB.1999.00386   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.11.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Anonymer Ideenwettbewerb in zwei Stufen zur Neugestaltung eines Bahnhofareals mit Umgebung. Substanzierungspflicht im Beschwerdeverfahren (E. 2). Fristeinhaltung der Wettbewerbsbeiträge (E. 3). Verletzung der Anonymität? (E. 4). Trotz seiner Besonderheiten kann ein Ideenwettbewerb als förmliches Vergabeverfahren gemäss den Submissionsvorschriften ausgestaltet werden (E. 5c/aa). Mit dem Ideenwettbewerb wird kein Folgeauftrag in Aussicht gestellt; es wäre nicht zulässig, einen Folgeauftrag gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. k SubmV freihändig zu vergeben (E. 5c/bb). Eignungsprüfung im Rahmen einer anonymen Skizzenselektion im selektiven Verfahren (E. 5c/dd-ee). Geringere Anforderungen an die Begründungspflicht bei Vergabeverfahren in Form von Wettbewerben mit anonymen Beiträgen und einer unabhängigen Jury (E. 6b).

  Stichworte: ANONYMITÄT BEGRÜNDUNGSPFLICHT EIGNUNG FOLGEAUFTRAG IDEENWETTBEWERB PLANUNGSWETTBEWERB PRÄQUALIFIKATION SKIZZENSELEKTION SUBMISSIONSRECHT SUBSTANZIIERUNG WETTBEWERB

Rechtsnormen: Art. 12 lit. I b IVöB § 6 lit. II SubmV § 10 SubmV § 11 lit. I k SubmV § 22 SubmV § 33 SubmV Art. 55 lit. I a VoeB

Publikationen: BEZ 2001 Nr. 11 RB 2000 Nr. 60 RB 2000 Nr. 68

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Die Gemeinde X eröffnete mit Ausschreibung vom 3. September 1999 ei­nen Ide­enwettbewerb in zwei Stufen zur Neugestaltung des Bahnhofbereichs X. Gemäss der Aus­schreibung vermöge die heutige Situation am Bahnhof sowohl orts­baulich als auch ver­kehrstechnisch nicht zu befriedigen. Im Zuge der fälligen Sanierung der Bahnhofstrasse solle die Gelegenheit genutzt werden, diesen wichtigen Aussenraum und seine bauliche Umgebung einschliesslich des Bezugs zum See gesamthaft aufzuwer­ten. Ziel des Wettbe­werbs sei somit das Finden von Ideen für ein überzeugendes Gestal­tungsund Verkehrs­konzept.

Gemäss Ausschreibung fanden auf den Wettbewerb die Bestimmungen über das se­lektive Verfahren gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) und § 10 der Submissi­ons­­verordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) Anwendung. Gemäss Aufgabenbeschrieb vom 18. August 1999 sollte das Verfahren in beiden Stufen anonym durchgeführt werden. In der ersten Stufe wurde das Notariat X als neutrale Schaltstelle in Anspruch genommen.

Nachdem im Rahmen der als "Ideenbörse" bezeichneten ersten Stufe 41 Vorschläge eingegangen waren, wurden diese durch ein Beurteilungsgremium bewertet. Gestützt dar­auf wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 acht Teams eingeladen, in der zweiten Stufe ihre Ideen zu einem Gesamtkonzept weiter zu entwickeln. Die übrigen Wettbewerb­s­teilnehmer wurden nicht mehr zur zweiten Stufe zugelassen. Unter den abgewiesenen Teil­nehmern finden sich A, B, C, und D, welche zu­sammen den Projektvorschlag Nr. 15 ("vice­versa") eingereicht hatten.

II. Mit rechtzeitiger, irrtümlich als "Rekurs" bezeichneter Beschwerde vom 10. De­zember 1999 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Ent­scheid des Be­urteilungsgremiums aufzuheben, die Wettbewerbseingaben einer "ordent­li­chen formalen und inhaltlichen Prüfung" zu unterziehen und – eventuell unter Ausschluss fehlbarer Jury­mitglieder – erneut zu jurieren. Am 21. Dezember 1999 reichte A eine Vollmacht aller Teammitglieder nach.

Das Notariat X erstattete mit Schreiben vom 13. Januar 2000 dem Verwal­tungsge­richt Bericht über die Zustellung der Verfügung vom 1. Dezember 1999 an die Wettbe­werbsteilnehmer sowie über die Fristwahrung bei der Einreichung der Projekte. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2000 beantragte die Gemeinde X, die Be­schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 16. März 2000 und Duplik vom 10. April 2000 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Seit dem vollständigen Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Bin­nenmarkt (BGBM) am 1. Juli 1998 können alle kantonalen und kommunalen Vergabe­entscheide mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Ergänzt durch die sinn­ge­mäss heran­zuziehenden Vorschriften der IVöB, kommen auf das Beschwer­de­verfahren die Bestimmungen von §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Inter­kantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. 

b) Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren wird in § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG ausdrücklich als anfechtbarer Entscheid bezeichnet. Die Be­schwer­deführenden sind daher zur Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegeg­nerin, mit welchem ihnen die Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ver­wehrt wurde, befugt.

2. Soweit die Beschwerdeführenden den Ausschluss "fehlbarer Jurymitglieder" ver­langen, fehlt es an jeglicher Begründung. Weder wird die konkrete Zusammensetzung des eingesetzten Beurteilungsgremiums, noch das Verhalten einzelner seiner Mitglieder bean­standet. Ebensowenig stellen sie diesbezüglich irgendwelche Beweisanträge.

Unter diesen Umständen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systema­tisch nach den Tatsachenelementen zu forschen, die für oder gegen den Ausschluss einzel­ner Mitglieder des Beurteilungsgremiums sprechen. Die in § 60 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für das Beschwerdeverfahren vorgesehene Unter­suchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sach­verhalt in den Rechtsschriften darzustellen (RB 1982 Nr. 5, 1980 Nr. 22; Al­fred Kölz/­­­­Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 1). Die Parteien sind aufgrund ihrer Mitwir­kungspflicht zur Substanzierung des rechtserheblichen Sachverhalts gehalten (Kölz/­Boss­hart/Röhl, § 7 N. 59 ff., § 60 N. 3).

Da die Beschwerdeführenden gegen die Zusammensetzung des Beurteilungsgremi­ums und das Verhalten dessen Mitglieder wie gesagt nichts vorbringen, erweist sich die Be­schwerde insoweit als unbegründet.

3. a) Die Beschwerdeführenden rügen, im Aufgabenbeschrieb vom 18. August 1999 sei der Abgabetermin für den Skizzenwettbewerb (erste Stufe) einmal mit 31. Ok­tober 1999, ein andermal mit 29. Oktober 1999 angegeben worden. Ge­mäss der Beurteilung der ersten Stufe (Beschluss des Beurteilungsgremiums vom 22. No­vember 1999; seien "innert der Frist (bis zum 31. Oktober 1999) 41 Vor­schläge eingegan­gen". Dies lasse die Vermu­tung aufkommen, dass auch am 30. und 31. Ok­tober 1999 noch Beiträge entgegengenom­men worden seien.

Das Notariat X teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Januar 2000 mit, die letzte persönlich abgegebene Arbeit sei am 29. Oktober, ca. 16.30 Uhr, über­bracht worden. Hinsichtlich der postalisch zugestellten Eingaben seien die Projekte Nr. 38 (Post­stempel: 31. Oktober 1999; Eingang: 3. November 1999), Nr. 40 (Poststempel: 30. Ok­tober 1999; Eingang: 3. November 1999) und Nr. 41 (Poststempel: 2. November 1999; Eingang: 3. November 1999) "nach Ablauf der Frist" eingereicht worden.

b) Die Beschwerdeführenden ziehen in der Replik vom 16. März 2000 die Angaben des Notariats X grundsätzlich nicht in Zweifel. Sie werfen bloss die Frage auf, ob nicht möglicherweise auch das "dazwischen liegende" Projekt Nr. 39 verspätet eingereicht wor­den sei, zumal die Wettbewerbseingaben gemäss ihrem Eingang fortlaufend numme­riert worden seien. Dies lässt sich indessen ohne weiteres mit dem Umstand erklären, dass das Projekt Nr. 39 aus Stuttgart/Deutschland stammt und dessen Zustellung dementspre­chend länger dauerte. Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann, der Beitrag Nr. 41 sei zur Beurteilung zugelassen worden, obwohl er nachweislich erst am 2. November 1999 der Post übergeben worden sei.

c) Ob vorliegend der 29. oder der 31. Oktober 1999 als massgeblicher Abgabeter­min anzusehen ist, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die erst am 2. November 1999 aufgegebene Projektskizze Nr. 41 of­fensichtlich nicht fristgerecht eingereicht wurde. Sämtliche Wettbewerbsbeiträge, deren Rechtzeitigkeit streitig ist, d.h. die Projekte Nr. 38, 39, 40 und 41, wurden nicht für die zweite Stufe (Gesamtkonzept) berücksichtigt. Aus dem Umstand, dass allenfalls Projekte im Rahmen der ersten Stufe begutachtet wurden, die verspätet eingereicht worden waren, können demzufolge die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert.

4. a) aa) Sodann rügen die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift eine Ver­letzung des Anonymitätsgrundsatzes. Bei diversen Eingaben seien handschriftliche Erläuterungen und Planbeschriftungen vorhanden. Insbesondere könne das Projekt Nr. 7, welches für die zweite Stufe ausgewählt worden sei, aufgrund der handschriftlichen Er­wähnung der örtlichen Kläranlage, die in keinem plausiblen Zusammenhang mit der Wett­bewerbsaufgabe stehe, als Eingabe eines ortsansässigen Planers identifiziert werden. Es sei abzuklären, ob einzelne Mitglieder des Beurteilungsgremiums aus der erwähnten Art der Darstellung Hinweise auf die Autorenschaft erhalten habe. Mit der Replik bekräftigen die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt und verlangen darüber hinaus, es sei abzuklären, "ob handschriftliche Erläuterungen und Planbeschriftungen nicht grundsätzlich die Ano­ny­mität verletzen". Auch habe das Verwaltungsgericht zu entscheiden, "ob Informationen, wel­che in keinem Zusammenhang mit der Wettbewerbsaufgabe stehen und mögliche Rück­­­schlüsse auf die Autorenschaft erlauben", zulässig seien.

bb) Die Gemeinde X hält dazu in der Beschwerdeantwort fest, zur Wahrung der Ano­nymität sei das Notariat X als neutrale Korrespondenzadresse und Vermitt­lungsinstanz eingeschaltet worden. Nur das Notariat habe Kenntnis der Identitäten der Teilnehmer ge­habt. Die Eingaben seien vom Notar G nummeriert und an­schliessend dem Bauamt X bzw. dem Beurteilungsgremium in neutraler Form zur Beurteilung übergeben worden. Aufgrund der handschriftlichen Erläuterungen und Planbe­schriftungen beim Projekt Nr. 7 könne nicht geschlossen werden, der Verfasser sei ortsan­sässig. Vielmehr hätte sich jeder Wett­bewerbsteilnehmer über die weiteren örtlichen Gege­benheiten anhand eines Ortsplans oder eines Spaziergangs vor Ort orientieren können. Ge­rade das nähere Kennenlernen der Ört­lichkeiten zeichne den seriösen und gewissenhaften Wettbewerbsteilnehmer aus und zeuge von dessen Professionalität.

b) Das Notariat X legte gegenüber dem Verwaltungsgericht die Identität des Ein­senders des Projekts Nr. 7 offen. Es handelt sich dabei entgegen den Vermutungen der Be­schwerdeführenden weder um einen ortsansässigen Projektverfasser noch um einen sol­chen aus der Region. Eine nach Art. 3 Abs. 1 BGBM sowie nach Art. 1 Abs. 2 lit. b IVöB un­zulässige Bevorzugung ortsansässiger Anbieter kann somit diesbezüglich ausgeschlos­sen werden.

Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus behaupten, handschriftliche Be­merkungen auf den Wettbewerbsbeiträgen würden generell gegen den Anonymitätsgrund­satz verstossen, ist ihre Rüge nicht substanziert. Abgesehen vom Projekt Nr. 7 nehmen sie keinen konkreten Bezug auf bestimmte handschriftliche Bemerkungen in den für die zweite Stufe qualifizierten Wettbewerbseingaben. Weder bringen sie vor, dass durch solche Plan­beschriftungen bestimmte Wettbewerbsteilnehmer unrechtmäs­sig bevor­zugt worden seien, noch vermögen sie eine Verletzung der auf den Wettbewerb anzuwen­denden sub­missions­rechtlichen Bestimmungen auch nur ansatzweise darzulegen. Wie bereits erwähnt ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, nach allen massgebenden Tatsachenelementen zu for­schen (oben E. 2). Sodann wird auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 3 VRG) im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch das Rügeprinzip erheblich relativiert (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 82). Jedenfalls ist das Ver­wal­tungsgericht nicht verpflichtet zu prüfen, ob sich die Auswahl der Teilnehmer der zwei­ten Stufe unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als rechtmässig erweise. Eine Verletzung submissionsrechtlicher Bestimmungen ist hinsichtlich der genannten hand­schriftlichen Bemerkungen im Übrigen nicht zu erkennen, sofern im konkreten Fall die Gleichbehandlung der Anbieter gewährleistet blieb.

5. a) In der öffentlichen Publikation vom 3. September 1999 wurden für die Beur­teilung der eingereichten Projekte (erste Stufe) folgende Kriterien genannt: innovativer Ge­halt, Integration in ein Gesamtkonzept, Entwicklungspotenzial, Aufwand-Nutzen-Verhält­nis, Professionalität. Die vier erstgenannten Kriterien finden sich auch im Aufgabenbe­schrieb vom 18. August 1999, wohingegen nach diesen Unterlagen die Pro­fessio­nalität und Fachkompetenz für die Auswahl der Teilnehmenden an der zweiten Stufe le­diglich "mitbe­rücksichtigt" werden. Im Sinn einer Zielsetzung wird im Aufgabenbe­schrieb das Sammeln einer breiten Palette von möglichst vielfältigen, anregenden Ideen als "erstes Ziel" der Ide­enbörse genannt. Als "zweites Ziel" sollten in der ersten Stufe Teams gefunden werden, welche über die erforderliche Kreativität, Fachkompetenz und Leis­tungs­fähigkeit verfügen, um die anspruchsvolle Gesamtaufgabe professionell zu be­wälti­gen.

b) aa) Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, es sei im Präqualifikationsver­fahren keine genügende Eignungsprüfung vorgenommen worden. Sie beanstanden, für die zweite Stufe seien mindestens zwei Projekte selektioniert worden, an denen offensichtlich kein Fachplaner mitgewirkt habe. Demzufolge habe die Jury das genannte "zweite Ziel" bei der Beurteilung der Projekte nicht berücksichtigt. Auch das Beurteilungskriterium der "In­tegration in ein Gesamtkonzept" setze in gewissem Mass die Arbeit eines interdisziplinären Teams voraus. Dasselbe gelte hinsichtlich des Kriteriums der Professionalität.

Ferner beanstanden die Beschwerdeführenden, die Wettbewerbsbeurteilung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die im Beschluss des Beurteilungsgremiums vom 22. No­vember 1999 erwähnten Gründe für die Nichtberücksichtigung seien zwar schlüs­sig. Trotz­dem seien Projekte für die zweite Stufe selektioniert worden, welche im Hinblick auf die genannten Ablehnungsgründe nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Dies gelte na­ment­lich für das (selektionierte) Projekt Nr. 7, welches jedenfalls hätte abge­lehnt werden müssen (was in der Replik, S. 3, näher ausgeführt wird). Es sei unverständ­lich, dass für die zweite Stufe auch solche Projekte berücksichtigt worden seien, die auf­grund ihrer Qualität nicht von interdisziplinären Teams stammen könnten oder lediglich Ideen zu Einzelaspek­ten aufzeigten.

bb) Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, dem Beurteilungsgremium komme bei der Beurteilung und Auswahl der Wettbewerbsarbeiten naturgemäss ein erheblicher Er­mes­sensspielraum zu. In diesen Spielraum dürfe im Beschwerdeverfahren nur eingegriffen wer­den, wenn das Ermessen offenkundig überschritten werde. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch darauf verzichtet, ihre Rüge näher zu substanzieren, weshalb auf ihre Argu­mente nicht einzutreten sei. Die Jury habe bei der Beurteilung die im Aufgabenbeschrieb festgehaltenen Kriterien angewandt; gemäss Aufgabenbeschrieb seien die Kriterien der Fachkompetenz und Professionalität lediglich mit zu berücksichtigen. Die Jury sei gesamt­haft mit wenigen überzeugenden Vorschlägen konfrontiert gewesen. Um überhaupt acht Projekte zu finden, habe sie auf Beiträge zurückgegriffen, die noch nicht vollumfänglich ausgereift seien, die aber erfolgversprechende Potenziale zeigten. Dies sei sinnvoller, als Projekte auszuwählen, die zwar intensiver bearbeitet, aber von ihrer Grundhaltung falsch oder nicht angemessen gewesen seien. Die Beurteilung der ersten Stufe bilde lediglich die Grundlage für die Teilnahme an der zweiten Stufe. In dieser zweiten Stufe sei es den Ein­geladenen freigestellt, sich personell zu verstärken und fachliche Lücken zu schlies­sen.

c) aa) Das kantonale Submissionsrecht erwähnt die Planungswettbewerbe einzig in § 11 Abs. 1 lit. k SubmV, wonach eine Vergabe freihändig erfolgen kann, sofern der Ver­trag aufgrund eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs mit dem Gewinner ge­schlossen werden soll. Vorausgesetzt ist, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grund­­sätzen des IVöB-BeitrittsG und der SubmV entspricht, insbesondere mit Bezug auf die Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieterinnen und An­bieter zur Teilnahme (§ 11 Abs. 1 lit. k Satz 2 SubmV). Sodann ist zur Beurteilung eine unabhängige Jury einzusetzen (§ 11 Abs. 1 lit. k Satz 3 SubmV). Von Bedeutung sind die Besonderheiten eines Ideenwettbewerbs, nämlich dass einerseits bereits während des Wett­bewerbsverfahrens die charakteristischen Leistungen, d.h. die Ausarbeitung von Lösungs­vorschlägen, erbracht werden, und anderseits sämtliche Wettbewerbsteilnehmer eine Leis­tung erbringen. Demgegenüber wird üblicherweise in einem Vergabeverfahren lediglich ein einziger Anbieter ausgewählt, welcher nach Abschluss des Vergabeverfahrens die aus­geschriebene Leistung erbringt. Trotz dieser grundlegenden Unterschiede spricht jedoch nichts dagegen, bereits das Wettbewerbsverfahren als förmliches Vergabeverfahren gemäss den Submissionsvorschriften auszugestalten, zumal auch im Rahmen von Ideenwettbewer­ben gegenüber der öffentlichen Hand Leistungen in den Bereichen Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung im Sinn von Ziff. 11 des Anhangs 2 zur SubmV erbracht werden.

bb) Vorliegend stehen gemäss Aufgabenbeschrieb im Rahmen der zweiten Stufe "für die Entschädigung und Prämierung guter Arbeiten" Fr. 60'000.- zur Verfügung. Dem­gegenüber spielt es hinsichtlich des Schwellenwerts keine Rolle, dass in der Gemein­dever­sammlung vom 22. Juni 2000 die Stimmberechtigten einen Planungskredit von Fr. 600'000.- bewilligt haben (Zeitungsartikel vom Juni 2000) und dass für die Umsetzung des Vorhabens mit Kosten von insgesamt 16,5 Millionen Fran­ken gerechnet wird. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen ist lediglich geplant, die Ver­fasser von prämierten Arbeiten (nach Abschluss des Wettbewerbs) für die Weiterent­wick­lung ihrer Ideen zuzuziehen (vgl. Aufgabenbeschrieb S. 6); ein Folgeauftrag wird da­mit den Wettbewerbsgewinnern nicht oder jedenfalls nicht konkret in Aussicht gestellt. Dies ent­spricht dem Wesen des Ideen­wettbewerbs, bei welchem Lösungsvorschläge für Aufgaben gesucht werden, die nur all­gemein umschrieben und abgegrenzt sind. In diesen Fällen be­steht die Gegenleistung sei­tens der Vergabebehörde für die Vorschläge in erster Linie aus Preisen, wohingegen der Gewinner keinen Anspruch auf einen weiteren planeri­schen Auf­trag hat (vgl. für Vergaben des Bundes Art. 55 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. De­zem­ber 1995 über das öffentli­che Beschaffungswesen; ferner SIA-Ordnung 142 für Archi­tekturund Ingenieurwettbe­werbe, Ausgabe 1998, Art. 3.2). Es wäre nach Abschluss des Ideenwettbewerbs auch nicht zulässig, einen Folgeauftrag gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. k SubmV freihändig zu vergeben. Enthält aber der Auftrag keine Option auf Folgeaufträge, sind für die Berechnung des Auf­tragswerts allein die in Aussicht gestellten Preise in der Höhe von Fr. 60'000.- zu beachten (§ 6 Abs. 2 SubmV e contrario).

Für Dienstleistungsaufträge gelten die Schwel­len­werte von Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB und § 8 SubmV: Sie können bei Auf­trags­werten unter Fr. 50'000.- im freihändigen Verfah­ren und bei solchen unter Fr. 248'950.- im Einla­dungs­verfahren verge­ben werden; ab Fr. 248'950.- ist ein offenes oder selektives Verfahren durch­zuführen (§ 8 Abs. 1 SubmV), wobei dieses bei Werten ab Fr. 383'000.- (Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB) nach den Regeln der Interkantonalen Vereinbarung abgewickelt werden muss (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999 Nr. 37 E. 4a). Obwohl vorliegend - wie erwähnt hinsichtlich der Schwellenwerte lediglich die Preissumme von Fr. 60'000.von Bedeutung ist und der Wettbewerb demzu­folge auch im Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden können, hat die Beschwer­degegnerin von sich aus eine Submission im selektiven Verfahren eingeleitet und ist der Wettbewerb demzufolge den entsprechenden Regeln gemäss der Inter­kantonalen Vereinba­rung und der Submissionsverord­nung unterworfen. Es ist stets zulässig, ein höher­stufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Fall erforderlich wäre, doch muss sich der öf­fentliche Auftraggeber bei der gewählten Verfahrensart behaf­ten lassen und hat er die dafür geltenden Grundsätze z.B. betreffend Nichtdiskrimi­nierung und Gleichbehandlung ein­zu­hal­ten (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999 Nr. 36). Demzufolge sind vorliegend grund­sätzlich die Regeln über das selektive Ver­fahren gemäss Submissionsverordnung anzu­wenden.

cc) Beim selektiven Verfahren werden die interessierten Anbieter in der Ausschrei­bung eingeladen, einen Antrag auf Teilnahme im Vergabeverfahren zu stellen. Alle An­bie­ter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Der Auftraggeber bestimmt sodann auf­grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einrei­chen dürfen (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB). Im Rahmen der ersten Stufe (sog. Präqualifikati­onsver­fahren) geht es mithin vorab um eine Eignungsprüfung, die anhand objektiver und über­prüf­barer Kriterien vorzunehmen ist (Art. 13 lit. d IVöB).

Die vergebende Behörde legt die für eine Beschaffung massgeblichen Eig­nungs­kriterien im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags anhand objektiver Merkmale fest. Dabei steht ihr, ebenso wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b), ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfü­gung. Um die notwendige Transparenz des Vergabe­verfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu ge­währ­leisten, muss die Festlegung der Eignungskriterien schon zu Beginn des Verfahrens erfol­gen, und diese sind den Interessen­ten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 27 E. 4b/aa).

dd) Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Bewerber ge­stellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in der Lage sind. Gemäss § 22 SubmV geht es bei den Eignungskriterien zwar vorab um die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit der An­bietenden. Sind solche personenbezogene Merkmale indessen - wie beim vorliegend durch­geführten anonymen Ideenwettbewerb - für die Erbringung der charakteristischen Leistung ohne bzw. nur von untergeordneter Bedeutung, ist die Eignung nach anderen, sachge­rech­teren Kriterien zu ermitteln. Vorliegend sollten anhand des Skizzenwettbewerbs der ersten Stufe geeignete Projekte für die Weiterbearbeitung in der zweiten Stufe gefun­den werden, wobei gemäss Ausschreibung vom 3. September 1999 wie erwähnt folgende Beurteilungs­kriterien zur Anwendung kommen sollten: innovativer Gehalt, Integration in ein Gesamt­konzept, Entwicklungspotenzial, Aufwand-Nutzen-Verhältnis, Professionalität. Von Be­deu­­tung ist, dass der Wettbewerb anonym war und die Beurteilung nach den ge­nannten Kri­terien allein anhand der eingereichten Projektskizzen vorgenommen werden konnte. Zu­sätzliche Unterlagen hatten die Wettbewerbsteilnehmer nicht einzureichen. Eine Eig­nungs­prüfung, die sich wie hier auf die Weiterbearbeitung einer Projektidee beschränkt und sich nicht etwa auch auf die Eignung zur Ausführung eines konkreten Planungsauf­trags er­streckt, kann ohne weiteres allein gestützt auf Projektskizzen vorgenommen wer­den, zumal in diesem Fall personenbezogene Kriterien wie etwa die organisatorische, fach­liche oder finanzielle Leistungsfähigkeit keine entscheidende Rolle spielen. Zu berück­sichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei einem Wettbewerb ohne Folgeauf­tragsoption im Zeit­punkt des Zuschlags, also des Entscheids über die Preisverleihung, die charak­teristi­schen Leistungen der Wettbewerbs­teilnehmer bereits erbracht worden sind. Wäre etwa ein Teilnehmer aufgrund personenbezogener Mängel nicht in der Lage, eine überzeugende Pro­jektskizze einzureichen, könnte diesem schon deshalb kein Preis zuge­sprochen werden.

ee) Die Beschwerdeführenden rügen vorab die Bewertung hinsichtlich der verlang­ten Professionalität und Fachkompetenz. Sie beanstanden, es seien mindestens zwei Pro­jekte für die zweite Stufe qualifiziert worden, bei denen "offensichtlich kein Fachplaner, mit Sicherheit kein kompetentes Planungsteam" die Projektidee bearbeitet habe. Dazu ist zu sagen, dass sich das Kriterium der Professionalität/Fachkompetenz bei einem anonymen Planungswettbewerb selbstredend nicht auf die Qualifikationen der Projektbearbeiter, son­dern allein auf die Qualität der eingereichten Projektskizzen beziehen kann. Hinsichtlich der Projektbearbeiter wurden keine konkreten fachlichen Qualifikationen verlangt. Insbe­sondere kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden den Ausschreibungsunterla­gen nicht entnommen werden, die Bearbeitungsteams müssten sich interdisziplinär zu­sam­mensetzen. Solche personenbezogene Qualifikationen könnten im Übrigen im Rahmen eines anonymen Wettbewerbs wohl auch gar nicht überprüft werden. Anzufügen ist auch, dass das genannte Kriterium der Professionalität nur ein Eignungskriterium von vielen und unter diesen erst noch das letztgenannte darstellt (vgl. Ausschreibung vom 3. September 1999). Auch gemäss dem Aufgabenbeschrieb werden Professionalität und Fachkompetenz lediglich "mitberücksichtigt".

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden weder in ihrer Beschwerde noch in der Replikschrift im Einzelnen darlegen, welche anderen Projekte aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach infolge mangelnder Professionalität nicht hätten für die zweite Stufe berücksichtigt werden dürfen. Das lediglich beispielhaft erwähnte Projekt Nr. 7, welches ihrer Meinung nach nicht hätte für die zweite Stufe selektioniert werden dürfen (vgl. Replikschrift S. 3), war in erster Linie anhand der genannten Kriterien zu be­urteilen. Ihm können innovativer Gehalt, die Integration in ein Gesamtkonzept, Entwick­lungspotenzial und ein gutes Aufwand-Nutzen-Verhältnis jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen werden. Doch selbst wenn sich ergeben sollte, dass dieses Projekt zu Un­recht für die zweite Stufe ausgewählt worden war, hätte dies nicht zur Folge, dass deswe­gen die Beschwerdeführenden mit ihrem Projekt hätten berücksichtigt werden müssen. Aus den Beanstandungen hinsichtlich des Projekts Nr. 7 können sie somit nichts zu ihren Guns­ten ableiten.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde demzufolge auch insoweit als unbegründet.

6. a) Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden (in der Replik) sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Es fehle an einer nachvollziehbaren, transparenten Beurteilung der ersten Stufe.

Die Beschwerdegegnerin hält dazu in der Duplik fest, die Objektivität des Vergabe­verfahrens sei vorliegend schon infolge der Anonymität der Teilnehmer in hohem Mass gewährleistet. Bei Projektoder Ideenwettbewerben sei ein direkter Vergleich der einge­henden Beiträge nur sehr schwer möglich und vorliegend auch nicht sachgerecht. Die Be­ur­teilung habe sich darauf konzentrieren müssen, wie sich der einzelne Teilnehmer auf die Wettbewerbsvorgaben eingestellt und diese entsprechend in eine Projektidee umgesetzt ha­be. Eine Beurteilung und Begründung, wie sie die Beschwerdeführenden verlangen, wäre mit einem enormen Aufwand verbunden. Ein solcher unverhältnismässig hoher Auf­wand könne nicht das Ziel des Submissionsrechts sein. Das Beurteilungsgremium habe be­wusst auf die Begutachtung der einzelnen Projektideen verzichtet und sich auf das Dar­le­gen der unterschiedlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung beschränkt.

b) Die Auswahl der Teilnehmer im selekti­ven Vergabeverfahren stellt nach § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG eine anfechtbare Verfügung dar, weshalb sie als solche zu be­gründen ist. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem An­spruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidgenos­senschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36); sie wird überdies in § 10 Abs. 2 VRG ausdrücklich festgehalten. Nach den Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h IVöB und § 33 SubmV ist die Vergabestelle indessen bei der Eröffnung des Zuschlags lediglich zu einer kurzen Begründung bzw. zur Mit­tei­lung einiger vorwiegend formeller Angaben ver­pflichtet (§ 33 Abs. 1 SubmV); nur auf Gesuch eines An­bieters hat sie diesem die wesentli­chen Gründe für seine Nichtberück­sichtigung bekannt zu geben (§ 33 Abs. 2 SubmV; vgl. VGr AG, AGVE 1998, S. 425). Ob diese Be­stim­mungen auch bei der Eröffnung von Prä­qualifikationsentscheiden zur An­wendung kom­men, kann in diesem Verfahren offen ge­lassen werden, da die im Bericht des Beurteilungsgremiums vom 22. November 1999 ent­haltenen Ausführungen den Anforderungen an die Begründungspflicht genü­gend Rech­nung trugen. Darin wurde festgehalten, dass die Gründe für eine Nichtberück­sichtigung sehr unterschiedlich gewesen seien. Sodann wurde - nach Fallgruppen geord­net - dargelegt, weshalb die abgewiesenen Projekte nicht für die zweite Stufe ausgewählt worden seien. Es konnte darauf verzichtet werden, im Einzelnen darzulegen, welcher der aufgeführten Nichtberücksichtigungsgründe auf die einzelnen Projekte zutraf. Zu berück­sichtigen ist, dass bei Vergabeverfahren in der Form von Wettbewerben mit anonymen Bei­trägen und einer unabhängigen Jury aufgrund der durch diese Besonderheiten bereits weitgehend ge­währleisteten Objektivität und Transparenz die Anforderungen an die Be­gründungspflicht weniger streng sind. Den Wettbewerbsteil­nehmern war jedenfalls zuzu­muten, anhand die­ser unterschiedlichen Gründe zu ersehen, weshalb ihr Projekt nicht für die zweite Stufe ausgewählt worden war. Selbst die Beschwerdeführenden bezeichneten in ihrer Beschwer­deschrift die Gründe für die Nichtberücksichtigung als "in sich schlüssig". Von einer unge­nügenden Begründung kann somit keine Rede sein.

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

VB.1999.00386 — Zürich Verwaltungsgericht 02.11.2000 VB.1999.00386 — Swissrulings