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Geschäftsnummer: VB.1999.00386 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.11.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Anonymer Ideenwettbewerb in zwei Stufen zur Neugestaltung eines Bahnhofareals mit Umgebung. Substanzierungspflicht im Beschwerdeverfahren (E. 2). Fristeinhaltung der Wettbewerbsbeiträge (E. 3). Verletzung der Anonymität? (E. 4). Trotz seiner Besonderheiten kann ein Ideenwettbewerb als förmliches Vergabeverfahren gemäss den Submissionsvorschriften ausgestaltet werden (E. 5c/aa). Mit dem Ideenwettbewerb wird kein Folgeauftrag in Aussicht gestellt; es wäre nicht zulässig, einen Folgeauftrag gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. k SubmV freihändig zu vergeben (E. 5c/bb). Eignungsprüfung im Rahmen einer anonymen Skizzenselektion im selektiven Verfahren (E. 5c/dd-ee). Geringere Anforderungen an die Begründungspflicht bei Vergabeverfahren in Form von Wettbewerben mit anonymen Beiträgen und einer unabhängigen Jury (E. 6b).
Stichworte: ANONYMITÄT BEGRÜNDUNGSPFLICHT EIGNUNG FOLGEAUFTRAG IDEENWETTBEWERB PLANUNGSWETTBEWERB PRÄQUALIFIKATION SKIZZENSELEKTION SUBMISSIONSRECHT SUBSTANZIIERUNG WETTBEWERB
Rechtsnormen: Art. 12 lit. I b IVöB § 6 lit. II SubmV § 10 SubmV § 11 lit. I k SubmV § 22 SubmV § 33 SubmV Art. 55 lit. I a VoeB
Publikationen: BEZ 2001 Nr. 11 RB 2000 Nr. 60 RB 2000 Nr. 68
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. Die Gemeinde X eröffnete mit Ausschreibung vom 3. September 1999 einen Ideenwettbewerb in zwei Stufen zur Neugestaltung des Bahnhofbereichs X. Gemäss der Ausschreibung vermöge die heutige Situation am Bahnhof sowohl ortsbaulich als auch verkehrstechnisch nicht zu befriedigen. Im Zuge der fälligen Sanierung der Bahnhofstrasse solle die Gelegenheit genutzt werden, diesen wichtigen Aussenraum und seine bauliche Umgebung einschliesslich des Bezugs zum See gesamthaft aufzuwerten. Ziel des Wettbewerbs sei somit das Finden von Ideen für ein überzeugendes Gestaltungsund Verkehrskonzept.
Gemäss Ausschreibung fanden auf den Wettbewerb die Bestimmungen über das selektive Verfahren gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) und § 10 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) Anwendung. Gemäss Aufgabenbeschrieb vom 18. August 1999 sollte das Verfahren in beiden Stufen anonym durchgeführt werden. In der ersten Stufe wurde das Notariat X als neutrale Schaltstelle in Anspruch genommen.
Nachdem im Rahmen der als "Ideenbörse" bezeichneten ersten Stufe 41 Vorschläge eingegangen waren, wurden diese durch ein Beurteilungsgremium bewertet. Gestützt darauf wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 acht Teams eingeladen, in der zweiten Stufe ihre Ideen zu einem Gesamtkonzept weiter zu entwickeln. Die übrigen Wettbewerbsteilnehmer wurden nicht mehr zur zweiten Stufe zugelassen. Unter den abgewiesenen Teilnehmern finden sich A, B, C, und D, welche zusammen den Projektvorschlag Nr. 15 ("viceversa") eingereicht hatten.
II. Mit rechtzeitiger, irrtümlich als "Rekurs" bezeichneter Beschwerde vom 10. Dezember 1999 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des Beurteilungsgremiums aufzuheben, die Wettbewerbseingaben einer "ordentlichen formalen und inhaltlichen Prüfung" zu unterziehen und – eventuell unter Ausschluss fehlbarer Jurymitglieder – erneut zu jurieren. Am 21. Dezember 1999 reichte A eine Vollmacht aller Teammitglieder nach.
Das Notariat X erstattete mit Schreiben vom 13. Januar 2000 dem Verwaltungsgericht Bericht über die Zustellung der Verfügung vom 1. Dezember 1999 an die Wettbewerbsteilnehmer sowie über die Fristwahrung bei der Einreichung der Projekte. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2000 beantragte die Gemeinde X, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 16. März 2000 und Duplik vom 10. April 2000 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Seit dem vollständigen Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) am 1. Juli 1998 können alle kantonalen und kommunalen Vergabeentscheide mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Ergänzt durch die sinngemäss heranzuziehenden Vorschriften der IVöB, kommen auf das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen von §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
b) Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren wird in § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG ausdrücklich als anfechtbarer Entscheid bezeichnet. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem ihnen die Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens verwehrt wurde, befugt.
2. Soweit die Beschwerdeführenden den Ausschluss "fehlbarer Jurymitglieder" verlangen, fehlt es an jeglicher Begründung. Weder wird die konkrete Zusammensetzung des eingesetzten Beurteilungsgremiums, noch das Verhalten einzelner seiner Mitglieder beanstandet. Ebensowenig stellen sie diesbezüglich irgendwelche Beweisanträge.
Unter diesen Umständen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch nach den Tatsachenelementen zu forschen, die für oder gegen den Ausschluss einzelner Mitglieder des Beurteilungsgremiums sprechen. Die in § 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für das Beschwerdeverfahren vorgesehene Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen (RB 1982 Nr. 5, 1980 Nr. 22; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 1). Die Parteien sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zur Substanzierung des rechtserheblichen Sachverhalts gehalten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59 ff., § 60 N. 3).
Da die Beschwerdeführenden gegen die Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums und das Verhalten dessen Mitglieder wie gesagt nichts vorbringen, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet.
3. a) Die Beschwerdeführenden rügen, im Aufgabenbeschrieb vom 18. August 1999 sei der Abgabetermin für den Skizzenwettbewerb (erste Stufe) einmal mit 31. Oktober 1999, ein andermal mit 29. Oktober 1999 angegeben worden. Gemäss der Beurteilung der ersten Stufe (Beschluss des Beurteilungsgremiums vom 22. November 1999; seien "innert der Frist (bis zum 31. Oktober 1999) 41 Vorschläge eingegangen". Dies lasse die Vermutung aufkommen, dass auch am 30. und 31. Oktober 1999 noch Beiträge entgegengenommen worden seien.
Das Notariat X teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Januar 2000 mit, die letzte persönlich abgegebene Arbeit sei am 29. Oktober, ca. 16.30 Uhr, überbracht worden. Hinsichtlich der postalisch zugestellten Eingaben seien die Projekte Nr. 38 (Poststempel: 31. Oktober 1999; Eingang: 3. November 1999), Nr. 40 (Poststempel: 30. Oktober 1999; Eingang: 3. November 1999) und Nr. 41 (Poststempel: 2. November 1999; Eingang: 3. November 1999) "nach Ablauf der Frist" eingereicht worden.
b) Die Beschwerdeführenden ziehen in der Replik vom 16. März 2000 die Angaben des Notariats X grundsätzlich nicht in Zweifel. Sie werfen bloss die Frage auf, ob nicht möglicherweise auch das "dazwischen liegende" Projekt Nr. 39 verspätet eingereicht worden sei, zumal die Wettbewerbseingaben gemäss ihrem Eingang fortlaufend nummeriert worden seien. Dies lässt sich indessen ohne weiteres mit dem Umstand erklären, dass das Projekt Nr. 39 aus Stuttgart/Deutschland stammt und dessen Zustellung dementsprechend länger dauerte. Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann, der Beitrag Nr. 41 sei zur Beurteilung zugelassen worden, obwohl er nachweislich erst am 2. November 1999 der Post übergeben worden sei.
c) Ob vorliegend der 29. oder der 31. Oktober 1999 als massgeblicher Abgabetermin anzusehen ist, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die erst am 2. November 1999 aufgegebene Projektskizze Nr. 41 offensichtlich nicht fristgerecht eingereicht wurde. Sämtliche Wettbewerbsbeiträge, deren Rechtzeitigkeit streitig ist, d.h. die Projekte Nr. 38, 39, 40 und 41, wurden nicht für die zweite Stufe (Gesamtkonzept) berücksichtigt. Aus dem Umstand, dass allenfalls Projekte im Rahmen der ersten Stufe begutachtet wurden, die verspätet eingereicht worden waren, können demzufolge die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert.
4. a) aa) Sodann rügen die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des Anonymitätsgrundsatzes. Bei diversen Eingaben seien handschriftliche Erläuterungen und Planbeschriftungen vorhanden. Insbesondere könne das Projekt Nr. 7, welches für die zweite Stufe ausgewählt worden sei, aufgrund der handschriftlichen Erwähnung der örtlichen Kläranlage, die in keinem plausiblen Zusammenhang mit der Wettbewerbsaufgabe stehe, als Eingabe eines ortsansässigen Planers identifiziert werden. Es sei abzuklären, ob einzelne Mitglieder des Beurteilungsgremiums aus der erwähnten Art der Darstellung Hinweise auf die Autorenschaft erhalten habe. Mit der Replik bekräftigen die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt und verlangen darüber hinaus, es sei abzuklären, "ob handschriftliche Erläuterungen und Planbeschriftungen nicht grundsätzlich die Anonymität verletzen". Auch habe das Verwaltungsgericht zu entscheiden, "ob Informationen, welche in keinem Zusammenhang mit der Wettbewerbsaufgabe stehen und mögliche Rückschlüsse auf die Autorenschaft erlauben", zulässig seien.
bb) Die Gemeinde X hält dazu in der Beschwerdeantwort fest, zur Wahrung der Anonymität sei das Notariat X als neutrale Korrespondenzadresse und Vermittlungsinstanz eingeschaltet worden. Nur das Notariat habe Kenntnis der Identitäten der Teilnehmer gehabt. Die Eingaben seien vom Notar G nummeriert und anschliessend dem Bauamt X bzw. dem Beurteilungsgremium in neutraler Form zur Beurteilung übergeben worden. Aufgrund der handschriftlichen Erläuterungen und Planbeschriftungen beim Projekt Nr. 7 könne nicht geschlossen werden, der Verfasser sei ortsansässig. Vielmehr hätte sich jeder Wettbewerbsteilnehmer über die weiteren örtlichen Gegebenheiten anhand eines Ortsplans oder eines Spaziergangs vor Ort orientieren können. Gerade das nähere Kennenlernen der Örtlichkeiten zeichne den seriösen und gewissenhaften Wettbewerbsteilnehmer aus und zeuge von dessen Professionalität.
b) Das Notariat X legte gegenüber dem Verwaltungsgericht die Identität des Einsenders des Projekts Nr. 7 offen. Es handelt sich dabei entgegen den Vermutungen der Beschwerdeführenden weder um einen ortsansässigen Projektverfasser noch um einen solchen aus der Region. Eine nach Art. 3 Abs. 1 BGBM sowie nach Art. 1 Abs. 2 lit. b IVöB unzulässige Bevorzugung ortsansässiger Anbieter kann somit diesbezüglich ausgeschlossen werden.
Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus behaupten, handschriftliche Bemerkungen auf den Wettbewerbsbeiträgen würden generell gegen den Anonymitätsgrundsatz verstossen, ist ihre Rüge nicht substanziert. Abgesehen vom Projekt Nr. 7 nehmen sie keinen konkreten Bezug auf bestimmte handschriftliche Bemerkungen in den für die zweite Stufe qualifizierten Wettbewerbseingaben. Weder bringen sie vor, dass durch solche Planbeschriftungen bestimmte Wettbewerbsteilnehmer unrechtmässig bevorzugt worden seien, noch vermögen sie eine Verletzung der auf den Wettbewerb anzuwendenden submissionsrechtlichen Bestimmungen auch nur ansatzweise darzulegen. Wie bereits erwähnt ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, nach allen massgebenden Tatsachenelementen zu forschen (oben E. 2). Sodann wird auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 3 VRG) im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch das Rügeprinzip erheblich relativiert (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 82). Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet zu prüfen, ob sich die Auswahl der Teilnehmer der zweiten Stufe unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als rechtmässig erweise. Eine Verletzung submissionsrechtlicher Bestimmungen ist hinsichtlich der genannten handschriftlichen Bemerkungen im Übrigen nicht zu erkennen, sofern im konkreten Fall die Gleichbehandlung der Anbieter gewährleistet blieb.
5. a) In der öffentlichen Publikation vom 3. September 1999 wurden für die Beurteilung der eingereichten Projekte (erste Stufe) folgende Kriterien genannt: innovativer Gehalt, Integration in ein Gesamtkonzept, Entwicklungspotenzial, Aufwand-Nutzen-Verhältnis, Professionalität. Die vier erstgenannten Kriterien finden sich auch im Aufgabenbeschrieb vom 18. August 1999, wohingegen nach diesen Unterlagen die Professionalität und Fachkompetenz für die Auswahl der Teilnehmenden an der zweiten Stufe lediglich "mitberücksichtigt" werden. Im Sinn einer Zielsetzung wird im Aufgabenbeschrieb das Sammeln einer breiten Palette von möglichst vielfältigen, anregenden Ideen als "erstes Ziel" der Ideenbörse genannt. Als "zweites Ziel" sollten in der ersten Stufe Teams gefunden werden, welche über die erforderliche Kreativität, Fachkompetenz und Leistungsfähigkeit verfügen, um die anspruchsvolle Gesamtaufgabe professionell zu bewältigen.
b) aa) Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, es sei im Präqualifikationsverfahren keine genügende Eignungsprüfung vorgenommen worden. Sie beanstanden, für die zweite Stufe seien mindestens zwei Projekte selektioniert worden, an denen offensichtlich kein Fachplaner mitgewirkt habe. Demzufolge habe die Jury das genannte "zweite Ziel" bei der Beurteilung der Projekte nicht berücksichtigt. Auch das Beurteilungskriterium der "Integration in ein Gesamtkonzept" setze in gewissem Mass die Arbeit eines interdisziplinären Teams voraus. Dasselbe gelte hinsichtlich des Kriteriums der Professionalität.
Ferner beanstanden die Beschwerdeführenden, die Wettbewerbsbeurteilung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die im Beschluss des Beurteilungsgremiums vom 22. November 1999 erwähnten Gründe für die Nichtberücksichtigung seien zwar schlüssig. Trotzdem seien Projekte für die zweite Stufe selektioniert worden, welche im Hinblick auf die genannten Ablehnungsgründe nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Dies gelte namentlich für das (selektionierte) Projekt Nr. 7, welches jedenfalls hätte abgelehnt werden müssen (was in der Replik, S. 3, näher ausgeführt wird). Es sei unverständlich, dass für die zweite Stufe auch solche Projekte berücksichtigt worden seien, die aufgrund ihrer Qualität nicht von interdisziplinären Teams stammen könnten oder lediglich Ideen zu Einzelaspekten aufzeigten.
bb) Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, dem Beurteilungsgremium komme bei der Beurteilung und Auswahl der Wettbewerbsarbeiten naturgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen Spielraum dürfe im Beschwerdeverfahren nur eingegriffen werden, wenn das Ermessen offenkundig überschritten werde. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch darauf verzichtet, ihre Rüge näher zu substanzieren, weshalb auf ihre Argumente nicht einzutreten sei. Die Jury habe bei der Beurteilung die im Aufgabenbeschrieb festgehaltenen Kriterien angewandt; gemäss Aufgabenbeschrieb seien die Kriterien der Fachkompetenz und Professionalität lediglich mit zu berücksichtigen. Die Jury sei gesamthaft mit wenigen überzeugenden Vorschlägen konfrontiert gewesen. Um überhaupt acht Projekte zu finden, habe sie auf Beiträge zurückgegriffen, die noch nicht vollumfänglich ausgereift seien, die aber erfolgversprechende Potenziale zeigten. Dies sei sinnvoller, als Projekte auszuwählen, die zwar intensiver bearbeitet, aber von ihrer Grundhaltung falsch oder nicht angemessen gewesen seien. Die Beurteilung der ersten Stufe bilde lediglich die Grundlage für die Teilnahme an der zweiten Stufe. In dieser zweiten Stufe sei es den Eingeladenen freigestellt, sich personell zu verstärken und fachliche Lücken zu schliessen.
c) aa) Das kantonale Submissionsrecht erwähnt die Planungswettbewerbe einzig in § 11 Abs. 1 lit. k SubmV, wonach eine Vergabe freihändig erfolgen kann, sofern der Vertrag aufgrund eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs mit dem Gewinner geschlossen werden soll. Vorausgesetzt ist, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen des IVöB-BeitrittsG und der SubmV entspricht, insbesondere mit Bezug auf die Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieterinnen und Anbieter zur Teilnahme (§ 11 Abs. 1 lit. k Satz 2 SubmV). Sodann ist zur Beurteilung eine unabhängige Jury einzusetzen (§ 11 Abs. 1 lit. k Satz 3 SubmV). Von Bedeutung sind die Besonderheiten eines Ideenwettbewerbs, nämlich dass einerseits bereits während des Wettbewerbsverfahrens die charakteristischen Leistungen, d.h. die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen, erbracht werden, und anderseits sämtliche Wettbewerbsteilnehmer eine Leistung erbringen. Demgegenüber wird üblicherweise in einem Vergabeverfahren lediglich ein einziger Anbieter ausgewählt, welcher nach Abschluss des Vergabeverfahrens die ausgeschriebene Leistung erbringt. Trotz dieser grundlegenden Unterschiede spricht jedoch nichts dagegen, bereits das Wettbewerbsverfahren als förmliches Vergabeverfahren gemäss den Submissionsvorschriften auszugestalten, zumal auch im Rahmen von Ideenwettbewerben gegenüber der öffentlichen Hand Leistungen in den Bereichen Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung im Sinn von Ziff. 11 des Anhangs 2 zur SubmV erbracht werden.
bb) Vorliegend stehen gemäss Aufgabenbeschrieb im Rahmen der zweiten Stufe "für die Entschädigung und Prämierung guter Arbeiten" Fr. 60'000.- zur Verfügung. Demgegenüber spielt es hinsichtlich des Schwellenwerts keine Rolle, dass in der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2000 die Stimmberechtigten einen Planungskredit von Fr. 600'000.- bewilligt haben (Zeitungsartikel vom Juni 2000) und dass für die Umsetzung des Vorhabens mit Kosten von insgesamt 16,5 Millionen Franken gerechnet wird. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen ist lediglich geplant, die Verfasser von prämierten Arbeiten (nach Abschluss des Wettbewerbs) für die Weiterentwicklung ihrer Ideen zuzuziehen (vgl. Aufgabenbeschrieb S. 6); ein Folgeauftrag wird damit den Wettbewerbsgewinnern nicht oder jedenfalls nicht konkret in Aussicht gestellt. Dies entspricht dem Wesen des Ideenwettbewerbs, bei welchem Lösungsvorschläge für Aufgaben gesucht werden, die nur allgemein umschrieben und abgegrenzt sind. In diesen Fällen besteht die Gegenleistung seitens der Vergabebehörde für die Vorschläge in erster Linie aus Preisen, wohingegen der Gewinner keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag hat (vgl. für Vergaben des Bundes Art. 55 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen; ferner SIA-Ordnung 142 für Architekturund Ingenieurwettbewerbe, Ausgabe 1998, Art. 3.2). Es wäre nach Abschluss des Ideenwettbewerbs auch nicht zulässig, einen Folgeauftrag gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. k SubmV freihändig zu vergeben. Enthält aber der Auftrag keine Option auf Folgeaufträge, sind für die Berechnung des Auftragswerts allein die in Aussicht gestellten Preise in der Höhe von Fr. 60'000.- zu beachten (§ 6 Abs. 2 SubmV e contrario).
Für Dienstleistungsaufträge gelten die Schwellenwerte von Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB und § 8 SubmV: Sie können bei Auftragswerten unter Fr. 50'000.- im freihändigen Verfahren und bei solchen unter Fr. 248'950.- im Einladungsverfahren vergeben werden; ab Fr. 248'950.- ist ein offenes oder selektives Verfahren durchzuführen (§ 8 Abs. 1 SubmV), wobei dieses bei Werten ab Fr. 383'000.- (Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB) nach den Regeln der Interkantonalen Vereinbarung abgewickelt werden muss (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999 Nr. 37 E. 4a). Obwohl vorliegend - wie erwähnt hinsichtlich der Schwellenwerte lediglich die Preissumme von Fr. 60'000.von Bedeutung ist und der Wettbewerb demzufolge auch im Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden können, hat die Beschwerdegegnerin von sich aus eine Submission im selektiven Verfahren eingeleitet und ist der Wettbewerb demzufolge den entsprechenden Regeln gemäss der Interkantonalen Vereinbarung und der Submissionsverordnung unterworfen. Es ist stets zulässig, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Fall erforderlich wäre, doch muss sich der öffentliche Auftraggeber bei der gewählten Verfahrensart behaften lassen und hat er die dafür geltenden Grundsätze z.B. betreffend Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung einzuhalten (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999 Nr. 36). Demzufolge sind vorliegend grundsätzlich die Regeln über das selektive Verfahren gemäss Submissionsverordnung anzuwenden.
cc) Beim selektiven Verfahren werden die interessierten Anbieter in der Ausschreibung eingeladen, einen Antrag auf Teilnahme im Vergabeverfahren zu stellen. Alle Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Der Auftraggeber bestimmt sodann aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB). Im Rahmen der ersten Stufe (sog. Präqualifikationsverfahren) geht es mithin vorab um eine Eignungsprüfung, die anhand objektiver und überprüfbarer Kriterien vorzunehmen ist (Art. 13 lit. d IVöB).
Die vergebende Behörde legt die für eine Beschaffung massgeblichen Eignungskriterien im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags anhand objektiver Merkmale fest. Dabei steht ihr, ebenso wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b), ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, muss die Festlegung der Eignungskriterien schon zu Beginn des Verfahrens erfolgen, und diese sind den Interessenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 27 E. 4b/aa).
dd) Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in der Lage sind. Gemäss § 22 SubmV geht es bei den Eignungskriterien zwar vorab um die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Sind solche personenbezogene Merkmale indessen - wie beim vorliegend durchgeführten anonymen Ideenwettbewerb - für die Erbringung der charakteristischen Leistung ohne bzw. nur von untergeordneter Bedeutung, ist die Eignung nach anderen, sachgerechteren Kriterien zu ermitteln. Vorliegend sollten anhand des Skizzenwettbewerbs der ersten Stufe geeignete Projekte für die Weiterbearbeitung in der zweiten Stufe gefunden werden, wobei gemäss Ausschreibung vom 3. September 1999 wie erwähnt folgende Beurteilungskriterien zur Anwendung kommen sollten: innovativer Gehalt, Integration in ein Gesamtkonzept, Entwicklungspotenzial, Aufwand-Nutzen-Verhältnis, Professionalität. Von Bedeutung ist, dass der Wettbewerb anonym war und die Beurteilung nach den genannten Kriterien allein anhand der eingereichten Projektskizzen vorgenommen werden konnte. Zusätzliche Unterlagen hatten die Wettbewerbsteilnehmer nicht einzureichen. Eine Eignungsprüfung, die sich wie hier auf die Weiterbearbeitung einer Projektidee beschränkt und sich nicht etwa auch auf die Eignung zur Ausführung eines konkreten Planungsauftrags erstreckt, kann ohne weiteres allein gestützt auf Projektskizzen vorgenommen werden, zumal in diesem Fall personenbezogene Kriterien wie etwa die organisatorische, fachliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit keine entscheidende Rolle spielen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei einem Wettbewerb ohne Folgeauftragsoption im Zeitpunkt des Zuschlags, also des Entscheids über die Preisverleihung, die charakteristischen Leistungen der Wettbewerbsteilnehmer bereits erbracht worden sind. Wäre etwa ein Teilnehmer aufgrund personenbezogener Mängel nicht in der Lage, eine überzeugende Projektskizze einzureichen, könnte diesem schon deshalb kein Preis zugesprochen werden.
ee) Die Beschwerdeführenden rügen vorab die Bewertung hinsichtlich der verlangten Professionalität und Fachkompetenz. Sie beanstanden, es seien mindestens zwei Projekte für die zweite Stufe qualifiziert worden, bei denen "offensichtlich kein Fachplaner, mit Sicherheit kein kompetentes Planungsteam" die Projektidee bearbeitet habe. Dazu ist zu sagen, dass sich das Kriterium der Professionalität/Fachkompetenz bei einem anonymen Planungswettbewerb selbstredend nicht auf die Qualifikationen der Projektbearbeiter, sondern allein auf die Qualität der eingereichten Projektskizzen beziehen kann. Hinsichtlich der Projektbearbeiter wurden keine konkreten fachlichen Qualifikationen verlangt. Insbesondere kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden den Ausschreibungsunterlagen nicht entnommen werden, die Bearbeitungsteams müssten sich interdisziplinär zusammensetzen. Solche personenbezogene Qualifikationen könnten im Übrigen im Rahmen eines anonymen Wettbewerbs wohl auch gar nicht überprüft werden. Anzufügen ist auch, dass das genannte Kriterium der Professionalität nur ein Eignungskriterium von vielen und unter diesen erst noch das letztgenannte darstellt (vgl. Ausschreibung vom 3. September 1999). Auch gemäss dem Aufgabenbeschrieb werden Professionalität und Fachkompetenz lediglich "mitberücksichtigt".
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden weder in ihrer Beschwerde noch in der Replikschrift im Einzelnen darlegen, welche anderen Projekte aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach infolge mangelnder Professionalität nicht hätten für die zweite Stufe berücksichtigt werden dürfen. Das lediglich beispielhaft erwähnte Projekt Nr. 7, welches ihrer Meinung nach nicht hätte für die zweite Stufe selektioniert werden dürfen (vgl. Replikschrift S. 3), war in erster Linie anhand der genannten Kriterien zu beurteilen. Ihm können innovativer Gehalt, die Integration in ein Gesamtkonzept, Entwicklungspotenzial und ein gutes Aufwand-Nutzen-Verhältnis jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen werden. Doch selbst wenn sich ergeben sollte, dass dieses Projekt zu Unrecht für die zweite Stufe ausgewählt worden war, hätte dies nicht zur Folge, dass deswegen die Beschwerdeführenden mit ihrem Projekt hätten berücksichtigt werden müssen. Aus den Beanstandungen hinsichtlich des Projekts Nr. 7 können sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde demzufolge auch insoweit als unbegründet.
6. a) Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden (in der Replik) sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Es fehle an einer nachvollziehbaren, transparenten Beurteilung der ersten Stufe.
Die Beschwerdegegnerin hält dazu in der Duplik fest, die Objektivität des Vergabeverfahrens sei vorliegend schon infolge der Anonymität der Teilnehmer in hohem Mass gewährleistet. Bei Projektoder Ideenwettbewerben sei ein direkter Vergleich der eingehenden Beiträge nur sehr schwer möglich und vorliegend auch nicht sachgerecht. Die Beurteilung habe sich darauf konzentrieren müssen, wie sich der einzelne Teilnehmer auf die Wettbewerbsvorgaben eingestellt und diese entsprechend in eine Projektidee umgesetzt habe. Eine Beurteilung und Begründung, wie sie die Beschwerdeführenden verlangen, wäre mit einem enormen Aufwand verbunden. Ein solcher unverhältnismässig hoher Aufwand könne nicht das Ziel des Submissionsrechts sein. Das Beurteilungsgremium habe bewusst auf die Begutachtung der einzelnen Projektideen verzichtet und sich auf das Darlegen der unterschiedlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung beschränkt.
b) Die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Vergabeverfahren stellt nach § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG eine anfechtbare Verfügung dar, weshalb sie als solche zu begründen ist. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36); sie wird überdies in § 10 Abs. 2 VRG ausdrücklich festgehalten. Nach den Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h IVöB und § 33 SubmV ist die Vergabestelle indessen bei der Eröffnung des Zuschlags lediglich zu einer kurzen Begründung bzw. zur Mitteilung einiger vorwiegend formeller Angaben verpflichtet (§ 33 Abs. 1 SubmV); nur auf Gesuch eines Anbieters hat sie diesem die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bekannt zu geben (§ 33 Abs. 2 SubmV; vgl. VGr AG, AGVE 1998, S. 425). Ob diese Bestimmungen auch bei der Eröffnung von Präqualifikationsentscheiden zur Anwendung kommen, kann in diesem Verfahren offen gelassen werden, da die im Bericht des Beurteilungsgremiums vom 22. November 1999 enthaltenen Ausführungen den Anforderungen an die Begründungspflicht genügend Rechnung trugen. Darin wurde festgehalten, dass die Gründe für eine Nichtberücksichtigung sehr unterschiedlich gewesen seien. Sodann wurde - nach Fallgruppen geordnet - dargelegt, weshalb die abgewiesenen Projekte nicht für die zweite Stufe ausgewählt worden seien. Es konnte darauf verzichtet werden, im Einzelnen darzulegen, welcher der aufgeführten Nichtberücksichtigungsgründe auf die einzelnen Projekte zutraf. Zu berücksichtigen ist, dass bei Vergabeverfahren in der Form von Wettbewerben mit anonymen Beiträgen und einer unabhängigen Jury aufgrund der durch diese Besonderheiten bereits weitgehend gewährleisteten Objektivität und Transparenz die Anforderungen an die Begründungspflicht weniger streng sind. Den Wettbewerbsteilnehmern war jedenfalls zuzumuten, anhand dieser unterschiedlichen Gründe zu ersehen, weshalb ihr Projekt nicht für die zweite Stufe ausgewählt worden war. Selbst die Beschwerdeführenden bezeichneten in ihrer Beschwerdeschrift die Gründe für die Nichtberücksichtigung als "in sich schlüssig". Von einer ungenügenden Begründung kann somit keine Rede sein.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...