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Zürich Verwaltungsgericht 02.06.2026 SB.2025.00112

2 giugno 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,259 parole·~11 min·9

Riassunto

Erbschaftssteuer (2. Rechtsgang) | [Die Pflichtigen machen verschiedene formelle Fehler in Bezug auf das sie betreffende Erbschaftssteuerverfahren geltend. Vor Verwaltungsgericht bringen sie insbesondere vor, dem Steuerrekursgericht hätten nicht alle wesentlichen Akten zur Verfügung gestanden. Es würden die Akten des Inventarisationsverfahrens fehlen.] Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an; ist eine fehlerhafte Rechtsanwendung offenkundig, darf es innerhalb des Streitgegenstands einen angefochtenen Akt auch wegen anderer als der gerügten Rechtsfehler aufheben (E. 2). Im Verfahren vor Steuerrekursgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz; es ist grundsätzlich verpflichtet, die Akten seiner Vorinstanz beizuziehen (E. 3.3). Im Erbschaftssteuerverfahren bilden sowohl die Akten des Inventarisationsverfahrens (Inventarakten) als auch die Akten des Veranlagungsverfahrens (Veranlagungsakten) die Verfahrensakten (E. 3.4.1). Indem die Vorinstanz lediglich die Veranlagungsakten, nicht aber die Inventarakten beigezogen hat, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (E. 3.4.2 ff.). Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese hat die Inventarakten beizuziehen und einen neuen Entscheid zu fällen (E. 4). Da die Rückweisung auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Kosten nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 5.1). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Neuentscheidung.

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  Geschäftsnummer: SB.2025.00112   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2026 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Erbschaftssteuer (2. Rechtsgang)

[Die Pflichtigen machen verschiedene formelle Fehler in Bezug auf das sie betreffende Erbschaftssteuerverfahren geltend. Vor Verwaltungsgericht bringen sie insbesondere vor, dem Steuerrekursgericht hätten nicht alle wesentlichen Akten zur Verfügung gestanden. Es würden die Akten des Inventarisationsverfahrens fehlen.] Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an; ist eine fehlerhafte Rechtsanwendung offenkundig, darf es innerhalb des Streitgegenstands einen angefochtenen Akt auch wegen anderer als der gerügten Rechtsfehler aufheben (E. 2). Im Verfahren vor Steuerrekursgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz; es ist grundsätzlich verpflichtet, die Akten seiner Vorinstanz beizuziehen (E. 3.3). Im Erbschaftssteuerverfahren bilden sowohl die Akten des Inventarisationsverfahrens (Inventarakten) als auch die Akten des Veranlagungsverfahrens (Veranlagungsakten) die Verfahrensakten (E. 3.4.1). Indem die Vorinstanz lediglich die Veranlagungsakten, nicht aber die Inventarakten beigezogen hat, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (E. 3.4.2 ff.). Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese hat die Inventarakten beizuziehen und einen neuen Entscheid zu fällen (E. 4). Da die Rückweisung auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Kosten nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 5.1). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Neuentscheidung.

  Stichworte: AKTEN AKTENBEIZUG AKTENFÜHRUNGSPFLICHT ERBSCHAFTSSTEUER INVENTAR RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNG AN DAS STEUERREKURSGERICHT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID TEILWEISE OBSIEGEN UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSPFLICHT UNTERSUCHUNGSPFLICHTVERLETZUNG VERANLAGUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 31 ESchG § 35 ESchG § 35 Abs. I ESchG § 38 ESchG § 38 Abs. II ESchG § 43 Abs. II ESchG § 43 Abs. III ESchG § 115 StG § 149 Abs. II StG lit. b Ziff. 3.1 VOG RR § 59 VO StG § 7 Abs. IV VRG § 26a Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2025.00112

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Juni 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Erbschaftssteuer (2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

I.  

A. C geb. D (nachfolgend: die Erblasserin), wohnhaft gewesen an der E-Strasse 01 in L, verstarb am 15. Januar 2021. Sie hinterliess als Erben die Neffen F, A, B, G, H sowie die Geschwister I, J und K.

Mit Schreiben vom 4. April 2022 versandte das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer, den Entwurf zur Veranlagung der Erbschaftssteuer an H. Zu diesem Entwurf nahm H am 12. April 2022 Stellung. In der Folge versandte das kantonale Steueramt am 20. April 2022 einen angepassten zweiten Entwurf zur Veranlagung der Erbschaftssteuer an H. Dieser erklärte sich damit am 26. April 2022 einverstanden.

Mit Verfügung vom 29. April 2022 hielt das kantonale Steueramt fest, dass die Aktiven des Nachlasses der Erblasserin Fr. … (Wertschriften und Guthaben) und die Passiven des Nachlasses der Erblasserin Fr. … (Todesfallkosten pauschal) betragen. Es veranlagte die Erben entsprechend dem zweiten Entwurf zur Veranlagung der Erbschaftssteuer wie folgt:

Erben

Erbanteil

Erbanteil (in Fr.)

Erbschaftssteuer

F

7/60

Fr. …

Fr. …

A

7/60

Fr. …

Fr. …

B

7/60

Fr. …

Fr. …

G

7/40

Fr. …

Fr. …

H

7/40

Fr. …

Fr. …

I

1/10

Fr. …

steuerfrei

J

1/10

Fr. …

steuerfrei

K

1/10

Fr. …

steuerfrei

B. Hiergegen erhoben die Erben F, A und B am 29. Mai 2022 Einsprache und beantragten die Berücksichtigung weiterer Passiven und der Steuerfreibeträge der Patenkinder. Am 12. Juli 2022 wurden ergänzende Unterlagen eingereicht.

Am 2. August 2022 versandte das kantonale Steueramt einen ersten Entwurf im Einspracheverfahren betreffend die Veranlagung der Erbschaftssteuer. Auf den dagegen am 3. September 2022 erhobenen Rekurs von F, A und B trat das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 6. September 2022 – mangels Anfechtungsobjekt – nicht ein.

Am 10. März 2023 versandte das kantonale Steueramt einen zweiten Entwurf im Einspracheverfahren betreffend die Veranlagung der Erbschaftssteuer an G statt an F sowie an A und B.

Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 hielt das kantonale Steueramt fest, dass die Aktiven des Nachlasses der Erblasserin Fr. … und die Passiven des Nachlasses der Erblasserin Fr. … betragen. Es veranlagte die Erben wie folgt:

Erben

Erbanteil

Erbanteil (in Fr.)

Erbschaftssteuer

F (Neffe, Patenkind)

7/60

Fr. …

steuerfrei

A (Neffe)

7/60

Fr. …

Fr. …

B (Neffe)

7/60

Fr. …

Fr. …

G (Neffe)

7/40

Fr. …

Fr. …

H (Neffe, Patenkind)

7/40

Fr. …

steuerfrei

I (Bruder)

1/10

Fr. …

steuerfrei

J (Bruder)

1/10

Fr. …

steuerfrei

K (Schwester)

1/10

Fr. …

steuerfrei

II.  

A. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 gelangten B und A am 8. Juli 2024 mit Rekurs an das Steuerrekursgericht. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. August 2025 ab, soweit er darauf eintrat.

B. Am 18. September 2025 und damit noch während der laufenden Beschwerdefrist gelangte A telefonisch an das Steuerrekursgericht und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Die Akteneinsicht wurde ihm gleichentags gewährt, wobei A im Rahmen der Einsicht gegenüber dem Steuerrekursgericht monierte, dass die Akten nicht vollständig seien.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 22. September 2025 gelangten B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung vom 29. April 2022 zu prüfen (Antrag 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 4). Eventualiter sei der Entscheid vom 12. August 2025 aufzuheben und die Sache im Sinn einer Sprungrückweisung an das kantonale Steueramt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Antrag 2). Subeventualiter sei der Entscheid vom 12. August 2025 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 3).

B. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und zog die Verfahrensakten bei.

Das Steuerrekursgericht verzichtete am 29. September 2025 auf Vernehmlassung.

Am 16. Oktober 2025 nahm A am Verwaltungsgericht Einsicht in die Verfahrensakten. Im Rahmen der Akteneinsicht erklärte A gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass die Verfahrensakten unvollständig seien.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2024 (recte: 2025) beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtigen replizierten am 1. Dezember 2025 und hielten an ihren Anträgen fest. Mit ihrer Replik reichten die Pflichtigen den Inventarfragebogen betreffend den Nachlass der Erblasserin, das entsprechende Tresoröffnungsprotokoll, die Steuererklärung 2021 der Erblasserin und ein Schreiben des Steueramts der Stadt L vom 29. Januar 2021 ein.

C. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2026 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner eine Frist von 20 Tagen an, um sich im Rahmen einer Vernehmlassung insbesondere dazu zu äussern, ob Akten betreffend die Inventarisation des oben erwähnten Nachlasses existieren, die Bestandteil der "Steuereinschätzungsakten" sein müssten und die gemäss Dispositivziffer 3 der Präsidialverfügung vom 23. September 2025 beim Verwaltungsgericht hätten eingereicht werden müssen. Es ersuchte den Beschwerdegegner weiter, solche Akten, falls sie existierten, dem Verwaltungsgericht einzureichen.

Mit Eingabe vom 1. April 2026 reichte das kantonale Steueramt eine Kopie der Akten des Inventarisationsverfahrens ein, ohne sich vernehmen zu lassen. Hierzu haben die Pflichtigen am 23. April 2026 eine Stellungnahme samt Beilagen eingereicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gegen den Rekursentscheid des Steuerrekursgerichts in Angelegenheiten des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts können der Steuerpflichtige und die Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 43 Abs. 2 des Erbschaftsund Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 [ESchG]). Die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) über das Rekursund Beschwerdeverfahren (§§ 147–153 StG) gelten sinngemäss (§ 43 Abs. 3 ESchG).

1.2 Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 43 Abs. 3 ESchG in Verbindung mit § 153 Abs. 3 StG).

1.3 Da der Streitwert in der vorliegenden Angelegenheit Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG). Das bedeutet zwar nicht, dass es von sich aus einen staatlichen Akt von allen Seiten auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft. Ist eine fehlerhafte Rechtsanwendung aber offenkundig, darf das Verwaltungsgericht innerhalb des Streitgegenstands einen angefochtenen Akt auch wegen anderer als der gerügten Rechtsfehler aufheben (vgl. VGr, 26. Februar 2025, VB.2024.00469, E. 3.2; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00507, E. 2, je mit Hinweisen; siehe auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 9 f.).

3.  

3.1 In formeller Hinsicht bringen die Pflichtigen unter anderem vor, die von der Vorinstanz beigezogenen Verfahrensakten seien nicht vollständig. In den Verfahrensakten würden die Akten zur Inventarisation der Erbschaft fehlen. Die Umstände der Inventarisation der Erbschaft würden Bestandteil des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens bilden; die Vorinstanz nehme in ihren Erwägungen explizit zum Inventarisationsverfahren Stellung. Das Fehlen der entsprechenden Akten sei ihnen im Rahmen der Akteneinsicht bei der Vorinstanz aufgefallen. Indem die Vorinstanz ihnen keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verletzt.

3.2 Der Umstand, dass sich die Akten des Inventarisationsverfahrens nicht in den vorinstanzlichen Verfahrensakten befinden, betrifft in erster Linie nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die vorinstanzliche Handhabung des Untersuchungsgrundsatzes.

3.3 Im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Wie die Behörden im Steuereinschätzungsverfahren ist auch das Steuerrekursgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und seinem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat (§ 149 Abs. 2 StG; siehe auch VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00099, SB.2021.00100, E. 1.4). Aufgrund des im Rekursverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist das Steuerrekursgericht nach Eingang eines Rechtsmittels grundsätzlich verpflichtet, die Akten der Vorinstanz beizuziehen (§ 115 StG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 VRG; vgl. auch Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 148 N. 6).

3.4 Die Kritik der Pflichtigen in Bezug auf den Umstand, dass der Vorinstanz die Akten des Inventarisationsverfahrens nicht zur Verfügung standen, ist begründet.

3.4.1 Zunächst ist zu erörtern, was im Erbschaftssteuerverfahren unter dem Begriff "Verfahrensakten" zu verstehen ist: Hat ein Todesfall voraussichtlich eine Erbschaftssteuer zur Folge, nimmt die Inventarbehörde ein Inventar auf (§ 35 Abs. 1 ESchG). Das Inventarisationsverfahren erfolgt durch das Gemeindesteueramt als Inventarbehörde (vgl. § 59 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]). Die Inventarbehörde führt dabei die Akten des Inventarisationsverfahrens ("Inventarakten"). Das an das Inventarisationsverfahren anschliessende Veranlagungsverfahren erfolgt durch die Finanzdirektion (§§ 38 ff. ESchG) bzw. durch das kantonale Steueramt, eine Verwaltungseinheit der Finanzdirektion (Ziff. 3.1 lit. b des Anhangs 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]). Das Veranlagungsverfahren vor dem kantonalen Steueramt beginnt mit der Prüfung des Inventars – und damit auch der Inventarakten (§ 38 Abs. 2 ESchG). Im Rahmen dieses Verfahrens führt das kantonale Steueramt die Akten des Veranlagungsverfahrens ("Veranlagungsakten"). Dem kantonalen Steueramt stehen damit im Erbschaftssteuerverfahren sowohl die Inventarakten gemäss §§ 35 ff. ESchG als auch die Veranlagungsakten gemäss §§ 38 ff. ESchG zur Verfügung. Zusammen bilden sie die Akten des Erbschaftssteuerverfahrens (Verfahrensakten). Sowohl die Inventarakten als auch die Veranlagungsakten stehen den Erben bis zum Abschluss des Erbschaftssteuerverfahrens grundsätzlich zur Einsicht offen (§ 31 ESchG; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 31 N. 5; vgl. auch Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Silvia Hunziker [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 2. A., Basel 2026, § 35 N. 30).

3.4.2 Wesentlicher Streitpunkt im Rekursverfahren bildete das Inventarisationsverfahren. In der vorliegenden Angelegenheit erfolgte das Inventarisationsverfahren durch das Steueramt der Stadt L als Inventarbehörde. Die Inventarakten wurden durch das Steueramt der Stadt L geführt. Das anschliessende Veranlagungsverfahren erfolgte durch das kantonale Steueramt; dieses führte denn auch die eigenen Veranlagungsakten. Dem kantonalen Steueramt standen im Veranlagungsverfahren die Inventarakten zur Verfügung.

3.4.3 Nachdem die Pflichtigen Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 erhoben hatten, wies die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 das kantonale Steueramt an, die "vollständigen Akten (Einschätzungs- und Rekursakten)" einzureichen. Damit verkannte die Vorinstanz, dass zu den "vollständigen Akten" eines Erbschaftssteuerverfahrens neben den Veranlagungsakten auch die Inventarakten gehören. Entsprechend der Anweisung der Vorinstanz reichte das kantonale Steueramt lediglich die Veranlagungsakten ein. Die Inventarakten wurden nicht beigezogen und standen der Vorinstanz bei der Beurteilung des Rekurses nicht zur Verfügung. Dieser Umstand wurde durch die Pflichtigen im Rahmen der Akteneinsicht bei der Vorinstanz am 18. September 2025 bzw. vor dem Verwaltungsgericht am 16. Oktober 2025 erkannt und wird im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu Recht gerügt. Aufgrund des im Rekursverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sämtliche Verfahrensakten, sprich die Inventarakten und die Veranlagungsakten, beizuziehen. Indem die Vorinstanz lediglich die Veranlagungsakten beizog, standen ihr nicht die gesamten Verfahrensakten des kantonalen Steueramts zur Beurteilung des Rekurses der Pflichtigen zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, wie die Vorinstanz ohne Beizug der Inventarakten in ihrem Entscheid darauf schliessen konnte, dass in der vorliegenden Angelegenheit "eine vorschriftsgemässe Inventarisation durchgeführt" wurde.

3.4.4 Die Inventarakten sind wesentlich, um die im Rekurs vorgebrachten Rügen betreffend das Inventarisationsverfahren zu prüfen. Indem die Vorinstanz die entsprechenden Akten nicht beizog, verletzte sie den im Rekursverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (E. 3.3 hiervor). Damit waren die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens unvollständig.

3.4.5 Die im Anschluss an das vorinstanzliche Verfahren nicht vollständig gewährte Akteneinsicht ist demzufolge auf den Umstand zurückzuführen, dass die Vorinstanz die Verfahrensakten nicht vollständig beigezogen hat. Sofern die Pflichtigen danach ersuchen, wird ihnen im Rahmen des wiederaufzunehmenden Rekursverfahrens Einsicht in die für die Veranlagung wesentlichen Verfahrensakten, insbesondere auch die Inventarakten, zu gewähren sein (§ 31 ESchG; E. 3.4.1 hiervor).

4.  

Die Vorinstanz verletzte den Untersuchungsgrundsatz. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Akten des Inventarisationsverfahrens beizuziehen, den Pflichtigen – sofern sie danach ersuchen – Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren und einen neuen Entscheid zu fällen.

Ist die Angelegenheit nach dem Gesagten zur Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes, und damit auch zur Wahrung des Instanzenzugs, in das Rekursverfahren zurückzuweisen, kann und muss auf die übrigen Rügen in der Beschwerde nicht weiter eingegangen werden.

5.  

5.1 Die Kosten des Verfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 43 Abs. 3 ESchG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 StG). Da die Rückweisung auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Kosten nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. VGr, 30. April 2020, SB.2020.00017, E. 3.1 mit Hinweis; VGr, 31. Januar 2018, SB.2017.00022, E. 3; vgl. auch Richner et al., § 151 N. 14 mit Hinweisen).

5.2 Eine Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist für die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln. Deshalb ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Pflichtigen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (§ 43 Abs. 3 ESchG in Verbindung mit § 154 Abs. 4 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des geringen Streitwerts ist die Entschädigung für die Pflichtigen auf Fr. 300.festzusetzen.

6.  

Rückweisungsentscheide werden in der Regel als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) qualifiziert, die das Verfahren noch nicht abschliessen. Gegen Zwischenentscheide ist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Einzelrichters des Steuerrekursgerichts vom 12. August 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neuentscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    190.--     Zustellkosten, Fr.    690.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Stadt L.

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