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Zürich Verwaltungsgericht 22.03.2000 SB.1999.00095

22 marzo 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·851 parole·~4 min·3

Riassunto

Einschätzungen 1996-1998 | Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit/Liebhaberei. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es gibt keine feste Frist, binnen derer zwingend Gewinne erwirtschaftet werden müssen, damit noch eine Absicht der Gewinnerzielung (und nicht Liebhaberei) angenommen werden kann (E. 1a). Der Steuerkommissär hat den Pflichtigen erst im Einspracheentscheid eröffnet, es fehle für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zudem am Element des "gegen aussen in Erscheinung treten". Darauf hat die Rekurskommission festgehalten, die Pflichtigen hätten nicht genügend dargetan, dass dem nicht so sei. Da der Steuerkommissär selbst aber keine Untersuchung geführt und die Rekurskommission dies nicht korrigiert hat, wurde den Pflichtigen das rechtliche Gehör verweigert (E. 1b). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Sprungrückweisung ins Einspracheverfahren.

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  Geschäftsnummer: SB.1999.00095   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzungen 1996-1998

Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit/Liebhaberei. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es gibt keine feste Frist, binnen derer zwingend Gewinne erwirtschaftet werden müssen, damit noch eine Absicht der Gewinnerzielung (und nicht Liebhaberei) angenommen werden kann (E. 1a). Der Steuerkommissär hat den Pflichtigen erst im Einspracheentscheid eröffnet, es fehle für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zudem am Element des "gegen aussen in Erscheinung treten". Darauf hat die Rekurskommission festgehalten, die Pflichtigen hätten nicht genügend dargetan, dass dem nicht so sei. Da der Steuerkommissär selbst aber keine Untersuchung geführt und die Rekurskommission dies nicht korrigiert hat, wurde den Pflichtigen das rechtliche Gehör verweigert (E. 1b). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Sprungrückweisung ins Einspracheverfahren.

  Stichworte: EINKOMMENSSTEUER GEWINNABSICHT GEWINNERZIELUNG LIEBHABEREI RECHTLICHES GEHÖR SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SPRUNGRÜCKWEISUNG UNTERSUCHUNGSPFLICHT VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG

Rechtsnormen: § 4 ABV § 19 lit. b aStG § 25 lit. Ib aStG Art. 29 lit. II BV § 149 lit. III StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Herr A. ist hauptberuflich bei der Post angestellt; seine Ehefrau ist bei verschie­de­nen Arbeitgebern als Teilzeitangestellte tätig. Seit 1993 ver­trei­ben die Eheleute nebenher Waren der Marken "X." und "Y.". Aus diesem Handel deklarierten sie für die Jahre 1993 bis 1998 Verluste, die sie einkommensmindernd berücksichtigt haben wollten. Der Steuer­kommissär stellte sich demgegenüber auf den Stand­punkt, der Wa­renhandel bilde keine selbständige Erwerbstätig­keit, sondern sei Lieb­ha­berei, weshalb die geltend gemachten Ver­luste nicht abzugsfähig seien. Gestützt dar­auf veranlagte er die Eheleute für die Steuer­jahre 1996 bis 1998 mit einem Reinein­kommen von Fr. ..., Fr. ... bzw. Fr. ... und einem Reinvermögen von je Fr. ...

Das kantonale Steueramt bestätigte diese Einschätzungen mit Einspracheentscheid vom 12. März 1999.

II. Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflich­ti­gen am 17. November 1999 ab.

III. Diese beantragten dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 20. De­zember 1999, es seien die geltend gemachten Verluste aus Nebentätigkeit zum Abzug zuzulassen; eventualiter sei die Sache zu neuer Prüfung an die Steuerrekurskommission oder eine an­dere zuständige Instanz zurückzuweisen.

Die Rekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Laut § 19 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG), welches vorliegend gemäss § 269 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zur Anwendung gelangt, sind steuerbar die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nach § 25 Abs. 1 lit. b aStG werden von den steuerbaren Einkünften abgezogen die für diese Erwerbstätig­keit notwendigen Ausgaben und besonderen Aufwendungen. 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die selbstän­dige Erwerbstä­tigkeit dadurch gekennzeichnet, dass ihr Träger durch Einsatz von Arbeitsleistung und Ka­pital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17).

a) Ob die Absicht der Gewinnerzielung gegeben ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, zwangsläufig aufgrund äusserer Umstän­de beurteilt werden. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass die selbständige Er­werbstätigkeit aufgege­ben wird, wenn erkennbar wird, dass sich der angestrebte wirtschaft­liche Erfolg auf die Dau­er nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsver­kehr gleichwohl fort­gesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum Zweck der Gewinn­erzielung, son­dern aus andern Gründen, namentlich aus Liebhaberei, geschieht (vgl. Rich­ner/Frei/ We­ber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, § 19 lit. b N. 11).

Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Namentlich besteht entgegen der vorinstanzlichen Annahme je­den­falls keine entsprechende vom Verwaltungsgericht sanktionierte Praxis. Wohl wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Umstand, dass in­nerhalb von fünf bis zehn Jah­ren kein nennenswer­ter Gewinn erzielt werde, bilde ein gewichtiges Indiz für das Feh­len der Gewinnstrebig­keit (Richner/Frei/Weber/Brütsch, § 19 lit. b N. 11). Doch kann dies bloss den Sinn einer Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der Tätig­keit und die konkreten Verhältnisse an.

Der Umstand, dass die Pflichtigen in den 1993 bis 1998 Verluste von angeblich Fr. ..., Fr. ..., Fr. ..., Fr. ... bzw. Fr. ... erlitten haben, stellt entgegen der Auffassung der Rekurskommission I kein hinreichendes Indiz für eine fehlen­de Gewinnabsicht dar. Denn angesichts dessen, dass lediglich der neben‑ und nicht haupt­be­rufliche Aufbau eines Warenhan­dels in Frage steht und die deklariertem Verluste sinken­de Tendenz aufweisen, erscheint ein Beurteilungszeitraum von fünf Jahren als zu kurz, um aussagekräftig zu sein.

b) Der Steuerkommissär hat die streitbetroffenen Einschätzungsentscheide mit dem wie erwähnt unzutreffenden Argument begründet, den Pflichtigen habe eine Gewinnabsicht gefehlt. Erst im Einspracheentscheid hat das kantonale Steueramt beigefügt, aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise die Pflichti­gen nach aussen in Erschei­nung getreten seien, so dass auch diese Voraussetzung der selb­ständigen Erwerbstätig­keit nicht erfüllt sei.

Das kantonale Steueramt hat über dieses Element des selbständigen Erwerbs keine Untersuchung geführt. Es hat namentlich die Pflichtigen nicht dazu angehalten, eine ent­sprechen­de Sachdarstellung zu geben und hierfür Beweismittel beizubringen oder anzu­bie­ten. Dadurch hat es ihnen das rechtliche Gehör verweigert und so gegen Art. 4 der Bun­des­verfassung vom 29. Mai 1874 verstossen. Die Rekurskommission I hat diesen schwer­wie­genden Verfahrensmangel weder selber be­hoben noch zu diesem Zweck die Sache an das kantonale Steueramt zurückgewiesen, wozu sie gemäss § 149 Abs. 3 StG ohne weiteres berechtigt gewesen wäre.

Infolgedessen erweist sich auch der Rekursentscheid als rechtsverletzend. Es recht­fertigt sich, die Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Dieses wird die erfor­der­liche Untersuchung im Einspracheverfahren nachzuholen und gestützt darauf einen neuen Einspracheentscheid zu fällen haben. Sollte die selbständige Erwerbstätigkeit der Pflich­tigen zu bejahen sein, so wird das Steueramt diese zur Einreichung der fehlenden Hilfsblät­ter A auf­zufordern sowie die einzelnen Positionen ihrer Zusammenstellungen von Einnahmen und Aus­gaben zu überprüfen haben.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

2. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Untersuchung und zum Neuentscheid im Einspracheverfahren im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.      ...

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