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Geschäftsnummer: SB.1999.00095 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzungen 1996-1998
Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit/Liebhaberei. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es gibt keine feste Frist, binnen derer zwingend Gewinne erwirtschaftet werden müssen, damit noch eine Absicht der Gewinnerzielung (und nicht Liebhaberei) angenommen werden kann (E. 1a). Der Steuerkommissär hat den Pflichtigen erst im Einspracheentscheid eröffnet, es fehle für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zudem am Element des "gegen aussen in Erscheinung treten". Darauf hat die Rekurskommission festgehalten, die Pflichtigen hätten nicht genügend dargetan, dass dem nicht so sei. Da der Steuerkommissär selbst aber keine Untersuchung geführt und die Rekurskommission dies nicht korrigiert hat, wurde den Pflichtigen das rechtliche Gehör verweigert (E. 1b). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Sprungrückweisung ins Einspracheverfahren.
Stichworte: EINKOMMENSSTEUER GEWINNABSICHT GEWINNERZIELUNG LIEBHABEREI RECHTLICHES GEHÖR SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SPRUNGRÜCKWEISUNG UNTERSUCHUNGSPFLICHT VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG
Rechtsnormen: § 4 ABV § 19 lit. b aStG § 25 lit. Ib aStG Art. 29 lit. II BV § 149 lit. III StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Herr A. ist hauptberuflich bei der Post angestellt; seine Ehefrau ist bei verschiedenen Arbeitgebern als Teilzeitangestellte tätig. Seit 1993 vertreiben die Eheleute nebenher Waren der Marken "X." und "Y.". Aus diesem Handel deklarierten sie für die Jahre 1993 bis 1998 Verluste, die sie einkommensmindernd berücksichtigt haben wollten. Der Steuerkommissär stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Warenhandel bilde keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern sei Liebhaberei, weshalb die geltend gemachten Verluste nicht abzugsfähig seien. Gestützt darauf veranlagte er die Eheleute für die Steuerjahre 1996 bis 1998 mit einem Reineinkommen von Fr. ..., Fr. ... bzw. Fr. ... und einem Reinvermögen von je Fr. ...
Das kantonale Steueramt bestätigte diese Einschätzungen mit Einspracheentscheid vom 12. März 1999.
II. Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 17. November 1999 ab.
III. Diese beantragten dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 20. Dezember 1999, es seien die geltend gemachten Verluste aus Nebentätigkeit zum Abzug zuzulassen; eventualiter sei die Sache zu neuer Prüfung an die Steuerrekurskommission oder eine andere zuständige Instanz zurückzuweisen.
Die Rekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Laut § 19 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG), welches vorliegend gemäss § 269 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zur Anwendung gelangt, sind steuerbar die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nach § 25 Abs. 1 lit. b aStG werden von den steuerbaren Einkünften abgezogen die für diese Erwerbstätigkeit notwendigen Ausgaben und besonderen Aufwendungen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass ihr Träger durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17).
a) Ob die Absicht der Gewinnerzielung gegeben ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, zwangsläufig aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wenn erkennbar wird, dass sich der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auf die Dauer nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gleichwohl fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum Zweck der Gewinnerzielung, sondern aus andern Gründen, namentlich aus Liebhaberei, geschieht (vgl. Richner/Frei/ Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, § 19 lit. b N. 11).
Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Namentlich besteht entgegen der vorinstanzlichen Annahme jedenfalls keine entsprechende vom Verwaltungsgericht sanktionierte Praxis. Wohl wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Umstand, dass innerhalb von fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt werde, bilde ein gewichtiges Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit (Richner/Frei/Weber/Brütsch, § 19 lit. b N. 11). Doch kann dies bloss den Sinn einer Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an.
Der Umstand, dass die Pflichtigen in den 1993 bis 1998 Verluste von angeblich Fr. ..., Fr. ..., Fr. ..., Fr. ... bzw. Fr. ... erlitten haben, stellt entgegen der Auffassung der Rekurskommission I kein hinreichendes Indiz für eine fehlende Gewinnabsicht dar. Denn angesichts dessen, dass lediglich der neben‑ und nicht hauptberufliche Aufbau eines Warenhandels in Frage steht und die deklariertem Verluste sinkende Tendenz aufweisen, erscheint ein Beurteilungszeitraum von fünf Jahren als zu kurz, um aussagekräftig zu sein.
b) Der Steuerkommissär hat die streitbetroffenen Einschätzungsentscheide mit dem wie erwähnt unzutreffenden Argument begründet, den Pflichtigen habe eine Gewinnabsicht gefehlt. Erst im Einspracheentscheid hat das kantonale Steueramt beigefügt, aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise die Pflichtigen nach aussen in Erscheinung getreten seien, so dass auch diese Voraussetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sei.
Das kantonale Steueramt hat über dieses Element des selbständigen Erwerbs keine Untersuchung geführt. Es hat namentlich die Pflichtigen nicht dazu angehalten, eine entsprechende Sachdarstellung zu geben und hierfür Beweismittel beizubringen oder anzubieten. Dadurch hat es ihnen das rechtliche Gehör verweigert und so gegen Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 verstossen. Die Rekurskommission I hat diesen schwerwiegenden Verfahrensmangel weder selber behoben noch zu diesem Zweck die Sache an das kantonale Steueramt zurückgewiesen, wozu sie gemäss § 149 Abs. 3 StG ohne weiteres berechtigt gewesen wäre.
Infolgedessen erweist sich auch der Rekursentscheid als rechtsverletzend. Es rechtfertigt sich, die Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Dieses wird die erforderliche Untersuchung im Einspracheverfahren nachzuholen und gestützt darauf einen neuen Einspracheentscheid zu fällen haben. Sollte die selbständige Erwerbstätigkeit der Pflichtigen zu bejahen sein, so wird das Steueramt diese zur Einreichung der fehlenden Hilfsblätter A aufzufordern sowie die einzelnen Positionen ihrer Zusammenstellungen von Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen haben.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
2. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Untersuchung und zum Neuentscheid im Einspracheverfahren im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2. ...