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Geschäftsnummer: SB.1999.00071 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.06.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1995 und 1997
Rechtliches Gehör. Reformatio in peius. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht gerügte Rechtsverletzungen beheben (E. 1c). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig eines Entscheides zu äussern. Dies gilt auch für rechtliche Beurteilungen, wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die dem Privaten nicht bekannt sind und mit deren Heranziehung er nicht rechnen musste (E. 2a). In casu liegt zwar nicht wie gerügt eine reformatio in peius vor, da das Total der vom Pflichtigen zu tragenden Einkommens- und Vermögenssteuerlast nicht erhöht worden ist (E. 2b-d). Da die Vorinstanz aber ihren Entscheid auf eine neue, erstmals von ihr vorgenommene rechtliche Würdigung abstützt, hat sie das rechtliche Gehör des Pflichtigen dennoch verletzt. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
Stichworte: RECHTLICHES GEHÖR REFORMATIO IN PEIUS ÜBRIGES ZU ART. 4 BV
Rechtsnormen: § 4 ABV Art. 29 lit. II BV § 147 lit. IV StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. A (nachfolgend: der Pflichtige) erbte am 1. Dezember 1989 zusammen mit seinen fünf Geschwistern und seiner Mutter von seinem Vater unter anderem die mit einem Einfamilienhaus überbaute Liegenschaft Kat. Nr. X in der Gemeinde Q. Durch einen im Jahr 1993 geschlossenen partiellen Erbteilungsvertrag wurde dem Pflichtigen und seiner Ehefrau die Möglichkeit eingeräumt, die genannte Liegenschaft auf eigene Kosten umzubauen, zu erweitern und anschliessend gemeinsam mit seiner Mutter, der eine lebenslängliche Nutzniessung an dieser Liegenschaft zusteht, zu bewohnen. Zudem wurde in dieser Vereinbarung festgehalten, die Erbengemeinschaft verpflichte sich, dem Pflichtigen und seiner Frau den Anlagewert der getätigten Investitionen zu bezahlen, wenn beide die erwähnten Nutzungsrechte nicht mehr ausübten. Nach Fertigstellung des Um- und Anbaus der Liegenschaft bezogen der Pflichtige und dessen Ehefrau anfangs 1994 die umgebauten Räumlichkeiten. Am 22. September 1994 verunglückte die Ehefrau des Pflichtigen tödlich. Seither bewohnt dieser die Liegenschaft nur noch zusammen mit seiner Mutter.
Der Pflichtige wurde vom kantonalen Steueramt am 23. Januar 1998 für die Steuerjahre 1995 und 1997 mit einem Reineinkommen von Fr. 59'000.- (1995) bzw. Fr. 63'400.‑ (1997) und einem Reinvermögen von Fr. 28'000 (1995) bzw. Fr. 458'000 (1997) eingeschätzt, wobei der Steuerkommissär dem Pflichtigen mit Wirkung ab 1. Februar 1994 unter dem Titel "Eigenmietwert Anbau" einen Teil des Eigenmietwerts der fraglichen Liegenschaft als Einkommen anrechnete bzw. das steuerbare Vermögen um den Vermögenssteuerwert des Anbaus erhöhte. An seinem Standpunkt hielt das Amt im Einspracheentscheid vom 13. Januar 1999 fest.