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Zürich Verwaltungsgericht 17.06.1998 SB.1998.00011

17 giugno 1998·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,454 parole·~12 min·3

Riassunto

Einschätzung 1995 | StG 19/StG 24 Abs.1 lit.a: Dass die Rekurskommission die Zuwendung von Fr. 500'000.-, die eine liechtensteinische Stiftung der Pflichtigen hatte zukommen lassen, als steuerbare Einkunft gewürdigt hat, wurde vom VGr unter dem Gesichtswinkel der Willkürprüfung als vertretbar erachtet: die Substanzierung der Pflichtigen erlaubte es zwar durchaus, die Zuwendung als Schenkung auf den Todesfall bzw. Vermächtnis zu würdigen; hingegen liess sich nicht eindeutig feststellen, ob der von der Pflichtigen bezeichnete Schenkgeber auch der Stifter bzw. der Gründer der Stiftung gewesen war, die der Pflichtigen die Zuwendung hatte zukommen lassen. (vgl. SB.97.00004: 1. Rechtsgang). Zum Ausstand v. Mitgliedern des VGr: hier abgelehnt.

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  Geschäftsnummer: SB.1998.00011   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.1998 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1995

StG 19/StG 24 Abs.1 lit.a: Dass die Rekurskommission die Zuwendung von Fr. 500'000.-, die eine liechtensteinische Stiftung der Pflichtigen hatte zukommen lassen, als steuerbare Einkunft gewürdigt hat, wurde vom VGr unter dem Gesichtswinkel der Willkürprüfung als vertretbar erachtet: die Substanzierung der Pflichtigen erlaubte es zwar durchaus, die Zuwendung als Schenkung auf den Todesfall bzw. Vermächtnis zu würdigen; hingegen liess sich nicht eindeutig feststellen, ob der von der Pflichtigen bezeichnete Schenkgeber auch der Stifter bzw. der Gründer der Stiftung gewesen war, die der Pflichtigen die Zuwendung hatte zukommen lassen. (vgl. SB.97.00004: 1. Rechtsgang). Zum Ausstand v. Mitgliedern des VGr: hier abgelehnt.

  Stichworte: AUSSTAND BEWEISLAST EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN LIECHTENSTEINISCHE STIFTUNG SCHENKUNG STEUERBARE EINKUNFT STIFTER SUBSTANZIIERUNG VERMÄCHTNIS WAHRSCHEINLICHKEITSNACHWEIS WILLKÜRKOGNITION/-PRÜFUNG ZUWENDUNG

Rechtsnormen: § 19 aStG § 24 lit. Ia aStG § 29 lit. II aStG lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.98.00011

Entscheid

                                                            der 2. Kammer

Sitzung vom 17. Juni 1998

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Andreas Sträuli, Gerichtssekretärin Christina Walser.

In Sachen

A,vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuereinschätzung 1995,

hat sich ergeben:

I. Die 1927 geborene, verwitwete Pflichtige deklarierte für das Steuerjahr 1995 ein Rein­einkommen von Fr. … und ein Reinvermögen von Fr. … Auf dem Steu­erer­klärungsformular wies sie unter anderem auf eine "Erhöhung durch steuerfreie Schen­kung gemäss Beilage Fr. …" hin. Im beigelegten Schreiben vom 5. Sep­tem­ber 1994 bestätigte C der Pflichtigen, dass die Firma D vom Stiftungsrat einer Stiftung im Land J beauftragt worden sei, ihr ei­nen Be­trag von Fr. … zukommen zu lassen. Der Stifter, welcher der Pflichtigen be­kannt sei, habe ausdrücklich verfügt, dass die Zuwendung anonym zu erfolgen habe. Dem­zu­folge sei weder die Pflichtige noch die erwähnte Firma befugt, den Namen des Stifters oder der Stif­tung bekanntzugeben. Aus dem ebenfalls der Steuererklärung beigefügten Bank­auszug ging her­vor, dass dem Konto der Pflichtigen am 14. September 1994 Fr. … gut­ge­schrie­ben worden waren.

Im Einschätzungsverfahren verlangte der Steuerkommissär Angaben über Name, Sitz und Statuten der zuwendenden Stiftung sowie einen Auszug aus dem Protokoll des Stif­tungsrats, woraus die Auszahlungsgründe ersichtlich würden. Die Pflichtige kam die­ser Aufforderung nicht nach und reichte lediglich ei­nen Bankbeleg ein, dem zu entnehmen war, dass die erwähnte Gutschrift auftrags der F-Corporation er­folgt war. Der Steuerkommissär stellte sich auf den Standpunkt, bei der fraglichen Zuwen­dung hand­le es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine einkommenssteuerpflich­ti­ge Einkunft. Er schätzte die Pflichtige auf dieser Grundlage am 27./31. Oktober 1995 für das Steu­erjahr 1995 mit einem Reineinkommen von Fr. … (Zürich und Gesamt) und ei­nem Reinvermögen von Fr. … (Zürich) bzw. Fr. … (Gesamt) ein.

Die Steuerkommission G gelangte aufgrund eines ihr anlässlich der Sit­zung vorgelegten Auszugs aus den "Regulations" der "H-Foundation", I (Land J), wonach diese nach Ableben des unbekannten Stifters der Pflichtigen einen Betrag von Fr. … auszurichten habe, zum Schluss, die Zuwendung sei als einkom­menssteuer­freie Schenkung zu würdigen. Gestützt darauf hiess die Kommission die Einspra­che der Pflich­tigen mit Entscheid vom 25. Januar 1996 gut, wobei sie das Reineinkom­men dekla­ra­tionsgemäss auf Fr. … (Zürich und Gesamt) festlegte.

II. Die Steuerrekurskommission III wies den hiergegen erhobenen Rekurs des Steu­er­kommissärs am 31. Oktober 1996 ab.

III. Mit Entscheid vom 6. Mai 1997 (SB.97.00004) hiess das Verwaltungsgericht die Be­schwerde des Kommissärs teilweise gut und wies die Sache zur Anhörung der Par­teien und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekurskommission III zu­rück. Das Gericht erwog, dem Bankkonto der Pflichtigen sei am 14. September 1994 der Betrag von Fr. … im Auftrag der F-Corporation, I (Land J) gutge­schrie­ben worden. Nach Darstellung der Pflichtigen sei ihr der erwähnte Betrag im Auftrag der Stiftung H-Foundation mit Sitz in I, Land J überwiesen worden. Diese ha­be ihr dadurch eine Schenkung gemacht, und zwar auf­grund der Bestimmung des verstor­be­nen Stifters, dessen Namen sie nicht preisgeben dürfe. Mit diesem, einem im Land K wohnhaft gewesenen ledigen Landsmann von K namens N, der nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und in den 50er-Jahren ein Geschäftsfreund ihres verstorbenen Ehe­manns gewesen sei, sei sie immer befreundet gewesen. Zwar sei nach der Aktenlage erwiesen, dass der streitbetrof­fene Betrag von Fr. … der Pflichtigen im Auftrag der Stiftung H-Foundation im Land J überwiesen worden sei. Doch liege entgegen der Annahme der Re­kurskommission III keine Schen­kung dieser Stiftung an die Pflichtige vor. Denn die Stif­tung habe jedenfalls nicht freiwillig und damit nicht aus eigenem Schenkungswillen ge­han­delt, sondern in Erfüllung einer ihr auf­erlegten Recht­spflicht, weil sie laut Ziff. III.5. der Regu­lations (Reglement) ver­pflich­tet gewesen sei, den er­wähn­ten Betrag nach dem Tod des unbekannten Stifters der Pflichti­gen zu­zu­wenden. Demzufolge sei die Ausrich­tung des fraglichen Geldbetrags lediglich treuhänderisch im Auftrag des unbekannten Stif­ters erfolgt und komme es für die rechtliche Würdigung der Zuwendung ein­zig auf den beim Stifter liegenden Rechtsgrund hierfür an, was die Re­kurs­kommission III rechtsver­letzend ausser Betracht gelassen habe. Die Vorinstanz werde daher im zweiten Rechtsgang nach noch­ma­li­ger An­hörung der Parteien zu beurteilen haben, ob in diesem Licht ein ge­mäss § 24 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (StG) ein­kom­menssteuer­frei­er Ver­mö­gens­zu­gang aus Erbschaft oder Vermächt­nis (bzw. eine Schenkung auf den To­des­fall) vor­lie­ge. Sie habe dabei insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Miss­ach­tung von § 72 Abs. 2 StG nicht nur der Name des Stifters unbekannt geblieben sei, son­dern des­we­gen auch die Angaben zu dessen Person nicht überprüfbar seien. Ferner werde sie in ihre Über­le­gun­gen die Vorbringen des Vertreters der Pflichtigen vor der Steu­er­kom­mis­sion G mit einbeziehen müs­sen, wonach der ver­stor­bene Ehemann an­geb­lich ein Ge­schäfts­freund des Stifters gewesen sei und sich gegenüber der Pflichtigen da­hin­ge­hend ge­äus­sert habe, dass für ihren Lebensabend vorgesorgt sein wer­de; denn dies kön­ne mög­li­cher­wei­se auch bedeuten, dass der wirkliche Grund für die fragliche Zuwen­dung in den Ge­schäfts­be­ziehungen der beiden Männer zu suchen sei. Sollte die Rekurs­kom­mis­sion III zum Schluss kommen, es sei ungewiss, ob ein Vermö­genszugang aus Erb­schaft oder Ver­mächt­nis oder ein solcher aus ei­nem andern Grund vorliege, so werde sie zu Un­gun­sten der beweisbelasteten Pflichtigen auf einen im Sinn von § 19 StG steuerbaren Wert­zu­fluss er­ken­nen müssen.

Die Rekurskommission III nahm das Verfahren im zweiten Rechtsgang wieder auf und traf nach Anhörung der Parteien ihren Neuentscheid am 11. Dezember 1997. Sie hiess nun­mehr den Rekurs des Steuerkommissärs gut und schätzte die Pflichtige für das Steuer­jahr 1995 mit einem Reineinkommen von Fr. … (Zürich und Gesamt) und einem Rein­vermögen von Fr. … (Zürich) bzw. Fr. … (Gesamt) ein. Die Kom­mis­sion gelangte zum Schluss, die Pflichtige habe den Beweis nicht geleistet, dass die in Fra­ge stehende Zuwendung von Fr. … auf einem Legat oder einer Schenkung be­ru­he. Diese Beweislosigkeit schlage zum Nachteil der beweisbelasteten Pflichtigen aus.

IV. Mit Beschwerde vom 18. März 1998 liess die Pflichtige dem Verwaltungs­gericht beantragen, sie sei für das Steuerjahr 1995 mit einem Reineinkommen von Fr. … einzuschätzen, da es sich bei der erwähnten Zuwendung um eine Schenkung bzw. ein Vermächtnis handle; eventuell sei die Zahlung von Fr. … als Kapitalabfin­dung für wiederkehrende Leistungen im Sinn von § 32 Abs. 4 StG zu besteuern. Schliess­lich forderte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Rekurskommission III und der Steuerkommissär schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Entsprechend § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) haben die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Sei­ten­linie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Par­tei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Mit Bezug auf einen als Richter amtenden An­walt hat schliesslich das Bundesgericht ent­schie­den, ein solcher erscheine befangen, wenn zu einer Partei noch ein offenes Mandat be­stehe oder er für eine Partei mehrmals an­walt­lich tätig gewesen sei (BGE 116 Ia 485 Erw. 3).

Derartige Gründe liegen beim erkennenden Spruchkörper nicht vor. Die diesbezüg­li­chen Andeutungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung erweisen sich als haltlos.

2. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann laut § 95 Abs. 2 und 3 StG nur geltend gemacht werden, dass Rechts­vor­schrif­ten verletzt oder Tatsachen recht­lich un­richtig beurteilt worden seien oder dass sich der Ent­scheid der Rekurskommission auf ei­ne aktenwidrige Annahme stütze. Neue tat­säch­liche Behauptungen und Beweismit­tel sind nach § 95 Abs. 4 StG ausgeschlossen.

Hieraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Be­schwerdeverfahren nicht befugt ist, die steuerlich erheb­lichen Tatsachen von Grund auf zu untersuchen, die ihm als ge­bo­ten erscheinenden Beweise zu erheben, die bereits erhobenen Beweise frei zu würdi­gen und ei­ne als angemessen erachtete Schätzung zu treffen. Soweit die Tatsachenfest­stellun­gen der Re­kurskommission, wozu auch die Beweiswür­digung und die Schätzung gehö­ren, auf zu­tref­fender Rechts­grundlage beruhen, ohne Verletzung der Untersu­chungs­pflicht und ohne Gehörsverweigerung zustande gekommen sind und sich weder als akten­wid­rig noch als will­kür­lich erweisen, haftet ihnen kein Rechtsmangel an, der im Be­schwer­deverfah­ren zu behe­ben wäre (RB 1978 Nr. 58).

3. Steuerbar sind nach dem Ingress von § 19 StG die gesamten Einkünfte, welche in den mit der Wendung "insbesondere" eingeleiteten Bestimmungen von lit. a bis i lediglich bei­spiel­haft nach Einkommensquellen aufgeführt sind. Aus der gesetzlichen Ordnung er­gibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rück­sicht auf ihre Quellen steuerbar sind, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Be­steue­rung ausnimmt (vgl. RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11, Reimann/Zuppinger/ Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, Bern 1963, Vorbemerkungen zu §§ 19 - 32 N. 6 ‑ 8).

Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind kraft § 24 Abs. 1 lit. a StG der Ver­mö­genszuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Macht der Steuerpflichtige gel­tend, ein Vermögenszufluss stamme aus Erbschaft, Ver­mächtnis oder Schenkung, so ist er hierfür beweisbelastet (vgl. auch § 29 Abs. 2 StG) und hat er die seiner Behauptung zu­grundeliegenden steuermindernden Tatsachen von sich aus durch eine substanzierte Sach­darstellung darzulegen, aus welcher sich ohne weitere Un­tersuchung der Schluss auf das Vorliegen einer Schenkung ziehen lassen muss (vgl. RB 1987 Nr. 35, auch zum folgen­den). Des weiteren hat er für den Wahrheitsgehalt seiner Dar­stellung Beweismittel beizu­brin­gen oder solche genau zu bezeichnen. Fehlt es daran, so ist der Beweis nicht gehörig an­getreten und hat eine Beweiserhebung zu unterbleiben mit dem Ergebnis, dass zu Un­gun­sten des Steuerpflichtigen anzunehmen ist, der behaup­te­te Sach­ver­halt habe sich nicht verwirklicht. Lediglich dann, wenn ihm Substanziierung und/oder Beweisleistung nicht mög­lich oder nicht zuzumuten sind, kann sich der Steuer­pflich­tige auf Schätzun­gen, das heisst auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse, berufen, sofern seine Sach­darstellung we­nig­stens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält.

a) Die Pflichtige hat im zweiten Rechtsgang vor Rekurskommission III ausgeführt, ihr 1982 vorverstorbener Ehemann, ein deutscher Staatsangehöriger, sei zu Beginn des Zwei­ten Weltkriegs im Land L berufstätig gewesen. Nach dem Überfall der Deutschen 1940 sei er ebendort in M interniert und dort bei einer Bombardierung dieser Stadt durch die Deutschen verletzt worden. 1943 sei er zur deutschen Wehrmacht eingezogen worden und 1945 in russische Gefangenschaft geraten, aus der er um 1946 todkrank freigekommen sei. Die­se Ereignisse hätten ihn sehr geprägt, und er habe die Zeit danach als ein Geschenk emp­funden. Seine erste Reise in das Land K 1950 und die Begegnung mit Landsleuten von K, die ihn freundlich empfangen hätten, seien ihm unvergesslich geblieben. Anlässlich der Beer­di­gung eines Schweizer Freundes im Jahr 1976 hätten die Pflichtige und ihr Ehemann an ei­nem Tisch gesessen, an welchem nur Englisch gesprochen worden sei. Ein Tisch­nach­bar, der im Land K wohnhaft gewesene, 1994 verstorbene N, ha­be sich als jener Mann herausgestellt, den der Ehemann 26 Jahre zuvor im Land K ge­trof­fen habe. Es habe sich eine lose Freundschaft ergeben, die sich später nach dem Tod des Ehe­mannes zu einer wertvollen menschlichen Beziehung entwickelt habe. Die Pflichtige sei in der Folge auch mehrere Male ins Land K eingeladen worden. N sei un­ver­hei­ratet gewesen und habe offensichtlich keine nahen Verwandten gehabt. Anlässlich ei­nes Besuchs der Pflichtigen im Land K habe er diese über seine Absicht in Kenntnis ge­setzt, ihr ein Vermächtnis zukommen zu lassen. Das in Aussicht gestellte Vermächtnis sei der Grund für die Dankesworte, welche die Pflichtige in ihrem Brief an N vom 18. Dezember 1989 eingefügt habe. N habe die Stiftung "H-Foundation" im Land J errichtet. Durch diese Stiftung habe er der Pflichtigen nach seinem Tod mit­tels der F-Corporation in I, Land J, den streitbetroffenen Be­trag von Fr. … als Schenkung zukommen lassen.

b) Entgegen der insoweit rechtsverletzenden Auffassung der Rekurskommission III ge­nügen die vorstehenden Ausführungen den Anforderungen, welche die verwaltungsge­richt­liche Rechtsprechung an die Substanziierung geltend gemachter steueraufhebender und ‑mindernder Tatsachen stellt. Denn die von der Pflichtigen gegebene Darstellung ent­hält hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen, die ‑ ohne wei­tere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung ‑ die rechtliche Wür­di­gung der zugeflossenen Zahlung von Fr. … als Schenkung auf den Todesfall bzw. Ver­mächt­nis erlauben (vgl. RB 1992 Nr. 32).

Des weiteren ergibt sich aus der der Rekurskommission III im zweiten Rechtsgang vor­gelegten Korrespondenz zweifelsfrei, dass zwischen der Pflichtigen und N ein freundschaftliches Verhältnis bestanden hat. Mangels anderer Anhaltspunkte in den Ak­ten ist deshalb offenkundig, dass die in Frage stehende Vermögenszuwendung als Schen­kung auf den Todesfall bzw. Vermächtnis gewürdigt werden müsste, falls sie von N als Stifter der "H-Foundation" stammte. Soweit die Vorinstanz gegen­tei­lige Feststellungen getroffen hat, sind sie sachlich unhaltbar und da­her willkürlich.

c) Trotz dieser Rechtsmängel erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rechtsbeständig:

Die Pflichtige ist nach ihren eigenen Angaben nicht in der Lage, irgendwelche Ur­kun­den oder andere Beweismittel beizubringen oder zu nennen, welche ihre Behauptung, N sei der Stifter der "H-Foundation", stützen könnten. Dass die Vorin­stanz auf diesem Beweis bestanden hat, ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen zu Recht und im Einklang mit der im Rückweisungsentscheid enthaltenen Anordnung des Verwal­tungs­gerichts erfolgt, wonach die Identität des unbekannten Stifters der "H-Foundation" zu ermitteln sei. 

Auch wenn mit der Pflichtigen davon ausgegangen wird, dass sie sich in einem un­ver­schuldeten Beweisnotstand befindet, so ändert dies nichts daran, dass selbst bei einer dies­falls gebotenen Herabsetzung des Beweismasses auf Wahrscheinlichkeitsüberle­gun­gen (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frank­furt am Main 1997, Art. 46 N. 30 mit Hinweisen) der von der Rekurs­kommis­sion III gezogene Schluss, es könne nicht festgestellt werden, ob N der Stifter der "H-Foundation" sei, nicht sachwidrig oder unvernünftig, mithin nicht willkürlich ist. Dass sich die Pflichtige in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1989 bei N für dessen Gross­zügigkeit und Freundlichkeit, welche eine grosse Überraschung sei, be­dankt hat, lässt zwar durchaus als möglich erscheinen, dass damit die streitbetroffene Be­gün­sti­gung in den zwei Monate zuvor, am 18. Oktober 1989, erlassenen "Regulations" der "H-Foundation" gemeint war. Doch sind die Angaben der Pflichtigen im erwähn­ten Brief zu vage, um der Rekurskommission III vorwerfen zu können, es sei haltlos gewe­sen, dass sie nicht gestützt auf die im Brief enthaltenen Dankesworte angenommen hat, N sei der wahrscheinliche Stifter der "H-Foundation" gewesen. Im­mer­hin kann angemerkt werden, dass auch der gegenteilige Schluss unter dem gebotenen en­gen Ge­sichtswinkel der Willkürprüfung vertretbar gewesen wäre.

Infolgedessen hat die Vorinstanz zu Recht zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflich­tigen annehmen dürfen, N sei nicht der Stifter der "H-Foundation" ge­wesen und die Zuwendung an die Pflichtige stamme daher nicht von ihm.

Ist aber der Vermögenszufluss von Fr. … nicht als einkommenssteuerfreie un­entgeltliche Zuwendung im Sinn von § 24 Abs. 1 lit. a StG zu würdigen und wird weder be­hauptet noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Zufluss aus andern gesetzlichen Grün­den von der Steuer befreit sein könnte, erweist er sich kraft § 19 (Ingress) StG als steu­erbare Einkunft.

4. Laut § 32 Abs. 4 StG wird die Einkommenssteuer, sofern zu den Einkünften Ka­pi­talabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören, unter Berücksichtigung der üb­ri­gen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich er­gäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausge­richtet wür­de. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass eine wiederkehrende und so­mit grund­sätzlich periodisch zu besteuernde Leistung im Fall, wo sie mit einer einmaligen Ka­pi­talleistung erbracht wird, aufgrund eines der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steu­erpflichtigen nicht entsprechenden und insofern überhöhten Steuersatzes zu ver­steu­ern ist. Eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen ist grundsätzlich gege­ben, wenn eine Kapitalleistung vorliegt, welche bestehende oder frühere Ansprüche oder An­wart­schaf­ten abgilt und ein ausserordentliches, nicht regelmässig wiederkehrendes Ein­kom­men dar­stellt (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 32 N. 4; vgl. auch Zuppin­ger/Schärrer/Fess­ler/Reich, Kommentar zum Zür­cher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A., Bern 1983, § 32 N. 5).

Es ist aufgrund der Akten nicht feststellbar, aus welchem andern als dem von der Pflichtigen behaupteten, jedoch nicht nachgewiesenen Rechtsgrund der Geldbetrag von Fr. … ausgerichtet wurde (vgl. E. 3 hiervor). Demzufolge lässt sich erst recht nicht ermitteln, ob der Betrag dazu bestimmt war, bestehende oder frühere Ansprüche oder An­wart­schaf­ten der Pflichtigen oder ihres Ehemannes abzugelten. Auch diese Beweislosig­keit muss, da sie steuermindernde Tatsachen betrifft, zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen ausschlagen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 80 Abs. 1 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 80bis StG in der Fassung vom 8. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.‑‑; die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.‑‑  Zustellungskosten, Fr. 7'560.‑‑  Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Steuerrekurskommission III; c)    das Steueramt der Gemeinde G; d)    das Sekretariat des kantonalen Steueramts.

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