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Geschäftsnummer: SB.1998.00011 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.1998 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1995
StG 19/StG 24 Abs.1 lit.a: Dass die Rekurskommission die Zuwendung von Fr. 500'000.-, die eine liechtensteinische Stiftung der Pflichtigen hatte zukommen lassen, als steuerbare Einkunft gewürdigt hat, wurde vom VGr unter dem Gesichtswinkel der Willkürprüfung als vertretbar erachtet: die Substanzierung der Pflichtigen erlaubte es zwar durchaus, die Zuwendung als Schenkung auf den Todesfall bzw. Vermächtnis zu würdigen; hingegen liess sich nicht eindeutig feststellen, ob der von der Pflichtigen bezeichnete Schenkgeber auch der Stifter bzw. der Gründer der Stiftung gewesen war, die der Pflichtigen die Zuwendung hatte zukommen lassen. (vgl. SB.97.00004: 1. Rechtsgang). Zum Ausstand v. Mitgliedern des VGr: hier abgelehnt.
Stichworte: AUSSTAND BEWEISLAST EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN LIECHTENSTEINISCHE STIFTUNG SCHENKUNG STEUERBARE EINKUNFT STIFTER SUBSTANZIIERUNG VERMÄCHTNIS WAHRSCHEINLICHKEITSNACHWEIS WILLKÜRKOGNITION/-PRÜFUNG ZUWENDUNG
Rechtsnormen: § 19 aStG § 24 lit. Ia aStG § 29 lit. II aStG lit. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.98.00011
Entscheid
der 2. Kammer
Sitzung vom 17. Juni 1998
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Andreas Sträuli, Gerichtssekretärin Christina Walser.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuereinschätzung 1995,
hat sich ergeben:
I. Die 1927 geborene, verwitwete Pflichtige deklarierte für das Steuerjahr 1995 ein Reineinkommen von Fr. … und ein Reinvermögen von Fr. … Auf dem Steuererklärungsformular wies sie unter anderem auf eine "Erhöhung durch steuerfreie Schenkung gemäss Beilage Fr. …" hin. Im beigelegten Schreiben vom 5. September 1994 bestätigte C der Pflichtigen, dass die Firma D vom Stiftungsrat einer Stiftung im Land J beauftragt worden sei, ihr einen Betrag von Fr. … zukommen zu lassen. Der Stifter, welcher der Pflichtigen bekannt sei, habe ausdrücklich verfügt, dass die Zuwendung anonym zu erfolgen habe. Demzufolge sei weder die Pflichtige noch die erwähnte Firma befugt, den Namen des Stifters oder der Stiftung bekanntzugeben. Aus dem ebenfalls der Steuererklärung beigefügten Bankauszug ging hervor, dass dem Konto der Pflichtigen am 14. September 1994 Fr. … gutgeschrieben worden waren.
Im Einschätzungsverfahren verlangte der Steuerkommissär Angaben über Name, Sitz und Statuten der zuwendenden Stiftung sowie einen Auszug aus dem Protokoll des Stiftungsrats, woraus die Auszahlungsgründe ersichtlich würden. Die Pflichtige kam dieser Aufforderung nicht nach und reichte lediglich einen Bankbeleg ein, dem zu entnehmen war, dass die erwähnte Gutschrift auftrags der F-Corporation erfolgt war. Der Steuerkommissär stellte sich auf den Standpunkt, bei der fraglichen Zuwendung handle es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine einkommenssteuerpflichtige Einkunft. Er schätzte die Pflichtige auf dieser Grundlage am 27./31. Oktober 1995 für das Steuerjahr 1995 mit einem Reineinkommen von Fr. … (Zürich und Gesamt) und einem Reinvermögen von Fr. … (Zürich) bzw. Fr. … (Gesamt) ein.
Die Steuerkommission G gelangte aufgrund eines ihr anlässlich der Sitzung vorgelegten Auszugs aus den "Regulations" der "H-Foundation", I (Land J), wonach diese nach Ableben des unbekannten Stifters der Pflichtigen einen Betrag von Fr. … auszurichten habe, zum Schluss, die Zuwendung sei als einkommenssteuerfreie Schenkung zu würdigen. Gestützt darauf hiess die Kommission die Einsprache der Pflichtigen mit Entscheid vom 25. Januar 1996 gut, wobei sie das Reineinkommen deklarationsgemäss auf Fr. … (Zürich und Gesamt) festlegte.
II. Die Steuerrekurskommission III wies den hiergegen erhobenen Rekurs des Steuerkommissärs am 31. Oktober 1996 ab.
III. Mit Entscheid vom 6. Mai 1997 (SB.97.00004) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Kommissärs teilweise gut und wies die Sache zur Anhörung der Parteien und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekurskommission III zurück. Das Gericht erwog, dem Bankkonto der Pflichtigen sei am 14. September 1994 der Betrag von Fr. … im Auftrag der F-Corporation, I (Land J) gutgeschrieben worden. Nach Darstellung der Pflichtigen sei ihr der erwähnte Betrag im Auftrag der Stiftung H-Foundation mit Sitz in I, Land J überwiesen worden. Diese habe ihr dadurch eine Schenkung gemacht, und zwar aufgrund der Bestimmung des verstorbenen Stifters, dessen Namen sie nicht preisgeben dürfe. Mit diesem, einem im Land K wohnhaft gewesenen ledigen Landsmann von K namens N, der nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und in den 50er-Jahren ein Geschäftsfreund ihres verstorbenen Ehemanns gewesen sei, sei sie immer befreundet gewesen. Zwar sei nach der Aktenlage erwiesen, dass der streitbetroffene Betrag von Fr. … der Pflichtigen im Auftrag der Stiftung H-Foundation im Land J überwiesen worden sei. Doch liege entgegen der Annahme der Rekurskommission III keine Schenkung dieser Stiftung an die Pflichtige vor. Denn die Stiftung habe jedenfalls nicht freiwillig und damit nicht aus eigenem Schenkungswillen gehandelt, sondern in Erfüllung einer ihr auferlegten Rechtspflicht, weil sie laut Ziff. III.5. der Regulations (Reglement) verpflichtet gewesen sei, den erwähnten Betrag nach dem Tod des unbekannten Stifters der Pflichtigen zuzuwenden. Demzufolge sei die Ausrichtung des fraglichen Geldbetrags lediglich treuhänderisch im Auftrag des unbekannten Stifters erfolgt und komme es für die rechtliche Würdigung der Zuwendung einzig auf den beim Stifter liegenden Rechtsgrund hierfür an, was die Rekurskommission III rechtsverletzend ausser Betracht gelassen habe. Die Vorinstanz werde daher im zweiten Rechtsgang nach nochmaliger Anhörung der Parteien zu beurteilen haben, ob in diesem Licht ein gemäss § 24 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (StG) einkommenssteuerfreier Vermögenszugang aus Erbschaft oder Vermächtnis (bzw. eine Schenkung auf den Todesfall) vorliege. Sie habe dabei insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Missachtung von § 72 Abs. 2 StG nicht nur der Name des Stifters unbekannt geblieben sei, sondern deswegen auch die Angaben zu dessen Person nicht überprüfbar seien. Ferner werde sie in ihre Überlegungen die Vorbringen des Vertreters der Pflichtigen vor der Steuerkommission G mit einbeziehen müssen, wonach der verstorbene Ehemann angeblich ein Geschäftsfreund des Stifters gewesen sei und sich gegenüber der Pflichtigen dahingehend geäussert habe, dass für ihren Lebensabend vorgesorgt sein werde; denn dies könne möglicherweise auch bedeuten, dass der wirkliche Grund für die fragliche Zuwendung in den Geschäftsbeziehungen der beiden Männer zu suchen sei. Sollte die Rekurskommission III zum Schluss kommen, es sei ungewiss, ob ein Vermögenszugang aus Erbschaft oder Vermächtnis oder ein solcher aus einem andern Grund vorliege, so werde sie zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen auf einen im Sinn von § 19 StG steuerbaren Wertzufluss erkennen müssen.
Die Rekurskommission III nahm das Verfahren im zweiten Rechtsgang wieder auf und traf nach Anhörung der Parteien ihren Neuentscheid am 11. Dezember 1997. Sie hiess nunmehr den Rekurs des Steuerkommissärs gut und schätzte die Pflichtige für das Steuerjahr 1995 mit einem Reineinkommen von Fr. … (Zürich und Gesamt) und einem Reinvermögen von Fr. … (Zürich) bzw. Fr. … (Gesamt) ein. Die Kommission gelangte zum Schluss, die Pflichtige habe den Beweis nicht geleistet, dass die in Frage stehende Zuwendung von Fr. … auf einem Legat oder einer Schenkung beruhe. Diese Beweislosigkeit schlage zum Nachteil der beweisbelasteten Pflichtigen aus.
IV. Mit Beschwerde vom 18. März 1998 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für das Steuerjahr 1995 mit einem Reineinkommen von Fr. … einzuschätzen, da es sich bei der erwähnten Zuwendung um eine Schenkung bzw. ein Vermächtnis handle; eventuell sei die Zahlung von Fr. … als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinn von § 32 Abs. 4 StG zu besteuern. Schliesslich forderte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekurskommission III und der Steuerkommissär schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Entsprechend § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) haben die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Mit Bezug auf einen als Richter amtenden Anwalt hat schliesslich das Bundesgericht entschieden, ein solcher erscheine befangen, wenn zu einer Partei noch ein offenes Mandat bestehe oder er für eine Partei mehrmals anwaltlich tätig gewesen sei (BGE 116 Ia 485 Erw. 3).
Derartige Gründe liegen beim erkennenden Spruchkörper nicht vor. Die diesbezüglichen Andeutungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung erweisen sich als haltlos.
2. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann laut § 95 Abs. 2 und 3 StG nur geltend gemacht werden, dass Rechtsvorschriften verletzt oder Tatsachen rechtlich unrichtig beurteilt worden seien oder dass sich der Entscheid der Rekurskommission auf eine aktenwidrige Annahme stütze. Neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel sind nach § 95 Abs. 4 StG ausgeschlossen.
Hieraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht befugt ist, die steuerlich erheblichen Tatsachen von Grund auf zu untersuchen, die ihm als geboten erscheinenden Beweise zu erheben, die bereits erhobenen Beweise frei zu würdigen und eine als angemessen erachtete Schätzung zu treffen. Soweit die Tatsachenfeststellungen der Rekurskommission, wozu auch die Beweiswürdigung und die Schätzung gehören, auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen, ohne Verletzung der Untersuchungspflicht und ohne Gehörsverweigerung zustande gekommen sind und sich weder als aktenwidrig noch als willkürlich erweisen, haftet ihnen kein Rechtsmangel an, der im Beschwerdeverfahren zu beheben wäre (RB 1978 Nr. 58).
3. Steuerbar sind nach dem Ingress von § 19 StG die gesamten Einkünfte, welche in den mit der Wendung "insbesondere" eingeleiteten Bestimmungen von lit. a bis i lediglich beispielhaft nach Einkommensquellen aufgeführt sind. Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar sind, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (vgl. RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11, Reimann/Zuppinger/ Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, Bern 1963, Vorbemerkungen zu §§ 19 - 32 N. 6 ‑ 8).
Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind kraft § 24 Abs. 1 lit. a StG der Vermögenszuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Macht der Steuerpflichtige geltend, ein Vermögenszufluss stamme aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung, so ist er hierfür beweisbelastet (vgl. auch § 29 Abs. 2 StG) und hat er die seiner Behauptung zugrundeliegenden steuermindernden Tatsachen von sich aus durch eine substanzierte Sachdarstellung darzulegen, aus welcher sich ohne weitere Untersuchung der Schluss auf das Vorliegen einer Schenkung ziehen lassen muss (vgl. RB 1987 Nr. 35, auch zum folgenden). Des weiteren hat er für den Wahrheitsgehalt seiner Darstellung Beweismittel beizubringen oder solche genau zu bezeichnen. Fehlt es daran, so ist der Beweis nicht gehörig angetreten und hat eine Beweiserhebung zu unterbleiben mit dem Ergebnis, dass zu Ungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen ist, der behauptete Sachverhalt habe sich nicht verwirklicht. Lediglich dann, wenn ihm Substanziierung und/oder Beweisleistung nicht möglich oder nicht zuzumuten sind, kann sich der Steuerpflichtige auf Schätzungen, das heisst auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse, berufen, sofern seine Sachdarstellung wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält.
a) Die Pflichtige hat im zweiten Rechtsgang vor Rekurskommission III ausgeführt, ihr 1982 vorverstorbener Ehemann, ein deutscher Staatsangehöriger, sei zu Beginn des Zweiten Weltkriegs im Land L berufstätig gewesen. Nach dem Überfall der Deutschen 1940 sei er ebendort in M interniert und dort bei einer Bombardierung dieser Stadt durch die Deutschen verletzt worden. 1943 sei er zur deutschen Wehrmacht eingezogen worden und 1945 in russische Gefangenschaft geraten, aus der er um 1946 todkrank freigekommen sei. Diese Ereignisse hätten ihn sehr geprägt, und er habe die Zeit danach als ein Geschenk empfunden. Seine erste Reise in das Land K 1950 und die Begegnung mit Landsleuten von K, die ihn freundlich empfangen hätten, seien ihm unvergesslich geblieben. Anlässlich der Beerdigung eines Schweizer Freundes im Jahr 1976 hätten die Pflichtige und ihr Ehemann an einem Tisch gesessen, an welchem nur Englisch gesprochen worden sei. Ein Tischnachbar, der im Land K wohnhaft gewesene, 1994 verstorbene N, habe sich als jener Mann herausgestellt, den der Ehemann 26 Jahre zuvor im Land K getroffen habe. Es habe sich eine lose Freundschaft ergeben, die sich später nach dem Tod des Ehemannes zu einer wertvollen menschlichen Beziehung entwickelt habe. Die Pflichtige sei in der Folge auch mehrere Male ins Land K eingeladen worden. N sei unverheiratet gewesen und habe offensichtlich keine nahen Verwandten gehabt. Anlässlich eines Besuchs der Pflichtigen im Land K habe er diese über seine Absicht in Kenntnis gesetzt, ihr ein Vermächtnis zukommen zu lassen. Das in Aussicht gestellte Vermächtnis sei der Grund für die Dankesworte, welche die Pflichtige in ihrem Brief an N vom 18. Dezember 1989 eingefügt habe. N habe die Stiftung "H-Foundation" im Land J errichtet. Durch diese Stiftung habe er der Pflichtigen nach seinem Tod mittels der F-Corporation in I, Land J, den streitbetroffenen Betrag von Fr. … als Schenkung zukommen lassen.
b) Entgegen der insoweit rechtsverletzenden Auffassung der Rekurskommission III genügen die vorstehenden Ausführungen den Anforderungen, welche die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an die Substanziierung geltend gemachter steueraufhebender und ‑mindernder Tatsachen stellt. Denn die von der Pflichtigen gegebene Darstellung enthält hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen, die ‑ ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung ‑ die rechtliche Würdigung der zugeflossenen Zahlung von Fr. … als Schenkung auf den Todesfall bzw. Vermächtnis erlauben (vgl. RB 1992 Nr. 32).
Des weiteren ergibt sich aus der der Rekurskommission III im zweiten Rechtsgang vorgelegten Korrespondenz zweifelsfrei, dass zwischen der Pflichtigen und N ein freundschaftliches Verhältnis bestanden hat. Mangels anderer Anhaltspunkte in den Akten ist deshalb offenkundig, dass die in Frage stehende Vermögenszuwendung als Schenkung auf den Todesfall bzw. Vermächtnis gewürdigt werden müsste, falls sie von N als Stifter der "H-Foundation" stammte. Soweit die Vorinstanz gegenteilige Feststellungen getroffen hat, sind sie sachlich unhaltbar und daher willkürlich.
c) Trotz dieser Rechtsmängel erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rechtsbeständig:
Die Pflichtige ist nach ihren eigenen Angaben nicht in der Lage, irgendwelche Urkunden oder andere Beweismittel beizubringen oder zu nennen, welche ihre Behauptung, N sei der Stifter der "H-Foundation", stützen könnten. Dass die Vorinstanz auf diesem Beweis bestanden hat, ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen zu Recht und im Einklang mit der im Rückweisungsentscheid enthaltenen Anordnung des Verwaltungsgerichts erfolgt, wonach die Identität des unbekannten Stifters der "H-Foundation" zu ermitteln sei.
Auch wenn mit der Pflichtigen davon ausgegangen wird, dass sie sich in einem unverschuldeten Beweisnotstand befindet, so ändert dies nichts daran, dass selbst bei einer diesfalls gebotenen Herabsetzung des Beweismasses auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 46 N. 30 mit Hinweisen) der von der Rekurskommission III gezogene Schluss, es könne nicht festgestellt werden, ob N der Stifter der "H-Foundation" sei, nicht sachwidrig oder unvernünftig, mithin nicht willkürlich ist. Dass sich die Pflichtige in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1989 bei N für dessen Grosszügigkeit und Freundlichkeit, welche eine grosse Überraschung sei, bedankt hat, lässt zwar durchaus als möglich erscheinen, dass damit die streitbetroffene Begünstigung in den zwei Monate zuvor, am 18. Oktober 1989, erlassenen "Regulations" der "H-Foundation" gemeint war. Doch sind die Angaben der Pflichtigen im erwähnten Brief zu vage, um der Rekurskommission III vorwerfen zu können, es sei haltlos gewesen, dass sie nicht gestützt auf die im Brief enthaltenen Dankesworte angenommen hat, N sei der wahrscheinliche Stifter der "H-Foundation" gewesen. Immerhin kann angemerkt werden, dass auch der gegenteilige Schluss unter dem gebotenen engen Gesichtswinkel der Willkürprüfung vertretbar gewesen wäre.
Infolgedessen hat die Vorinstanz zu Recht zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen annehmen dürfen, N sei nicht der Stifter der "H-Foundation" gewesen und die Zuwendung an die Pflichtige stamme daher nicht von ihm.
Ist aber der Vermögenszufluss von Fr. … nicht als einkommenssteuerfreie unentgeltliche Zuwendung im Sinn von § 24 Abs. 1 lit. a StG zu würdigen und wird weder behauptet noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Zufluss aus andern gesetzlichen Gründen von der Steuer befreit sein könnte, erweist er sich kraft § 19 (Ingress) StG als steuerbare Einkunft.
4. Laut § 32 Abs. 4 StG wird die Einkommenssteuer, sofern zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören, unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass eine wiederkehrende und somit grundsätzlich periodisch zu besteuernde Leistung im Fall, wo sie mit einer einmaligen Kapitalleistung erbracht wird, aufgrund eines der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht entsprechenden und insofern überhöhten Steuersatzes zu versteuern ist. Eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Kapitalleistung vorliegt, welche bestehende oder frühere Ansprüche oder Anwartschaften abgilt und ein ausserordentliches, nicht regelmässig wiederkehrendes Einkommen darstellt (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 32 N. 4; vgl. auch Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A., Bern 1983, § 32 N. 5).
Es ist aufgrund der Akten nicht feststellbar, aus welchem andern als dem von der Pflichtigen behaupteten, jedoch nicht nachgewiesenen Rechtsgrund der Geldbetrag von Fr. … ausgerichtet wurde (vgl. E. 3 hiervor). Demzufolge lässt sich erst recht nicht ermitteln, ob der Betrag dazu bestimmt war, bestehende oder frühere Ansprüche oder Anwartschaften der Pflichtigen oder ihres Ehemannes abzugelten. Auch diese Beweislosigkeit muss, da sie steuermindernde Tatsachen betrifft, zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen ausschlagen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 80 Abs. 1 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 80bis StG in der Fassung vom 8. Juni 1997).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.‑‑; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.‑‑ Zustellungskosten, Fr. 7'560.‑‑ Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Steuerrekurskommission III; c) das Steueramt der Gemeinde G; d) das Sekretariat des kantonalen Steueramts.