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Geschäftsnummer: RG.1999.00009 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.01.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Revision SB.99.00010
Zulässigkeit der Revision im Steuerrecht. Voraussetzungen des Revisonsgrundes der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, welcher der Berichtigung "prozessualer Versehen" dient (E. 1). Solche Versehen liegen nicht vor, und das Revisionsbegehren erschöpft sich in appellatorischer Kritik (E. 2). Abweisung, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. BGE-Nr. 2P.336/1999
Stichworte: APPELLATORISCHE KRITIK BGE REVISION REVISIONSGRÜNDE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
Rechtsnormen: § 4 ABV § 58 ABV § 108 lit. Ic aStG § 110 lit. IIa aStG § 155 lit. Ib StG Art. 51 lit. Ib StHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Im Rekursverfahren 2 ST.1999.54 in Sachen A. und C. B.-D. gegen den Staat Zürich betreffend Einschätzung 1993 wies die Steuerrekurskommission II mit Beschluss vom 12. März 1999 das Begehren der Rekurrenten um Vereinigung mit den Rekursverfahren 2 ST.1999.55 und 2 ST.1999.56 sowie das Ausstandsgesuch gegen den Kommissionspräsidenten Dr. Richard Oesch ab.
Mit Beschwerde vom 23. April 1999 stellten A. und C. B.-D. dem Verwaltungsgericht verschiedene Anträge, insbesondere auf Aufhebung des erwähnten Zwischenbeschlusses.
Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 1999 nicht ein (SB.99.00010). Es erwog, mit diesem Rechtsmittel anfechtbar seien laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) Entscheide der Rekurskommission oder ihres Präsidenten. Darunter seien prozesserledigende Entscheide (Endentscheide) ‑ Sach‑ oder Nichteintretensentscheide ‑ zu verstehen. Demgegenüber könnten mangels Grundlage im Steuergesetz prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der Rekurskommissionen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit dem Endentscheid durch Beschwerde weitergezogen werden. Einzige Ausnahme bilde unter bestimmten Voraussetzungen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (RB 1997 Nr. 42). Zwischenbeschlüsse der Rekurskommissionen über ein Ablehnungsbegehren seien deshalb nicht selbständig anfechtbar (RB 1974 Nr. 43); gleiches gelte für Beschlüsse über die Ablehnung einer Verfahrensvereinigung. Aus diesem Grund habe die Rekurskommission II den angefochtenen Beschluss zu Recht nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Auf die Beschwerde sei daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Eine Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren SB.99.00011 und SB.99.00012 dränge sich bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht auf.
II. A. und C. B.-D. ersuchten das Verwaltungsgericht am 10. Dezember 1999 unter anderem, in Wiedererwägung des Beschlusses vom 24. November 1999 auf die Beschwerde "materiell einzutreten und vollständig zu prüfen".
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Die Gesuchstellenden erhoben gegen den erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 14. Dezember 1999 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Wiedererwägung von formell rechtskräftigen Steuerentscheiden ist nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen der Revision möglich (vgl. Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 51 StHG N. 6). Laut § 155 Abs. 1 StG kann ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn sich ein in lit. a ‑ c dieser Bestimmung aufgeführter Grund verwirklicht hat. Dazu gehört gemäss lit. b die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, die namentlich dann vorliegt, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen hat. Der Revisionsgrund von § 155 Abs. 1 lit. b StG entspricht fast wortwörtlich der lit. c von § 108 Abs. 1 des früheren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG).
a) Wesentliche Verfahrensgrundsätze sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 108 Abs. 1 lit. c aStG verletzt, wenn verfahrensrechtliche Vorschriften oder Grundsätze missachtet worden sind und es nach den Umständen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung durch diesen Mangel zuungunsten des Gesuchstellers beeinflusst worden ist (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A., Bern 1983, § 108 N. 29d). Der Sache nach stehen als mögliche Verfahrensmängel im Vordergrund: die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache, die Nichtbeurteilung eines Begehrens, die unrichtige Besetzung des Gerichts, die Verletzung der Ausstandspflicht sowie die Missachtung der Bindung an Parteibegehren. Die Revision in diesem Sinn bezweckt die Berichtigung von "prozessualen Versehen" (vgl. Jürg Bosshart, Verfahrensmängel als Revisionsgrund in der zürcherischen Verwaltungs‑ und Steuerrechtspflege, ZBl 1987, 486 ff.), nicht das Zurückkommen auf Fragen, die im zu revidierenden Entscheid beantwortet oder absichtlich nicht berücksichtigt worden sind. Eine rechtliche Würdigung kann deshalb von vornherein nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden (RB 1984 Nr. 61 = StE 1984 B 97.11 Nr. 1; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, § 108 N. 29a; vgl. RB 1970 Nr. 15 = ZR 69 Nr. 127; BGE 106 Ia 54 f., 110 Ia 138 f.). Insbesondere stellt die Verletzung des Willkürverbots (oder etwa des Rechtsgleichheitsgebots) keinen Revisionsgrund im Sinn von § 108 Abs. 1 lit. c aStG dar. Solche Rügen können vor Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden. Eine entsprechende Beschwerdeschrift haben die Gesuchstellenden dem Bundesgericht am 14. Dezember 1999 denn auch eingereicht.
Das Revisionsbegehren muss gemäss § 110 Abs. 2 lit. a aStG die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe enthalten. Weil das Revisionsverfahren nicht das vorangegangene Rekurs‑ oder Beschwerdeverfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges Verfahren bildet, prüft das Verwaltungsgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Der Gesuchsteller hat daher nicht nur die behaupteten Revisionsgründe zu nennen, sondern auch substanziert darzulegen, inwiefern solche seiner Auffassung nach vorliegen. So muss er, wenn er sich auf den Revisionsgrund von § 108 Abs. 1 lit. c aStG beruft und die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze beanstandet, im einzelnen dartun, inwiefern dem Verwaltungsgericht ein prozessuales Versehen unterlaufen sei. Es genügt folglich nicht, wenn er bloss den angefochtenen Entscheid als rechtsverletzend rügt, wie er dies in einem Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüft. Auf solche Rügen, die nur der Form nach in ein Revisionsgesuch gekleidet sind, die aber letztlich auf eine bloss appellatorische Kritik am Urteil des Verwaltungsgerichts hinauslaufen, tritt dieses gar nicht mehr ein (VGr, 17. Mai 1994, RG 94/0001; VGr, 2. September 1998, RG.98.00001).
b) § 155 Abs. 1 lit. b StG übernimmt den Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; und überdies von Art. 147 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990). Die Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel bildet nun aber auch nach der harmonisierungsrechtlichen Literatur nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie auf behördlichem Versehen beruht (Vallender, Art. 51 StHG N. 14, 17; Thomas Meister, Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Bern 1995, S. 216). Es spricht somit nichts dagegen, ja es erscheint aus Gründen der Steuerharmonisierung sogar als geboten, zur Auslegung von § 155 Abs. 1 lit. b StG auf die zu § 108 Abs. 1 lit. c aStG entwickelte Rechtsprechung abzustellen. Es muss demzufolge nach wie vor gelten, dass auf Fragen, die im zu revidierenden Entscheid beantwortet oder absichtlich nicht berücksichtigt worden sind, nicht zurückzukommen ist und eine rechtliche Würdigung von vornherein nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden kann (VGr, 19. Mai 1999, RG.99.00002).
2. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erblicken die Gesuchstellenden darin, dass das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Begehrens um Verfahrensvereinigung und des Ausstandsgesuchs gegen den Kommissionspräsidenten Dr. Richard Oesch durch die Steuerrekurskommission II nicht eingetreten ist. Das Gericht habe dadurch eine gegen Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) verstossende Rechtsverweigerung begangen und den aus Art. 58 aBV fliessenden Anspruch auf einen unabhängigen und unbefangenen verfassungsmässigen Richter missachtet.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach Zwischenbeschlüsse der Steuerrekurskommissionen ‑ mit Ausnahme gewisser Beschlüsse über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ‑ nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit dem Endentscheid durch Beschwerde weitergezogen werden können. Von einem prozessualen Versehen des Verwaltungsgerichts, welches Voraussetzung für eine Revision wäre, kann infolgedessen keine Rede sein. Die Vorbringen der Gesuchstellenden erschöpfen sich zudem in appellatorischer Kritik an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, welche von vornherein nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden kann. Derartige unzulässige Vorbringen liegen auch den von ihnen gestellten weiteren Anträgen zugrunde.
Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten ist.
3. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. ...