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Zürich Verwaltungsgericht 26.01.2000 RG.1999.00009

January 26, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,081 words·~5 min·14

Summary

Revision SB.99.00010 | Zulässigkeit der Revision im Steuerrecht. Voraussetzungen des Revisonsgrundes der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, welcher der Berichtigung "prozessualer Versehen" dient (E. 1). Solche Versehen liegen nicht vor, und das Revisionsbegehren erschöpft sich in appellatorischer Kritik (E. 2). Abweisung, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. BGE-Nr. 2P.336/1999

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  Geschäftsnummer: RG.1999.00009   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.01.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Revision SB.99.00010

Zulässigkeit der Revision im Steuerrecht. Voraussetzungen des Revisonsgrundes der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, welcher der Berichtigung "prozessualer Versehen" dient (E. 1). Solche Versehen liegen nicht vor, und das Revisionsbegehren erschöpft sich in appellatorischer Kritik (E. 2). Abweisung, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. BGE-Nr. 2P.336/1999

  Stichworte: APPELLATORISCHE KRITIK BGE REVISION REVISIONSGRÜNDE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

Rechtsnormen: § 4 ABV § 58 ABV § 108 lit. Ic aStG § 110 lit. IIa aStG § 155 lit. Ib StG Art. 51 lit. Ib StHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Im Rekursverfahren 2 ST.1999.54 in Sachen A. und C. B.-D. gegen den Staat Zürich betreffend Einschätzung 1993 wies die Steuerre­kurs­kom­mission II mit Beschluss vom 12. März 1999 das Begehren der Rekurrenten um Verei­nigung mit den Rekurs­ver­fah­ren 2 ST.1999.55 und 2 ST.1999.56 sowie das Ausstandsge­such gegen den Kommis­sions­prä­sidenten Dr. Richard Oesch ab.

Mit Beschwerde vom 23. April 1999 stellten A. und C. B.-D. dem Verwaltungs­ge­richt verschiedene Anträge, insbesondere auf Aufhebung des er­wähnten Zwischenbe­schlus­ses.

Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 1999 nicht ein (SB.99.00010). Es erwog, mit diesem Rechtsmittel anfechtbar seien laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) Entscheide der Rekurskommis­sion oder ihres Prä­sidenten. Darunter seien prozesserledigende Entscheide (Endentschei­de) ‑ Sach‑ oder Nicht­eintretensentscheide ‑ zu verstehen. Dem­gegenüber könnten mangels Grundlage im Steuer­gesetz prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der Rekurskom­missionen nach ständi­ger Recht­sprechung des Verwaltungs­gerichts nicht selbständig, son­dern nur in Verbindung mit dem Endentscheid durch Beschwer­de weitergezogen werden. Einzige Ausnahme bilde unter bestimmten Voraussetzungen die Verweigerung der unent­geltlichen Rechtspflege (RB 1997 Nr. 42). Zwischenbeschlüsse der Rekurskommissio­nen über ein Ablehnungsbegehren seien deshalb nicht selbständig anfechtbar (RB 1974 Nr. 43); gleiches gelte für Beschlüsse über die Ablehnung einer Verfahrensvereinigung. Aus diesem Grund habe die Rekurskommis­sion II den angefochtenen Beschluss zu Recht nicht mit ei­ner Rechtsmittelbelehrung ver­sehen. Auf die Beschwerde sei daher mangels Anfechtungs­ob­jekts nicht einzutreten. Eine Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren SB.99.00011 und SB.99.00012 dränge sich bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht auf.

II. A. und C. B.-D. ersuchten das Verwaltungsgericht am 10. Dezember 1999 unter anderem, in Wiedererwägung des Beschlusses vom 24. Novem­ber 1999 auf die Be­schwer­de "materiell einzutreten und vollständig zu prüfen".

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Die Gesuchstellenden erhoben gegen den erwähnten Beschluss des Verwaltungsge­richts am 14. Dezember 1999 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Wiedererwägung von formell rechtskräftigen Steuerentscheiden ist nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen der Revision möglich (vgl. Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steu­er­recht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 51 StHG N. 6). Laut § 155 Abs. 1 StG kann ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten der steuer­pflichtigen Person revidiert werden, wenn sich ein in lit. a ‑ c dieser Bestimmung aufge­führter Grund verwirklicht hat. Dazu gehört gemäss lit. b die Verletzung wesentlicher Ver­fahrensgrundsätze, die namentlich dann vorliegt, wenn die erkennende Behörde erheb­liche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein muss­ten, ausser acht gelassen hat. Der Revisionsgrund von § 155 Abs. 1 lit. b StG ent­spricht fast wortwörtlich der lit. c von § 108 Abs. 1 des früheren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG).

a) Wesentliche Verfahrensgrundsätze sind nach der verwaltungsgerichtlichen Recht­sprechung zu § 108 Abs. 1 lit. c aStG verletzt, wenn verfahrensrechtliche Vor­schrif­ten oder Grundsätze missachtet worden sind und es nach den Umständen nicht mit Si­cher­heit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung durch diesen Mangel zuun­gun­sten des Gesuchstellers beeinflusst worden ist (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kom­men­tar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A., Bern 1983, § 108 N. 29d). Der Sa­che nach stehen als mögliche Verfahrensmängel im Vordergrund: die Verweigerung des recht­li­chen Gehörs, die versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen er­heb­lichen Tat­sache, die Nichtbeurteilung eines Begehrens, die unrichtige Besetzung des Ge­richts, die Verletzung der Ausstandspflicht sowie die Missachtung der Bindung an Par­tei­begeh­ren. Die Revision in diesem Sinn bezweckt die Berichtigung von "prozessualen Ver­sehen" (vgl. Jürg Bosshart, Verfahrensmängel als Revisionsgrund in der zürcherischen Ver­wal­tungs‑ und Steuerrechtspflege, ZBl 1987, 486 ff.), nicht das Zurückkommen auf Fra­gen, die im zu re­vidierenden Entscheid beantwortet oder absichtlich nicht berücksich­tigt wor­den sind. Ei­ne rechtliche Würdigung kann deshalb von vornherein nicht Gegen­stand eines Revisions­ver­fahrens bilden (RB 1984 Nr. 61 = StE 1984 B 97.11 Nr. 1; Zup­pin­ger/Schär­rer/Fess­ler/Reich, § 108 N. 29a; vgl. RB 1970 Nr. 15 = ZR 69 Nr. 127; BGE 106 Ia 54 f., 110 Ia 138 f.). Insbesondere stellt die Verletzung des Willkürverbots (oder et­wa des Rechts­gleich­heits­ge­bots) keinen Revisionsgrund im Sinn von § 108 Abs. 1 lit. c aStG dar. Sol­che Rü­gen kön­nen vor Bundesgericht mit staatsrechtlicher Be­schwerde er­ho­ben werden. Eine ent­spre­chen­de Beschwerdeschrift haben die Gesuchstellenden dem Bundesge­richt am 14. De­zember 1999 denn auch eingereicht.

Das Revisionsbegehren muss gemäss § 110 Abs. 2 lit. a aStG die genaue Bezeich­nung der einzelnen Revisionsgründe enthalten. Weil das Revisionsverfahren nicht das vor­an­gegangene Rekurs‑ oder Beschwerdeverfahren weiterführt, sondern als ausserordentli­ches Rechtsmittel ein selbständiges Verfahren bildet, prüft das Verwaltungsgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Der Gesuchsteller hat daher nicht nur die behaupteten Re­vi­sionsgründe zu nennen, sondern auch substanziert darzulegen, inwiefern solche seiner Auf­fassung nach vorliegen. So muss er, wenn er sich auf den Revisionsgrund von § 108 Abs. 1 lit. c aStG beruft und die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze beanstan­det, im einzelnen dartun, inwiefern dem Verwaltungsgericht ein prozessuales Versehen unter­lau­fen sei. Es genügt folglich nicht, wenn er bloss den angefochtenen Entscheid als rechts­ver­letzend rügt, wie er dies in einem Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmit­telin­stanz die Rechtsanwendung frei überprüft. Auf solche Rügen, die nur der Form nach in ein Re­visionsgesuch gekleidet sind, die aber letztlich auf eine bloss appellatorische Kritik am Ur­teil des Verwaltungsgerichts hin­auslaufen, tritt dieses gar nicht mehr ein (VGr, 17. Mai 1994, RG 94/0001; VGr, 2. September 1998, RG.98.00001).

b) § 155 Abs. 1 lit. b StG übernimmt den Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 lit. b des Bun­desgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein­den vom 14. Dezember 1990 (StHG; und überdies von Art. 147 Abs. 1 lit. b des Bundesge­setzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990). Die Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel bildet nun aber auch nach der har­mo­nisierungsrechtlichen Literatur nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie auf be­hörd­li­chem Versehen beruht (Vallender, Art. 51 StHG N. 14, 17; Thomas Meister, Rechts­mit­tel­system der Steuerharmonisierung, Bern 1995, S. 216). Es spricht somit nichts da­gegen, ja es erscheint aus Gründen der Steuerharmonisierung sogar als geboten, zur Aus­legung von § 155 Abs. 1 lit. b StG auf die zu § 108 Abs. 1 lit. c aStG entwickelte Recht­sprechung ab­zu­stellen. Es muss demzufolge nach wie vor gelten, dass auf Fragen, die im zu revidie­ren­den Entscheid beantwortet oder absichtlich nicht berücksichtigt worden sind, nicht zu­rück­zu­kommen ist und eine rechtliche Würdigung von vornherein nicht Ge­gen­stand eines Re­vi­sionsverfahrens bilden kann (VGr, 19. Mai 1999, RG.99.00002).

2. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erblicken die Gesuchstellen­den dar­in, dass das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Be­gehrens um Verfahrensvereinigung und des Ausstandsge­suchs gegen den Kommissionsprä­si­denten Dr. Richard Oesch durch die Steuerrekurskommission II nicht eingetreten ist. Das Gericht habe dadurch eine gegen Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) ver­stossende Rechtsverweigerung begangen und den aus Art. 58 aBV flies­senden An­spruch auf einen unabhängigen und unbefangenen verfassungsmässigen Richter missachtet.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach Zwischenbeschlüsse der Steuerrekurskommissionen ‑ mit Ausnahme ge­wis­ser Beschlüsse über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ‑ nicht selb­stän­dig, sondern nur in Verbindung mit dem Endentscheid durch Beschwerde weitergezo­gen werden können. Von einem prozessualen Versehen des Verwaltungsgerichts, welches Voraussetzung für eine Revision wäre, kann infolgedessen keine Rede sein. Die Vorbrin­gen der Gesuchstellenden erschöpfen sich zudem in appellatorischer Kritik an der recht­li­chen Würdigung des Verwaltungsgerichts, welche von vornherein nicht Ge­genstand eines Revisionsverfahrens bilden kann. Derartige unzulässige Vorbringen liegen auch den von ih­nen gestellten weiteren Anträgen zugrunde.

Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten ist.

3. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    ...

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