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Geschäftsnummer: RG.1999.00008 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.01.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Betreff: Gebührenauflage (Revision der Verfügung VB.99.00119 der Einzelrichterin vom 13. Juli 1999)
Ungebührlichkeit/Weitschweifigkeit eines Rechtsmittels. Zuständigkeit der Behörde zum Entscheid über ein Revisionsgesuch (E. 1). Auf das Revisionsverfahren finden die Bestimmungen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sinngemäss Anwendung (E. 1b). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (E. 1c). Nichteintreten auf ein Ausstandsbegehren, das einzig mit der Mitwirkung der betroffenen Personen in einem früheren Verfahren begründet wird (E. 2). Wann erweist sich ein Begehren als ungebührlich oder übermässig weitschweifig? (E. 3a). Eine Verbesserung des ungebührlichen und weitschweifigen Revisionsbegehrens wurde zu Recht verlangt. Eine Nennung der beanstandeten Textstellen im Wortlaut ist nicht erforderlich (E. 3b). Erfolgt innert Frist keine Verbesserung, ist auf ein im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG mangelhaftes Begehren nicht einzutreten (E. 3c). Nichteintreten auf verschiedene weitere Begehren (E. 4).
Stichworte: AUSSTAND REVISION ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT UNGEBÜHRLICHKEIT VERFAHREN WEITSCHWEIFIGKEIT
Rechtsnormen: § 5 lit. III VRG § 5a VRG § 86a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Der Vorstand des Bauamts I der Stadt Zürich verpflichtete die A. AG, in B. (AG), als Eigentümerin der Liegenschaft Kat.Nr. ...1, C.-Strasse ..2, Zürich, mit Verfügung vom Mai 1992, Fr. 660.‑ für die Entsorgung des Meteorwassers im Jahr 1991 zu bezahlen.
Gegen diese Verfügung erhob die D. AG namens der Eigentümerin im Juni 1992 Einsprache beim Stadtrat von Zürich. Im August 1994 erwarb die E. AG, C.-Strasse ..2, Zürich, die Liegenschaft Kat.Nr. ...1 an der C.-Strasse ..2 in Zürich zu Eigentum. Der Stadtrat von Zürich wies die Einsprache mit Beschluss vom Januar 1995 ab (Dispositivziffer 1) und verpflichtete die E. AG als Einsprecherin, die streitige Meteorwasserkomponente von jährlich Fr. 660.‑ zu bezahlen (Dispositivziffer 2).
II. Gegen den Stadtratsbeschluss vom Januar 1995 gelangte die F. AG, C.-Strasse ..2, Zürich, im Februar 1995 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich. In ihrer Rekurseingabe machte sie unter anderem geltend, dass ihr im Dezember 1994 die Nutzniessung an der Liegenschaft C.-Strasse ..2 in Zürich eingeräumt worden sei, weshalb einzig sie im laufenden Rechtsmittelverfahren aktivlegitimiert sei und die E. AG nicht mehr belangt werden könne. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs mit Beschluss vom März 1999 mangels Legitimation der F. AG nicht ein.
III. Die A. AG erhob im April 1999 gegen den Bezirksratsbeschluss vom März 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte unter anderem sinngemäss, es seien der erstinstanzliche Gebührenentscheid und die vorinstanzlichen Erkenntnisse aufzuheben und es sei festzustellen, dass die E. AG nicht Gebührenschuldnerin sei. Widerklageweise sei die Stadt Zürich zu verpflichten, der A. AG Fr. 352'492.65 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 1994 zu bezahlen. Zudem sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom April 1999 wurde der A. AG Frist angesetzt, um ihre Beschwerdebefugnis nachzuweisen oder allenfalls eine Vollmacht der F. AG beizubringen. Der A. AG wurde zudem aufgegeben, innert der nämlichen Frist eine verbesserte, den gebührenden Anstand und das nötige Mass wahrende Beschwerdeschrift einzureichen. Mit Eingabe vom Mai 1999 liess sie in der Folge dem Verwaltungsgericht eine "verbesserte Edition" ihrer Beschwerdeschrift zukommen. In der gegenüber derjenigen vom April 1999 weitgehend unveränderten Beschwerdeschrift erneuerte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits zuvor gestellten Anträge. Nach erfolgtem Aktenbeizug trat die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Juli 1999 mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht ein.
IV. Die A. AG ersuchte das Verwaltungsgericht mit Eingabe vom November 1999 um Revision des Entscheids der Einzelrichterin vom 13. Juli 1999. Zugleich beantragte sie unter anderem sinngemäss, es sei der erstinstanzliche Gebührenentscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die E. AG nicht Gebührenschuldnerin sei. Widerklageweise habe die Stadt Zürich der A. AG Fr. 352'492.65 nebst Zins zu 5 % seit Juli 1994 zu bezahlen. Im Weiteren seien die Akten beizuziehen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, das Verfahren "an das gemeinsam zu bestellende Fünfer-Schiedsgericht" zu überweisen und an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. Zudem sei eine Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie von Amtes wegen Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer strafbarer Handlungen zu erstatten. Auch "sei von Amtes wegen Finanzdirektor Willi Küng, Zürich ... unter Vormundschaft zu stellen". Schliesslich verlangten sie den Ausstand von Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Martin Röhl und sinngemäss von Gerichtspräsident Jürg Bosshart.
Mit Präsidialverfügung vom 26. November 1999 wurde der A. AG Frist angesetzt, um ein verbessertes, den gebührenden Anstand und das nötige Ausmass wahrendes Revisionsgesuch einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom Dezember 1999 liess sie in der Folge dem Verwaltungsgericht eine "11. verbesserte Edition" ihres Revisionsgesuchs zukommen. Darin erneuerte die Gesuchstellerin ihre bereits im November 1999 gestellten Anträge.
Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom Dezember 1999 die Akten bei.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Ein Revisionsgesuch ist bei der Behörde einzureichen, welche die Gegenstand des Gesuchs bildende Anordnung erlassen hat (§ 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Dementsprechend ist die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht zur Behandlung des vorliegenden Revisionsbegehrens zuständig, nachdem sie auch den Entscheid vom 13. Juli 1999 gefällt hat (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 86b N. 6). Von dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abzuweichen, besteht kein Anlass, weshalb die Begehren auf Überweisung des Verfahrens "an das gemeinsam zu bestellende Fünfer-Schiedsgericht" sowie auf Rückweisung an das Bezirksgericht Zürich als haltlos abzuweisen sind.
b) Dem Begehren auf Aktenbeizug wurde mit Präsidialverfügung vom Dezember 1999 entsprochen. ‑ Soweit sich eine Regelung nicht bereits aus §§ 86a-86d VRG ergibt, sind auf das Revisionsverfahren sodann die Vorschriften des Rekurs‑ und Beschwerdeverfahrens sinngemäss anwendbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7). Dementsprechend ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 26 Abs. 2, § 58 VRG) zu verzichten, da auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werden kann (vgl. § 56 Abs. 2 VRG).
c) Gemäss § 86c Abs. 2 schiebt die Einreichung eines Revisionsgesuchs die Vollstreckung der angefochtenen Anordnung nur auf, wenn dies die angerufene Behörde so bestimmt. Weil vorliegend jedoch sogleich ein Endentscheid ergeht, erweist sich das Begehren der Gesuchstellerin, ihrem Revisionsbegehren die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos.
2. Von vornherein als gegenstandslos erweist sich das sinngemäss erhobene Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsgerichtspräsident Jürg Bosshart, indem dieser am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt. Mit Bezug auf die Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin und Gerichtssekretär Martin Röhl bringt die Gesuchstellerin sinngemäss lediglich vor, dass diese bereits in den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren VB.99.00077 und VB.99.00119 mitgewirkt hätten, die am 13. Juli 1999 zum Nachteil der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin entschieden worden seien. Dies allein bildet allerdings keinen gültigen Ausstandsgrund (RB 1990 Nr. 19). Vielmehr fehlt es nach der ‑ vom Bundesgericht wiederholt bestätigten ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in einem solchen Fall an einem gültigen Ausstandsbegehren überhaupt (RB 1990 Nr. 19; VGr, 26. Oktober 1999, VB.99.00242; VGr, 6. März 1992, VB 92/0009, und VGr, 23. Oktober 1991, VB 91/0065, je mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen insoweit, als die Gesuchstellerin ihr Ausstandsbegehren mit wirren Ausführungen zu angeblich durch die abgelehnten Gerichtsmitglieder verwirkten Straftatbestände zu begründen versucht. Demzufolge ist auf das Ausstandsbegehren unter erlaubter Mitwirkung von Bea Rotach Tomschin und Martin Röhl nicht einzutreten.
3. a) § 5 Abs. 3 VRG, welche Bestimmung sinngemäss auch auf das Revisionsverfahren anwendbar ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7), gestattet es dem Verwaltungsgericht, unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen. Als unleserlich sind dabei Eingaben zu bezeichnen, die sich aufgrund des Schriftbilds nicht oder nur mit grosser Mühe entziffern lassen oder deren Inhalt wegen ungenügender formaler Darstellung als unverständlich erscheint (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 41). Ungebührlich im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist die Missachtung der Würde und Autorität der Behörden, d.h. die Verletzung der den Behörden und insbesondere den Gerichten geschuldeten Achtung. Ungebührlich ist aber auch die persönliche, verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Verunglimpfung oder Schmähung einer Gegenpartei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern. Ungebührlichkeit ist dabei nicht leichthin anzunehmen, da im Rahmen eines Rechtsstreits unzimperliche, übertriebene und verallgemeinernde Argumentationen in Kauf zu nehmen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 42). Als übermässig weitschweifig erscheinen langatmige Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tat‑ und Rechtsfragen, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des Rechtsmittelverfahrens beziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 43).
b) Das von der Gesuchstellerin im November 1999 dem Verwaltungsgericht eingereichte Revisionsbegehren umfasst mindestens 69 Seiten und zusätzlich 164 (zumeist nicht beigelegte) Beilagen. Weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Revision des verwaltungsgerichtlichen (Nichteintretens‑)Entscheids vom 13. Juli 1999 bildet, das Revisionsgesuch vom November 1999 jedoch nur auf wenigen Seiten auf dieses Prozessthema Bezug nimmt, erweist sich diese Eingabe, in der die Gesuchstellerin in erster Linie Ausführungen zu einem früheren, längst rechtskräftig erledigten Steuerstrafverfahren und zu weiteren für das vorliegende Verfahren unmassgebenden Gesichtspunkten macht, von vornherein als übermässig weitschweifig im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG. Zudem enthält die Eingabe vom November 1999, worauf die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom November 1999 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, an verschiedenen Stellen (z.B. S. 7, 9, 10, 11, 22, 30,55, 60) ungebührliche Äusserungen, die mehrere Behörden sowie namentlich bezeichnete Behördenmitglieder erheblich verunglimpfen und die den gebotenen Anstand und die im Umgang mit einem Gericht angemessene Zurückhaltung vermissen lassen. Zu Recht wurde der Gesuchstellerin daher eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Revisionsgesuchs angesetzt. Die beanstandeten Textstellen sind dabei nicht im Wortlaut zu nennen, namentlich wenn sich in einer Rechtsmitteleingabe ‑ wie in der vorliegenden ‑ unzählige Ungebührlichkeiten finden; vielmehr genügt es, lediglich auf die zu beanstandenden Seiten einer Rechtsschrift zu verweisen. Denn zum einen darf vom einzelnen Rechtssuchenden ohne weiteres erwartet werden, dass er gegenüber Behörden und Gerichten zumindest jenen Anstand und jene Achtung übt, die auch im täglichen Leben den Mitmenschen gegenüber angebracht ist. Zum andern würde die Nennung jeder zu beanstandenden Textstelle im Wortlaut letztlich auf eine Verbesserung der ungenügenden Rechtsschrift durch die Behörden und Gerichte hinauslaufen, was aber gerade nicht deren Aufgabe ist.
Die in der Folge "11. verbesserte Edition" des Revisionsgesuchs vom Dezember 1999 weist immer noch 62 Druckseiten auf. Angesichts des sachlich eng begrenzten Prozessthemas und der Tatsache, dass der Inhalt der verbesserten Eingabe weitgehend mit jenem des Revisionsgesuchs vom November 1999 übereinstimmt, muss diese Eingabe ‑ in diesem Umfang und mit diesem Inhalt ‑ weiterhin als weitschweifig im Sinn des Gesetzes bezeichnet werden. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das sinngemässe Vorbringen der Gesuchstellerin, der Umfang des Revisionsgesuchs ergebe sich in erster Linie aus dem bisherigen ‑ strafbaren ‑ Verhalten der Behörden, das sie im Rahmen ihrer Beweisführung darzulegen gezwungen sei. Sie verkennt dabei, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens zu beurteilen (§ 1 VRG). Im Übrigen beinhaltet auch das verbesserte Revisionsgesuch nach wie vor ungebührliche, Behörden und bestimmte Personen verunglimpfende sowie zum Teil die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in ihren Gefühlen verletzende Aussagen (z.B. S. 9, 15, 22, 25, 28, 33).
c) Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, wie mit einer Eingabe zu verfahren ist, die trotz binnen gesetzter Nachfrist erfolgter Verbesserung weiterhin gegen § 5 Abs. 3 VRG verstösst. Als verhältnismässig und angebracht erscheint es diesfalls, auf ein solches Begehren nicht einzutreten, wobei diese Säumnisfolge vorgängig anzudrohen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 44; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 441; vgl. ZR 95 Nr. 58, auch zum Folgenden). In diesem Fall liegt es in der Hand der gesuchstellenden Partei, dafür besorgt zu sein, dass das Gericht auf ihre Rechtsbegehren eintritt, und vermag sie keine formelle Rechtsverweigerung geltend zu machen. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb eine mit Bezug auf § 5 Abs. 3 VRG säumige Partei besser gestellt werden soll als jene Partei, die es innert Nachfrist versäumt, das Fehlen von Antrag, Begründung oder Originalunterschrift zu beheben, und auf deren Rechtsbegehren daher regelmässig ebenfalls nicht eingetreten wird. Das Nichteintreten als Folge mangelnder Verbesserung im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG verstösst ebenso wenig gegen den durch Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Anspruch auf Zugang zu einem Gericht. Dieser Anspruch gilt nicht absolut: Zulässig sind Einschränkungen, die einen rechtmässigen Zweck verfolgen, verhältnismässig sind und den Kern des Rechts nicht aushöhlen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 431). Letzteres ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der säumigen Partei Gelegenheit zur Verbesserung der mangelhaften Eingabe gewährt wurde.
Vorliegend wurde der Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom November 1999 Frist zur Verbesserung angesetzt und zugleich das Nichteintreten auf das Revisionsbegehren im Säumnisfall angedroht. Zudem hatte ihr und dem für sie handelnden G.H. I. das Verwaltungsgericht bereits in zwei Entscheiden vom 13. Juli 1999 (VB.99.00077 und VB.99.00119) in Aussicht gestellt, dass es inskünftig auf derart weitschweifige und ungebührliche Rechtsmitteleingaben nicht mehr eintreten werde, wenn innert Nachfrist keine wirkliche Verbesserung erfolge. Die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht trat denn auch aus diesem Grund in einem weiteren Verfahren (VB.99.00242) am 26. Oktober 1999 auf eine Beschwerde der heutigen Gesuchstellerin nicht ein. Ungeachtet dessen reichte die Gesuchstellerin im Rahmen der Verbesserung wiederum ein weitschweifiges, teilweise ungebührliches Revisionsbegehren ein, das zudem über weite Strecken mit den Rechtsmitteleingaben in den Verfahren VB.99.00077, VB.99.00119 und VB.99.00242 identisch ist, obgleich das Prozessthema des vorliegenden Revisionsverfahrens ein völlig anderes ist. Infolgedessen erweist es sich als sachgerecht und angemessen, auf das vorliegende Revisionsbegehren in der Hauptsache androhungsgemäss nicht einzutreten.
4. a) Nicht einzutreten ist sodann auf die Widerklage im Betrag von Fr. 352'492.65 sowie die sinngemäss erhobenen Schadenersatzforderungen, weil diese nicht erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. §§ 81 f. VRG sowie § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) und hauptsächlich in Zusammenhang mit einem Nach‑ und Steuerstrafverfahren steht, das nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bildet. Soweit widerklageweise Verrechnung erklärt wird, ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass es hierfür an der nötigen Zustimmung der Gesuchsgegnerin gebricht (Art. 125 Ziffer 3 des Obligationenrechts).
b) Von vornherein als gegenstandslos erweist sich das Begehren, das Verwaltungsgericht habe in Anwendung von § 21 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 Strafanzeige zu erstatten: Zum einen steht es der Gesuchstellerin frei, selbst Strafanzeige zu erstatten; zum andern haben die Behörden nur dann von Amtes wegen Anzeige zu erstatten, wenn ihnen eine strafbare Handlung bekannt geworden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. ‑ Ebenso wenig fällt die Errichtung einer Vormundschaft über eine bestimmte Person in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
c) Unbehelflich ist der Hinweis der Gesuchstellerin auf den Entscheid des Bezirksrats Zürich vom September 1999, worin dieser zum Ergebnis gelangte, dass die E. AG nicht zur Bezahlung der der J. AG mit Verfügung vom Mai 1992 auferlegten Meteorwassergebühren verpflichtet werden könne. Denn im Beschwerdeentscheid vom 13. Juli 1999 (VB.99.00119), gegen den sich das vorliegende Revisionsbegehren richtet, war anders als im Beschluss des Bezirksrats Zürich vom September 1999 nicht die Stellung der E. AG als Gebührenschuldnerin, sondern ausschliesslich die Beschwerdelegitimation der heutigen Gesuchstellerin zu beurteilen.
5. ...
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. ...