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Zürich Verwaltungsgericht 18.01.2000 RG.1999.00008

18 janvier 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,077 mots·~10 min·12

Résumé

Gebührenauflage (Revision der Verfügung VB.99.00119 der Einzelrichterin vom 13. Juli 1999) | Ungebührlichkeit/Weitschweifigkeit eines Rechtsmittels. Zuständigkeit der Behörde zum Entscheid über ein Revisionsgesuch (E. 1). Auf das Revisionsverfahren finden die Bestimmungen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sinngemäss Anwendung (E. 1b). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (E. 1c). Nichteintreten auf ein Ausstandsbegehren, das einzig mit der Mitwirkung der betroffenen Personen in einem früheren Verfahren begründet wird (E. 2). Wann erweist sich ein Begehren als ungebührlich oder übermässig weitschweifig? (E. 3a). Eine Verbesserung des ungebührlichen und weitschweifigen Revisionsbegehrens wurde zu Recht verlangt. Eine Nennung der beanstandeten Textstellen im Wortlaut ist nicht erforderlich (E. 3b). Erfolgt innert Frist keine Verbesserung, ist auf ein im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG mangelhaftes Begehren nicht einzutreten (E. 3c). Nichteintreten auf verschiedene weitere Begehren (E. 4).

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  Geschäftsnummer: RG.1999.00008   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.01.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Betreff: Gebührenauflage (Revision der Verfügung VB.99.00119 der Einzelrichterin vom 13. Juli 1999)

Ungebührlichkeit/Weitschweifigkeit eines Rechtsmittels. Zuständigkeit der Behörde zum Entscheid über ein Revisionsgesuch (E. 1). Auf das Revisionsverfahren finden die Bestimmungen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sinngemäss Anwendung (E. 1b). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (E. 1c). Nichteintreten auf ein Ausstandsbegehren, das einzig mit der Mitwirkung der betroffenen Personen in einem früheren Verfahren begründet wird (E. 2). Wann erweist sich ein Begehren als ungebührlich oder übermässig weitschweifig? (E. 3a). Eine Verbesserung des ungebührlichen und weitschweifigen Revisionsbegehrens wurde zu Recht verlangt. Eine Nennung der beanstandeten Textstellen im Wortlaut ist nicht erforderlich (E. 3b). Erfolgt innert Frist keine Verbesserung, ist auf ein im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG mangelhaftes Begehren nicht einzutreten (E. 3c). Nichteintreten auf verschiedene weitere Begehren (E. 4).

  Stichworte: AUSSTAND REVISION ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT UNGEBÜHRLICHKEIT VERFAHREN WEITSCHWEIFIGKEIT

Rechtsnormen: § 5 lit. III VRG § 5a VRG § 86a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Der Vorstand des Bauamts I der Stadt Zürich verpflichtete die A. AG, in B. (AG), als Eigentümerin der Liegenschaft Kat.Nr. ...1, C.-Strasse ..2, Zürich, mit Verfügung vom Mai 1992, Fr. 660.‑ für die Entsorgung des Meteor­wassers im Jahr 1991 zu bezahlen.

Gegen diese Verfügung erhob die D. AG namens der Eigentümerin im Juni 1992 Einsprache beim Stadtrat von Zürich. Im August 1994 erwarb die E. AG, C.-Strasse ..2, Zürich, die Liegenschaft Kat.Nr. ...1 an der C.-Strasse ..2 in Zürich zu Eigentum. Der Stadt­rat von Zürich wies die Einsprache mit Beschluss vom Januar 1995 ab (Dispositiv­zif­fer 1) und verpflichtete die E. AG als Einsprecherin, die streitige Meteorwasserkomponente von jährlich Fr. 660.‑ zu bezahlen (Dispositivziffer 2).

II. Gegen den Stadtratsbeschluss vom Januar 1995 gelangte die F. AG, C.-Stras­se ..2, Zürich, im Februar 1995 mit Rekurs an den Bezirksrat Zü­rich. In ihrer Rekurs­ein­ga­be machte sie unter anderem geltend, dass ihr im Dezember 1994 die Nutzniessung an der Liegenschaft C.-Strasse ..2 in Zürich ein­ge­räumt worden sei, weshalb einzig sie im lau­fen­den Rechtsmittelverfah­ren aktivlegitimiert sei und die E. AG nicht mehr belangt werden könne. Der Be­zirksrat trat auf den Rekurs mit Beschluss vom März 1999 mangels Legi­ti­mation der F. AG nicht ein.

III. Die A. AG erhob im April 1999 gegen den Bezirksratsbeschluss vom März 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte unter anderem sinn­gemäss, es seien der erstinstanzliche Gebührenentscheid und die vorinstanzlichen Erkennt­nisse aufzu­he­ben und es sei festzustellen, dass die E. AG nicht Gebührenschuld­nerin sei. Widerklage­wei­se sei die Stadt Zürich zu verpflichten, der A. AG Fr. 352'492.65 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 1994 zu bezahlen. Zudem sei ihr eine Par­teientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom April 1999 wurde der A. AG Frist angesetzt, um ihre Beschwerdebefugnis nachzuweisen oder allenfalls eine Vollmacht der F. AG beizubringen. Der A. AG wurde zudem aufgegeben, innert der nämlichen Frist eine verbesserte, den ge­büh­renden Anstand und das nötige Mass wahrende Beschwerde­schrift einzureichen. Mit Eingabe vom Mai 1999 liess sie in der Folge dem Verwal­tungsgericht eine "verbesserte Edition" ihrer Beschwerdeschrift zukommen. In der gegen­über derjenigen vom April 1999 weitgehend unveränderten Beschwerdeschrift erneu­erte die Beschwerdeführerin im We­sent­li­chen ihre bereits zuvor gestellten Anträge. Nach erfolgtem Aktenbeizug trat die Ein­zel­richterin am Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Juli 1999 mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht ein.

IV. Die A. AG ersuchte das Verwaltungsgericht mit Eingabe vom November 1999 um Revision des Entscheids der Einzelrichterin vom 13. Juli 1999. Zu­gleich beantragte sie unter anderem sinngemäss, es sei der erstinstanzliche Gebührenent­scheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die E. AG nicht Gebühren­schuldnerin sei. Widerklageweise habe die Stadt Zürich der A. AG Fr. 352'492.65 nebst Zins zu 5 % seit Juli 1994 zu bezahlen. Im Weiteren seien die Akten beizuziehen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewäh­ren, das Verfahren "an das gemeinsam zu bestellende Fünfer-Schiedsgericht" zu über­wei­sen und an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. Zudem sei eine Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltli­che Prozessführung zu gewähren sowie von Amtes wegen Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer strafbarer Handlungen zu erstatten. Auch "sei von Amtes wegen Finanzdirektor Willi Küng, Zürich ... unter Vormundschaft zu stellen". Schliesslich verlangten sie den Ausstand von Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Martin Röhl und sinngemäss von Gerichtspräsident Jürg Bosshart.

Mit Präsidialverfügung vom 26. November 1999 wurde der A. AG Frist an­gesetzt, um ein verbessertes, den gebührenden Anstand und das nötige Ausmass wahrendes Re­vi­sions­gesuch einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Mit Ein­gabe vom Dezember 1999 liess sie in der Folge dem Verwaltungsgericht eine "11. verbesserte Edition" ihres Revisionsgesuchs zukommen. Darin erneuerte die Gesuchstelle­rin ihre be­reits im November 1999 gestellten Anträge.

Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom Dezember 1999 die Akten bei.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Ein Revisionsgesuch ist bei der Behörde einzureichen, welche die Gegenstand des Gesuchs bildende Anordnung erlassen hat (§ 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Dementsprechend ist die Einzel­richterin am Verwaltungsgericht zur Behandlung des vorliegenden Revisionsbegehrens zuständig, nachdem sie auch den Entscheid vom 13. Juli 1999 gefällt hat (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 86b N. 6). Von dieser gesetzlichen Zuständigkeits­ordnung abzuweichen, besteht kein Anlass, weshalb die Begehren auf Überweisung des Verfahrens "an das gemeinsam zu bestellende Fünfer-Schiedsgericht" sowie auf Rückwei­sung an das Bezirksgericht Zürich als haltlos abzuweisen sind.

b) Dem Begehren auf Aktenbeizug wurde mit Präsidialverfügung vom Dezem­ber 1999 entsprochen. ‑ Soweit sich eine Regelung nicht bereits aus §§ 86a-86d VRG ergibt, sind auf das Revisionsverfahren sodann die Vorschriften des Rekurs‑ und Be­schwerde­ver­fahrens sinngemäss anwendbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7). Dement­sprechend ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 26 Abs. 2, § 58 VRG) zu verzichten, da auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werden kann (vgl. § 56 Abs. 2 VRG).

c) Gemäss § 86c Abs. 2 schiebt die Einreichung eines Revisionsgesuchs die Voll­streckung der angefochtenen Anordnung nur auf, wenn dies die angerufene Behörde so bestimmt. Weil vorliegend jedoch sogleich ein Endentscheid ergeht, erweist sich das Be­gehren der Gesuchstellerin, ihrem Revisionsbegehren die aufschiebende Wirkung zu ertei­len, als gegenstandslos.

2. Von vornherein als gegenstandslos erweist sich das sinngemäss erhobene Aus­standsbegehren gegen Verwaltungsgerichtspräsident Jürg Bosshart, indem dieser am vor­liegenden Entscheid nicht mitwirkt. Mit Bezug auf die Ausstandsbegehren gegen Verwal­tungsrichterin Bea Rotach Tomschin und Gerichtssekretär Martin Röhl bringt die Gesuch­stellerin sinngemäss lediglich vor, dass diese bereits in den verwaltungsgerichtlichen Be­schwerdeverfahren VB.99.00077 und VB.99.00119 mitgewirkt hätten, die am 13. Juli 1999 zum Nachteil der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin entschieden worden seien. Dies allein bildet allerdings keinen gültigen Ausstandsgrund (RB 1990 Nr. 19). Vielmehr fehlt es nach der ‑ vom Bundesge­richt wiederholt bestätigten ‑ Recht­sprechung des Verwaltungsgerichts in einem solchen Fall an einem gültigen Ausstandsbe­gehren überhaupt (RB 1990 Nr. 19; VGr, 26. Oktober 1999, VB.99.00242; VGr, 6. März 1992, VB 92/0009, und VGr, 23. Oktober 1991, VB 91/0065, je mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen insoweit, als die Gesuchstellerin ihr Ausstandsbegehren mit wirren Aus­führungen zu angeblich durch die abgelehnten Gerichtsmitglieder verwirkten Straftatbe­stände zu begründen versucht. Demzufolge ist auf das Ausstandsbegehren unter erlaubter Mitwirkung von Bea Rotach Tomschin und Martin Röhl nicht einzutreten.

3. a) § 5 Abs. 3 VRG, welche Bestimmung sinngemäss auch auf das Revisionsver­fahren anwendbar ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7), gestattet es dem Verwaltungsge­richt, unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbes­serung zurückzuweisen. Als unleserlich sind dabei Eingaben zu bezeichnen, die sich auf­grund des Schriftbilds nicht oder nur mit grosser Mühe entziffern lassen oder deren Inhalt wegen ungenügender formaler Darstellung als unverständlich erscheint (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 5 N. 41). Ungebührlich im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist die Miss­ach­tung der Würde und Autorität der Behörden, d.h. die Verletzung der den Behörden und insbesondere den Gerichten geschuldeten Achtung. Ungebührlich ist aber auch die per­sön­li­che, verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Verunglimpfung oder Schmä­hung einer Gegenpartei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern. Unge­bühr­lichkeit ist dabei nicht leichthin anzunehmen, da im Rahmen eines Rechtsstreits un­zim­perliche, übertriebene und verallgemeinernde Argumentationen in Kauf zu nehmen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 42). Als übermässig weitschweifig erscheinen langatmige Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tat‑ und Rechtsfragen, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des Rechtsmittelverfahrens beziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 43).

b) Das von der Gesuchstellerin im November 1999 dem Verwaltungsgericht ein­ge­reichte Revisionsbegehren umfasst mindestens 69 Seiten und zusätzlich 164 (zumeist nicht beigelegte) Beilagen. Weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Revi­sion des verwaltungsgerichtlichen (Nichteintretens‑)Entscheids vom 13. Juli 1999 bildet, das Revisionsgesuch vom November 1999 jedoch nur auf wenigen Seiten auf die­ses Pro­zess­the­ma Bezug nimmt, erweist sich diese Eingabe, in der die Gesuchstellerin in erster Linie Ausführungen zu einem früheren, längst rechtskräftig erledigten Steuerstrafver­fahren und zu weiteren für das vorliegende Verfahren unmassgebenden Gesichtspunkten macht, von vornherein als übermässig weitschweifig im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG. Zudem enthält die Eingabe vom November 1999, worauf die Gesuchstellerin mit Präsidial­verfügung vom November 1999 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, an ver­schie­denen Stellen (z.B. S. 7, 9, 10, 11, 22, 30,55, 60) ungebührliche Äusserungen, die mehrere Behörden sowie namentlich bezeichnete Behördenmitglieder erheblich verun­glimpfen und die den ge­bo­te­nen Anstand und die im Umgang mit einem Gericht angemes­sene Zurück­hal­tung ver­mis­sen lassen. Zu Recht wurde der Gesuchstellerin daher eine Nachfrist zur Ver­besserung ihres Revisionsgesuchs angesetzt. Die beanstandeten Textstel­len sind dabei nicht im Wort­laut zu nennen, namentlich wenn sich in einer Rechtsmittel­eingabe ‑ wie in der vorlie­gen­den ‑ unzählige Ungebührlichkeiten finden; vielmehr genügt es, lediglich auf die zu be­an­stan­denden Seiten einer Rechtsschrift zu verweisen. Denn zum einen darf vom einzelnen Rechtssuchenden ohne weiteres erwartet werden, dass er gegen­über Behörden und Ge­rich­ten zumindest jenen Anstand und jene Achtung übt, die auch im täglichen Le­ben den Mit­menschen gegenüber angebracht ist. Zum andern würde die Nen­nung jeder zu beanstan­den­den Textstelle im Wortlaut letztlich auf eine Verbesserung der ungenügenden Rechtsschrift durch die Behörden und Gerichte hinauslaufen, was aber ge­rade nicht deren Aufgabe ist.

Die in der Folge "11. verbesserte Edition" des Revisionsgesuchs vom De­zember 1999 weist immer noch 62 Druckseiten auf. Angesichts des sachlich eng begrenz­ten Pro­zess­themas und der Tatsache, dass der Inhalt der verbesserten Eingabe weitgehend mit je­nem des Revisionsgesuchs vom November 1999 übereinstimmt, muss diese Eingabe ‑ in diesem Umfang und mit diesem Inhalt ‑ weiterhin als weitschweifig im Sinn des Gesetzes bezeichnet werden. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das sinnge­mässe Vor­brin­gen der Gesuchstellerin, der Umfang des Revisionsgesuchs ergebe sich in erster Linie aus dem bisherigen ‑ strafbaren ‑ Verhalten der Behörden, das sie im Rahmen ihrer Beweis­füh­rung darzulegen gezwungen sei. Sie verkennt dabei, dass das Verwaltungs­gericht nicht zu­ständig ist, die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens zu beurteilen (§ 1 VRG). Im Üb­ri­gen beinhaltet auch das verbesserte Revisionsgesuch nach wie vor unge­bührliche, Behör­den und bestimmte Personen verunglimpfende sowie zum Teil die Opfer der national­so­zia­lis­ti­schen Gewaltherrschaft in ihren Gefühlen verletzende Aussagen (z.B. S. 9, 15, 22, 25, 28, 33).

c) Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, wie mit einer Eingabe zu verfahren ist, die trotz binnen gesetzter Nachfrist erfolgter Verbesserung weiterhin gegen § 5 Abs. 3 VRG verstösst. Als verhältnismässig und angebracht erscheint es diesfalls, auf ein sol­ches Begehren nicht einzutreten, wobei diese Säumnisfolge vorgängig anzudrohen ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 5 N. 44; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwal­tungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 441; vgl. ZR 95 Nr. 58, auch zum Folgenden). In diesem Fall liegt es in der Hand der gesuchstellenden Partei, dafür besorgt zu sein, dass das Gericht auf ihre Rechtsbegehren eintritt, und vermag sie keine formelle Rechtsverwei­gerung geltend zu machen. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb eine mit Bezug auf § 5 Abs. 3 VRG säumige Partei besser gestellt werden soll als jene Partei, die es innert Nach­frist versäumt, das Fehlen von Antrag, Begründung oder Originalunterschrift zu beheben, und auf deren Rechtsbegehren daher regelmässig ebenfalls nicht eingetreten wird. Das Nichteintreten als Folge mangelnder Verbesserung im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG verstösst ebenso wenig gegen den durch Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonven­tion (EMRK) gewährleisteten Anspruch auf Zugang zu einem Gericht. Dieser Anspruch gilt nicht absolut: Zulässig sind Einschränkungen, die einen rechtmässigen Zweck verfol­gen, verhältnismässig sind und den Kern des Rechts nicht aushöhlen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 431). Letzteres ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der säumigen Partei Gelegenheit zur Verbesserung der mangelhaften Eingabe gewährt wurde.

Vorliegend wurde der Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom November 1999 Frist zur Verbesserung angesetzt und zugleich das Nichteintreten auf das Revisions­be­geh­ren im Säumnisfall angedroht. Zudem hatte ihr und dem für sie handelnden G.H. I. das Verwaltungsgericht bereits in zwei Entscheiden vom 13. Juli 1999 (VB.99.00077 und VB.99.00119) in Aussicht gestellt, dass es inskünftig auf derart weit­schweifige und unge­bührliche Rechtsmitteleingaben nicht mehr eintreten werde, wenn in­nert Nachfrist keine wirkliche Verbesserung erfolge. Die Einzelrichterin am Verwaltungs­gericht trat denn auch aus diesem Grund in einem weiteren Verfahren (VB.99.00242) am 26. Oktober 1999 auf eine Beschwerde der heutigen Gesuchstellerin nicht ein. Ungeachtet dessen reichte die Gesuchstellerin im Rahmen der Verbesserung wiederum ein weitschwei­figes, teilweise ungebührliches Revisionsbegehren ein, das zudem über weite Strecken mit den Rechts­mit­tel­eingaben in den Verfahren VB.99.00077, VB.99.00119 und VB.99.00242 identisch ist, obgleich das Prozessthema des vorliegenden Revisionsverfahrens ein völlig anderes ist. Infolgedessen erweist es sich als sachgerecht und angemessen, auf das vorlie­gende Re­vi­sions­begehren in der Hauptsache androhungsgemäss nicht einzutreten.

4. a) Nicht einzutreten ist sodann auf die Widerklage im Betrag von Fr. 352'492.65 sowie die sinngemäss erhobenen Schadenersatzforderungen, weil diese nicht erstinstanz­lich vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. §§ 81 f. VRG sowie § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) und hauptsächlich in Zu­sammenhang mit einem Nach‑ und Steuerstrafverfahren steht, das nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bildet. Soweit widerklageweise Verrechnung erklärt wird, ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass es hierfür an der nötigen Zustim­mung der Gesuchsgegnerin gebricht (Art. 125 Ziffer 3 des Obligationenrechts).

b) Von vornherein als gegenstandslos erweist sich das Begehren, das Verwaltungs­gericht habe in Anwendung von § 21 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 Strafanzeige zu erstatten: Zum einen steht es der Gesuchstellerin frei, selbst Strafanzeige zu erstatten; zum andern haben die Behörden nur dann von Amtes wegen Anzeige zu er­statten, wenn ihnen eine strafbare Handlung bekannt geworden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. ‑ Ebenso wenig fällt die Errichtung einer Vormundschaft über eine bestimmte Person in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

c) Unbehelflich ist der Hinweis der Gesuchstellerin auf den Entscheid des Bezirks­rats Zürich vom September 1999, worin dieser zum Ergebnis gelangte, dass die E. AG nicht zur Bezahlung der der J. AG mit Verfügung vom Mai 1992 auferlegten Meteor­was­ser­gebühren verpflichtet werden könne. Denn im Beschwerdeent­scheid vom 13. Juli 1999 (VB.99.00119), gegen den sich das vorliegende Revisionsbegeh­ren richtet, war anders als im Beschluss des Bezirksrats Zürich vom September 1999 nicht die Stellung der E. AG als Gebührenschuldnerin, sondern ausschliesslich die Beschwerdelegitimation der heutigen Gesuchstellerin zu beurteilen.

5. ...

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    ...

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