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Geschäftsnummer: PB.2001.00008 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kündigung (aufschiebende Wirkung)
Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Bezirksrat. Zuständigkeit: Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides im personalrechtlichen Beschwerdeverfahren; Zuständigkeit der Kammer aufgrund § 38 Abs. 2 VRG (E. 1). Grundsätzlich ist eine rechtswidrige Kündigung eines durch Verfügung begründeten öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses auf Anfechtung hin aufzuheben. Das kommunale Recht [wie auch das kantonale Recht in § 18 Abs. 3 PG] sieht jedoch keinen Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung vor, sondern nur einen solchen auf Entschädigung (E. 3). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist somit bereits aufgrund der materiellrechtlichen Entscheidungs-möglichkeiten der Rekursinstanz geboten. Im Hinblick auf die Interessenlage erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung insbesondere auch deshalb als verhältnismässig, weil die Kündigungsverfügung keine Mängel aufweist, die sie als nichtig erscheinen lassen (E. 4). Gutheissung.
Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ENTSCHÄDIGUNG KÜNDIGUNG NICHTIGKEIT WIEDEREINSTELLUNG ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: § 18 lit. III PG § 17 Abs. II lit. a VRG § 25 lit. I VRG § 38 lit. II VRG § 48 lit. II VRG § 74 lit. I VRG § 80 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1
I. D ist als Rechnungsführerin bei der Abteilung Soziales der Stadt X tätig. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 kündigte der Abteilungsvorsteher das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2001 und entzog er einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Nachdem D am 31. Januar 2001 eine Begründung der Kündigung verlangt hatte, wurden ihr die Kündigungsgründe mit Schreiben vom 13. Februar 2001 eingehend dargelegt.
II. Gegen die Kündigung liess D am 22. Februar 2001 Rekurs an den Bezirksrat erheben und in erster Linie beantragen, die Kündigung, soweit sie nicht nichtig sei, aufzuheben und die Stadt X zur Weiterbeschäftigung zu verpflichten; sodann sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen und D die Weiterführung des Dienstverhältnisses zu gestatten.
Mit Beschluss vom 13. März 2001 stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung wieder her und ordnete er demgemäss an, dass das Arbeitsverhältnis während des Verfahrens fortzudauern habe.
III. Mit Beschwerde vom 28. März 2001 liess die Stadt X dem Verwaltungsgericht beantragen, den angefochtenen Beschluss unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben.