Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 31.01.2001 PB.1999.00009

31 gennaio 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,370 parole·~7 min·6

Riassunto

Besoldung | . Die definitive Besoldungseinstellung ab dem Zeitpunkt der vorsorglichen Einstellung im Dienst ist auch dann zulässig, wenn das damit zusammenhängende Disziplinarverfahren wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eingestellt wird, soweit die Abwesenheit vom Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer verschuldet worden ist. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1 und 2). Streitgegenstand (E. 3 und 4). Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses und demjenigen des Endes des Besoldungsanspruchs. Dieser kann mit der vorsorglichen Diensteinstellung auch dann entfallen, wenn das Disziplinarverfahren wegen Kündigung gegenstandslos wird (E. 5). Kein Besoldungsanspruch bei verschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz (E. 6).

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: PB.1999.00009   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Besoldung

. Die definitive Besoldungseinstellung ab dem Zeitpunkt der vorsorglichen Einstellung im Dienst ist auch dann zulässig, wenn das damit zusammenhängende Disziplinarverfahren wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eingestellt wird, soweit die Abwesenheit vom Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer verschuldet worden ist. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1 und 2). Streitgegenstand (E. 3 und 4). Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses und demjenigen des Endes des Besoldungsanspruchs. Dieser kann mit der vorsorglichen Diensteinstellung auch dann entfallen, wenn das Disziplinarverfahren wegen Kündigung gegenstandslos wird (E. 5). Kein Besoldungsanspruch bei verschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz (E. 6).

  Stichworte: BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BESOLDUNGSEINSTELLUNG DIENSTVERSÄUMNIS DISZIPLINARRECHT DISZIPLINARVERFAHREN PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE

Rechtsnormen: Art. 324a OR Art. 336c OR § 74 lit. I VRG Art. 9 lit. V BesoldungsV Zürich Art. 42 PR Zürich Art. 93 PR Zürich Art. 95 lit. I PR Zürich

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 5. August 1997 verfügte der stellvertretende Kommandant der Stadtpolizei Zürich, dass der Polizeibeamte A mit sofortiger Wirkung vorsorglich in seinem Dienst eingestellt wird. Der Polizeivorstand bestätigte diese Anordnung am 8. August 1997. Mit Be­schluss vom 20. August 1997 legte der Stadtrat Zürich fest, dass dem vorsorglich im Dienst eingestellten A die zuletzt bezogene Besoldung bis am 5. August 1997 auszurichten ist.

Mit Schreiben vom 22. August 1997 liess A dem Kommandanten der Stadtpolizei mitteilen, dass er das "Arbeitsverhältnis mit der Stadt Zürich auf den 30. November 1997 kündigt". Am 25. August 1997 wurde A förmlich mit­geteilt, dass am 5. August 1997 die Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung angeordnet worden sei. Am 12. November 1997 verfügte der Vorsteher des Polizeidepartements, dass das Arbeitsverhältnis von A gestützt auf dessen Kündigung auf den 30. No­vember 1997 aufgelöst werde, wobei der mit Stadt­rats­beschluss vom 20. August 1997 gefällte Entscheid bezüglich des Besoldungs­anspruchs bestehen bleibe. Mit Verfü­gung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 1998 wurde in der Folge das gegen A angehobene Disziplinarverfahren ein­ge­stellt, wobei dies damit begründet wurde, dass mit der Kündigung kein Handlungsbedarf mehr gegeben sei. Schliesslich beschloss der Stadtrat Zürich am 2. September 1998, A die zuletzt bezogene Besoldung definitiv bis zum 5. August 1997 auszurichten; jede darüber hin­ausgehende Besoldungsforderung wurde abgelehnt.

II. Am 14. Oktober 1998 liess A gegen den letztgenannten Be­schluss beim Bezirks­rat Rekurs erheben und unter anderem beantragen, es sei ihm die Restbesoldung vom 5. Au­gust bis 30. November 1997 zu bezahlen, wenigstens aber Fr. 24'000.- (zuzüglich Zins).

Mit Beschluss vom 8. April 1999 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war.

III. Mit Beschwerde vom 11. Mai 1999 liess A dem Verwaltungsge­richt beantragen, den Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Stadt Zürich zu ver­pflichten, ihm die Be­soldung vom 5. August bis 30. November 1997 zu bezahlen, wenigs­tens aber Fr. 24'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Dezember 1997.

Der Stadtrat Zürich beantragte dem Verwaltungsgericht am 9. Juni 1999 unter Hin­weis auf die Akten Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete am 15. Juni 1999 auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 1999 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Kassationsgericht des Kantons Zürich bzw. beim Kas­sationshof des Schweizerischen Bundesgerichts hängigen Strafverfahrens sistiert. Auf ent­sprechendes Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. September 2000 hin wurde das Be­schwerdeverfahren am 14. September 2000 wieder aufgenommen; ein zweiter Schrif­ten­wech­sel wurde nicht angeordnet.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Betrag der streitigen Besoldung vom 5. August bis zum 30. November 1997 liegt jedenfalls über Fr. 20'000.-. Das Geschäft ist deshalb gemäss § 38 Abs. 1 des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juli 1997; VRG) durch die Kammer zu erledigen. Ein zweiter Schriftenwechsel gemäss § 58 VRG erweist sich im vorliegenden Fall als unnötig.

2. Gemäss § 74 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde erstinstanzliche Rekurs­entscheide über personalrechtliche Anordnungen angefochten werden. Gemäss § 75 VRG können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

3. Art. 93 der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Zü­rich (Personalrecht) vom 15. Juli 1993 (PR) regelt den Besoldungsentzug bei einer vor­sorg­lichen Einstellung des Arbeitnehmers im Dienst. Nach § 88 Abs. 3 PR endet - im Rah­men der disziplinarischen Massnahmen - ferner der Besoldungsanspruch im Zeitpunkt der Einstellung in den dienstlichen Pflichten.

4. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob dem Beschwerdeführer über den 5. August 1997 hinaus und jedenfalls bis 30. November 1997 ein Besoldungsanspruch zusteht. Die Beschwerdegegnerin verneint dies unter Hinweis auf die Akten; der Beschwerdeführer wen­det dagegen im Wesentlichen ein, mit der von ihm am 22. August 1997 vorgenomme­nen Kündigung sei die Grundlage dafür genommen, während der Kündigungsfrist "die Be­soldung zu streichen" (act. --).

5. Zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung eines Dienstverhältnisses sowie dem­jenigen des Endes des Besoldungsanspruchs ist zu unterscheiden. Dies betrifft bereits den Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; vgl. etwa Art. 324a OR betreffend Lohnanspruch sowie Art. 336c OR betreffend Kündigung), hat aber auch bei öffentlichen Dienstverhältnissen eine entsprechende Bedeutung.

Im vorliegenden Fall nahm der Stadtrat Zürich am 2. September 1998 davon Kennt­nis, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers "auf den 30. November 1997 aufge­löst worden ist" (Ziff. 3 des Beschlusses vom 2. September 1998). Weil er zugleich be­schloss, dass ein Besoldungsanspruch lediglich bis am 5. August 1997 besteht, ist zu ent­scheiden, ob unter den konkreten Umständen ein Auseinanderfallen der Zeitpunkte der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und des Besoldungsanspruchs eine ausreichende ge­setzliche Grundlage findet.

Ausser Betracht fällt dabei ohne weiteres, dass die Einstellung des Besoldungsan­spruchs disziplinarrechtlich begründet wird. Denn gemäss Art. 95 Abs. 1 PR ist das Diszi­plinarverfahren einzustellen, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Fortführung des­selben dahinfallen. Indem der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis gekündigt hat, ist eine wesentliche Voraussetzung des Disziplinarverfahrens weggefallen, was denn auch da­zu geführt hat, das Disziplinarverfahren einzustellen (Verfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 1998).

Es stellt sich die Frage, ob eine sonstige ausreichende Grundlage dafür besteht, die Besoldung per 5. August 1997 einzustellen. Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der Entscheid vom 20. August 1997, womit der Beschwerdeführer vorsorglich im Dienst eingestellt wurde und wonach dem Beschwerdeführer während der vorsorglichen Einstel­lung ein Besoldungsanspruch nicht zusteht, rechtmässig war; der Entscheid ist denn auch vom Be­schwerdeführer nicht angefochten worden. Indem in der Folge das eingeleitete Dis­ziplinar­verfahren eingestellt wurde, ist die Grundlage für die disziplinarrechtlich angeord­nete vor­läufige Besoldungseinstellung dahingefallen. Im vorliegenden Fall erscheint dabei als zu­treffend, den Eintritt des Wegfalls von disziplinarischen Massnahmen rückwirkend anzu­nehmen. Denn die mit Art. 95 Abs. 1 PR angestrebte Wirkung ist diejenige, das Dis­zipli­nar­verfahren gänzlich einzustellen, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Fort­führung dahinfallen. Dies bedeutet, dass mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens rückwirkend die Voraussetzung dafür dahingefallen ist, dem Beschwerdeführer einen Be­soldungsan­spruch aus disziplinarrechtlichen Überlegungen zu versagen (vgl. dazu auch Isabelle Hä­ner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­pro­zess, ZSR NF 116/1997 II S. 253 ff, 385 f.).

Damit ist aber noch nicht entschieden, ob dem Beschwerdeführer der Anspruch auf die Besoldungszahlungen über den 5. August 1997 hinaus zusteht. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 1998 des Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 des Schweizeri­schen Strafgesetzbuchs schuldig gemacht und ist dafür mit vier Monaten Gefängnis be­straft worden. Unter den konkreten Umständen (Handeln eines im Dienst der Stadtpolizei stehenden Angestellten während der Dienstzeit) stellt eine solche Verurteilung offensicht­lich einen Grund dar, welcher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glau­ben nicht mehr zulässt. Es steht ausser Frage, dass eine Auflösung aus wichtigen Gründen im Sinn von Art. 42 PR möglich gewesen wäre. Wenn aus zeitlichen Gründen (Einstellung des zunächst eingeleiteten Disziplinarverfahrens wegen nachfolgender Kündi­gung des Dienstverhältnisses) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wir­­kung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 PR nicht mehr möglich ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass trotzdem während der gesamten Kündigungsdauer ein Besoldungsanspruch bestehen bleibt. Denn bei dieser besonderen Konstellation ist - was eingangs aufgezeigt wurde - zu bedenken, dass nicht in jedem Fall das Ende des Dienstverhältnisses mit demjenigen des Besoldungsanspruchs zusammenfallen muss. In Fällen, wo aus besonderen Gründen ein Dis­ziplinarverfahren nicht zu Ende geführt werden kann und wo nachträglich eine admini­strative Entlassung mit sofortiger Wirkung nicht mehr vorgenommen wird, ist eigenständig darüber zu entscheiden, wie es sich mit dem Besoldungsanspruch verhält. Nachdem im vor­liegenden Fall offensichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin - wäre das Dienstver­häl­tnis nicht gekündigt worden - eine sofortige Entlassung im Sinn einer Disziplinarmass­nah­me oder aus administrativen Gründen hätte vornehmen können, kann ihr nicht benom­men sein, jedenfalls den Besoldungsanspruch ab demjenigen Zeitpunkt zu verneinen, wo die dis­ziplinarische Massnahme bzw. die administrative Entlassung hätte greifen können.

6. Zum nämlichen Ergebnis führt Art. 9 Abs. 5 der Verordnung über die Besoldun­gen des Personals der Stadt Zürich (Besoldungsverordnung) vom 15. Juli 1993, wonach bei verschuldeter Abwesenheit des Arbeitnehmers sowie bei Verbüssung einer Freiheitsstrafe kein Anspruch auf Besoldung besteht. So­weit nicht wie bei Krank­heit, Mutterschaft, Mili­tär etc. ein Lohnanspruch gesetzlich vor­ge­sehen ist, besteht bei Ab­wesenheit vom Arbeits­platz kein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung (RB 1966 Nr. 30 = ZBl 67, 336 = ZR 65 Nr. 148; Tobias Jaag, Das öffentlich­recht­li­che Dienst­ver­hält­nis im Bund und im Kanton Zürich ‑ aus­gewählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 449). Das gilt nicht nur bei unentschuldigten Abwe­senheiten, sondern auch hier, wo zwar der Ar­beit­ge­ber die Amts­ein­stel­lung angeordnet hat, diese jedoch auf Gründe zu­rück­zuführen ist, die dem Ar­beit­neh­mer zuzurechnen sind (vgl. act. --: VGr, 29. Januar 1999, PB 98.00018; sowie bei Verhinderung durch Untersu­chungs­haft, VGr, 22. November 2000, PB.2000.0017).

Beizufügen ist, dass nicht geltend gemacht werden könnte, ein Besoldungsentzug sei deshalb unzulässig, da er nicht unverzüglich erfolgt sei. Denn im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die vorsorgliche Anordnung umgehend geschah. Dass erst ge­rau­me Zeit später über den definitiven Besoldungsentzug entschieden wurde, ist auf die be­son­dere Situation zurückzuführen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Dis­ziplinarverfahrens erst nachträglich dahingefallen waren.

7. …

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    …

PB.1999.00009 — Zürich Verwaltungsgericht 31.01.2001 PB.1999.00009 — Swissrulings