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Geschäftsnummer: PB.1999.00009 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Besoldung
. Die definitive Besoldungseinstellung ab dem Zeitpunkt der vorsorglichen Einstellung im Dienst ist auch dann zulässig, wenn das damit zusammenhängende Disziplinarverfahren wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eingestellt wird, soweit die Abwesenheit vom Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer verschuldet worden ist. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1 und 2). Streitgegenstand (E. 3 und 4). Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses und demjenigen des Endes des Besoldungsanspruchs. Dieser kann mit der vorsorglichen Diensteinstellung auch dann entfallen, wenn das Disziplinarverfahren wegen Kündigung gegenstandslos wird (E. 5). Kein Besoldungsanspruch bei verschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz (E. 6).
Stichworte: BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BESOLDUNGSEINSTELLUNG DIENSTVERSÄUMNIS DISZIPLINARRECHT DISZIPLINARVERFAHREN PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
Rechtsnormen: Art. 324a OR Art. 336c OR § 74 lit. I VRG Art. 9 lit. V BesoldungsV Zürich Art. 42 PR Zürich Art. 93 PR Zürich Art. 95 lit. I PR Zürich
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Am 5. August 1997 verfügte der stellvertretende Kommandant der Stadtpolizei Zürich, dass der Polizeibeamte A mit sofortiger Wirkung vorsorglich in seinem Dienst eingestellt wird. Der Polizeivorstand bestätigte diese Anordnung am 8. August 1997. Mit Beschluss vom 20. August 1997 legte der Stadtrat Zürich fest, dass dem vorsorglich im Dienst eingestellten A die zuletzt bezogene Besoldung bis am 5. August 1997 auszurichten ist.
Mit Schreiben vom 22. August 1997 liess A dem Kommandanten der Stadtpolizei mitteilen, dass er das "Arbeitsverhältnis mit der Stadt Zürich auf den 30. November 1997 kündigt". Am 25. August 1997 wurde A förmlich mitgeteilt, dass am 5. August 1997 die Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung angeordnet worden sei. Am 12. November 1997 verfügte der Vorsteher des Polizeidepartements, dass das Arbeitsverhältnis von A gestützt auf dessen Kündigung auf den 30. November 1997 aufgelöst werde, wobei der mit Stadtratsbeschluss vom 20. August 1997 gefällte Entscheid bezüglich des Besoldungsanspruchs bestehen bleibe. Mit Verfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 1998 wurde in der Folge das gegen A angehobene Disziplinarverfahren eingestellt, wobei dies damit begründet wurde, dass mit der Kündigung kein Handlungsbedarf mehr gegeben sei. Schliesslich beschloss der Stadtrat Zürich am 2. September 1998, A die zuletzt bezogene Besoldung definitiv bis zum 5. August 1997 auszurichten; jede darüber hinausgehende Besoldungsforderung wurde abgelehnt.
II. Am 14. Oktober 1998 liess A gegen den letztgenannten Beschluss beim Bezirksrat Rekurs erheben und unter anderem beantragen, es sei ihm die Restbesoldung vom 5. August bis 30. November 1997 zu bezahlen, wenigstens aber Fr. 24'000.- (zuzüglich Zins).
Mit Beschluss vom 8. April 1999 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war.
III. Mit Beschwerde vom 11. Mai 1999 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Stadt Zürich zu verpflichten, ihm die Besoldung vom 5. August bis 30. November 1997 zu bezahlen, wenigstens aber Fr. 24'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Dezember 1997.
Der Stadtrat Zürich beantragte dem Verwaltungsgericht am 9. Juni 1999 unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete am 15. Juni 1999 auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 1999 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Kassationsgericht des Kantons Zürich bzw. beim Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts hängigen Strafverfahrens sistiert. Auf entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. September 2000 hin wurde das Beschwerdeverfahren am 14. September 2000 wieder aufgenommen; ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Betrag der streitigen Besoldung vom 5. August bis zum 30. November 1997 liegt jedenfalls über Fr. 20'000.-. Das Geschäft ist deshalb gemäss § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juli 1997; VRG) durch die Kammer zu erledigen. Ein zweiter Schriftenwechsel gemäss § 58 VRG erweist sich im vorliegenden Fall als unnötig.
2. Gemäss § 74 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen angefochten werden. Gemäss § 75 VRG können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
3. Art. 93 der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Zürich (Personalrecht) vom 15. Juli 1993 (PR) regelt den Besoldungsentzug bei einer vorsorglichen Einstellung des Arbeitnehmers im Dienst. Nach § 88 Abs. 3 PR endet - im Rahmen der disziplinarischen Massnahmen - ferner der Besoldungsanspruch im Zeitpunkt der Einstellung in den dienstlichen Pflichten.
4. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob dem Beschwerdeführer über den 5. August 1997 hinaus und jedenfalls bis 30. November 1997 ein Besoldungsanspruch zusteht. Die Beschwerdegegnerin verneint dies unter Hinweis auf die Akten; der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, mit der von ihm am 22. August 1997 vorgenommenen Kündigung sei die Grundlage dafür genommen, während der Kündigungsfrist "die Besoldung zu streichen" (act. --).
5. Zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung eines Dienstverhältnisses sowie demjenigen des Endes des Besoldungsanspruchs ist zu unterscheiden. Dies betrifft bereits den Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; vgl. etwa Art. 324a OR betreffend Lohnanspruch sowie Art. 336c OR betreffend Kündigung), hat aber auch bei öffentlichen Dienstverhältnissen eine entsprechende Bedeutung.
Im vorliegenden Fall nahm der Stadtrat Zürich am 2. September 1998 davon Kenntnis, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers "auf den 30. November 1997 aufgelöst worden ist" (Ziff. 3 des Beschlusses vom 2. September 1998). Weil er zugleich beschloss, dass ein Besoldungsanspruch lediglich bis am 5. August 1997 besteht, ist zu entscheiden, ob unter den konkreten Umständen ein Auseinanderfallen der Zeitpunkte der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und des Besoldungsanspruchs eine ausreichende gesetzliche Grundlage findet.
Ausser Betracht fällt dabei ohne weiteres, dass die Einstellung des Besoldungsanspruchs disziplinarrechtlich begründet wird. Denn gemäss Art. 95 Abs. 1 PR ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Fortführung desselben dahinfallen. Indem der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis gekündigt hat, ist eine wesentliche Voraussetzung des Disziplinarverfahrens weggefallen, was denn auch dazu geführt hat, das Disziplinarverfahren einzustellen (Verfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 1998).
Es stellt sich die Frage, ob eine sonstige ausreichende Grundlage dafür besteht, die Besoldung per 5. August 1997 einzustellen. Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der Entscheid vom 20. August 1997, womit der Beschwerdeführer vorsorglich im Dienst eingestellt wurde und wonach dem Beschwerdeführer während der vorsorglichen Einstellung ein Besoldungsanspruch nicht zusteht, rechtmässig war; der Entscheid ist denn auch vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Indem in der Folge das eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt wurde, ist die Grundlage für die disziplinarrechtlich angeordnete vorläufige Besoldungseinstellung dahingefallen. Im vorliegenden Fall erscheint dabei als zutreffend, den Eintritt des Wegfalls von disziplinarischen Massnahmen rückwirkend anzunehmen. Denn die mit Art. 95 Abs. 1 PR angestrebte Wirkung ist diejenige, das Disziplinarverfahren gänzlich einzustellen, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Fortführung dahinfallen. Dies bedeutet, dass mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens rückwirkend die Voraussetzung dafür dahingefallen ist, dem Beschwerdeführer einen Besoldungsanspruch aus disziplinarrechtlichen Überlegungen zu versagen (vgl. dazu auch Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR NF 116/1997 II S. 253 ff, 385 f.).
Damit ist aber noch nicht entschieden, ob dem Beschwerdeführer der Anspruch auf die Besoldungszahlungen über den 5. August 1997 hinaus zusteht. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 1998 des Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs schuldig gemacht und ist dafür mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden. Unter den konkreten Umständen (Handeln eines im Dienst der Stadtpolizei stehenden Angestellten während der Dienstzeit) stellt eine solche Verurteilung offensichtlich einen Grund dar, welcher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zulässt. Es steht ausser Frage, dass eine Auflösung aus wichtigen Gründen im Sinn von Art. 42 PR möglich gewesen wäre. Wenn aus zeitlichen Gründen (Einstellung des zunächst eingeleiteten Disziplinarverfahrens wegen nachfolgender Kündigung des Dienstverhältnisses) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 PR nicht mehr möglich ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass trotzdem während der gesamten Kündigungsdauer ein Besoldungsanspruch bestehen bleibt. Denn bei dieser besonderen Konstellation ist - was eingangs aufgezeigt wurde - zu bedenken, dass nicht in jedem Fall das Ende des Dienstverhältnisses mit demjenigen des Besoldungsanspruchs zusammenfallen muss. In Fällen, wo aus besonderen Gründen ein Disziplinarverfahren nicht zu Ende geführt werden kann und wo nachträglich eine administrative Entlassung mit sofortiger Wirkung nicht mehr vorgenommen wird, ist eigenständig darüber zu entscheiden, wie es sich mit dem Besoldungsanspruch verhält. Nachdem im vorliegenden Fall offensichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin - wäre das Dienstverhältnis nicht gekündigt worden - eine sofortige Entlassung im Sinn einer Disziplinarmassnahme oder aus administrativen Gründen hätte vornehmen können, kann ihr nicht benommen sein, jedenfalls den Besoldungsanspruch ab demjenigen Zeitpunkt zu verneinen, wo die disziplinarische Massnahme bzw. die administrative Entlassung hätte greifen können.
6. Zum nämlichen Ergebnis führt Art. 9 Abs. 5 der Verordnung über die Besoldungen des Personals der Stadt Zürich (Besoldungsverordnung) vom 15. Juli 1993, wonach bei verschuldeter Abwesenheit des Arbeitnehmers sowie bei Verbüssung einer Freiheitsstrafe kein Anspruch auf Besoldung besteht. Soweit nicht wie bei Krankheit, Mutterschaft, Militär etc. ein Lohnanspruch gesetzlich vorgesehen ist, besteht bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz kein Anspruch auf Lohnfortzahlung (RB 1966 Nr. 30 = ZBl 67, 336 = ZR 65 Nr. 148; Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich ‑ ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 449). Das gilt nicht nur bei unentschuldigten Abwesenheiten, sondern auch hier, wo zwar der Arbeitgeber die Amtseinstellung angeordnet hat, diese jedoch auf Gründe zurückzuführen ist, die dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind (vgl. act. --: VGr, 29. Januar 1999, PB 98.00018; sowie bei Verhinderung durch Untersuchungshaft, VGr, 22. November 2000, PB.2000.0017).
Beizufügen ist, dass nicht geltend gemacht werden könnte, ein Besoldungsentzug sei deshalb unzulässig, da er nicht unverzüglich erfolgt sei. Denn im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die vorsorgliche Anordnung umgehend geschah. Dass erst geraume Zeit später über den definitiven Besoldungsentzug entschieden wurde, ist auf die besondere Situation zurückzuführen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Disziplinarverfahrens erst nachträglich dahingefallen waren.
7. …
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. …