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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2025 AEG.2025.00002

29 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,051 parole·~5 min·9

Riassunto

Akteneinsicht | Akteneinsicht. Ein Gesuch einer am Verfahren nicht beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens wird zwar praxisgemäss in einem gesonderten Verfahren, aber im Kontext der Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens behandelt. Da sich vorliegend keine besonderen Fragen stellen, rechtfertigt sich eine Beurteilung durch den prozessleitenden Abteilungspräsidenten (E. 1). In die Akten hängiger Gerichtsverfahren ist, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht zu gewähren, als die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse dargetan hat (E. 2). Als Mieterin der im Verfahren VB.2025.00331 streitgegenständlichen Liegenschaft verfügt die Gesuchstellerin über eine besondere Sachnähe und ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Akten des Baurekursgerichts. Sodann machte die Gesuchsgegnerschaft keine der (vollständigen) Akteneinsicht entgegenstehenden Interessen geltend (E. 3). Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs; Einräumung der Möglichkeit, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am Verwaltungsgericht Einsicht in die fraglichen Akten zu nehmen.

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  Geschäftsnummer: AEG.2025.00002   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Akteneinsicht

Akteneinsicht. Ein Gesuch einer am Verfahren nicht beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens wird zwar praxisgemäss in einem gesonderten Verfahren, aber im Kontext der Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens behandelt. Da sich vorliegend keine besonderen Fragen stellen, rechtfertigt sich eine Beurteilung durch den prozessleitenden Abteilungspräsidenten (E. 1). In die Akten hängiger Gerichtsverfahren ist, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht zu gewähren, als die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse dargetan hat (E. 2). Als Mieterin der im Verfahren VB.2025.00331 streitgegenständlichen Liegenschaft verfügt die Gesuchstellerin über eine besondere Sachnähe und ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Akten des Baurekursgerichts. Sodann machte die Gesuchsgegnerschaft keine der (vollständigen) Akteneinsicht entgegenstehenden Interessen geltend (E. 3). Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs; Einräumung der Möglichkeit, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am Verwaltungsgericht Einsicht in die fraglichen Akten zu nehmen.

  Stichworte: AKTENEINSICHT AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN HÄNGIGES VERFAHREN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 131 Abs. III GOG § 18 OV VGr § 8 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

AEG.2025.00002

Verfügung

des Abteilungspräsidenten

vom 29. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Gesuchstellerin,

gegen

1.    B,

vertreten durch RA C,

2.    Gemeinderat Fällanden,

3.    Baudirektion des Kantons Zürich,

Gesuchsgegnerschaft,

betreffend Akteneinsicht,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Einsicht in die Akten R3.2024.00152 des Baurekursgerichts, die sich aufgrund eines – noch hängigen – Beschwerdeverfahrens (Geschäftsnummer VB.2025.00331) im Besitz des Verwaltungsgerichts befinden. A begründete ihr Gesuch damit, dass sie seit Mai 2024 Mieterin der Liegenschaft an der D-Strasse 01 in Fällanden und dadurch von der Verweigerung der Baubewilligung bzw. der raumplanungsrechtlichen Bewilligung für deren Umnutzung zu einer Kinderkrippe direkt betroffen sei.

II.  

Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2025 setzte das Verwaltungsgericht der Gesuchsgegnerschaft Frist an, um zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen, wobei es das Rubrum desjenigen Exemplars der Präsidialverfügung, welches A zugestellt wurde, teilweise anonymisierte. Vernehmen liess sich in der Folge allein die Baudirektion, die mit Eingabe vom 25./28. Juli 2025 ausführte, aus ihrer Sicht spreche nichts gegen die Gewährung der Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 27. August 2025 (Poststempel vom 28. August 2025) reichte A unaufgefordert den Mietvertrag für die Liegenschaft an der D-Strasse 01 in Fällanden nach.

Der Abteilungspräsident erwägt:

1.  

Zu beurteilen ist das Gesuch einer am Verfahren nicht beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens. Auch wenn ein solches Gesuch praxisgemäss in einem gesonderten Verfahren behandelt wird, ist darüber im Kontext der Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden (VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 1). Entsprechend liegt die Zuständigkeit beim in der Hauptsache zuständigen Spruchkörper bzw. beim für die Prozessleitung des Falles verantwortlichen Mitglied (vgl. § 18 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr, LS 175.21]). Da sich vorliegend keine besonderen Fragen stellen, rechtfertigt sich eine Beurteilung durch den prozessleitenden Abteilungspräsidenten.

2.  

Die Akteneinsicht Dritter in hängige Gerichtsverfahren richtet sich nach der allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2). Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Nach dieser Bestimmung einsichtsberechtigt ist prinzipiell, wer auch rechtsmittellegitimiert ist. Bei Dritten ist gestützt auf die Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob sie in schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 6). Aufgrund des Verweises von § 71 VRG ist sodann § 131 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation in Zivilund Strafsachen vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1) zu beachten. Nach dessen Abs. 2 steht Dritten kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen nach Abs. 3 aber Akteneinsicht gewähren, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen (lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Das schützenswerte Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben; es ist glaubhaft zu machen. Anders als nach der hier nicht anwendbaren Regelung gemäss §§ 20 ff. des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) ist in die Akten hängiger Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht zu gewähren, als die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse dargetan hat (VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 2; 13. Mai 2019, AEG.2018.00004, E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 129 I 249 E. 3).

3.  

Als Mieterin der im Verfahren VB.2025.00331 streitgegenständlichen Liegenschaft und Betreiberin der dortigen Kinderkrippe verfügt die Gesuchstellerin über eine besondere Sachnähe und ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Akten des Baurekursgerichts. Sodann machte die Gesuchsgegnerschaft, soweit sie sich überhaupt vernehmen liess (vorn II.), keine der (vollständigen) Akteneinsicht entgegenstehenden Interessen geltend. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher gutzuheissen, indem der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung Einsicht in die Akten R3.2024.00152 des Baurekursgerichts zu geben ist. Die Gesuchstellerin hat sich nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Sekretariat der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts für einen Termin zu melden.

4.  

Ersucht eine Drittpartei um Akteneinsicht in ein beim Verwaltungsgericht hängiges Verfahren, löst dies eine grundsätzlich kostenpflichtige Verfahrenshandlung aus. Die auf die Gesuchsbehandlung entfallenden (ausserhalb des Hauptverfahrens zu liquidierenden) Gerichtskosten trägt dabei regelmässig die um Einsicht ersuchende Partei (vgl. VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 4). Vorliegend hat die Gesuchstellerin in ihrem Akteneinsichtsgesuch darum gebeten, sie über anfallende Gebühren vorgängig zu informieren, was in der Folge unterblieb. Unabhängig davon, ob eine Gesuchsbehandlung von einer vorgängigen Kostenorientierung abhängig gemacht werden darf, rechtfertigt es sich umständehalber, die auf das vorliegende Gesuchsverfahren entfallenden Gerichtskosten ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.  

Da keine Einwände gegen das Akteneinsichtsgesuch erhoben wurden, ist die vorliegende Verfügung – anders als noch die Präsidialverfügung vom 18. Juli 2025 (vorn II.) – auch der Gesuchstellerin ohne Anonymisierung des Rubrums zukommen zu lassen.

6.  

Entsprechend dem in der Hauptsache (Verfahren VB.2025.00331) offenstehenden Rechtsmittel kann gegen die vorliegende Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden (VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 5). Sollte es sich dabei um einen blossen Zwischenentscheid handeln, kann dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Das Bundesgericht liesse sich demgemäss nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident:

1.    Das Gesuch um Akteneinsicht wird gutgeheissen. Der Gesuchstellerin wird die Möglichkeit eingeräumt, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten R3.2024.00152 des Baurekursgerichts zu nehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr.    440.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn von Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Gesuchstellerin; b)    den Gesuchsgegner 1; c)    den Gesuchsgegner 2; d)    die Gesuchsgegnerin 3.

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