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Geschäftsnummer: AEG.2025.00002 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Akteneinsicht
Akteneinsicht. Ein Gesuch einer am Verfahren nicht beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens wird zwar praxisgemäss in einem gesonderten Verfahren, aber im Kontext der Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens behandelt. Da sich vorliegend keine besonderen Fragen stellen, rechtfertigt sich eine Beurteilung durch den prozessleitenden Abteilungspräsidenten (E. 1). In die Akten hängiger Gerichtsverfahren ist, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht zu gewähren, als die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse dargetan hat (E. 2). Als Mieterin der im Verfahren VB.2025.00331 streitgegenständlichen Liegenschaft verfügt die Gesuchstellerin über eine besondere Sachnähe und ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Akten des Baurekursgerichts. Sodann machte die Gesuchsgegnerschaft keine der (vollständigen) Akteneinsicht entgegenstehenden Interessen geltend (E. 3). Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs; Einräumung der Möglichkeit, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am Verwaltungsgericht Einsicht in die fraglichen Akten zu nehmen.
Stichworte: AKTENEINSICHT AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN HÄNGIGES VERFAHREN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 131 Abs. III GOG § 18 OV VGr § 8 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
AEG.2025.00002
Verfügung
des Abteilungspräsidenten
vom 29. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Gesuchstellerin,
gegen
1. B,
vertreten durch RA C,
2. Gemeinderat Fällanden,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Gesuchsgegnerschaft,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich ergeben:
I.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Einsicht in die Akten R3.2024.00152 des Baurekursgerichts, die sich aufgrund eines – noch hängigen – Beschwerdeverfahrens (Geschäftsnummer VB.2025.00331) im Besitz des Verwaltungsgerichts befinden. A begründete ihr Gesuch damit, dass sie seit Mai 2024 Mieterin der Liegenschaft an der D-Strasse 01 in Fällanden und dadurch von der Verweigerung der Baubewilligung bzw. der raumplanungsrechtlichen Bewilligung für deren Umnutzung zu einer Kinderkrippe direkt betroffen sei.