Zürich Sozialversicherungsgericht 19.03.2019 BV.2019.00016
19 marzo 2019·Deutsch·Zurigo·ZH_SVG·HTML0·6
Riassunto
Sistierungsverfügung. Teilung der Austrittsleistungen noch nicht möglich (Überweisung durch Bezirksgericht). Höhe der Austrittsleistungen des Ehemannes ist vom Ausgang des Verfahrens IV.2018.00791 abhängig, weshalb das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV.2018.00791 sistiert wird.
Testo integrale