Zürich Sozialversicherungsgericht 19.03.2019 BV.2019.00016
19. März 2019·Deutsch·Zürich·ZH_SVG·HTML0·5
Zusammenfassung
Sistierungsverfügung. Teilung der Austrittsleistungen noch nicht möglich (Überweisung durch Bezirksgericht). Höhe der Austrittsleistungen des Ehemannes ist vom Ausgang des Verfahrens IV.2018.00791 abhängig, weshalb das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV.2018.00791 sistiert wird.
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