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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.12.2011 LB110004

5 dicembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·73 parole·~1 min·2

Riassunto

Gebühr bei Rückweisung

Testo integrale

§ 12 GerGebV, Gebühr bei Rückweisung Die Gebühr ist zu reduzieren.

4. Der Festsetzung der Kosten ist der Streitwert von Fr. 368'860.-gemäss Berufungsantrag zugrunde zu legen. Den Reduktionsgrund der Rückweisung kennt die Gebührenverordnung nicht mehr. In Analogie zum Fall des prozessleitenden Entscheides (§ 7 aGebV OG) ist die Gebühr zu ermässigen. Im vorliegenden Fall ist eine Reduktion auf rund zwei Drittel des ordentlichen Ansatzes angezeigt.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. Dezember 2011 Geschäfts-Nr. LB110004-O/U

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