§ 12 GerGebV, Gebühr bei Rückweisung Die Gebühr ist zu reduzieren.
4. Der Festsetzung der Kosten ist der Streitwert von Fr. 368'860.-gemäss Berufungsantrag zugrunde zu legen. Den Reduktionsgrund der Rückweisung kennt die Gebührenverordnung nicht mehr. In Analogie zum Fall des prozessleitenden Entscheides (§ 7 aGebV OG) ist die Gebühr zu ermässigen. Im vorliegenden Fall ist eine Reduktion auf rund zwei Drittel des ordentlichen Ansatzes angezeigt.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. Dezember 2011 Geschäfts-Nr. LB110004-O/U