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Zürich Handelsgericht 16.01.2018 HG150245

16 gennaio 2018·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·13,071 parole·~1h 5min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG150245-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, Handelsrichterin Verena Preisig, Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Handelsrichter Dr. Alexander Müller sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil und Beschluss vom 16. Januar 2018

in Sachen

A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____

sowie

Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), Bundesamt für Sozialversicherungen, Nebenintervenientin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

gegen

B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren Klagebegründung: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte habe der Klägerin CHF 1'558'200.00 nebst Zins zu 5 % von CHF 1'177'725.00 seit 15. Januar 2015 und von CHF 380'475.00 ab 1. September 2015 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Rechtsbegehren Replik: (act. 29 S. 2) " 1. Die Beklagte habe der Klägerin CHF 1'545'530.00 nebst Zins zu 5 % von CHF 1'175'266.00 seit 15. Januar 2005 und von CHF 370'264.00 ab 1. September 2015 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."

- 3 - Übersicht Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 5 A. Sachverhaltsübersicht .................................................................................... 5 a. Parteien und ihre Stellung ........................................................................... 5 b. Prozessgegenstand .................................................................................... 6 B. Prozessverlauf ................................................................................................ 6 Erwägungen .......................................................................................................... 7 1. Sachurteilsvoraussetzungen .......................................................................... 7 2. Beschränkung des Verfahrens ....................................................................... 8 3. Noven nach Aktenschluss .............................................................................. 9 4. Reduktion des Rechtsbegehrens ................................................................. 10 5. Anwendbares Recht ..................................................................................... 10 6. Aktivlegitimation ........................................................................................... 11 6.1. Subrogation gemäss Art. 41 aUVG ....................................................... 11 6.1.1. Rechtliches ............................................................................................ 11 6.1.2. Zwischenergebnis .................................................................................. 12 6.2. Subrogation gemäss Art. 72 VVG ......................................................... 13 6.2.1. Rechtliches ............................................................................................ 13 6.2.2. Schadensversicherung........................................................................... 13 6.2.3. Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ............................................ 15 6.2.4. Leistung des Versicherers ...................................................................... 17 6.2.5. Zwischenergebnis .................................................................................. 17 7. Passivlegitimation ......................................................................................... 17 7.1. Ansprüche aus Gefährdungshaftung ..................................................... 18 7.2. Ansprüche aus Verschuldenshaftung .................................................... 20 7.3. Zwischenergebnis ................................................................................. 20 8. Verjährung der Ansprüche............................................................................ 20 8.1. Einrede der Verjährung ......................................................................... 20 8.2. Verjährungsverzicht............................................................................... 20 8.3. Zivilrechtliche Verjährung ...................................................................... 22 8.3.1. Grundsätze ............................................................................................ 22 8.3.2. Gemäss Art. 41 aUVG subrogierte Ansprüche ...................................... 24 8.3.2.1. Beginn ................................................................................................. 24 8.3.2.2. Dauer .................................................................................................. 25 8.3.2.3. Ablauf .................................................................................................. 26 8.3.3. Gemäss Art. 72 VVG subrogierte Ansprüche ......................................... 26 8.3.3.1. Beginn ................................................................................................. 26 8.3.3.2. Dauer .................................................................................................. 28 8.3.3.3. Ablauf .................................................................................................. 28 8.3.4. Zwischenergebnis .................................................................................. 29 8.4. Strafrechtliche Verjährung ..................................................................... 29 8.4.1. Anwendbarkeit im Zivilrecht ................................................................... 29 8.4.2. Beginn .................................................................................................... 30 8.4.3. Dauer ..................................................................................................... 31 8.4.4. Ablauf ..................................................................................................... 32

- 4 - 8.4.5. Zwischenergebnis .................................................................................. 33 9. Verjährungseinredeverzicht nach dem UVG-Regressabkommen 1992 ....... 33 9.1. UVG-Regressabkommen 1992 ............................................................. 33 9.2. Parteistandpunkte ................................................................................. 35 9.3. Anwendbarkeit des Abkommens ........................................................... 35 9.3.1. Auslegung des Abkommens .................................................................. 35 9.3.2. Persönlicher Anwendungsbereich .......................................................... 36 9.3.3. Sachlicher Anwendungsbereich ............................................................. 37 9.3.3.1. Regress aus der obligatorischen Unfallversicherung .......................... 37 9.3.3.1.1. Positiver Anwendungsbereich .......................................................... 37 9.3.3.1.2. Negativer Anwendungsbereich ........................................................ 40 9.3.3.1.3. Wiedereinschluss der Verjährungsverzichtsbestimmungen ............. 42 9.3.3.2. Regress aus der freiwilligen Unfallzusatzversicherung ....................... 44 9.4. Zwischenergebnis ................................................................................. 44 10. Ergebnis .................................................................................................... 44 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen .......................................................... 45 11.1. Streitwert ........................................................................................... 45 11.2. Gerichtskosten ................................................................................... 45 11.3. Parteientschädigung .......................................................................... 46 12. Minderheitsantrag ..................................................................................... 47

- 5 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in … ZH und bezweckt den Betrieb jeder Art von Versicherung sowie aller damit zusammenhängenden Geschäfte mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung (act. 3/5). Sie führt unter anderem die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 68 UVG durch und bietet in Ergänzung dazu eine Unfall-Zusatzversicherung an. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH und bezweckt den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung (act. 3/4). Sie führt unter anderem die obligatorische Motorfahrzeug-Versicherung nach Art. 63 ff. SVG durch. Die Nebenintervenientin bildet die erste Säule der schweizerischen Invalidenvorsorge i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 BV, welche von den kantonalen IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter der Aufsicht des Bundes durchgeführt wird (Art. 53 Abs. 1 IVG), und ist subrogierender Versicherungsträger i.S.v. Art. 52 Abs. 1 aIVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, AS 1959, 827; zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 19. Juni 1992, AS 1993, 3043) i.V.m. Art. 48ter aAHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, BS 8, 447; zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 3. Februar 1993, AS 1993, 901; ersetzt durch Art. 72 Abs. 1 ATSG; BGE 143 III 79 E. 3.3.2 S. 86; BGE 112 II 87 E. 1b S. 90; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 26 zu Art. 72 ATSG).

- 6 b. Prozessgegenstand Am 3. Juni 1994 ereignete sich in … BL eine Kollision zwischen dem bei der Klägerin unfallversicherten Dr. C._____ als Radfahrer und dem von D._____ gelenkten und in Frankreich immatrikulierten Personenwagen (act. 1 Ziff 3 lit. a S. 3, Ziff. 8 S. 8), bei welchem Dr. C._____ Verletzungen erlitt (act. 1 Ziff. 10; act. 11 Ziff. 2.1.1.3 S. 7). In der Folge war dieser ab 3. Juni 1994 zu 100 %, ab 19. September 1994 zu 75 % (act. 1 Ziff. 13, 14 lit. a; act. 11 Ziff. 2.1.1.4 S. 7), ab Ende 1994 bis 14. November 1995 noch zu 50 %, für eine kurze Zwischenzeit bloss zu 25 %, arbeitsunfähig (act. 1 Ziff. 14 lit. c S. 12; act. 11 Ziff. 2.1.1.4 S. 7). Die weitere Arbeitsunfähigkeit ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin erbrachte für die Folgen des Ereignisses vom 3. Juni 1994 Leistungen aus der Unfall- und Unfallzusatzversicherung (act. 1 Ziff. 44-48 S. 35-39; act. 11 Ziffer 2.1.1.6 S. 10). Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin aus übergegangenem Recht Rückgriff auf die Beklagte. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 2. November 2015 erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 5. November 2015 (act. 4) auferlegten Kostenvorschuss leistete sie innerhalb der Frist (act. 6). Mit Verfügung vom 18. November 2015 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 erstattete die Beklagte die Klageantwort und verkündete der Nebenintervenientin den Streit (act. 11). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde die Streitverkündung der Beklagten vorgemerkt und die Prozessleitung an Oberrichterin Dr. Franziska Grob, bis auf weiteres vertreten durch Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, delegiert (act. 13). Die Nebenintervenientin erklärte mit Eingabe vom 8. April 2016 ihren Beitritt zum Prozess (act. 16), wovon mit Verfügung vom 9. Mai 2016 Vormerk genommen wurde (act. 21). Die Vergleichsverhandlung vom 15. Juni 2016, an welcher auch die Nebenintervenientin teilnahm, führte zu keiner Einigung (act. 15; Prot. S. 10 f.). In deren Anschluss erklärte die Nebenintervenientin zu Protokoll, als Nebenpartei zu Gunsten der Klägerin zu intervenieren (Prot. S. 11).

- 7 - Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 25). Mit Eingabe vom 21. September 2016 reichte die Klägerin die Replik ein (act. 29). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 32). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 die Duplik ein (act. 34). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 wurde die Duplik vom 2. Dezember 2016 der Klägerin und der Nebenintervenientin zugestellt (act. 37). Daraufhin reichte die Klägerin, angekündigt mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (act. 39), eine mit Triplik bezeichnete Rechtsschrift samt Noveneingabe vom 30. Dezember 2016 ein (act. 43). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 wurde diese der Beklagten und der Nebenintervenientin zugestellt (act. 45). Daraufhin reichte die Beklagte eine mit Quadruplik bezeichnete Eingabe vom 23. Januar 2017 ein (act. 47). Diese wurde der Klägerin am 26. Januar 2017 und der Nebenintervenientin am 27. Januar 2017 gegen Empfangsbescheinigung zugestellt (act. 48/1-2). Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 wurde die Hauptverhandlung thematisch auf die Frage der Verjährung der verschiedenen Ansprüche beschränkt (act. 50). Mit Eingabe vom 14. August 2017 teilte der klägerische Rechtsvertreter mit, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, nur noch einen, auf die Frage der Verjährung beschränkten schriftlichen Parteivortrag einzureichen und im Übrigen auf die Hauptverhandlung zu verzichten (act. 51). Mit Verfügung vom 15. August 2017 wurde der Antrag auf einen weiteren schriftlichen Parteivortrag abgewiesen und an der Durchführung einer Hauptverhandlung festgehalten (act. 52). Die Hauptverhandlung fand am 27. November 2017 statt (Prot. S. 21 ff.). Nach durchgeführter Hauptverhandlung ist der Prozess hinsichtlich der Frage der Verjährung spruchreif. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 38 Abs. 1 ZPO, die sachliche Zuständigkeit auf § 44 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Zuständigkeit

- 8 des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist zu Recht unbestritten geblieben (act. 1 Ziff. 4 und 5 S. 5 f.; act. 11 Ziff. 1.1.2 S. 2). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2. Beschränkung des Verfahrens Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). In Abhängigkeit von der Beurteilung durch das Gericht kann das beschränkte Verfahren zu einem Endentscheid i.S.v. Art. 236 ZPO oder einem Zwischenentscheid i.S.v. Art. 237 ZPO führen (JULIA GSCHWEND/REMO BORNATICO, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 125 ZPO). Die Beschränkung des Verfahrens ist sinnvoll, wenn dadurch ein bedeutender Zeitoder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO; ROGER WEBER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, hrsg. von Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 125 ZPO), indem sich etwa ein aufwendiges und teures Beweisverfahren vermeiden lässt (THOMAS SUT- TER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2012, N 707; GSCHWEND/BORNATICO, a.a.O., N. 7 zu Art. 125 ZPO; WEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 125 ZPO). Nachdem die Beklagte im vorliegenden Fall die Einrede der Verjährung erhebt, erscheint es geboten, vorab über diese zu entscheiden. Die Bejahung der Verjährung müsste unmittelbar zu einer Abweisung der Klage führen. Dieses Vorgehen stellt auch eine bedeutende Zeit- und Kostenersparnis dar, sind doch sowohl die Arbeitsunfähigkeit des bei der Klägerin versicherten Geschädigten als auch die für die Berechnung der daraus resultierenden Vermögenseinbusse beim Geschädigten relevanten ökonomischen Faktoren zwischen den Parteien streitig. Demnach ist das Verfahren auf die Frage der Verjährung zu beschränken und darüber ein Entscheid zu fällen. Gleichzeitig ist auch die Frage der Sachlegitimation zu klären.

- 9 - 3. Noven nach Aktenschluss Nachdem mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 der Aktenschluss festgestellt worden war (act. 37), reichte die Klägerin eine mit Triplik und Noveneingabe bezeichnete Rechtsschrift vom 30. Dezember 2016 (act. 43), die Beklagte daraufhin eine mit Quadruplik bezeichnete Rechtsschrift vom 23. Januar 2017 (act. 47) ein (s. Ziffer B oben). Gemäss Art. 225 ZPO kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Dies führt dazu, dass neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung nicht mehr unbeschränkt vorgebracht werden können (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Die Eventualmaxime beschränkt das Recht einer Partei, unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, auf zwei (schriftliche oder mündliche) Parteivorträge (BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 S. 314- 315). Nachdem vorliegend ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden hatte, konnten die Parteien in den weiteren Schriftsätzen und in der Hauptverhandlung Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorbringen. Dazu hatten sich die Parteien einer Noveneingabe zu bedienen, um dem Kriterium der Unverzüglichkeit zu genügen (Handelsgericht des Kantons Zürich, Urteil HG110039 vom 14. April 2014, ZR 113 [2014] Nr. 54 S. 176-177). Bringen die Parteien (kurz vor der Hauptverhandlung entdeckte bzw. eingetretene) Noven in der Hauptverhandlung vor, haben sie dies zudem ausdrücklich zu deklarieren und deren Zulässigkeit darzulegen (Handelsgericht des Kantons Zürich, Urteil HG110039 vom 14. April 2014, ZR 113 [2014] Nr. 54 S. 176-177). Darauf wurden die Parteien mit Schreiben des Präsidenten vom 16. August 2017 nochmals ausdrücklich hingewiesen (act. 54 S. 2). In Bezug auf die vorliegend zu behandelnde Frage der Verjährung der Ansprüche enthalten die Eingaben der Klägerin vom 30. Dezember 2016 (act. 43 Zu 2.2.3.2 S. 20-22) und die Eingabe der Beklagten vom 23. Januar 2017 (act. 47 Ziff. 2.2.3 S. 7) keine Noven. In der Hauptverhandlung vom 27. November 2017 stellte die Beklagte hingegen Behauptungen über einen tatsächlichen Konsens über den Inhalt des zwischen der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Schweizerischen Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer (PKU) ei-

- 10 nerseits und der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeug- Versicherer (HMV) andererseits abgeschlossenen Regressabkommens vom 1. Januar 1992 auf (UVG-Regressabkommen 1992; act. 57 Ziff. 1.1 und 2.1), ohne sich auf einen Grund nach Art. 229 Abs. 1 ZPO berufen zu können. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen sind verspätet erfolgt und bleiben deshalb unbeachtlich. 4. Reduktion des Rechtsbegehrens Mit der Replik vom 21. September 2016 reduzierte die Klägerin den eingeklagten Betrag von CHF 1'558'200.00 auf CHF 1'545'530.00 (act. 1 S. 2; act. 29 S. 2). Die Differenz beruht auf einer Neuberechnung des Rentenschadens auf CHF 459'421.00 gegenüber CHF 472'092.00 (act. 1 Ziff. 83 lit. d S. 60; act. 29 Ziff. 2.3.4.3. lit. c S. 62; der Klagebetrag von CHF 1'558'200.00 war gerundet, act. 1 Ziff. 86 S. 61). Folglich ist das Verfahren im Umfang von CHF 12'670.00 zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 5. Anwendbares Recht Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem IPRG, nachdem das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht auf Regressklagen der Privat- und Sozialversicherer keine Anwendung findet (Art. 134 IPRG i.V.m. Art. 2 Ziff. 5 und 6 des Haager Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971; SR 0.741.31). Gemäss Art. 133 Abs. 2 IPRG findet das Recht am Unfallort Anwendung. Damit ist das schweizerische Recht anwendbar.

- 11 - 6. Aktivlegitimation 6.1. Subrogation gemäss Art. 41 aUVG 6.1.1. Rechtliches Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten (Art. 84 Abs. 2 ATSG i.V.m. Abs. 2 Bundesratsbeschluss vom 11. September 2002, AS 2002, 3371, S. 3393). Der streitgegenständliche Unfall vom 3. Juni 1994 ereignete sich vor diesem Zeitpunkt. Intertemporalrechtlich sind die materiellen Bestimmungen des ATSG deshalb nicht anwendbar (BGE 130 V 329 E. 2.3 S. 333). Der Regress der Klägerin beruht auf Art. 41 aUVG (Bundesgesetz vom 20. März 1982, AS 1982, 1676, zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 18. Juni 1993, AS 1993, 3136): Art. 41 [aUVG] Grundsatz Gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, tritt der Versicherer im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein. Art. 41 aUVG deckt sich inhaltlich mit Art. 72 Abs. 1 ATSG, welcher dessen Wortlaut fast vollständig übernommen hat. Beide Bestimmungen sehen den Eintritt des Sozialversicherungsträgers nach dem Subrogationsprinzip bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses vor, begrenzen ihn jedoch auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen (Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999, 4523 Ziff. 55 S. 4653). Ein Systemwechsel hatte denn auch bereits mit der Regelung von Art. 41 aUVG stattgefunden, welcher an die Stelle von Art. 100 KUVG (Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, BS 15, 1) getreten war. Letztere Bestimmung liess den Zeitpunkt der Subrogation offen. Dazu hatte das Bundesgericht zunächst entschieden, der Anspruchsübergang finde wie nach Art. 72 VVG im Zeitpunkt der Leistung des Unfallversicherers statt (BGE 63 II 199 S. 201-203), kurze Zeit später jedoch den Erlass der Leistungsverfügung genügen lassen (BGE 64 II 420

- 12 - E. 5b S. 427-428). Mit Art. 41 aUVG ist der Gesetzgeber von dieser Praxis bewusst abgewichen und hat den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs vorverlegt (Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 141, Ziff. 403.4 S. 199-200). Die Klägerin macht geltend, aus der obligatorischen Unfallversicherung Heilungskosten von CHF 96'055.85 und Hilfsmittel von CHF 1'094.50 (act. 1 Ziff. 45 S. 37), Taggelder von CHF 189'925.00 (act. 1 Ziff. 44 lit. a S. 35), Invalidenrenten von CHF 740'321.00 (act. 1 Ziff. 46 lit. a S. 37-38) sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 68'040.00 (act. 1 Ziff. 47) bezahlt zu haben. Bis zum Rechnungstag am 1. September 2015 habe sie zudem Renten im Betrag von CHF 845'161.00 und Teuerungszulagen von CHF 84'271.00 bezahlt (act. 1 Ziff. 46 lit. b S. 38), wovon CHF 89'157.00 anteilsmässigen Rentenschaden darstellten (act. 29 Zu Rz. 83 lit. a S. 62). Die kapitalisierten zukünftigen Rentenleistungen würden sich auf CHF 790'755.00 belaufen (act. 1 Ziff. 46 lit. c S. 38), wovon CHF 370'264.00 anteilsmässigen Rentenschaden darstellten (act. 29 Zu Rz. 82 lit. c/gg S. 61). Die Beklagte geht davon aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten Leistungen auch ausgerichtet worden sind (act. 11 Vor Rz. 44 S. 10). Indessen bestreitet sie einen Rentenschaden des Geschädigten. Dieser erhalte eine erhebliche Überentschädigung (act. 34 Rz. 82 S. 25). Nachdem sich diese Bestreitungen auf den direkten Rentenschaden des Geschädigten beziehen, ist nicht ersichtlich, was die Beklagte damit gegen die Regressforderung der Klägerin geltend machen will. Auch die Klägerin geht nicht von einem Rentendirektschaden des Geschädigten aus (act. 1 Ziff. 80 S. 57-58). 6.1.2. Zwischenergebnis Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation im Umfang der Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung von CHF 1'554'857.35 auf Art. 41 aUVG stützen kann. Darin eingeschlossen sind Akontozahlungen von CHF 75'000.00 (act. 1 Ziff. 50 lit. a und b S. 40, Ziff. 86 S. 61), weshalb der Klagebetrag entsprechend geringer ausfällt.

- 13 - 6.2. Subrogation gemäss Art. 72 VVG 6.2.1. Rechtliches Gemäss Art. 72 VVG gehen Ersatzansprüche des Versicherten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung auf den Versicherer über, soweit der Versicherer nach dem VVG eine Entschädigung geleistet hat. Nachdem es sich bei der freiwilligen Unfallzusatzversicherung um eine dem Privatrecht unterstehende Versicherung handelt (BGE 119 II 361 E. 4 S. 363-364 = Pra 83 (1994) Nr. 163; CHRISTOPH GRABER, Versicherungsvertragsgesetz, Basler Kommentar, hrsg. von Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder/Pascal Grolimund, 2001, N. 10 zu Art. 96 VVG; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 544; RENÉ SCHAFFHAUSER/JAKOB ZELLWEGER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II: Haftpflicht und Versicherung, Bern 1988, N 1778), ist eine Subrogation der Klägerin in die Ersatzansprüche des Geschädigten in diesem Bereich nicht nach Art. 41 aUVG, sondern nach Art. 72 VVG zu beurteilen (BGE 119 II 361 E. 4 S. 363-364 = Pra 83 (1994) Nr. 163; PETER BECK, in: Stephan Weber/Peter Münch (Hrsg.), Haftung und Versicherung, 2. Aufl. 2015, N 6.47, 6.196; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 68 zu Art. 51 OR). Der VVG-Regress unterscheidet sich vom UVG-Regress dadurch, dass er sich nur auf die Schadensversicherung bezieht, lediglich Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfasst und die Legalzession erst im Zeitpunkt der Leistung durch den Versicherer eintritt. 6.2.2. Schadensversicherung Sieht eine Versicherungspolice verschiedene Leistungen wie den Ersatz von Heilungskosten, die Bezahlung von Taggeldern oder eines Todesfallkapitals vor, so ist bei jeder dieser Einzelversicherungen für sich alleine genommen zu bestimmen, ob es sich um eine Schadens- oder um eine Summenversicherung handelt (BGE 104 II 44 E. 4a S. 47-48; dem folgend BGE 119 II 361 E. 4 S. 364 = Pra 83 (1994) Nr. 163).

- 14 - Während unstreitig der Ersatz von Heilungskosten der Schadensversicherung (BGE 104 II 44 E. 4d S. 52-53), die – vorliegend allerdings nicht relevante – Leistung eines Todesfallkapitals dagegen der Summenversicherung (BGE 119 II 361 E. 4 S. 364-366 = Pra 83 (1994) Nr. 163) zuzuordnen ist, besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Qualifikation des Taggelds. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts gewichtet die einzelnen Kriterien unterschiedlich (zum Ganzen: BECK, a.a.O., N 6.41-6.44). In BGE 104 II 44 stellte das Bundesgericht darauf ab, ob ein Versicherer eine durch das schädigende Ereignis verursachte wirtschaftliche Vermögenseinbusse ausgleicht (BGE 104 II 44 E. 4d S. 52-53). Dagegen erachtete es in BGE 119 II 361 nicht den Zweck der Versicherungsleistung, sondern den Umstand, ob ein durch das versicherte Ereignis verursachter Vermögensverlust Voraussetzung der Leistung ist, als entscheidend (BGE 119 II 361 E. 4 S. 364-366 = Pra 83 (1994) Nr. 163). In der unpublizierten Entscheidung des Bundesgerichts 5C.106/2003 vom 7. November 2003 erwog das Bundesgericht, bei einer durch die Arbeitgeberin für den Fall der Erwerbsunfähigkeit ihrer Angestellten abgeschlossenen Versicherung handle es sich stets um eine Lohnausfallund damit um eine Schadensversicherung (Urteil des Bundesgerichts 5C.106/2003 vom 7. November 2003 E. 4, unter Hinweis auf ATILAY ILERI, Versicherungsvertragsgesetz, Basler Kommentar, a.a.O., N. 68-69 zu Art. 88 VVG). Nach der vom Bundesgericht angeführten Kommentarstelle handelt es sich bei der Unfallversicherung selbstständig Erwerbstätiger um Summen-, bei jener unselbstständig Erwerbstätiger um Schadensversicherungen (ATILAY ILERI, Versicherungsvertragsgesetz, Basler Kommentar, a.a.O., N. 69 zu Art. 88 VVG). Die Frage des im Rahmen einer Schadensversicherung zulässigen Masses an Pauschalisierung ist jedoch letztlich nicht abschliessend geklärt (STEPHAN WEBER, Privatversicherung, in: Stephan Weber/Peter Münch (Hrsg.), Haftung und Versicherung, 2. Aufl. 2015, N 4.167). Die vorliegend für die Festlegung des Taggelds massgebliche Ziffer 8 der AVB Ausgabe 01.89 lautet wie folgt (act. 31/126): [Ziffer] 8 Taggeld 1 Die "A1._____" bezahlt bei voller Arbeitsunfähigkeit das auf der Police aufgeführte Taggeld.

- 15 - 2 Das Taggeld wird soweit gekürzt, als es mit Sozialversicherungsleistungen zusammentrifft und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigt. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne Unfall erzielen würde. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG; die "A1._____" verzichtet jedoch auf einen Abzug für Unterhaltskosten bei Aufenthalt in einer Heilanstalt. Die Bestimmung deckt sich wörtlich mit der im Urteil des Bundesgerichts 5C.106/2003 vom 7. November 2003 zitierten. Die Kürzungsregel in deren Absatz 2 lehnt sich zudem eng an Art. 40 aUVG an. Dagegen sind die weiteren im Schrifttum angeführten und vom Bundesgericht unter die Schadensversicherung subsumierten Formulierungen zur Festlegung des Taggelds nicht mit der vorliegenden vergleichbar (BECK, a.a.O., N 6.44 und Hinweise in Fn. 96 auf Urteile des Bundesgerichts 5C.243/2006 vom 19. April 2007, 5C.21/2007 vom 20. April 2007 und 4A_41/2012 vom 31. Mai 2012). Im Urteil des Bundesgerichts 5C.106/2003 vom 7. November 2003 hat dieses massgeblich auf die Verweisung der AVB auf das UVG abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 5C.106/2003 vom 7. November 2003 E. 4). Der von der Beklagten gezogene Umkehrschluss, bei einer formell angestellten, faktisch jedoch selbstständig erwerbstätigen Person würde eine Summenversicherung vorliegen (act. 34 Ziff. 2.3.3 lit. c S. 16-17), findet darin keine Stütze, nachdem auch die Police das Taggeld anhand eines Prozentsatzes des versicherten Lohns festlegt (act. 31/125 S. 3). Im Ergebnis liegt somit auch bei den versicherten Taggeldern eine Schadensversicherung vor, weshalb diese Leistungen ebenfalls zur Subrogation führen. 6.2.3. Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung Im Unterschied zur Regressordnung des Sozialversicherers regelt Art. 72 Abs. 1 VVG nach ständiger Rechtsprechung den Regress des Privatversicherers nicht abschliessend, sondern gelangt parallel zur allgemeinen Regressordnung zur Anwendung. Grundsätzlich kann der Versicherer aufgrund der Regresskaskade von Art. 51 Abs. 2 OR deshalb keinen Rückgriff auf den Kausalhaftpflichtigen nehmen (BGE 137 III 352 E. 4.1 S. 353-354); er ist auf Ansprüche auf Verschul-

- 16 denshaftung beschränkt (BGE 137 III 352 E. 4.1 S. 354). Dem Privatversicherer steht somit kein integrales Regressrecht zu. Das SVG enthält allerdings in Art. 60 SVG eine allgemeine Regressordnung, welche sich von Art. 51 OR unterscheidet. Sie gelangt zur Anwendung, wenn mindestens ein Motorfahrzeughalter zu den leistungspflichtigen Personen gehört (THOMAS PROBST, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, hrsg. von Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann, 2014, N. 11, 12 zu Art. 60 SVG). Sodann gilt sie für alle Ersatzpflichtigen, einschliesslich der aufgrund von Anspruchsgrundlagen ausserhalb des SVG haftpflichtigen Personen (PROBST, a.a.O., N. 18 zu Art. 60 SVG). Die Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR wird nach herrschender Ansicht im Schrifttum durch Art. 60 Abs. 2 SVG als die speziellere Bestimmung verdrängt (URBAN VINCENZ HULLIGER, Die Haftungsverhältnisse nach Art. 60 und 61 SVG, Freiburg i.Ü. 2003, S. 75; PROBST, a.a.O., N. 17 zu Art. 60 SVG; ROLAND BREHM, L'assurance privée contre les accidents, Bern 2001, N 790, 791; DERS., in: Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 78 zu Art. 51 OR; DERS., Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, N 49, 1004; VITO ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N 554; KARL OFTIN- GER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Aufl. 1995, § 10 N 56; a.A. HANS GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 60 SVG; teilweise auch KARL OFTINGER/EMIL. W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/2, Zürich 1989, N 708-710). Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht fällt auch der private Schadensversicherer unter Art. 60 Abs. 2 OR (BREHM, assurance, a.a.O., N 791; BREHM, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., N 1001-1003). Dieser kann deshalb – abweichend von der Praxis zu Art. 51 Abs. 2 OR – auch auf den aus Art. 58 Abs. 1 SVG kausalhaftpflichtigen Schädiger Rückgriff nehmen (BREHM, assurance, a.a.O., N 794; BREHM, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., N 1004). Damit in Übereinstimmung steht die im Schrifttum vertretene Auffassung, die Verjährungsfrist von zwei Jahren gelte für alle Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 83 OR).

- 17 - Die Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters für Sach- und Personenschäden gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG schliesst einen konkurrierenden Anspruch aus Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 OR nicht aus. Sind die Voraussetzungen für beide Ansprüche gegeben, ist die unterschiedliche Rechtsnatur in erster Linie für die Frage von Bedeutung, ob die relative Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Art. 83 Abs. 1 SVG oder jene von einem Jahr nach Art. 60 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt. Da vorliegend einzig die Verjährungsfrage zu klären ist und, wie noch zu zeigen sein wird, die Verjährung auch nach der zweijährigen relativen Verjährungsfrist eingetreten ist, braucht die Frage an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden. Es genügt die Feststellung, dass jedenfalls Ansprüche aus Verschuldenshaftung auf die Klägerin übergegangen sind. 6.2.4. Leistung des Versicherers Die Klägerin bezahlte aus der freiwilligen Unfallzusatzversicherung Heilungskosten von CHF 8'797.05 (act. 1 Ziff. 45 S. 37) und Taggelder von CHF 56'874.75 (act. 1 Ziff. 44 lit. a S. 35). Spätere Leistungen macht die Klägerin nicht geltend. 6.2.5. Zwischenergebnis Im Umfang der aufgrund der Leistungen aus der freiwilligen Unfallzusatzversicherung von CHF 65'671.80 kann die Klägerin ihre Aktivlegitimation auf Art. 72 VVG stützen. 7. Passivlegitimation In der Klageantwort bestritt die Beklagte ihre Passivlegitimation mit der Begründung, sie habe als geschäftsführender Versicherer zwar auf Rechnung des ausländischen Versicherers gehandelt, sei dadurch aber nicht selbst zur Partei geworden und auch nicht selbst verpflichtet worden (act. 11 Ziff. 2.0 S. 3). Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 hat sie auf die Einrede der fehlenden Passivlegitimation verzichtet (act. 27). Entsprechend gilt die Passivlegitimation als nicht mehr bestritten. Als Rechtsfrage ist das Vorliegen der Passivlegitimation jedoch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57 ZPO).

- 18 - 7.1. Ansprüche aus Gefährdungshaftung Gemäss Art. 74 Abs. 1 aSVG (Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, AS 1959, 679, zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 18. Juni 1993, AS 1993, 3330) hatte der Bundesrat für die Deckung von durch ausländische Motorfahrzeuge in der Schweiz verursachte Schäden in gleichem Umfang wie von durch inländische Motorfahrzeuge verursachte Schäden zu sorgen. Ein solches Deckungssystem bestand bereits seit 1947 (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 54). Diesem Auftrag kam der Bundesrat durch ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Schweizerischen Syndikat der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherer und der Bezeichnung einer geschäftsführenden Versicherungsgesellschaft nach (Art. 46 Abs. 1 aVVV; Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr vom 20. November 1959, AS 1959, 1271; zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 1992, AS 1992, 1338; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes sowie des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 19. Oktober 1994, BBl 1995 I 49, Ziff. 221.3 S. 56). Gemäss Art. 41 Abs. 1 aVVV oblag die Deckung durch ausländische Motorfahrzeuge in der Schweiz verursachter Schäden der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bezeichneten geschäftsführenden Versicherungsgesellschaft. Der Geschädigte verfügte über ein direktes Forderungsrecht (Art. 40 Abs. 3 aVVV i.V.m. Art. 65 Abs. 1 SVG) gegenüber der geschäftsführenden Versicherungsgesellschaft (Art. 41 Abs. 1 aVVV), solange ihn diese nicht, insbesondere wegen Interessenkollision, an eine andere Gesellschaft verwies (Art. 41 Abs. 3, 4 aVVV). Die Passivlegitimation kam deshalb der geschäftsführenden Versicherungsgesellschaft zu (Botschaft vom 19. Oktober 1994, BBl 1995 I 49, Ziff. 221.3 S. 56; Urteil des Bundesgerichts 4C.143/2005 vom 20. September 2005 E. 2.1). Die Änderung vom 23. Juni 1995, welche am 1. Januar 1996 in Kraft trat (AS 1995, 5462), modifizierte Art. 74 Abs. 1 aSVG dahingehend, dass die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer verpflichtet wurden, ein nationales Versicherungsbüro mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden und zu betreiben. Hintergrund

- 19 des Systemwechsels war die Abschaffung der Einheitsprämie in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die dadurch befürchtete Entsolidarisierung bei der Übernahme von im öffentlichen Interesse liegenden Lasten (Botschaft vom 19. Oktober 1994, BBl 1995 I 49, Ziff. 221.3 S. 56). Der Geschädigte verfügt über ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem nationalen Versicherungsbüro (Art. 74 Abs. 4 SVG in der Fassung nach der Änderung vom 23. Juni 1995, AS 1995, 5462; heute Art. 76b Abs. 1 SVG). Die Passivlegitimation kommt neu dem nationalen Versicherungsbüro zu (Botschaft vom 19. Oktober 1994, BBl 1995 I 49, Ziff. 221.3 S. 56; Urteil des Bundesgerichts 4C.143/2005 vom 20. September 2005 E. 2.2). Im Zuge eines Nachvollzugs der sog. vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EG (Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates, ABl. EG L 181 vom 20. Juli 2000 S. 65) über den Besucherschutz erfolgten zwar verschiedene Anpassungen und Ergänzungen der genannten Bestimmungen, doch hat sich am Prinzip der Schadenserledigung durch das nationale Versicherungsbüro und an dessen Passivlegitimation seither nichts geändert (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Übernahme des Inhalts der EG-Besucherschutzrichtlinie [RL 2000/26/EG]) vom 10. April 2002, BBl 2002, 4397, Ziff. 2.1 S. 4410-4416). Der streitgegenständliche Unfall vom 3. Juni 1994 ereignete sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 1995. Dagegen war bei der Klageanhebung am 2. November 2015 der durch die Änderung eingeführte neue Mechanismus der Schadensregulierung bei durch ausländische Motorfahrzeuge verursachten Schäden längst in Kraft. Nachdem es sich bei der Frage der Sachlegitimation um eine solche des materiellen Rechts handelt, findet intertemporalrechtlich das zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in Kraft stehende Recht Anwendung (Art. 61 Abs. 2 VVV; Art. 1 Abs. 2 SchlT ZGB; Urteil des Bundesgerichts 4C.143/2005 vom 20. September 2005 E. 3.1).

- 20 - Die Beklagte ist deshalb passivlegitimiert (Urteil des Bundesgerichts 4C.143/2005 vom 20. September 2005 E. 3.3). 7.2. Ansprüche aus Verschuldenshaftung Der Direktanspruch des Geschädigten erstreckt sich auf sämtliche Ansprüche, für welche der Versicherungsvertrag Deckung gewährt (Art. 65 Abs. 1 SVG). Die Deckung besteht "für die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz [d.h. dem SVG] verantwortlich ist" (Art. 63 Abs. 2 SVG). Die Kausalhaftung des Halters konkurriert mit der Verschuldenshaftung des Lenkers (BGE 91 II 226 E. 1 S. 228). Der Halter, welcher nicht gleichzeitig Lenker ist, hat für das Verschulden des Drittlenkers einzustehen (Art. 58 Abs. 4 SVG). Ansprüche gegen den Lenker aus Verschuldenshaftung sind somit ebenfalls von der Deckungspflicht des Versicherers und damit vom direkten Forderungsrecht erfasst (BGE 91 II 226 E. 1 S. 228; WALTER FELLMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II, Bern 2013, N 887; OFTINGER/STARK, Band II/2, a.a.O., § 26 N 9). 7.3. Zwischenergebnis Die Beklagte ist sowohl für Ansprüche aus Gefährdungshaftung als auch für solche aus Verschuldenshaftung passivlegitimiert. 8. Verjährung der Ansprüche 8.1. Einrede der Verjährung Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung (act. 11 Ziff. 2.2.3.2 S. 13-15; act. 34 Ziff. 2.2.3.2 S. 14-15). Auf diese Frage wurde das Verfahren beschränkt (oben Erwägungen 2.). 8.2. Verjährungsverzicht Soweit Art. 83 SVG keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des OR (Art. 83 Abs. 4 SVG). Die Verjährungsfristen von Art. 83 Abs. 1 SVG sind verlängerbar (Art. 129 OR e contrario; BGE 99 II 185 E. 2a S. 188-189). Zudem ist ein nachträglicher Verzicht auf die Verjährungseinrede

- 21 sowohl während laufender als auch nach abgelaufener Verjährungsfrist möglich (Art. 141 Abs. 1 OR e contrario; BGE 132 III 226 E. 3.3.7 S. 239-240). Der Verzicht auf die Verjährungseinrede ist gleich wie eine Verlängerung der Verjährungsfrist zu behandeln (BGE 112 II 231 E. 3e/bb S. 233; BGE 99 II 185 E. 3a S. 192-194). Zwischen den Parteien ist unbestritten geblieben, dass die Klägerin ihren Anspruch mit Schreiben vom 17. August 1994 bei der Beklagten angemeldet hatte (act. 1 Rz. 61 lit. b; act. 3/83). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 ersuchte die Klägerin bei der Beklagten erstmals um einen Verjährungsverzicht bis zum 3. Juni 2006 (act. 1 Rz. 62 lit. b; act. 11 Ziff. 2.2.3.2.3 S. 15; act. 3/88). Mit Schreiben vom 12. und 19. Dezember 2003 erklärte die damalige Rechtsvertreterin der Beklagten für den entsprechenden Zeitraum den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, sofern die Verjährung zum Zeitpunkt des Schreibens nicht schon eingetreten sei (act. 3/89; act. 3/90). Entsprechende weitere Erklärungen gab die Beklagte mit Schreiben vom 17. November 2005 (act. 3/97), 4. April 2008 (act. 3/98), 13. Mai 2011 (act. 3/99), 28. Mai 2013 (act. 3/100) und 13. April 2015 ab (act. 3/101; act. 1 Rz. 62 lit. b; act. 11 Ziffer 2.2.3.2.3 S. 15). Die Beklagte hat nicht uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet, sondern diese jeweils lediglich für den Fall verlängert, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten sei. Entscheidend ist deshalb, ob im Zeitpunkt des erstmaligen Verjährungsverzichts die Verjährung bereits eingetreten war oder nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 29 Zu 2.2.3.2.3 lit. f S. 41; act. 56 Ziff. 26 S. 9) ist das entscheidende Datum nicht jenes des Ersuchens um einen Verjährungsverzicht, denn der Gläubiger verfügt über keinen Anspruch auf die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung gegenüber dem Schuldner. Das Datum des Ersuchens könnte lediglich im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben von Relevanz sein, wenn der Schuldner sich durch ungebührliches Hinauszögern einer Erklärung in die Verjährung zu retten versucht. Dazu bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Nachdem der erstmalige Verjährungsverzicht vom 12. Dezember 2003 – das Schreiben vom 19. Dezember 2003 stellt lediglich eine Präzisierung hinsichtlich

- 22 der freiwilligen Unfallversicherung dar – datiert, ist deshalb zu prüfen, ob die Verjährung am 12. Dezember 2003 bereits eingetreten war. 8.3. Zivilrechtliche Verjährung 8.3.1. Grundsätze Nach allgemeinem Zivilrecht laufen die relativen Verjährungsfristen ab dem Tag der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person (Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG; Art. 60 Abs. 1 OR). Davon abweichend beginnen die relativen Verjährungsfristen für den Regressanspruch des Sozialversicherers gemäss Art. 72 Abs. 3 Satz 2 ATSG "erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen". Nach einer Lehrmeinung, welche, soweit ersichtlich, allerdings bislang nicht durch die Gerichtspraxis bestätigt worden ist, soll der Sozialversicherungsträger grundsätzlich mit Erlass der leistungsfestsetzenden Verfügung über die Kenntnis der Leistungen verfügen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 30 zu Art. 72 ATSG). Vorliegend fand das Schadensereignis jedoch vor Inkrafttreten des ATSG statt, weshalb diese Bestimmung keine direkte Anwendung finden kann. Demnach richtet sich der Beginn der relativen Verjährungsfrist allein nach Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 60 Abs. 1 OR. Gegenüber Art. 60 Abs. 1 OR enthält Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG lediglich eine verlängerte relative Verjährungsfrist. Die Kenntnis des Schadens ist in beiden Bestimmungen gleich geregelt (WALTER FELLMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II, Bern 2013, N 995; OFTINGER/STARK, Band II/2, a.a.O., § 25 N 762). Der Beginn der Verjährungsfrist kann für die Ansprüche nach Art. 58 Abs. 1 SVG und nach Art. 41 Abs. 1 OR deshalb nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Eine Kenntnis im Sinne der genannten Bestimmungen erfordert weder, dass der Geschädigte den Schaden mit absoluter Präzision schätzen kann, noch liegt eine solche bereits vor, wenn der Geschädigte allgemeine Kenntnis einer Schädigung hat (BGE 74 II 30 E. 1 S. 33-34). Dieser muss den Eintritt, die Natur und die wesentlichen Elemente des Schadens kennen, so dass er in der Lage ist, sich zur Klageerhebung zu entschliessen (BGE 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68; BGE 89 II 402

- 23 - E. 2b S. 404; BGE 74 II 30 E. 1 S. 33-34). Bei der Kenntnis des Schadens ist auf den Gesamtschaden und nicht auf die einzelnen Schadenspositionen abzustellen, so dass die Verjährungsfrist für sämtliche Schadenspositionen erst mit Kenntnis des Gesamtschadens zu laufen beginnt (BGE 89 II 415 E. 1a S. 417; BGE 74 II 30 E. 1d S. 37-38). Befindet sich das Ausmass des Schadens in Entwicklung, beginnt die Verjährungsfrist nicht vor deren Abschluss zu laufen (BGE 89 II 402 E. 2b S. 404). Zudem benötigt der Geschädigte unter Umständen eine gewisse Zeit, um die Entwicklung und den Stand der Schadensentwicklung abschätzen zu können (BGE 114 II 253 E. 2a S. 256; BGE 89 II 402 E. 2b S. 404). Da die Legalzession zu einem Gläubigerwechsel führt, ist zwischen der Kenntnis des Geschädigten und jener des regressierenden Versicherers zu unterscheiden. Erreicht die körperliche Beeinträchtigung einen Grad, welcher zur Zusprechung einer sozialversicherungsrechtlichen Rente führt, so beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit der Mitteilung an den Geschädigten zu laufen (BREHM, a.a.O., N. 43-45 zu Art. 60 OR m.Nw.). Der Fristenlauf kann allerdings auch bereits früher beginnen (kritisch FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N 3049 m.Nw.). Hingegen hat der Versicherer, welcher Erwerbsschaden ersetzt, regelmässig früher Kenntnis vom Schaden, da er über Leistungen erst entscheidet, wenn er sich ein Bild über den Erwerbsschaden gemacht hat. Tritt der Versicherer wie nach Art. 41 aUVG und Art. 72 ATSG bereits im Zeitpunkt des Ereignisses in die Ansprüche des Geschädigten ein, so ist auf dessen Kenntnis auch deshalb abzustellen, weil er sonst den Beginn der Verjährungsfrist durch Hinauszögern des Rentenentscheids in einem gewissen Grad selber steuern könnte. Die vorstehend erwähnte, für das neue Recht vertretene Ansicht im Schrifttum lässt sich mindestens unter dem vorliegend anwendbaren früheren Recht nicht begründen. Tritt der Versicherer dagegen erst mit erbrachter Leistung in die Rechtsstellung des Geschädigten ein, so muss er sich bis zu diesem Zeitpunkt lediglich die Kenntnis des Geschädigten anrechnen lassen.

- 24 - 8.3.2. Gemäss Art. 41 aUVG subrogierte Ansprüche 8.3.2.1. Beginn Die Subrogation gemäss Art. 41 aUVG findet bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses statt (Ziffer 6.1 oben). Demnach ist nur auf die Kenntnis der Klägerin abzustellen (Ziffer 8.3.1 oben). In tatsächlicher Hinsicht ist die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe am 4. November 1998 das vom 2. November 1998 datierende Gutachten von Dr. E._____ erhalten (act. 11 S. 15), unbestritten geblieben und kann sich auf den Eingangsstempel der von der Klägerin eingereichten Kopie stützen (act. 3/33 S. 1). Die Beklagte behauptet, der Gutachter halte darin fest, dass seit der ersten Begutachtung im August 1995 keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes eingetreten seien, schätze die Arbeitsfähigkeit weiter auf 50 % und halte fest, dass nach inzwischen mehr als 3.5 Jahren nach dem Unfall nicht mehr mit einer arbeitsrelevanten Veränderung zu rechnen sei, weshalb der Abschluss erfolgen könne (act. 11 Ziff. 2.2.3.2.3 S. 15). Die Klägerin bestreitet nicht, mit dem Gutachten Kenntnis einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten von 50 % gehabt zu haben (act. 29 Zu 2.2.3.2.3 lit. a S. 39). Zudem sind die gutachterlichen Feststellungen dokumentiert (act. 3/33 S. 8-9). Seitens der Beklagten ist zwar unbestritten geblieben, dass die Klägerin am 20. April 1999 das Schreiben vom 19. April 1999 mit den Lohndeklarationen des Geschädigten für die Jahre 1993 und 1994 sowie die Abrechnungen der AHV erhalten hat (act. 29 Zu 2.2.3.2.3 lit. d S. 40). Die Beklagte behauptet allerdings, die Klägerin habe die Angaben über den versicherten Lohn bereits zuvor gehabt, da sie während Jahren die Taggelder auf Basis der entsprechenden Einbusse bezahlt habe (act. 34 Ziff. 2.2.3.2.3 S. 15). Diese Behauptung ist unbestritten geblieben (act. 43 Zu 2.2.3.2.3 S. 21). Die Beklagte ist der Ansicht, nachdem der Klägerin die gutachterlichen Feststellungen zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten, habe diese hinreichende Kenntnis vom Schaden gehabt (act. 11 Ziff. 2.2.3.2.3 S. 15; act. 57 Ziff. 3.1 S. 4). Dagegen wendet die Klägerin ein, der Arbeitsunfähigkeitsgrad sei

- 25 lediglich eine Komponente der Schadensberechnung und würde noch keine Kenntnis des Schadens bedeuten (act. 29 Zu 2.2.3.2.3 lit. a S. 39). Dazu sei auch die Vermögenskomponente erforderlich (act. 29 Zu 2.2.3.2.3 lit. b S. 39-40), weshalb sie erst mit Erlass der Leistungsverfügung vom 17. Dezember 1999 (act. 29 Zu Ziff. 2.2.3.2.3 lit. e S. 40; act. 56 Ziff. 25 S. 9), frühestens jedoch mit Zugang der Lohndeklarationen für die Jahre 1993 und 1994 am 20. April 1999 Kenntnis vom Schaden gehabt habe (act. 29 Zu 2.2.3.2.3 lit. d S. 40). Ein eindeutiges bzw. klares Kriterium zur Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem Kenntnis über den Schaden vorliegt, besteht nicht, weshalb dieser anhand des Einzelfalls zu bestimmen ist (vgl. auch BREHM, a.a.O., N. 44 zu Art. 60 OR). Obwohl zur Kenntnis des Schadens auch die Kenntnis der Vermögenskomponenten gehört, erfordert sie nicht die Gewissheit einer ziffernmässig exakten Schätzung (BREHM, a.a.O., N. 45 zu Art. 60 OR). Das Taggeld bemisst sich in Abhängigkeit von der Höhe des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 aUVG). Selbst wenn die Ausrichtung des Taggelds erst mit der Verfügung vom 17. Dezember 1999 (act. 3/43) definitiv bestätigt worden sein sollte, sind doch die Auszahlungen damals bereits erfolgt (für den obligatorischen Teil vgl. act. 3/72). Die ausstehenden Lohndeklarationen des Geschädigten für die Jahre 1993 und 1994 mögen für die definitive Leistungsverfügung erforderlich gewesen sein. Da für die Kenntnis des Schadens eine ziffernmässige Gewissheit nicht Voraussetzung ist, steht deren Ausstand einer früheren Kenntnisnahme i.S.v. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG jedoch nicht entgegen. Zum Zeitpunkt des Gutachtens Dr. E._____ vom 4. November 1998 hatte die Klägerin bereits hinreichende Kenntnis von der Vermögenskomponente des Schadens. Die zivilrechtliche Verjährungsfrist begann am darauffolgenden Tag zu laufen (Art. 132 Abs. 1 OR). Die zivilrechtliche Verjährungsfrist der gemäss Art. 41 aUVG subrogierten Ansprüche begann damit am 5. November 1998 zu laufen. 8.3.2.2. Dauer Für die Ansprüche aus der Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters gilt eine relative Verjährungsfrist von zwei Jahren (Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG).

- 26 - 8.3.2.3. Ablauf Entsprechend der Verweisung in Art. 132 Abs. 2 OR ist auf die Berechnung des Verjährungsablaufs Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR anwendbar, wonach der letzte Tag einer Jahresfrist auf denjenigen Tag des letzten Monates fällt, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsschlusses entspricht (BGE 81 II 135 E. 2 S. 137- 138). Der 4. November 2000 war ein Samstag. Gemäss Art. 78 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 19. Oktober 1962 (SR 173.110.3) verlängerte sich die Frist somit bis Montag, 6. November 2000. Bis zu diesem Tag hätte ein Unterbrechungsgrund eintreten müssen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 OR ist die Verjährung als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenutzt verstrichen ist. Demnach war die zivilrechtliche Verjährung der gemäss Art. 41 aUVG subrogierten Ansprüche am 7. November 2000 eingetreten. 8.3.3. Gemäss Art. 72 VVG subrogierte Ansprüche 8.3.3.1. Beginn Soweit die Leistungen der Klägerin vor dem 4. November 1998 erfolgt waren, standen die Ersatzansprüche zum Zeitpunkt des die relative Verjährungsfrist auslösenden Ereignisses (Erhalt des vom 2. November 1998 datierenden Gutachtens von Dr. E._____) bereits der Klägerin zu. Nachdem die letzte Leistung für Heilungskosten aus der UVG-Zusatzversicherung am 7. Oktober 1994 erfolgte (act. 3/77), trifft dies für die Ansprüche auf Ersatz der Heilungskosten von CHF 8'797.05 vollumfänglich zu. Die Taggeldleistung für die letzten 153 Tage über CHF 2'065.50 erfolgte erst am 20. Mai 1999 (act. 3/73 S. 1). Die übrigen Taggeldleistungen aus der freiwilligen Unfallzusatzversicherung erfolgten ebenfalls vor dem 4. November 1998 (act. 3/73). Mit Ausnahme der am 20. Mai 1999 erfolgten Taggeldleistung begann der Lauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist analog der gemäss Art. 40 aUVG übergegangenen Ansprüche am 5. November 1998 zu laufen. Im Umfang von CHF 63'606.30 begann die zivilrechtliche Verjäh-

- 27 rungsfrist der gemäss Art. 72 VVG subrogierten Ansprüche damit am 5. November 1998 zu laufen. Da die Taggeldleistung der letzten 153 Tage über CHF 2'065.50 erst am 20. Mai 1999 erfolgte (act. 3/73 S. 1), ging ein dem Geschädigten gegen die Beklagte zustehender Ersatzanspruch erst in diesem Zeitpunkt auf die Klägerin über (Ziffer 6.2.4 oben). Bis zu diesem Tag stand der Ersatzanspruch dem Geschädigten zu. Eine allfällige fristauslösende Kenntnis des Schadens durch den Geschädigten hätte sich die Klägerin deshalb insofern anzurechnen, als der Anspruch mit laufender Verjährungsfrist übergegangen wäre. Deshalb ist zuerst zu prüfen, ob der Geschädigte vor dem 20. Mai 1999 Kenntnis des Schadens erlangt hatte. Das Gutachten von Dr. E._____ richtete sich an die Klägerin. Eine Zurechnung von deren Kenntnis an den Geschädigten ist abzulehnen. Die für eine frühere Kenntnisnahme durch den Geschädigten behauptungs- und beweisbelastete Beklagte stellt keine Behauptungen auf, welche auf eine Kenntniszurechnung schliessen lassen müssten (vgl. act. 11 Ziff. 2.2.3.2.3 S. 15). Der Erhalt des Gutachtens durch die Klägerin kann für die Kenntnis des Geschädigten deshalb nicht massgebend sein. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte erst im Zeitpunkt der Leistungsverfügung vom 17. Dezember 1999 hinreichende Kenntnis des Schadens erlangte. Damit ging der Anspruch am 20. Mai 1999 vor der verjährungsfristauslösenden Kenntnis des Schadens auf die Klägerin über. Die Klägerin erwarb am 20. Mai 1999 einen Anspruch, dessen relative Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte. Da die Klägerin im Gegensatz zum Geschädigten in diesem Zeitpunkt bereits über hinreichende Kenntnis des Schadens verfügte (Ziffer 8.3.2.1 oben), schloss sich der Beginn des Laufs der relativen Verjährungsfrist unmittelbar an den Anspruchsübergang an. Die zivilrechtliche Verjährungsfrist begann am darauffolgenden Tag zu laufen (Art. 132 Abs. 1 OR). Im Umfang von CHF 2'068.50 begann die zivilrechtliche Verjährungsfrist der gemäss Art. 72 VVG subrogierten Ansprüche damit am 21. Mai 1999 zu laufen.

- 28 - 8.3.3.2. Dauer Während für die Ansprüche aus der Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters eine relative Verjährungsfrist von zwei Jahren (Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG) gilt, beträgt diese für die Ansprüche aus der Verschuldenshaftung lediglich ein Jahr (Art. 60 Abs. 1 OR). Wie vorstehend dargelegt (Ziffer 6.2.3 oben) lässt sich mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass abweichend von Art. 51 Abs. 2 OR nach Art. 60 Abs. 2 Satz 1 SVG entweder auch Ansprüche aus der Gefährdungshaftung von Art. 58 Abs. 1 SVG auf den Privatversicherer übergehen oder auf die Ansprüche aus der Verschuldenshaftung von Art. 41 Abs. 1 OR die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG anwendbar ist. Vorliegend kann die Frage letztlich offen bleiben. Sind die Ansprüche bereits nach der zweijährigen Verjährungsfrist verjährt, gilt dies erst recht nach der einjährigen Verjährungsfrist. Deshalb ist in der nachfolgenden Argumentation von einer relativen Verjährungsfrist von zwei Jahren auszugehen. 8.3.3.3. Ablauf Im Umfang von CHF 63'606.30 war die zivilrechtliche Verjährungsfrist der gemäss Art. 72 VVG subrogierten Ansprüche ebenfalls (spätestens) am 7. November 2000 eingetreten. Auf die Erwägungen im Zusammenhang der gemäss Art. 41 aUVG subrogierten Ansprüche kann verwiesen werden (Ziffer 8.3.2.3 oben). Für die erst mit der Zahlung vom 20. Mai 1999 auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche lief die Verjährungsfrist bis 20. Mai 2001. Der 20. Mai 2001 war ein Sonntag. Gemäss Art. 78 Abs. 1 OR verlängerte sich die Frist somit bis Montag, 21. Mai 2001. Bis zu diesem Tag hätte ein Unterbrechungsgrund eintreten müssen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 OR ist die Verjährung als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenutzt verstrichen ist. Im Umfang von CHF 2'068.50 war die zivilrechtliche Verjährung der gemäss Art. 72 VVG subrogierten Ansprüche damit am 22. Mai 2001 eingetreten.

- 29 - 8.3.4. Zwischenergebnis Im Umfang von CHF 1'543'463.65 (CHF 1'479'857.35 aus der obligatorischen Unfallversicherung und CHF 63'606.30 aus der freiwilligen Unfallzusatzversicherung) ist die zivilrechtliche Verjährung des klägerischen Anspruchs am 7. November 2000 als eingetreten zu betrachten. Im Umfang von CHF 2'068.50 ist die zivilrechtliche Verjährung des klägerischen Anspruchs am 22. Mai 2001 als eingetreten zu betrachten. Im Zeitpunkt des erstmaligen Verjährungsverzichts vom 12. Dezember 2003 war die zivilrechtliche Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche der Klägerin abgelaufen. 8.4. Strafrechtliche Verjährung 8.4.1. Anwendbarkeit im Zivilrecht Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, so gilt eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch (Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG; Art. 60 Abs. 2 OR). Ist der objektive und subjektive Tatbestand durch ein Strafgericht rechtskräftig festgestellt, ist das Zivilgericht daran gebunden (BGE 136 III 502 E. 6.1 S. 503 = Pra 100 (2011) Nr. 39; BGE 106 II 213 E. 3 S. 215- 216; BGE 101 II 321 E. 3 S. 321-322). Nachdem der Halter und Lenker des unfallgegnerischen Autos D._____ mit Strafbefehl vom 13. März 1995 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wurde (act. 1 Ziff. 9 lit. c S. 9; act. 29 Zu 2.1.1.2 lit. f S. 8; act. 31/117), kommen vorliegend die strafrechtlichen Fristen zur Anwendung. Das anwendbare Strafrecht bestimmt sich nach den intertemporalrechtlichen Regeln des Strafrechts (BGE 137 III 481 E. 2.6 S. 486 = Pra 100 (2011) Nr. 39). Grundsätzlich gelangt das Recht zum Tatzeitpunkt zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das spätere Recht sei für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB; für das Verjährungsrecht Art. 337 Abs. 1 aStGB, Art. 389 Abs. 1 StGB). Nach dem Zeitpunkt des Unfalls vom 3. Juni 1994 hat die Änderung vom

- 30 - 5. Oktober 2001 das Recht der Verfolgungsverjährung auf den 1. Oktober 2002 neu geregelt (AS 2002, 2993; AS 2002, 3146). Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Totalrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2002, 3459) hat das Verfolgungsverjährungsrecht lediglich an die neue Systematik des Sanktionenrechts angepasst (zum Ganzen: Urteil und Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150169-O vom 30. Januar 2017 E. 2.4 lit. c, abrufbar unter <http://www.gerichte-zh.ch/entscheide>). 8.4.2. Beginn Die Parteien scheinen in rechtlicher Hinsicht übereinstimmend davon auszugehen, der Beginn der zivilrechtlichen Verjährungsfrist sei auch für die längere strafrechtliche Verjährungsfrist massgebend (act. 11 Ziff. 2.2.3.2.3 S. 15; act. 29 Zu 2.2.3.2.3 lit. f S. 41; act. 34 Ziff. 2.2.3.2.3 S. 15; act. 56 Ziff. 24, 26 S. 9; act. 57 Ziff. 3.3 S. 5). Dieser Ansicht folgte das Bezirksgericht Arlesheim im Verfahren gegen die französische Haftpflichtversicherung mit Entscheid vom 8. September 2011 (act. 3/93 E. 5.4.5 S. 13-14). An diese Rechtsauffassung ist das Handelsgericht jedoch nicht gebunden (Art. 57 ZPO). Der Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist richtet sich nach dem Strafrecht (BGE 96 II 39 E. 3b S. 44-45; BREHM, a.a.O., N. 91, 93 zu Art. 60 OR). In diesem Punkt korrigierte das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Verfahren gegen die französische Haftpflichtversicherung mit Entscheid vom 15. Mai 2012 die dortige Vorinstanz (act. 3/94 E. 3.4 S. 10-11). Den Ausführungen des Kantonsgerichts ist in der Sache zuzustimmen. Entgegen der Ansicht der Parteien ist der Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist auch bei der Anwendung im Zivilrecht nicht nach zivilrechtlichen Regeln zu bestimmen. Der Zweck der Regelung von Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG und Art. 60 Abs. 2 OR ist die Harmonisierung der zivilrechtlichen mit der strafrechtlichen Verjährung, da es unbefriedigend wäre, wenn der Schädiger noch strafrechtlich belangt werden, der Geschädigte dagegen seinen Zivilanspruch nicht mehr geltend machen könnte (BGE 136 III 502 E. 6.1 S. 503 = Pra 100 (2011) Nr. 39). Dieser Zweck erfordert es nicht, dass sich der Beginn der strafrechtlichen Verjäh-

- 31 rungsfrist bei der Anwendung auf den Zivilanspruch nach den zivilrechtlichen Regeln richtet. Ein Abstellen auf den regelmässig späteren Beginn der zivilrechtlichen relativen Verjährungsfrist wäre deshalb eine den Gesetzeszweck überschiessende Auslegung und widerspräche der in BGE 96 II 39 erfolgten Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sowohl nach altem als auch nach neuem Strafrecht beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag zu laufen, an welchem der Täter die strafbare Handlung ausführt (Art. 71 al. 1 aStGB; Art. 98 lit. a StGB), was die Rechtsprechung als den auf die Tatausführung folgenden Tag auslegt (BGE 107 Ib 74 E. 3a S. 75-76). Vorliegend ereignete sich der Unfall am 3. Juni 1994, womit die strafrechtliche Verjährungsfrist am 4. Juni 1994 zu laufen begann. Die strafrechtliche Verjährungsfrist begann am 4. Juni 1994 zu laufen. 8.4.3. Dauer Die zum Unfallzeitpunkt am 3. Juni 1994 geltenden Fristen der Verfolgungsverjährung konnten durch Unterbrechungshandlungen der Strafbehörden unterbrochen, die ordentliche Verjährungsfrist dadurch jedoch höchstens um die Hälfte verlängert werden (Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Die letztere, absolute Verjährungsfrist fand im Zivilrecht – mindestens soweit sie, wie bei Vergehen, regelmässig auf eine Verkürzung der zivilrechtlichen absoluten Frist hinauslaufen würde – keine Anwendung (BGE 137 III 481 E. 2.5 S. 484 = Pra 101 (2012) Nr. 29; BGE 100 II 339 E. 1b S. 342; BGE 97 II 136 E. 3a S. 140-141). Nach den Regeln des Strafrechts richteten sich lediglich der Beginn und die Dauer der strafrechtlichen Verjährungsfrist. Der Lauf der Verjährungsfrist war auch bei der Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist nach den Regeln des Zivilrechts zu unterbrechen (BGE 137 III 481 E. 2.5 S. 484-485 = Pra 101 (2012) Nr. 29; BGE 100 II 339 E. 1b S. 342; BGE 97 II 136 E. 2 S. 138-139). Zum Zeitpunkt des Unfalls war die fahrlässige schwere Körperverletzung mit Gefängnis oder Busse bedroht (Art. 125 aStGB). Entsprechend belief sich die Dauer der Verfolgungsverjährung auf fünf Jahre (Art. 70 al. 3 aStGB). Das reformierte

- 32 - Verjährungsrecht kennt keine Unterbrechungsgründe mehr. Stattdessen kann die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten (Art. 97 Abs. 3 StGB). Zudem wurden die Verjährungsfristen gegenüber dem früheren Recht verlängert. Der Strafrahmen der fahrlässigen schweren Körperverletzung hat sich in der Sache nicht geändert. Nach der neuen Terminologie ist er mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe bedroht (Art. 125 StGB). Neu verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB). Mit einer Dauer der Verfolgungsverjährung von lediglich fünf Jahren erweist sich das Verjährungsrecht zum Unfallzeitpunkt als das für den Täter mildere. Auf die strafrechtliche Verjährungsfrist ist deshalb die altrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden. 8.4.4. Ablauf Das materielle Strafrecht enthält keine eigenen Bestimmungen über die Berechnung des Fristenlaufs. Die neuere Rechtsprechung wendet die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Berechnung des Fristenlaufs als allgemeine Rechtsgrundsätze auf die Berechnung der Strafantragsfrist an (BGE 83 IV 185 S. 186; BGE 97 IV 238 E. 2 S. 239-240). Demnach beginnt die Verfolgungsverjährung erst am auf die Tatausführung folgenden Tag (BGE 107 Ib 74 E. 3a S. 75-76). Die Regel von Art. 78 Abs. 1 OR, dass sich die an einem Sonn- oder Feiertag ablaufende Frist auf den nächsten Werktag verlängere, ist allerdings soweit ersichtlich im Rahmen der Verfolgungsverjährung bislang noch nie entscheidungserheblich gewesen (vgl. BGE 126 IV 5 E. 1c S. 7). Ihre Anwendung auf den Ablauf der Verfolgungsverjährung ist abzulehnen. Angesichts des strengen Legalitätsprinzips (vgl. Art. 1 aStGB) ist es unzulässig, die Strafbarkeit durch den Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze zu erweitern. Eine solche Erweiterung stellt auch die Verlängerung der an einem Sonn- oder Feiertag ablaufenden Verfolgungsverjährung auf den nächsten Werktag dar. Der älteren Rechtsprechung folgend, sind die Fristbestimmungen des Strafgesetzbuches deshalb aus sich heraus auszulegen (BGE 77 IV 206 E. 2 S. 208-209). Für deren Anwendung im Zivilrecht kann nichts anderes gelten, kommt Art. 60 Abs. 2 OR doch im

- 33 - Wesentlichen eine Koordinationsfunktion zu. Deshalb sind allfällige Sonn- oder Feiertage beim Ablauf der strafrechtlichen Frist nicht zu berücksichtigen. Die strafrechtliche Verjährungsfrist betrug fünf Jahre und begann am 4. Juni 1994 zu laufen. Sie hätte letztmals am 3. Juni 1994 unterbrochen werden können. Die strafrechtliche Verjährung ist somit am 4. Juni 1999 als eingetreten zu betrachten. Selbst wenn die Akonto-Zahlung vom 4. März 1996 (act. 1 Ziff. 50 lit. b S. 40) eine zu beachtende zivilrechtliche Anerkennungshandlung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR darstellen würde und damit eine neue (strafrechtliche) Verjährungsfrist in Gang gesetzt hätte, wäre die Verjährungsfrist am 4. März 2001 zu Ende und die Verjährung am 5. März 2001 als eingetreten zu betrachten gewesen (vgl. dazu bereits den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Mai 2012, act. 3/94 E. 3.4 S. 10-11). 8.4.5. Zwischenergebnis Die strafrechtliche Verjährung war am 4. Juni 1999 als eingetreten zu betrachten. Sie war deshalb für sämtliche Ansprüche im Zeitpunkt des erstmaligen Verjährungsverzichts vom 12. Dezember 2003 bereits eingetreten. Da die strafrechtliche vor der zivilrechtlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann die Klägerin aus der strafrechtlichen Verjährungsfrist nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9. Verjährungseinredeverzicht nach dem UVG-Regressabkommen 1992 9.1. UVG-Regressabkommen 1992 Am 1. Januar 1992 schlossen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die der Schweizerischen Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer (PKU) angeschlossenen Versicherer nach Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG mit den der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeug- Versicherer (HMV) angeschlossenen Haftpflichtversicherern ein Regressabkommen (im Folgenden: UVG-Regressabkommen 1992; act. 3/96). Dieses enthält in Ziff. 3 einen allgemeinen Verzicht auf die Verjährungseinrede. Die im vorliegenden Zusammenhang wichtigsten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

- 34 - 1. Geltungsbereich 1.1 Das Abkommen ist anwendbar auf die SUVA sowie auf die der PKU und HMV angeschlossenen Gesellschaften. Das Abkommen ist in gleicher Weise anwendbar auf Versicherer, die ihm aufgrund besonderer Vereinbarung mit der SUVA, PKU und HMV beigetreten sind. Eine Gesellschaft, die sowohl UVG- als auch Haftpflichtversicherer ist, kann dem Abkommen nur als Träger beider Versicherungssparten beitreten. 1.2 Das Abkommen regelt innerhalb seines Anwendungsbereichs den Regress des UVG-Versicherers für Unfälle, an denen ein beim Haftpflichtversicherer versicherter Dritter beteiligt ist. 1.3 Nicht unter das Abkommen fallen: 1.3.1 Unfälle, bei denen der Beteiligte nicht zum schweizerischen oder liechtensteinischen Versicherungsbestand des Haftpflichtversicherers gehört; 1.3.2 Unfälle, mit denen sich die Gesellschaft als Haftpflichtversicherer eines ausländischen Motorfahrzeuges oder Fahrrades im Sinne von SVG 74 und VVV 39 – 51 zu befassen hat; 1.3.3 Fälle, in denen Medizinalpersonen und Heilanstalten wegen unrichtiger Behandlung eines Patienten haftbar gemacht werden; 1.3.4 Fälle, in denen neben dem UVG-Versicherer auch eine ausländische Sozialversicherung (für denselben Versicherten bzw. dessen Hinterlassene) Leistungen ausrichtet und Regressansprüche geltend macht; 1.3.5 Regressanspruche gegenüber einem Haftungsprivilegierten im Sinne von UVG 44, sofern der Haftpflichtversicherer das Vorliegen der qualifizierten Voraussetzungen des Regresses bestreitet; 1.3.6 Regressansprüche aus Verletzung oder Tötung des Lenkers gegenüber dem Halter desselben Motorfahrzeuges; 1.3.7 Regressansprüche aus Unfällen von aktiven Teilnehmern an Mannschafts- und Kampfsportarten bei der Ausübung des Sports. … 3. Allgemeiner Verzicht auf die Verjährungseinrede 3.1 Der Haftpflichtversicherer verzichtet im Rahmen der Deckung für sich und namens seines Versicherten auf die Verjährungseinrede, sofern der Teilungsanspruch dem Haftpflichtversicherer (oder notfalls seinem Versicherten) innert zweier Jahre ab Unfalldatum schriftlich angemeldet wurde. Bei späterer Anmeldung gilt der Verjährungsverzicht nur für Leistungen ab diesem Datum. 3.2 Der UVG-Versicherer verzichtet nach 10 Jahren ab Unfalldatum auf die Geltendmachung von Regressansprüchen sowohl aus dem Grundfall wie auch aus laufenden und künftigen Rückfällen bzw. Spätfolgen, es sei denn, er verlange vom Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist eine Verlängerung. 3.3 Der Einrede- und Forderungsverzicht gilt auch für Nichtabkommensfälle. … Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin waren am UVG-Regressabkommen 1992 beteiligt (act. 1 Ziff. 61 lit. a S. 47). Die Klägerin meldete ihren Regressanspruch mit Schreiben vom 17. August 1994 an (act. 1 Ziff. 61 lit. b S. 47). Die Be-

- 35 klagte kündigte das UVG-Regressabkommen 1992 mit Schreiben vom 3. Mai 2000 erst auf den 31. Dezember 2001 (act. 1 Ziff. 63 lit. a S. 49; act. 3/103). Zudem wollte sie die Regelung betreffend Verjährungsverzicht in Ziff. 3 des UVG- Regressabkommens 1992 weiterhin anwenden (act. 1 Ziff. 63 lit. c S. 49; act. 3/103). 9.2. Parteistandpunkte Die Klägerin ist der Ansicht, gemäss Ziff. 3.3 des UVG-Regressabkommens 1992 finde die Regelung des Einrede- und Forderungsverzichts auch auf Nichtabkommensfälle Anwendung, weshalb der Umstand, dass sich ein Haftpflichtversicherer i.S.v. Art. 74 SVG und Art. 39-51 VVV mit dem Unfall zu befassen habe, die Anwendbarkeit des Verjährungsverzichts nicht ausschliesse (act. 1 Ziff. 61 lit. c S. 48; act. 56 Ziff. 20 S. 7). Im Schriftenwechsel war die Beklagte der Ansicht, Ziff. 3.3 des UVG- Regressabkommens 1992 gelte nur für die Nichtabkommensfälle im engeren Sinne gemäss Ziff. 1.3.3-1.3.7, welche Ansprüche gegen einen Schweizer Versicherer als Vertragspartei betreffen, nicht dagegen für Fälle mit Auslandsbezug, in welchen der Schweizer Versicherer nicht auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung des ausländischen Versicherers handle und ohne dessen Zustimmung gar keinen Verjährungsverzicht abgeben könne, auch wenn diese Einschränkung in der Formulierung von Ziff. 3.3 nicht zum Ausdruck komme (act. 11 Ziff. 2.2.3.2.1 S. 13; in der Sache ebenso act. 34 Ziff. 2.2.3.2.1 S. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung brachte sie neu das Argument vor, die Anwendung des Abkommens sei bereits durch Ziff. 1.2 ausgeschlossen und Ziff. 1.3.1 und 1.3.2 würden lediglich Konkretisierungen darstellen (act. 57 Ziff. 2.2 S. 3). 9.3. Anwendbarkeit des Abkommens 9.3.1. Auslegung des Abkommens Beim UVG-Regressabkommen 1992 handelt es sich um eine dem Privatrecht unterstehende Vereinbarung zwischen Versicherungsverbänden. Dessen Auslegung folgt den für die Auslegung von Verträgen geltenden Grundsätzen (vgl. Oberge-

- 36 richt des Kantons Zürich, Urteil PP130004 vom 5. März 2013, E. 2.4, abrufbar unter <http://www.gerichte-zh.ch/entscheide>; zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeug-Versicherer (HMV) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vom 13. Januar 1982: Urteil des Bundesgerichts 2C_1087/2013 vom 28. Mai 2014 E. 3.3). Einen tatsächlichen Konsens i.S.v. Art. 18 OR haben die Parteien nach dem Verhandlungsgrundsatz darzulegen und zu beweisen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann seinem Urteil nicht einen unbehaupteten tatsächlichen Konsens zugrunde legen. Die Beklagte hat bis zum hier massgebenden Aktenschluss keine Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, welche einen tatsächlichen Konsens in dem Sinne, dass Ziff. 3.3 des UVG-Regressabkommens 1992 nur für die Nichtabkommensfälle gemäss Ziff. 1.3.3-1.3.7 gelte (Ziffer 9.2 oben), stützen würden; ihre Ausführungen an der Hauptverhandlung sind verspätet (s. Ziffer 3 oben). Nachdem ein tatsächlicher Konsens als nicht hinreichend behauptet zu betrachten ist, ist eine Auslegung der einschlägigen Bestimmungen nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. 9.3.2. Persönlicher Anwendungsbereich Nach unbestrittener Darstellung waren die Parteien bis zur Kündigung der Beklagten auf den 31. Dezember 2001 Mitglieder des UVG-Regressabkommens 1992. Zum Zeitpunkt des Unfalls vom 3. Juni 1994 kam dieses deshalb zwischen den Parteien zur Anwendung. Dies bestätigt auch Ziff. 9.3 des UVG- Regressabkommens 1992. Im Verhältnis zwischen den Prozessparteien ist das Abkommen somit an sich und grundsätzlich anwendbar. In der Regressklage der Klägerin gegen die französische Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters verneinte das Bezirksgericht Arlesheim mit Entscheid vom 8. September 2011 die Anwendbarkeit des UVG-Regressabkommens 1992. Die ausländische Versicherungsgesellschaft sei nämlich zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Abkommens gewesen. Verträge zu Lasten Dritter seien dem schweizerischen Recht unbekannt. Es liess jedoch die Frage offen, ob es in der vorliegenden

- 37 - Konstellation im Verhältnis zur Beklagten anwendbar wäre (act. 3/93 E. 4.3.2 S. 8-9). Diese Begründung bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. Mai 2012 im Wesentlichen (act. 3/94 E. 2 S. 7). Nachdem in der vorliegenden Konstellation die Beklagte als (damals) am Abkommen beteiligte schweizerische Versicherung passivlegitimiert ist, lässt sich aus den Urteilen gegen die französische Haftpflichtversicherung kein direkter Rückschluss auf die Anwendbarkeit des Abkommens gegenüber der Beklagten ziehen. Der persönliche Anwendungsbereich des UVG-Regressabkommens 1992 ist somit grundsätzlich eröffnet. 9.3.3. Sachlicher Anwendungsbereich 9.3.3.1. Regress aus der obligatorischen Unfallversicherung Das UVG-Regressabkommen 1992 regelt seinen sachlichen Anwendungsbereich nach einem Regel-Ausnahme-System. Mithin liegt ihm eine ähnliche Systematik zugrunde wie dem Zusammenspiel von (positiver) Risikoumschreibung und (negativem) Risikoausschluss eines Versicherungsvertrags. 9.3.3.1.1. Positiver Anwendungsbereich Ziff. 1.2 des UVG-Regressabkommens 1992 umschreibt dessen Anwendungsbereich positiv als "Unfälle, an denen ein beim Haftpflichtversicherer versicherter Dritter beteiligt ist". Die versicherte Person bezeichnet in der Haftpflichtversicherung diejenige Person, deren Haftpflicht versichert ist (ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 538). Sie deckt das Vermögen der versicherten Person gegen die Belastung durch Haftpflichtansprüche und die mit deren Abwehr verbundenen Ausgaben (ROLAND BREHM, Le contrat d'assurance RC, Basel/Frankfurt a.M. 1997, N 183, 184). Auch wenn der Geschädigte aus Gründen des Verkehrsopferschutzes über ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers verfügt, handelt es sich bei der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung immer noch um eine Haftpflichtversicherung (WILLY KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 525; vgl. auch BREHM, a.a.O., N 188). Der Schaden des Geschädigten ist strikt von je-

- 38 nem des Versicherten zu unterscheiden (BGE 100 II 403 E. 4b S. 408-409). Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung deckt die Haftung des Halters und der Personen, für die er nach dem Strassenverkehrsgesetz verantwortlich ist (Art. 63 Abs. 2 SVG), worunter insbesondere der Fahrzeugführer und mitwirkende Hilfspersonen fallen (Art. 58 Abs. 4 SVG). Versicherte Personen sind somit der Halter und die Personen, für welche er nach den strassenverkehrsgesetzlichen Bestimmung verantwortlich ist, nicht hingegen der Unfallgeschädigte. Ziff. 1.2 des UVG- Regressabkommens 1992 stellt einzig darauf ab, ob der Haftpflichtige bei einer beteiligten Gesellschaft versichert ist. Beim streitgegenständlichen Unfall vom 3. Juni 1994 stützen sich die Ansprüche auf die Haftung des Halters und Lenkers D._____. Dieser ist weder Vertragspartner der Beklagten noch kann er eine Deckungspflicht aus einem zu seinen Gunsten bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag für fremde Rechnung ableiten. Für das Vorliegen eines entsprechenden Versicherungsvertrags fehlt es an den dazu erforderlichen Voraussetzungen. Ein Versicherungsvertrag liegt vor, wenn sich der Versicherungsnehmer gegen Zahlung einer Prämie eine Leistung des Versicherers an sich oder einen Dritten bei Eintritt des befürchteten Ereignisses versprechen lässt (BGE 124 III 382 E. 6f S. 397). Da der Versicherer seine Leistung stets gegen ein Entgelt erbringt (WILLY KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 32; DERS., SPR VII/2, S. 491), ist der Versicherungsvertrag ein zweiseitiger Vertrag (ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 211-212). Die Beklagte hat von keiner Seite Prämien für die Versicherung der Haftpflicht des Halters und Lenkers D._____ vereinnahmt. Damit liegt kein Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und D._____ vor. Der Umstand alleine, dass die Beklagte zur Regulierung des durch ein ausländisches Motorfahrzeug verursachten Schadens berechtigt und verpflichtet ist, ändert am Fehlen der Versichertenstellung und eines Versicherungsvertrags zu Gunsten des ausländischen Halters nichts. Die Beklagte wird damit nicht zum Haftpflichtversicherer für den konkreten Unfall.

- 39 - Der Zielsetzung des Entschädigungssystems für ausländische Motorfahrzeuge entspricht es, dem Geschädigten in der Form des sog. "Behandelnden Büros" einen inländischen Ansprechspartner zur Verfügung zu stellen, welcher nach denselben Grundsätzen handelt, wie wenn eine Versicherungspolice aus einem schweizerischen Bestand betroffen wäre (MARTIN METZLER, Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB) und der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF) als Versicherungseinrichtungen zur Schadendeckung im nationalen und internationalen Strassenverkehr, in: Festschrift des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz (NVB) und des Nationalen Garantiefonds Schweiz (NGF) aus Anlass der 34. Generalversammlung des Council of Bureaux am 15./16. Juni 2000 in Genf, hrsg. im Namen des Vorstandes NVB/NGF von Martin Metzler und Stephan Fuhrer, Basel 2000, 251-307, S. 267-268, 279, 283). Zum Zeitpunkt des Unfalls vom 3. Juni 1994 beruhte die gegenseitige Anerkennung der Versicherungsdeckung durch die Staaten der beteiligten Versicherungsbüros auf dem Multilateralen Garantieabkommen vom 15. März 1991 (abgedruckt im Anhang zur Entscheidung 91/323/EWG der Kommission vom 30. Mai 1991 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. EG L 177/25; im Folgenden MGA). Gemäss Art. 5 lit. a MGA ist das Behandelnde Büro nach Erledigung des Anspruchs berechtigt, von dem Zahlenden Büro oder dessen Mitglied die Rückerstattung zu verlangen (Art. 5 lit. a MGA). Die Beklagte als geschäftsführender Versicherer erledigte den Schaden deshalb nicht auf eigene, sondern – und dies ist entscheidend – auf Rechnung des zahlenden Büros. Auch der Schutz des Geschädigten gebietet die Anwendung des UVG- Regressabkommens 1992 nicht. Die Koordination der Entschädigungssysteme geschieht in der Weise, dass der Geschädigte, welcher den Sozialversicherungen untersteht, seinen gesetzlichen Anspruch direkt gegenüber der Sozialversicherung geltend machen kann. Sofern, wie vorliegend mit Art. 41 aUVG, eine Regressbestimmung besteht, kann die Sozialversicherung den Anspruch gegen den Schädiger dann im Regressverfahren geltend machen. Der Geschädigte ist an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt. Untersteht der Geschädigte hingegen kei-

- 40 ner Sozialversicherung, muss er seine Forderung gegen den Schädiger im Direktschadensprozess durchsetzen. Dabei kann er sich jedoch nicht auf das UVG- Regressabkommen 1992 berufen. Eine Konstellation, in welcher sich der Geschädigte auf das Abkommen berufen kann, ist ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Schaden durch ein bei einer Partei des UVG-Regressabkommens 1992 versichertes Motorfahrzeug, durch ein bei einem Nichtmitglied versichertes Motorfahrzeug oder durch ein im Ausland versichertes Motorfahrzeug verursacht worden ist. Das Argument des Geschädigtenschutzes, welches hinter der obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung steht, bedingt keine Gleichbehandlung von Abkommens- und Nichtabkommensfällen, denn auch bei Abkommensfällen kann sich der Geschädigte im Direktprozess nicht auf das UVG- Regressabkommen 1992 berufen. Dieses dient lediglich der Vereinfachung der Regressabwicklung zwischen zwei verschiedenen Versicherern. Da der Unfall vom 3. Juni 1994 nicht von einem bei der Beklagten versicherten Halter verursacht worden ist, ist das UVG-Regressabkommen 1992 gemäss dessen Ziff. 1.2 nicht anwendbar. 9.3.3.1.2. Negativer Anwendungsbereich Selbst wenn das UVG-Regressabkommen 1992 gemäss Ziff. 1.2 anwendbar wäre, ist der vorliegende Fall durch den Ausnahmekatalog ausgeschlossen. Dazu nehmen Ziff. 1.3.1-1.3.7 des UVG-Regressabkommens 1992 gewisse Fälle vom sachlichen Anwendungsbereich aus. Vorliegend von Interesse sind die Fälle von Ziff. 1.3.1 und 1.3.2, welche ausländische Versicherungsbestände und ausländische Motorfahrzeuge betreffen. a) Der in Ziff. 1.3.1 verwendete Begriff des Versicherungsbestandes entstammt dem Versicherungsaufsichtsrecht (vgl. Art. 39 aVAG [Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen vom 23. Juni 1978; Versicherungsaufsichtsgesetz; AS 1978, 1836; heute Art. 17 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 VAG). Das Versicherungsaufsichtsrecht unterscheidet zwischen dem schweizerischen und dem ausländischen Versicherungsbestand eines Versicherers. Gemäss Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über

- 41 die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919 (Kautionsgesetz; BS 17, 296) fielen unter den schweizerischen Versicherungsbestand die Versicherungsverträge, die von der Gesellschaft in der Schweiz zu erfüllen waren. Die übrigen Versicherungsverträge gehörten demnach zum ausländischen Versicherungsbestand. Hierzu enthält der heutige Art. 73 AVO eine Legaldefinition: der ausländische Versicherungsbestand umfasst die Gesamtheit der Versicherungsverträge mit im Ausland domizilierten Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern. Als massgebliches Kriterium erweist sich einmal der Erfüllungsort, einmal das Domizil des Versicherungsnehmers. Angesichts dessen, dass es sich bei Forderungen aus Versicherungsverträgen meist um Geldforderungen und damit um Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR) handelt, dürfte sich im Ergebnis kein wesentlicher Unterschied ergeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Revision des Versicherungsaufsichtsrechts diesbezüglich eine grundlegende Änderung angestrebt worden wäre. Wesentlich dabei ist, dass auch die ausländischen Versicherungsbestände eigene Versicherungsbestände des schweizerischen Versicherungsunternehmens darstellen. Es ist naheliegend, dass die Parteien des UVG-Regressabkommens 1992 den Begriff des Versicherungsbestands im gleichen Sinne wie das Aufsichtsrecht verstanden haben. Eine solche Ausstrahlung aufsichtsrechtlicher Verhältnisse in das Privatrecht ist nicht ungewöhnlich. Auch Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 VVG knüpft die Anwendbarkeit des privatrechtlichen Versicherungsvertragsgesetzes an die Unterstellung unter die öffentlich-rechtliche Aufsicht. Der Ausschluss in Ziff. 1.3.1 des UVG-Regressabkommens 1992 stellt gegenüber dessen Ziff. 1.2 keine Redunanz dar, sondern bezieht sich auf Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmerinnen und -nehmern, welche nicht in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein domiziliert sind. Da die Haftpflichtversicherung das Vermögen des Versicherten und nicht jenes des Geschädigten schützt (Ziffer 9.3.3.1.1 oben), kommt dem schweizerischen Unfallort keine entscheidende Bedeutung zu. Dies zeigt auch Ziff. 5.6 des UVG-Regressabkommens 1992, welche sich ausdrücklich auf Auslandsunfälle bezieht. Damit liegt ungeachtet des in-

- 42 ländischen Unfallorts ein Auslandsfall im Sinne von Ziff. 1.3.1 des UVG- Regressabkommens 1992 vor. b) Ziff. 1.3.2 verweist auf die Art. 74 aSVG und Art. 39-51 aVVV. Gemäss Art. 39 Abs. 2 aVVV gilt ein Motorfahrzeug als ausländisch, wenn es auf Grund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder oder auf Grund eines zum vorübergehenden Verkehr in der Schweiz gemäss Art. 48 Abs. 2 aVVV erteilten schweizerischen Fahrzeugausweises verkehrt. Da vorliegend das Unfallfahrzeug über ausländische Kontrollschilder verfügte, liegt damit auch ein Auslandsfall im Sinne von Ziff. 1.3.2 vor. 9.3.3.1.3. Wiedereinschluss der Verjährungsverzichtsbestimmungen Gemäss Ziff. 3.3 des UVG-Regressabkommens 1992 gilt der Einrede- und Forderungsverzicht auch für Nichtabkommensfälle. Somit bleibt zu prüfen, ob die Verjährungsverzichtsbestimmungen trotz grundsätzlichen Ausschlusses anwendbar sind. Die Auslegung von Ziff. 3.3 ist – wie erwähnt – zwischen den Parteien streitig (Ziffer 9.2 oben). Dabei sind grundsätzlich vier verschiedene Auslegungen möglich: a) Nach einer ersten Auslegung entsprechen die Nichtabkommensfälle nach Ziff. 3.3 den Fällen, welche gemäss Ziff. 1.2 nicht vom UVG-Regressabkommen 1992 erfasst sind. b) Nach einer zweiten Auslegung entsprechen die Nichtabkommensfälle nach Ziff. 3.3 den Fällen, welche Ziff. 1.3.1-1.3.7 vom UVG-Regressabkommen 1992 ausnehmen. Für diese Auslegung spricht eine gewisse Übereinstimmung im Wortlaut zwischen der Einleitung zu Ziff. 1.3 "Nicht unter das Abkommen fallen" und dem in Ziff. 3.3 verwendeten Terminus "Nichtabkommensfälle". Auch eine systematische Auslegung legt nahe, dass es sich bei Ziff. 3.3 um einen Wiedereinschluss handelt. c) Nach einer dritten Auslegung beziehen sich die Nichtabkommensfälle nach Ziff. 3.3 ausschliesslich auf die unter Ziff. 1.3.3-1.3.7 zu subsumierenden sog. Inlandsfälle. Diese Auslegung ergibt sich – wie auch die Beklagte einräumt (act. 11

- 43 - Ziff. 2.2.3.2.1 S. 13) – nicht direkt aus dem Wortlaut. Sie bedingt, dass die Ziff. 1.3.1 und 1.3.2 nicht als Ausschlüsse vom Abkommen, sondern lediglich als Klarstellungen des in Ziff. 1.2 umschriebenen Anwendungsbereich zu verstehen sind. d) Nach einer vierten Auslegung bezieht sich der Terminus "Nichtabkommensfälle" gemäss Ziff. 3.3 auf jene Fälle, für welche die materiellen Anwendungsvoraussetzungen gemäss den nachfolgenden Ziff. 5 und 6.3 nicht gegeben sind. In systematischer Hinsicht wäre das Abkommen dermassen gegliedert, dass die Anwendungsvoraussetzungen der einzelnen materiellen Bestimmungen jeweils im Sachzusammenhang geregelt würden, die einzelnen materiellen Bestimmungen des Abkommens somit ihren Geltungsbereich jeweils selber festlegen. Letztlich führte nur die erstgenannte Auslegung, wonach sich Ziff. 3.3 auf jene Fälle bezieht, welche gemäss Ziff. 1.2 gar nicht erst unter das UVG- Regressabkommen 1992 fallen, zur Anwendbarkeit des allgemeinen Verjährungsverzichts auf den vorliegenden Fall. Würde allerdings diese Auslegung zutreffen, gälte der Verzicht auf die Verjährungseinrede für Haftpflichtfälle, an denen ein beliebiger Dritter beteiligt ist, für welchen der Haftpflichtversicherer gar nicht leistungspflichtig ist. Dies aber widerspricht grundlegenden Prinzipien der Versicherungstechnik. Aus diesen versicherungstechnischen Überlegungen ist es abzulehnen, das UVG-Regressabkommen 1992 oder Teile davon auf Versicherungsfälle anzuwenden, welche nicht zum Versicherungsbestand der Beklagten gehören. Darüber hinaus bietet auch der Wortlaut keine Anhaltspunkte dafür, dass Ziff. 3.3 eine Erweiterung des Anwendungsbereich über Ziff. 1.2 hinaus vorsehen soll. Der allgemeine Verjährungsverzicht gelangt auf den vorliegenden Fall deshalb nicht zur Anwendung. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich Ziff. 3.3 auf die unter Ziff. 1.3.1- 1.3.7 genannten Fälle oder auf die Anwendungsvoraussetzungen bei den materiellen Bestimmungen unter Ziff. 5 und 6.3 bezieht. In beiden Varianten bleibt es nach dem in Ziff. 1.2 umschriebenen Anwendungsbereich bei der Nichtanwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen von Ziff. 3 des UVG-Regressabkommens 1992.

- 44 - 9.3.3.2. Regress aus der freiwilligen Unfallzusatzversicherung Von vornherein keine Anwendung findet das UVG-Regressabkommen 1992 auf Regressansprüche aus der freiwilligen Unfallzusatzversicherung. Solche Ansprüche sind vom UVG nicht erfasst (Ziffer 6.2 oben). Damit fallen sie nicht in den Anwendungsbereich gemäss Ziff. 1.2 des UVG-Regressabkommen 1992. Heute besteht für Leistungen aus Nicht-UVG-Versicherungen das Abkommen betreffend Verzicht auf Regressansprüche und Verjährungseinrede vom 19. November 2010 (abgerufen unter <http://www.svv.ch/sites/default/files/ document/file/1.13_abkommen_betr_verzicht_auf_regressansprueche_und_verja ehrungseinrede_d.pdf> am 14. Juni 2017). Auf den Unfall vom 3. Juni 1994 ist dieses jedoch noch nicht anwendbar. Auf ein analoges früheres Abkommen beruft sich keine der Parteien. 9.4. Zwischenergebnis Das UVG-Regressabkommen 1992 findet auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Für die Regressansprüche der freiwilligen Unfallzusatzversicherung besteht kein entsprechendes Abkommen. Die Beklagte kann sich deshalb erfolgreich auf die Verjährung berufen. 10. Ergebnis Die Regressansprüche sowohl der obligatorischen Unfallversicherung als auch der freiwilligen Unfallzusatzversicherung sind verjährt. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie der Schweizerischen Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer (PKU) und der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeug-Versicherer (HMV) vom 1. Januar 1992 (UVG-Regressabkommen 1992) erfasst nur die nach Art. 41 aUVG auf die Klägerin als obligatorische Unfallversicherin übergegangenen Ansprüche. Die Klägerin kann sich nicht auf den allgemeinen Verjährungsverzicht nach Ziff. 3 dieses Abkommens berufen, da der vorliegende Fall nicht aus

- 45 dem Versicherungsbestand der Beklagten stammt. Die Verjährungseinrede der Beklagten ist deshalb zu schützen. Die Klage ist abzuweisen. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Streitwert Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt insgesamt CHF 1'558'200.00 (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zinsen sind weiter nicht zu berücksichtigen (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Vom eingeklagten Betrag sind CHF 12'670.00, entsprechend rund 1 % des Streitwerts, als erledigt abzuschreiben und der Rest, entsprechend den übrigen rund 99 % des Streitwerts, materiell abzuweisen. Somit unterliegt die Klägerin vollständig. 11.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Das Gericht kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigen oder erhöhen (§ 2 Abs. 1 lit. c und d, § 4 Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtskosten sind jeweils mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 1'558'200.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr CHF 36'332.00. Da der durch Klagerückzug erledigte Teil marginal erscheint, ist keine Reduktion nach § 10 Abs. 1 GebV OG vorzunehmen, dafür jedoch die Grundgebühr abzurunden.

- 46 - Somit ist die Gerichtsgebühr ist auf CHF 36'000.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 11.3. Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a Anw- GebV), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Das Gericht kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwands der Vertretung und der Schwierigkeit des Falls ermässigen oder erhöhen (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e, § 4 Abs. 2 Anw- GebV). Die so ermittelte ordentliche Gebühr deckt den Aufwand für die Erarbeitung einer Rechtsschrift und die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 1'558'200.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr CHF 36'982.00. Für die Vergleichsverhandlung und den doppelten Schriftenwechsel ist ein Zuschlag von 50 % zu berechnen. Das Ergebnis ist zu runden. Da die selber mehrwertsteuerpflichtige Beklagte nicht darlegt, inwieweit sie die für die Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist der von ihr beantragte Mehrwertsteuerzusatz nicht zu gewähren (Kassationsgericht des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76 = SJZ 101 [2005] 531, E. III.2.d; Handelsgericht des Kantons Zürich, Urteil und Beschluss vom 26. August 2015 E. 15.3.2, abrufbar unter <http://www.gerichte-zh.ch/entscheide>, obiter bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

- 47 - Somit ist die Anwaltsgebühr auf CHF 55'000.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Klägerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung in entsprechender Höhe an die Beklagte zu verpflichten. 12. Minderheitsantrag Eine Minderheit des Spruchkörpers hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (act. 58). Das Handelsgericht beschliesst: 1. Die Klage wird im Umfang von CHF 12'670.00 zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 36'000.00. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 55'000.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage eines Doppels von act. 58, sowie an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

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