Handelsgericht des Kantons Zürich
HG150245-O
Abweichende Meinung einer Minderheit des Spruchkörpers Den Ausführungen im begründeten Urteil wird bis und mit Ziffer 9.2 gefolgt. Im Übrigen wird von einer Minderheit des Spruchkörpers folgende abweichende Auffassung zu Protokoll gegeben: 1. Zur Anwendbarkeit des Abkommens 1.1. Auslegung des Abkommens Es ist im Wesentlichen auf die einleitenden Bemerkungen der Mehrheit des Spruchkörpers hinsichtlich Auslegung des UVG-Regressabkommens 1992 (Ziffer 9.3.1 des begründeten Urteils) zu verweisen. Eine einschlägige, geschweige denn gefestigte Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit dieses Abkommens in einer Konstellation wie der vorliegenden, existiert nicht. Nachdem, wie im begründeten Urteil erwähnt, keine der Parteien einen tatsächlichen Konsens zu ihren Gunsten nachgewiesen hat, insbesondere nicht dargetan wurde, wie das Abkommen in analogen Konstellationen in der Vergangenheit gehandhabt wurde, was auf das Vertragsverständnis bei Abschluss des UVG-Regressabkommens 1992 schliessen lassen könnte, und ebenfalls nicht dargetan wurde, wie gewisse im Abkommen verwendete Begriffe in der Branche verstanden und gehandhabt werden, hat die Auslegung des Abkommens in erster Linie aus sich selbst heraus zu erfolgen. Eine Ausnahme ist dort zu machen, wo das Begriffsverständnis aus Rechtsprechung und Literatur ohne Weiteres klar wird. 1.2. Persönlicher Anwendungsbereich Mit der Mehrheit des Spruchkörpers ist von grundsätzlicher persönlicher Anwendbarkeit des UVG-Regressabkommens 1992 auszugehen (Ziffer 9.3.2. des begründeten Urteils).
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1.3. Sachlicher Anwendungsbereich 1.3.1. Geltungsbereich Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs regelt das UVG- Regressabkommen 1992 "innerhalb seines Anwendungsbereichs den Regress des UVG-Versicherers für Unfälle, an denen ein beim Haftpflichtversicherer versicherter Dritter beteiligt ist" (Ziff. 1.2 des UVG-Regressabkommens 1992). Auf Leistungen aus einer Zusatzversicherung findet es keine Anwendung, da diese vom UVG nicht erfasst sind (vgl. Ziffer 6.2. und 9.3.3.2 der Urteilsbegründung). Für Leistungen aus Nicht-UVG-Versicherungen besteht heute das Abkommen betreffend Verzicht auf Regressansprüche und Verjährungseinrede vom 19. November 2010 (abgerufen unter <http://www.svv.ch/sites/default/files/document/file/1.13_abkommen_betr_verzicht_auf_regressansprueche_und_verjaehrungseinrede_d.pdf> am 14. Juni 2017). Auf den Unfall vom 3. Juni 1994 ist dieses jedoch noch nicht anwendbar. Auf ein analoges früheres Abkommen beruft sich keine der Parteien, und es ist nicht ersichtlich, dass ein solches anwendbar sein könnte. 1.3.2. Allgemeiner Verzicht auf die Verjährungseinrede Gemäss Ziff. 3.3 des UVG-Regressabkommens 1992 gilt der in Ziff. 3.1. statuierte Einrede- und Forderungsverzicht auch für Nichtabkommensfälle. In grammatikalischer Hinsicht bezieht sich Ziff. 3.3 des UVG-Regressabkommens 1992 auf Nichtabkommensfälle, ohne diese näher einzuschränken oder zu spezifizieren. Nach der grammatikalischen Auslegung ist Ziff. 3.3 demnach als umfassend zu verstehen. Dies räumt auch die Beklagte ein (act. 11 Ziff. 2.2.3.2.1 S. 13). In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Ziff. 1 des UVG- Regressabkommens 1992 zunächst den Geltungs- bzw. Nichtgeltungsbereich umschreibt und in den folgenden Ziffern einzelne Punkte (Verzicht auf Einreden aus dem Versicherungsvertrag, Verjährung etc.) materiell regelt. Eigentliche Legaldefinitionen enthält das Abkommen zwar nicht. Die Bezeichnung als Nichtabkommensfälle in Ziff. 3.3 lehnt sich jedoch in erster Linie eng an den Ingress zu
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Ziff. 1.3 ("Nicht unter das Abkommen fallen") und damit an einen im Abkommen bereits verwendeten Begriff an. In den Ziff. 1.3.1-1.3.7 folgt eine enumerative Aufzählung der Nichtabkommensfälle. Eine weitere Unterteilung erfolgt hier nicht. Die von der Beklagten vorgebrachte Unterscheidung zwischen Nichtabkommensfällen im engeren und im weiteren Sinne widerspiegelt sich in der Systematik nicht. Insofern bezieht sich Ziff. 3.3. nach der systematischen Auslegung jedenfalls auf sämtliche in Ziff. 1.3.1-1.3.7 aufgezählten Fälle. Wäre nun – gemäss der Mehrheit des Spruchkörpers – bereits gestützt auf Ziff. 1.2. des UVG-Regressabkommens von der Nichtanwendung des UVG- Regressabkommens 1992 auf den vorliegenden Fall auszugehen, weil es sich beim haftpflichtigen Lenker und Halter, wie hier A._____, nicht um eine beim Haftpflichtversicherer, d.h. der Beklagten, versicherte Person handle, ergäbe die Aufnahme der Ziffern 1.3.1 und vor allem 1.3.2 in das Abkommen angesichts des damals im Falle von Schäden durch ausländische Motorfahrzeuge bereits bestehenden Systems (vgl. Ziff. 7.1 der Urteilsbegründung) nicht den geringsten Sinn. Der Wortlaut und Aufbau des Abkommens weisen damit darauf hin, dass die Ziff. 1.3.1. bis 1.3.7. sowie 3.3. trotz Ziff. 1.2. mit Absicht formuliert und zueinander in Beziehung gesetzt wurden. Diese Überlegungen sprechen somit dafür, die Regulierung eines durch ein ausländisches Motorfahrzeuges entstandenen Schadens durch die Beklagte als geschäftsführende Versicherungsgesellschaft der Schadensregulierung durch einen Haftpflichtversicherer im Sinne von Ziff. 1.2. des UVG-Regressabkommens 1992 gleichzustellen und diese Ziffer mindestens analog anzuwenden oder aber bei Unfallbeteiligung eines im Sinne von Ziff. 1.2 des Abkommens nicht beim Haftpflichtversicherer versicherten Dritten von einem Nichtabkommensfall im Sinne von Ziff. 3.3 des Abkommens auszugehen. In historischer Hinsicht bestehen zum eigentlichen Abkommen vom 1. Januar 1992, soweit ersichtlich, zwar keine veröffentlichten Materialien. Aus dem weiteren Kontext ergibt sich jedoch, dass dem allgemeinen Verzicht auf die Verjährungseinrede eine besondere Stellung innerhalb des übrigen Inhalts des Abkommens zukommt. So behielt die Beklagte, welche das Abkommen mit Schreiben vom 3. Mai 2000 auf den 31. Dezember 2001 gekündigt hatte (Ziff. 9.1. des be-
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Card System, abrufbar unter <http://www.cobx.org/content/default.asp?PageID=57>). Der Zielsetzung dieses Systems entspricht es, dem Geschädigten in der Form des sog. Behandelnden Büros einen inländischen Ansprechspartner zur Verfügung zu stellen, welcher nach denselben Grundsätzen handelt, wie wenn eine Versicherungspolice aus einem schweizerischen Bestand betroffen wäre (MARTIN METZLER, Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB) und der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF) als Versicherungseinrichtungen zur Schadendeckung im nationalen und internationalen Strassenverkehr, in: Festschrift des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz (NVB) und des Nationalen Garantiefonds Schweiz (NGF) aus Anlass der 34. Generalversammlung des Council of Bureaux am 15./16. Juni 2000 in Genf, hrsg. im Namen des Vorstandes NVB/NGF von Martin Metzler und Stephan Fuhrer, Basel 2000, 251-307, S. 267-268, 279, 283). Nach dem auf den Unfall vom 3. Juni 1994 anwendbaren Multilateralen Garantieabkommen vom 15. März 1991 (abgedruckt im Anhang zur Entscheidung 91/323/EWG der Kommission vom 30. Mai 1991 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. EG L 177/25; im Folgenden MGA) ist das Behandelnde Büro nach Erledigung des Anspruchs zwar berechtigt, von dem Zahlenden Büro oder dessen Mitglied die Rückerstattung zu verlangen (Art. 5 lit. a MGA). Für die Schadenserledigung ist jedoch das Behandelnde Büro zuständig (Art. 3 lit. d Satz 1 und 2 MGA). Dieses ist zu einer Rücksprache mit dem Zahlenden Büro berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Deckung allerdings nicht verpflichtet (Art. 3 lit. d Satz 3 MGA). Eine Koordinationspflicht besteht nur, wenn die vorgesehene Regulierung über die gesetzlichen Vorschriften hinaus geht, jedoch durch eine Versicherungspolice gedeckt ist (Art. 3 lit. d Satz 4 MGA). Nach den im Zeitpunkt des Unfalls vom 3. Juni 1994 anwendbaren Bestimmungen war der Anspruch gegen den geschäftsführenden Versicherer auf die Mindestdeckungssumme beschränkt, selbst wenn für das ausländische Motorfahrzeug eine höhere Deckung bestand (Urteil des Bundesgerichts 4C.415/2006 vom 11. September 2007 E. 6.2). Die Deckung für ausländische Motorfahrzeuge bestand lediglich im gleichen Rahmen wie "eines den Mindesterfordernissen des
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Strassenverkehrsgesetzes entsprechenden Versicherungsvertrages" (Art. 40 Abs. 2 S. 1 aVVV). Gemäss der zum Unfallzeitpunkt massgebenden Fassung in der Verordnung vom 17. September 1986 (AS 1986, 1832) betrug die Mindestdeckungssumme CHF 3 Mio. je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen (Art. 3 Abs. 1 aVVV). Somit fällt die gesetzliche Deckung mit dem Umfang der Passivlegitimation der Beklagten zusammen. Der Ausschluss der Verjährungseinrede durch den allgemeinen Verzicht gilt damit in vollem Umfang der Passivlegitimation der Beklagten. Eine unterschiedliche Behandlung von In- und Auslandsfällen widerspräche auch in Regressangelegenheiten den Zielsetzungen des so organisierten internationalen Entschädigungssystems für Unfälle eines Motorfahrzeugs ausserhalb des Immatrikulations- und Versicherungsstaates. 1.4. Ergebnis Für die Regressansprüche der UVG-Zusatzversicherung besteht kein allgemeiner Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Dagegen sind die Regressansprüche der UVG-Versicherung aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie der Schweizerischen Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer (PKU) und der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeug-Versicherer (HMV) vom 1. Januar 1992 und der rechtzeitigen Anmeldung des Anspruch der Klägerin im Zeitpunkt des erstmaligen Verjährungsverzichts am 12. Dezember 2003 noch vom allgemeinen Verzicht auf die Verjährungseinrede erfasst gewesen. Nach dieser Auffassung wären die Regressansprüche der Klägerin aus der UVG- Zusatzversicherung zufolge Verjährung somit abzuweisen, währenddem im Übrigen, d.h. hinsichtlich Ansprüche aus der UVG-Versicherung, die Verjährungseinrede der Beklagten abzuweisen wäre. Zürich, 16. Januar 2018
… [Mitglied des Spruchkörpers]:
B._____ … [Mitglied des Spruchkörpers]:
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