Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160219-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Verfügung vom 19. Mai 2016
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Schutzschrift
- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Klägerin hat am 13. Mai 2016 eine Schutzschrift eingereicht (act. 1). Sie ging am 19. Mai 2016 ein. Gemäss Mitteilung der Post war die Verpackung beschädigt worden. Die Sendung ist aber vollständig. Das Gesuch wird gestützt auf Art. 270 ZPO gestellt. Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Schutzschrift wird entgegengenommen und findet bis 21. November 2016 Beachtung. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 19. Mai 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Marti
Verfügung vom 19. Mai 2016 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Schutzschrift wird entgegengenommen und findet bis 21. November 2016 Beachtung. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...