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Zürich Handelsgericht 19.05.2016 HE160219

May 19, 2016·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·260 words·~1 min·8

Summary

Schutzschrift

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160219-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Verfügung vom 19. Mai 2016

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Schutzschrift

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Klägerin hat am 13. Mai 2016 eine Schutzschrift eingereicht (act. 1). Sie ging am 19. Mai 2016 ein. Gemäss Mitteilung der Post war die Verpackung beschädigt worden. Die Sendung ist aber vollständig. Das Gesuch wird gestützt auf Art. 270 ZPO gestellt. Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Schutzschrift wird entgegengenommen und findet bis 21. November 2016 Beachtung. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 19. Mai 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Marti

Verfügung vom 19. Mai 2016 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Schutzschrift wird entgegengenommen und findet bis 21. November 2016 Beachtung. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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