RVJ / ZWR 2012 303 Obligationenrecht – Innominatkontrakte – Leasingvertrag – Urteil Bezirksgericht Leuk vom 25. Januar 2012, X. GmbH c. Y. – LEU Z1 11 37 Leasingvertrag und Konsumkreditgesetz – Begriff und Arten des Leasingsvertrages (E. 3.1). – Das Konsumgüterleasing gilt als Konsumkreditvertrag und untersteht als solcher bestimmten Vorschriften des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG), wenn er vorsieht, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 KKG ; E. 3.1). – Vorliegend sieht der Leasingvertrag bei vorzeitiger Auflösung keine Erhöhung der Leasingraten vor, weshalb die Schutzbestimmungen des Konsumkreditgesetzes nicht anwendbar sind (E. 3.2) ; folglich hat der Beklagte als Solidarschuldner für die vom Leasingnehmer bei Vertragsaufhebung geschuldeten Leistungen einzustehen (E. 4). Ref. CH: Art. 1 KKG, Art. 8 KKG Ref. VS: - Contrat de leasing et loi sur le crédit à la consommation – Définition et sortes de contrats de leasing (consid. 3.1). – Le leasing de biens de consommation qui prévoit une augmentation des redevances convenues en cas de résiliation anticipée du contrat est considéré comme un contrat de crédit à la consommation et est ainsi soumis à certaines dispositions de la loi fédérale sur le crédit à la consommation (art. 1 al. 2 let. a et art. 8 al. 1 LCC ; consid. 3.1). – En l’espèce, le contrat de leasing ne prévoit aucune augmentation des redevances en cas de résiliation anticipée, de sorte que les dispositions protectrices de la loi sur le crédit à consommation ne sont pas applicables (consid. 3.2) ; par conséquent, le défendeur doit répondre en tant que débiteur solidaire des prestations dues par le preneur de leasing en cas de résiliation du contrat (consid. 4). Réf. CH: art. 1 LCC ; art. 8 LCC Réf. VS: – ceg Texte tapé à la machine BGLEU Z1 11 37 ceg Texte tapé à la machine
Sachverhalt (gekürzt) Am 27. Oktober 2006 schlossen Z. als Leasingnehmer, dessen Vater Y. als Solidarschuldner und die A-Automobile als Leasinggeberin einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Mazda 6 2.3 für die Dauer von 48 Monaten ab. Der Vertrag legte den Kilometerstand des Fahrzeugs, die Höhe der monatlichen Leasingraten, die jährliche Kilometerzahl und den Preis für allfällige Mehrkilometer fest. Z. bezahlte die monatlich geschuldeten Leasingraten bloss zum Teil. Im September 2007 hatte er einen Motorschaden am geleasten Fahrzeug, welchen die Fahrzeugeigentümerin für Fr. 11’000.– reparieren liess. Am 20. Dezember 2007 kündigte die Leasinggeberin den Leasingvertrag und machte ihre Restforderung geltend. Das reparierte Fahrzeug wurde am 23. Juni 2008 zwei neuen Leasingnehmern übertragen. Da Z. den geforderten Betrag nicht beglich, zedierte die A-Automobile ihre Forderung an die Klägerin. Diese machte die Forderung gegenüber Y. geltend. In dessen Namen forderte das Sozialmedizinische Zentrum Leuk den Nachweis der Bonitätsprüfung durch die Leasingfirma. Die Klägerin teilte darauf mit, eine Bonitätsprüfung sei beim Hauptleasingnehmer, jedoch nicht beim Solidarhafter durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 29. März 2011 verweigerte Y. mit Verweis auf das Konsumkreditgesetz die Zahlung der Forderung. Aus den Erwägungen 3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Klägerin gestützt auf das Bundesgesetz über den Konsumkredit (Art. 29 und 32) eine Kreditfähigkeitsprüfung bezüglich des Solidarschuldners hätte durchführen müssen. Damit ist zu prüfen, ob der abgeschlossene Leasingvertrag unter das Konsumkreditgesetz fällt. 3.1. Ein Leasingvertrag in seiner typischen Grundstruktur besteht darin, dass die eine Partei (Leasinggeber) der anderen (Leasingnehmer) auf eine fest bestimmte Zeit ein wirtschaftliches Gut (Leasingobjekt) zur freien Verwendung und Nutzung überlässt, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel auf den Leasingnehmer übertragen wird. Hierfür leistet der Leasingnehmer ein Entgelt, das in Teilleistungen zu entrichten ist (Leasingzins). Die kapitalisierten Raten ergeben einen Betrag, der dem auf Vertragsende verzinsten Verkehrswert (Herstellungs- oder Anschaffungskosten plus Gemeinkosten- und Gewinnanteil) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voll oder teilweise entspricht, je nachdem, ob die Parteien einen Voll- oder Teilamortisationsvertrag vereinbart haben (Amstutz/Morin/Schluep, Basler Kommentar, N. 59 ff. 304 RVJ / ZWR 2012
RVJ / ZWR 2012 305 Einl. vor Art.184 ff. OR). Die wichtigste Erscheinungsform des Leasings ist das Finanzierungsleasing, vorab das Mobilienleasing. Bei diesem ist eine rechtliche Dreiecksbeziehung charakteristisch. Die Leasinggesellschaft (Leasinggeber) erwirbt auf eigene Kosten gemäss den Anweisungen ihres Kunden (Leasingnehmer) das zu finanzierende Objekt beim Lieferanten, der am Leasingvertrag nicht direkt als Vertragspartei beteiligt ist. Der Leasinggeber überlässt den Gegenstand dem Leasingnehmer gemäss der vorstehend beschriebenen Grundstruktur während einer längeren Vertragsdauer von meistens drei bis fünf Jahren, die annähernd der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lebensdauer des Gegenstandes entspricht. Am Ende der Vertragsdauer kann der Leasingnehmer zwischen mehreren Lösungen wählen: Rückgabe des Gegenstandes, Verlängerung des Vertrages, Abschliessen eines neuen Vertrages oder allenfalls Kauf des Gegenstandes zu einem noch zu vereinbarenden Preis, wobei die grösseren Leasinggesellschaften davon abgekommen sind, ihren Kunden eine Kaufoption einzuräumen (BGE 118 II 150 E. 4b ; Amstutz/Morin/Schluep, a.a.O., N. 62 Einl. vor Art. 184 ff. OR). Beim Finanzierungsleasingvertrag handelt es sich um einen Innominatkontrakt, dessen rechtliche Einordnung in der Lehre und Rechtsprechung umstritten ist. Die Lehre qualifiziert ihn teilweise als gemischten Vertrag mit Elementen des Kaufs, der Miete (allenfalls der Pacht) und des Auftrags, während ihn ein anderer Teil der Lehre als Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis, als Übereignungsvertrag sui generis oder als Kreditvertrag sui generis bezeichnet (Bundesgerichtsurteil 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Je nach dem Verwendungszweck des Leasingobjekts wird zwischen Investitionsgüter- und Konsumgüterleasing unterschieden. Unter Investitionsgütern versteht man regelmässig solche Güter, die im und für den Geschäftsgebrauch eines Unternehmens eingesetzt werden und die ausschliesslich gewerblichen Zwecken dienen, wobei entscheidend ist, ob mit ihnen Geld verdient werden kann und soll. Ein Konsumgut ist demgegenüber zum privaten, d.h. nicht geschäftlichen Gebrauch bestimmt. Wird ein entgeltlicher (Miet-)Vertrag über ein Konsumgut von einem Privaten mit einem gewerblichen Anbieter geschlossen, liegt ein Konsumentenvertrag bzw. ein Verbrauchervertrag vor. Das Automobil-Leasing kann zum Investitions- oder zum Konsumgüterleasing gezählt werden, je nachdem, ob das Fahrzeug zum privaten oder geschäftlichen Gebrauch bestimmt ist (BGE 118 II 150 E. 4a). Beim Konsumgüterleasing wird dem Leasingnehmer in der Vertragspraxis stets ein vorzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt (Bundesgerichtsurteil 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1
mit Hinweisen). Das Konsumgüterleasing untersteht dem Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG), wenn es sich um einen Leasingvertrag über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen handelt, der vorsieht, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird (Art. 1 Abs. 2 KKG ; Botschaft betreffend die Änderung des BG über den Konsumkredit, S. 3173). 3.2 Mit vorliegendem Vertrag hat die A-Automobile dem Sohn des Beklagten im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einen Personenwagen für eine Vertragsdauer von 48 Monaten zum privaten Gebrauch überlassen unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Bezahlung monatlicher Leasingraten von Fr. 640.– und zur Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der Vertragsdauer. Die Kosten der Wartung, des Unterhalts und von Reparaturen gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Der Vertrag sieht vor, dass das Fahrzeug am Ende der Vertragsdauer der Leasinggeberin zurückzugeben ist. Weil das Element des Kaufs fehlt, handelt es sich demnach gemäss der herrschenden Lehre um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis oder gemischten Vertrag mit mietrechtlichen Elementen. Wie sich aus dem Vertrag ergibt, soll das Vertragsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats vorzeitig gekündigt werden können. Die zweite Vorraussetzung gemäss Art. 1 Abs. 2 KKG, die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, ist demnach neben der Voraussetzung des privaten Gebrauchs ebenfalls erfüllt. Hingegen sieht der von den Parteien abgeschlossene Vertrag bei privatem Gebrauch gerade davon ab, dass gemäss Ziff. 4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die monatlichen Leasingzinsen gemäss einer Skala für Verzinsung und Amortisation des Vertragswerts angepasst/erhöht werden. Dies wird auch auf S. 8 der AGB nochmals ausdrücklich wiederholt. Demzufolge gilt der abgeschlossene Leasingvertrag vom 27. Oktober 2006 nicht als Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, so dass auch die Art. 28 und 32 des entsprechenden Gesetzes nicht zur Anwendung kommen. Der Einwand des Beklagten geht demnach fehl. 4. Der Leasingvertrag wurde von der Leasinggeberin am 20. Dezember 2007 ordnungsgemäss gekündigt. Mit der Kündigung wurden die vertraglich geschuldeten Leistungen zur Zahlung fällig. Damit gilt es die Höhe der geltend gemachten Forderung gestützt auf den abgeschlossenen Leasingvertrag zu überprüfen. 4.1 Es handelt sich vorliegend um eine vorzeitige Vertragsauflösung, so dass nebst den geschuldeten Ratenzahlungen und Spesen bis 306 RVJ / ZWR 2012
RVJ / ZWR 2012 307 zur Kündigung vom 20. Dezember 2007 lediglich die Instandstellungskosten sowie allfällige Mehrkilometer vom Leasingnehmer zu bezahlen sind. Von den ab Vertragsschluss bis am 20. Dezember 2007 geschuldeten 14 Leasingraten à Fr. 640.– bezahlte Z. Fr. 3’860.–, so dass demnach noch ein Saldo von Fr. 5’100.– offen ist. Bezüglich der Mehrkilometer bestand die Vereinbarung zwischen den Leasingpartnern, diese mit Fr. 0.22/km zu entschädigen. Bei Entgegennahme des Fahrzeugs betrug der Kilometerstand 90’203 km, nach dem Unfall 110’000km. Z. hätte angesichts der Vertragsdauer von 14 Monaten 14’000 km fahren dürfen. Die Mehrkilometer betrugen mithin 5’797 km. Folglich ist der Antrag der Klägerin auf eine Entschädigung von 4’797 km x Fr. 0.22, d.h. Fr. 1’055.35, gerechtfertigt. Über den Antrag der Klägerin ist gestützt auf die geltende Dispositionsmaxime nicht hinauszugehen. Die Reparaturkosten beliefen sich auf Fr. 11’000.–. Da Z. offenbar, ohne den Ölstand zu prüfen, gefahren ist und das Fahrzeug wegen fehlenden Öls einen Motorschaden erlitten hatte, waren die Reparaturarbeiten notwendig. Garantieansprüche bestanden keine. Gestützt auf die vertraglichen Abmachungen sollte der Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung selber abschliessen sowie Wartungs- und Reparaturkosten übernehmen. Die Kosten liegen zudem, wie die von Z. eingeholten Vergleichsofferten zeigen, im finanziellen Rahmen. Gestützt auf Ziff. 9.1 der AGB gehen diese Kosten folglich zu Lasten des Leasingnehmers. In Ziff. 23 der AGB des Leasingvertrags sind die Spesenentschädigungen aufgeführt. Aus dem Spesenprotokoll ergeben sich die bis am 15. Mai 2007 offenen Spesen für Mahnbriefe, Kontoauszüge, Herausgabefehl etc. Diese Beträge stimmen mit den im Leasingvertrag aufgeführten Zahlen überein, so dass die geforderten Spesenentschädigungen von Fr. 595.– geschuldet sind. Die Forderung im Betrag von Fr. 17’048.35 ist demnach vollumfänglich nachgewiesen. 4.2 An sich wäre die Forderung von Fr. 17’048.35 vom Leasingnehmer Z. geschuldet. Weil Y. jedoch als Solidarschuldner den Vertrag mit unterzeichnet hat, kann die Klägerin die Forderung auch gegenüber ihm geltend machen (Art. 143 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 1 OR). Die Klage ist mithin vollumfänglich gutzuheissen.
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