RVJ / ZWR 2012 303 Obligationenrecht – Innominatkontrakte – Leasingvertrag – Urteil Bezirksgericht Leuk vom 25. Januar 2012, X. GmbH c. Y. – LEU Z1 11 37 Leasingvertrag und Konsumkreditgesetz – Begriff und Arten des Leasingsvertrages (E. 3.1). – Das Konsumgüterleasing gilt als Konsumkreditvertrag und untersteht als solcher bestimmten Vorschriften des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG), wenn er vorsieht, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 KKG ; E. 3.1). – Vorliegend sieht der Leasingvertrag bei vorzeitiger Auflösung keine Erhöhung der Leasingraten vor, weshalb die Schutzbestimmungen des Konsumkreditgesetzes nicht anwendbar sind (E. 3.2) ; folglich hat der Beklagte als Solidarschuldner für die vom Leasingnehmer bei Vertragsaufhebung geschuldeten Leistungen einzustehen (E. 4). Ref. CH: Art. 1 KKG, Art. 8 KKG Ref. VS: - Contrat de leasing et loi sur le crédit à la consommation – Définition et sortes de contrats de leasing (consid. 3.1). – Le leasing de biens de consommation qui prévoit une augmentation des redevances convenues en cas de résiliation anticipée du contrat est considéré comme un contrat de crédit à la consommation et est ainsi soumis à certaines dispositions de la loi fédérale sur le crédit à la consommation (art. 1 al. 2 let. a et art. 8 al. 1 LCC ; consid. 3.1). – En l’espèce, le contrat de leasing ne prévoit aucune augmentation des redevances en cas de résiliation anticipée, de sorte que les dispositions protectrices de la loi sur le crédit à consommation ne sont pas applicables (consid. 3.2) ; par conséquent, le défendeur doit répondre en tant que débiteur solidaire des prestations dues par le preneur de leasing en cas de résiliation du contrat (consid. 4). Réf. CH: art. 1 LCC ; art. 8 LCC Réf. VS: – ceg Texte tapé à la machine BGLEU Z1 11 37 ceg Texte tapé à la machine
Sachverhalt (gekürzt) Am 27. Oktober 2006 schlossen Z. als Leasingnehmer, dessen Vater Y. als Solidarschuldner und die A-Automobile als Leasinggeberin einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Mazda 6 2.3 für die Dauer von 48 Monaten ab. Der Vertrag legte den Kilometerstand des Fahrzeugs, die Höhe der monatlichen Leasingraten, die jährliche Kilometerzahl und den Preis für allfällige Mehrkilometer fest. Z. bezahlte die monatlich geschuldeten Leasingraten bloss zum Teil. Im September 2007 hatte er einen Motorschaden am geleasten Fahrzeug, welchen die Fahrzeugeigentümerin für Fr. 11’000.– reparieren liess. Am 20. Dezember 2007 kündigte die Leasinggeberin den Leasingvertrag und machte ihre Restforderung geltend. Das reparierte Fahrzeug wurde am 23. Juni 2008 zwei neuen Leasingnehmern übertragen. Da Z. den geforderten Betrag nicht beglich, zedierte die A-Automobile ihre Forderung an die Klägerin. Diese machte die Forderung gegenüber Y. geltend. In dessen Namen forderte das Sozialmedizinische Zentrum Leuk den Nachweis der Bonitätsprüfung durch die Leasingfirma. Die Klägerin teilte darauf mit, eine Bonitätsprüfung sei beim Hauptleasingnehmer, jedoch nicht beim Solidarhafter durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 29. März 2011 verweigerte Y. mit Verweis auf das Konsumkreditgesetz die Zahlung der Forderung. Aus den Erwägungen 3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Klägerin gestützt auf das Bundesgesetz über den Konsumkredit (Art. 29 und 32) eine Kreditfähigkeitsprüfung bezüglich des Solidarschuldners hätte durchführen müssen. Damit ist zu prüfen, ob der abgeschlossene Leasingvertrag unter das Konsumkreditgesetz fällt. 3.1. Ein Leasingvertrag in seiner typischen Grundstruktur besteht darin, dass die eine Partei (Leasinggeber) der anderen (Leasingnehmer) auf eine fest bestimmte Zeit ein wirtschaftliches Gut (Leasingobjekt) zur freien Verwendung und Nutzung überlässt, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel auf den Leasingnehmer übertragen wird. Hierfür leistet der Leasingnehmer ein Entgelt, das in Teilleistungen zu entrichten ist (Leasingzins). Die kapitalisierten Raten ergeben einen Betrag, der dem auf Vertragsende verzinsten Verkehrswert (Herstellungs- oder Anschaffungskosten plus Gemeinkosten- und Gewinnanteil) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voll oder teilweise entspricht, je nachdem, ob die Parteien einen Voll- oder Teilamortisationsvertrag vereinbart haben (Amstutz/Morin/Schluep, Basler Kommentar, N. 59 ff. 304 RVJ / ZWR 2012