KGE (Strafkammer) vom 25. Januar 2006 i.S. X. c. Amt des kantonalen Untersuchungsrichters (Beschwerde) Beweisanträge der Parteien im Strafverfahren. Das Recht der Parteien, jederzeit beim Richter bestimmte Untersuchungshandlungen zu verlangen, ist auf die Voruntersuchung beschränkt (Art. 54 Ziff. 1 StPO); nach deren Abschluss können die Parteien lediglich noch innert der ihnen vom Untersuchungsrichter hierfür nach Art. 58 Ziff. 1 StPO angesetzten Frist sowie im Haupt- (Art. 116 StPO) sowie in beschränktem Umfange im Rechtsmittelverfahren (Art. 190 und 195 Ziff. 1 lit. b StPO) Beweisanträge stellen. Réquisition de preuve des parties en procédure pénale. Le droit des parties de demander en tout temps au juge de procéder à des opérations d’instruction déterminées est limité à l’instruction préparatoire (art. 54 ch. 1 CPP); après la clôture de celle-ci, les parties peuvent déposer des réquisitions de preuve uniquement dans le délai qui leur est fixé à cet effet par le juge d’instruction, en vertu de l’art. 58 ch. 1 CPP, de même qu’aux débats (art. 116 CPP) et de manière restreinte en procédure de recours (art. 190 et 195 ch. 1 let. b CPP). Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 166 StPO ist die Beschwerde zulässig in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen sowie bei formeller und materieller Rechtsverweigerung (ZWR 2004 S. 186 E. 1a, 1999 S. 233). aa) Die Beschwerdeführerin stützte ihre nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist gestellten Beweisergänzungsbegehren auf Art. 54 StPO, wonach die Parteien jederzeit beim Richter bestimmte Untersu- 311 ceg Texte tapé à la machine KGVS P3 05 259 ceg Texte tapé à la machine
chungshandlungen beantragen können (Ziff. 1). Der Untersuchungsrichter erwog ebenfalls in diesem Sinne, wies die Beweisergänzungsbegehren jedoch mit der Begründung, dass diese zu keinem anderen Ergebnis als dem bereits ermittelten führten, ab. bb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (und auch des Untersuchungsrichters) können nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist beantragte Untersuchungshandlungen nicht mit Art. 54 Ziff. 1 StPO begründet werden. Aus der Systematik der Walliser Strafprozessordnung geht klar hervor, dass die Art. 53 bis 55 StPO die «Voruntersuchung» betreffen (vgl. Sachüberschrift in Art. 53 StPO). Art. 54 Ziff. 1 StPO bzw. das Recht, «jederzeit» Untersuchungshandlungen beantragen zu können, gilt damit nur im Voruntersuchungsstadium. Nach dessen Abschluss bzw. sobald der Untersuchungsrichter die Untersuchung als genügend erachtet und die Anschuldigungsverfügung erlassen hat, ist im Untersuchungsverfahren das Recht auf Beweisanträge innert der nach Art. 58 Ziff. 1 StPO angesetzten Beweisergänzungsfrist auszuüben. Einem nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist von den Parteien gestellten Beweisergänzungsbegehren hat der Untersuchungsrichter deshalb keine Folge zu geben (ZWR 2004 S. 187 E. 2b, 2002 S. 296 E. 2b, S. 303 E. 2a; vgl. immerhin zu Beweisergänzungsbegehren der Staatsanwaltschaft ZWR 2004 S. 187 E. 2c und d). Eine andere Sichtweise bzw. ein im Untersuchungsverfahren generell bestehendes jederzeitiges Beweisantragsrecht entleerte die Regelung von Art. 58 Ziff. 1 StPO vollkommen ihres Sinngehalts, indem verspätete Beweisergänzungsbegehren nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist einfach erneut gestellt werden könnten. Dies wollte der Gesetzgeber offensichtlich nicht. Der Anspruch der Beteiligten, neue Beweismittel anzurufen, ist erst wieder im Haupt- (vgl. Art. 116 StPO) bzw. Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 190 und Art. 195 Ziff. 1 lit. b sowie Art. 189 Ziff. 2 StPO) vorgesehen. cc) Die Zulässigkeit von Beweismittelanträgen ist nach Erlass der Anschuldigungsverfügung damit an ihre fristgerechte Erhebung gebunden (vgl. auch BGE 106 Ia 162; ZWR 2002 S. 304 E. 2c). Dies war vorliegend nicht der Fall. Da ein jederzeitiges Beweisantragsrecht nach Art. 54 Ziff. 1 StPO nicht mehr bestand, kann die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht mit Art. 54 Ziff. 2 StPO begründet werden. b) Nach dem Gesagten kann gegen den Entscheid des Untersuchungsrichters nur wegen materieller Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden. Gemäss Art. 168 StPO ist die Beschwer- 312