KGE (Strafkammer) vom 13. Oktober 2005 i.S. X. c. Untersuchungsrichteramt Oberwallis (Beschwerde). Untersuchungshaft; Haftgründe der Wiederholungs- sowie der Fluchtgefahr. – Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr (Art. 65 lit. c und 72 Ziff. 1 lit. c StPO) bzw. die Rückfallprognose ist das strafrechtliche Verhalten des Beschuldigten im In- und Ausland zu berücksichtigen (E. 3a). – Besteht Fluchtgefahr und ist der Beschuldigte nicht in der Lage, Sicherheit zu leisten, so ist die provisorische Freilassung ausgeschlossen (Art. 65 lit. a, 72 Ziff. 1 lit. c und 76 Ziff. 2 StPO; E. 3b). Détention préventive; motifs de détention fondés sur les risques de réitération et de fuite. – Pour l’appréciation du risque de réitération (art. 65 let. c et 72 ch. 1 let. c CPP), respectivement pour le pronostic de récidive, il faut tenir compte du comportement sur le plan pénal du prévenu à l’intérieur du pays comme à l’étranger (consid. 3a). – Lorsqu’il existe un risque de fuite et que le prévenu n’est pas en mesure de fournir des sûretés, la mise en liberté provisoire est exclue (art. 65 let. a, 72 ch. 1 let. c et 76 ch. 2 CPP; consid. 3b). Aus den Erwägungen 3. Im konkreten Fall hielt die Untersuchungsrichterin die Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- und Fluchtgefahr aufrecht. a) Nach Art. 72 Ziff. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn aufgrund der gesamten Umstände ernstlich zu befürchten ist, dass der Beschuldigte neue, schwere Straftaten begeht. Dieser Haftgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig lautet und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 62 E. 3a, 124 I 208 E. 5, 123 I 268 E. 2c). Die Wiederholungsgefahr betreffend erwog die Untersuchungsrichterin, die zahlreichen Verurteilungen sowie die vollzogenen Freiheitsstrafen hätten X. nicht davon abgehalten, immer wieder von Neuem straffällig zu werden, weshalb die Untersuchungshaft als Sicherungshaft aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich einzig geltend, dass er den Strafregisterauszug nicht kenne, einer Beiholung weder zugestimmt noch diese veranlasst habe und dazu nicht habe Stellung nehmen können. Zudem werde er unmittel- 203 ceg Texte tapé à la machine KGVS P3 05 190 ceg Texte tapé à la machine
bar bei einer Entlassung aufgrund der Ausschaffungs- und Einreisesperreverfügung vom 10. August 2005 über die Grenze geschafft, so dass für die Schweiz gar keine Wiederholungsgefahr bestehe. Was den Einwand gegen die Einholung des Strafregisterauszugs betrifft, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, denn die Strafjustizbehörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsicht in das Strafregister nehmen bzw. entsprechende Auskünfte einholen (vgl. Art. 360bis StGB; Art. 63 IRSG; Art. 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969). Auch steht die Ausschaffungsverfügung der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, zumal diese ein Untertauchen und neue Delinquenz nicht von vornherein ausschliesst und zudem der Rechtsgüterschutz grenzüberschreitend gilt. Schliesslich erscheint die Rückfallprognose aufgrund der zahlreichen Verurteilungen und vollzogenen Freiheitsstrafen als sehr ungünstig, welche nach den zutreffenden Ausführungen der Untersuchungsrichterin den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, immer wieder von Neuem zu delinquieren. Insbesondere zufolge seiner erneuten Straffälligkeit nur wenige Monate seit seiner Entlassung aus dem jahrelangen Strafvollzug besteht nicht bloss die hypothetische Möglichkeit eines Rückfalls, wobei nach der Höhe der Deliktssumme auch schwerere Delikte zu befürchten sind. Die Wiederholungsgefahr ist mithin zu Recht bejaht worden. b) Im Übrigen wird die Untersuchungshaft auch wegen Fluchtgefahr aufrechterhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit jener des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Freiheitsstrafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen, 117 Ia 69 E. 4; ZWR 2004 S. 313 E. 2b). 204