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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.10.2005 P3 05 190

October 13, 2005·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,053 words·~5 min·5

Summary

KGE (Strafkammer) vom 13. Oktober 2005 i.S. X. c. Untersuchungsrich- teramt Oberwallis (Beschwerde). Untersuchungshaft; Haftgründe der Wiederholungs- sowie der Fluchtgefahr. – Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr (Art. 65 lit. c und 72 Ziff. 1 lit. c StPO) bzw. die Rückfallprognose ist das strafrechtliche Verhalten des Beschul- digten im In- und Ausland zu berücksichtigen (E. 3a). – Besteht Fluchtgefahr und ist der Beschuldigte nicht in der Lage, Sicherheit zu leisten, so ist die provisorische Freilassung ausgeschlossen (Art. 65 lit. a, 72 Ziff. 1 lit. c und 76 Ziff. 2 StPO; E. 3b). Détention préventive; motifs de détention fondés sur les risques de réitération et de fuite. – Pour l’appréciation du risque de réitération (art. 65 let. c et 72 ch. 1 let. c CPP), respectivement pour le pronostic de récidive, il faut tenir compte du comporte- ment sur le plan pénal du prévenu à l’intérieur du pays comme à l’étranger (con- sid. 3a). – Lorsqu’il existe un risque de fuite et que le prévenu n’est pas en mesure de four- nir des sûretés, la mise en liberté provisoire est exclue (art. 65 let. a, 72 ch. 1 let. c et 76 ch. 2 CPP; consid. 3b). Aus den Erwägungen 3. Im konkreten Fall hielt die Untersuchungsrichterin die Untersu- chungshaft wegen Wiederholungs

Full text

KGE (Strafkammer) vom 13. Oktober 2005 i.S. X. c. Untersuchungsrichteramt Oberwallis (Beschwerde). Untersuchungshaft; Haftgründe der Wiederholungs- sowie der Fluchtgefahr. – Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr (Art. 65 lit. c und 72 Ziff. 1 lit. c StPO) bzw. die Rückfallprognose ist das strafrechtliche Verhalten des Beschuldigten im In- und Ausland zu berücksichtigen (E. 3a). – Besteht Fluchtgefahr und ist der Beschuldigte nicht in der Lage, Sicherheit zu leisten, so ist die provisorische Freilassung ausgeschlossen (Art. 65 lit. a, 72 Ziff. 1 lit. c und 76 Ziff. 2 StPO; E. 3b). Détention préventive; motifs de détention fondés sur les risques de réitération et de fuite. – Pour l’appréciation du risque de réitération (art. 65 let. c et 72 ch. 1 let. c CPP), respectivement pour le pronostic de récidive, il faut tenir compte du comportement sur le plan pénal du prévenu à l’intérieur du pays comme à l’étranger (consid. 3a). – Lorsqu’il existe un risque de fuite et que le prévenu n’est pas en mesure de fournir des sûretés, la mise en liberté provisoire est exclue (art. 65 let. a, 72 ch. 1 let. c et 76 ch. 2 CPP; consid. 3b). Aus den Erwägungen 3. Im konkreten Fall hielt die Untersuchungsrichterin die Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- und Fluchtgefahr aufrecht. a) Nach Art. 72 Ziff. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn aufgrund der gesamten Umstände ernstlich zu befürchten ist, dass der Beschuldigte neue, schwere Straftaten begeht. Dieser Haftgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig lautet und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 62 E. 3a, 124 I 208 E. 5, 123 I 268 E. 2c). Die Wiederholungsgefahr betreffend erwog die Untersuchungsrichterin, die zahlreichen Verurteilungen sowie die vollzogenen Freiheitsstrafen hätten X. nicht davon abgehalten, immer wieder von Neuem straffällig zu werden, weshalb die Untersuchungshaft als Sicherungshaft aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich einzig geltend, dass er den Strafregisterauszug nicht kenne, einer Beiholung weder zugestimmt noch diese veranlasst habe und dazu nicht habe Stellung nehmen können. Zudem werde er unmittel- 203 ceg Texte tapé à la machine KGVS P3 05 190 ceg Texte tapé à la machine

bar bei einer Entlassung aufgrund der Ausschaffungs- und Einreisesperreverfügung vom 10. August 2005 über die Grenze geschafft, so dass für die Schweiz gar keine Wiederholungsgefahr bestehe. Was den Einwand gegen die Einholung des Strafregisterauszugs betrifft, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, denn die Strafjustizbehörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsicht in das Strafregister nehmen bzw. entsprechende Auskünfte einholen (vgl. Art. 360bis StGB; Art. 63 IRSG; Art. 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969). Auch steht die Ausschaffungsverfügung der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, zumal diese ein Untertauchen und neue Delinquenz nicht von vornherein ausschliesst und zudem der Rechtsgüterschutz grenzüberschreitend gilt. Schliesslich erscheint die Rückfallprognose aufgrund der zahlreichen Verurteilungen und vollzogenen Freiheitsstrafen als sehr ungünstig, welche nach den zutreffenden Ausführungen der Untersuchungsrichterin den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, immer wieder von Neuem zu delinquieren. Insbesondere zufolge seiner erneuten Straffälligkeit nur wenige Monate seit seiner Entlassung aus dem jahrelangen Strafvollzug besteht nicht bloss die hypothetische Möglichkeit eines Rückfalls, wobei nach der Höhe der Deliktssumme auch schwerere Delikte zu befürchten sind. Die Wiederholungsgefahr ist mithin zu Recht bejaht worden. b) Im Übrigen wird die Untersuchungshaft auch wegen Fluchtgefahr aufrechterhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit jener des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Freiheitsstrafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen, 117 Ia 69 E. 4; ZWR 2004 S. 313 E. 2b). 204

Der Beschwerdeführer muss nach den bisherigen Akten mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. Er ist deutscher Staatsangehöriger und hat in der Schweiz weder Wohnsitz, eine Arbeitsstelle noch Verwandte oder sonstige nähere Beziehungen, so dass ernsthafte Anhaltspunkte gegeben sind, dass er sich durch Flucht der Verantwortung entziehen würde. Zudem hat das Bundesgericht erkannt, dem Staat, welchem die Strafhoheit zustehe, sei es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 36 f.). Der Beschwerdeführer erhebt denn auch keinen Einwand gegen die Annahme der Fluchtgefahr, sondern macht einzig geltend, dass er gegen Leistung einer Kaution freizulassen sei. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen mangelhafter Begründung. Diese Rüge ist unbegründet, denn im Entscheid wird hinlänglich ausgeführt, aufgrund welcher Umstände eine Kaution nicht zu verhindern vermöchte, dass sich der Beschwerdefrüher dem Strafverfahren bzw. dem Strafvollzug entzieht, was an sich nicht in Widerspruch zum früheren Entscheid steht, in welchem lediglich auch die Summe einer allfälligen Sicherheitsleistung erwähnt wird. Kommt hinzu, dass im angefochtenen Entscheid auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, so dass von einer mangelhaften Begründung nicht gesprochen werden kann. Vorliegend gilt das zur Fluchtgefahr Gesagte auch hinsichtlich der Kaution, mit welcher der Zweck der Untersuchungshaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Schliesslich ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, eine Kaution zu leisten. Richtig ist, dass eine Kaution auch unter Mithilfe der Angehörigen erbracht werden kann (BGE 105 Ia 186 ff.). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben, sondern beschränkt sich in der Beschwerde einzig darauf, als mögliche Dritte «zum Beispiel die Mutter oder die Freundin» zu nennen. Diese Angaben sind ungenügend. c) Abgesehen davon kommt eine Freilassung gegen Sicherheitsleistung nur in Betracht, wenn der Beschuldigte einzig wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft ist (Art. 76 Ziff. 2 StPO) und nicht auch wegen Wiederholungsgefahr, welche vorliegend gegeben ist. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 2. Dezember 2005 abgewiesen. 205

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