§§ 28 GBV, 116 GWBA. Primärer Schuldner der Anschluss- und Benützungsgebühren für Wasser und Abwasser ist der Grundeigentümer.
Sachverhalt:
Die Einwohnergemeinde B.___ stellte der C.___ AG als Grundeigentümerin einer Liegenschaft eine Wasser- und Gebührenrechnung zu. Die C.___ AG macht beschwerdeweise geltend, sie habe ihren Sitz nicht in dieser Liegenschaft und sei damit nicht Benützerin und nicht Schuldnerin der Benützungsgebühr. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.1 Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist den Kantonen vom Bundesrecht ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt zwar nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst. Es ist aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den Gemeinden überlassen, in welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei sie dabei über einen erheblichen Freiraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.4).
2.2 Das GWBA schreibt in § 117 vor, dass die Siedlungswasserwirtschaft finanziert wird durch Grundeigentümerbeiträge, einmalige Anschluss- und wiederkehrende Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren) sowie Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter. Anwendbar sind gemäss § 118 GWBA die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sowie der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41). Die Träger erheben zur Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft kostendeckende und verursachergerechte Abgaben (§ 119 GWBA).
2.3 Die GBV folgt diesen Grundsätzen. Für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung haben die Grundeigentümer und Benützer Anschluss- und Benützungsgebühren zu entrichten (§ 28 GBV). Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums (§ 47 Abs.1 GBV). Die Gemeinden haben in einem Reglement insbesondere die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung zu regeln (§ 3 Abs. 1 lit. b GBV i.V.m. § 118 PGB).
2.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf kommunaler Ebene entsprechend geregelt (Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom 15. Juni 2016; genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 417 vom 6. März 2017; nachfolgend Reglement). Danach besteht die Benutzungsgebühr für die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung jeweils aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr (§§ 8 und 11 Reglement).
[…]
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, rein sprachlich schliesse der Begriff «Benutzergebühren» sie als Grundeigentümerin von der Gebührenpflicht aus, da sie nicht Sitz in der fraglichen Liegenschaft habe. Im Weiteren will sie einen Unterschied zu den Anschlussgebühren sehen, bei welchen die Grundeigentümer beitragspflichtig seien. Somit – so die Beschwerdeführerin – beträfen im Umkehrschluss die wiederkehrenden Benützungsgebühren die Benützer und nicht die Grundeigentümer.
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die kantonalen Bestimmungen keine explizite Definition enthalten, wer als Abgabepflichtiger explizit alles umfasst ist. Das GWBA hält in § 116 zur Siedlungswasserwirtschaft fest, dass die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen beziehungsweise die Benützer und Benützerinnen Beiträge und Gebühren zu leisten hätten. In der Botschaft zum GWBA an den Kantonsrat (RRB Nr. 2008/1384 vom 12 August 2008) finden sich keine weitergehenden Erläuterungen zu dieser Unterscheidung (siehe Kapitel 5.5.6, S. 59 ff.). Die Botschaft hebt jedoch hervor, dass mit dem GWBA das Verursacherprinzip gemäss Art. 60a GschG für die ganze Siedlungswasserwirtschaft (also auch die Wasserversorgung) eingeführt werden soll. Ausdrücklich wird in der Botschaft für die Beiträge und Gebühren auf die bereits bestehende GBV verwiesen (dazu auch § 118 GWBA).
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach die Anschlussgebühren den Grundeigentümern und die wiederkehrenden Benützungsgebühren den Benützern vorbehalten seien, findet weder im Gesetz noch in der Ausführungsverordnung zum GWBA, der Grundeigentümerbeitragsverordnung, eine Stütze. Eine derartige Zweiteilung ist der GBV nicht zu entnehmen. Im Gegenteil hält § 28 GBV ausdrücklich fest, dass die Grundeigentümer sowohl die Anschluss- als auch die Benützungsgebühren zu entrichten haben. Bereits der Titel der Verordnung lässt erkennen, dass die Abgabepflicht in erster Linie auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ausgerichtet ist, die aus dem Anschluss an die öffentlichen Wasser- und Abwasseranlagen den wesentlichen Vorteil – nämlich die Überbaubarkeit ihres Grundstücks – ziehen. Damit wird einem zentralen Grundsatz aus dem Verursacherprinzip nachgelebt, wonach der Einsatz von allgemeinen Steuermitteln hierfür nicht zulässig ist. Aus dem Verursacherprinzip lässt sich ferner ableiten, dass die GBV bereits vor Erlass von Art. 60a GSchG die Gebührenpflicht ausdrücklich auch auf die Benützer erstreckte. Dies geschah wohl, um sicherzustellen, dass keine (denkbare, weitere) Verursachergruppe von der Kostentragung ausgeschlossen bleibt. Ob diese Ausdehnung heute noch uneingeschränkt Geltung besitzt, lässt sich rückblickend nicht mehr mit letzter Gewissheit feststellen. Dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch ohne Belang, da die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der fraglichen Liegenschaft hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Als Grundeigentümerin ist die Beschwerdeführerin für die mit ihrem Eigentum zusammenhängenden Gebühren und Abgaben der Siedlungswasserwirtschaft pflichtig. Dass die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Zentrum der Abgabepflicht stehen, zeigt sich zudem an folgendem Umstand: Nach § 283 Abs. 1 lit. b EG ZGB (Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BGS 211.1) besteht zugunsten der Gemeinden und ihrer Wasserversorgungsunternehmen ein ausserbuchliches, d.h. unmittelbar gesetzliches Grundpfandrecht für die zuletzt verfallenen jährlichen Benützungsgebühren.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2026 (VWBES.2025.418)