Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
C.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Christoph Bürgi,
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gebühren Wasser/Abwasser
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die C.___ AG ist Eigentümerin der Liegenschaft [...] 5 (GB B.___ Nr. 2222). Am 30. November 2024 stellte die Einwohnergemeinde B.___ eine Wasser- und Gebührenrechnung für die Bezugsperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 im Umfang von CHF 3'090.70.
2. Die C.___ AG gelangte gegen die Gebührenrechnung mit als Einsprache bezeichnetem Schreiben vom 28. November 2024 an die Gemeindeverwaltung B.___. Es werde eine Rechnung mit Faktor 9 gestellt, geschuldet sei jedoch eine solche mit Faktor 1. Die Rechnung sei zu korrigieren oder allenfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Einspracheentscheid (datiert) vom 30. April 2025 bestätigte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ die Gebührenrechnung. Auf dem Mieterspiegel seien 9 Mieter aufgeführt, weshalb eine Rechnung mit Faktor 9 ausgestellt worden sei.
3. Gegen den Einspracheentscheid gelangt die C.___ AG am 12. Mai 2025 an die kantonale Schätzungskommission. Sie beantragte in ihrer Beschwerde, der Beschluss des Gemeinderats der Einwohnergemeinde B.___ vom 30. April 2025 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es sei rechtlich unklar, ob die Eigentümerin oder die Benützer die wiederkehrenden Grund- und Verbrauchsgebühr bezahlen müssten. Die C.___ AG habe ihren Sitz an der [...]strasse 25 in [...]. Sie sei nicht Schuldnerin der Benützungsgebühr. Eine subsidiäre Haftung der Grundeigentümerin kenne das kommunale Reglement nicht.
4. Mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (SKGEB.2025.11) wies die kantonale Schätzungskommission die Beschwerde ab. Gemäss Gemeindereglement seien die Benützungsgebühren pro Haushalt oder Industrie- und Gewerbebetrieb geschuldet. Die C.___ AG sei unstreitig gebührenpflichtig. Die Eigentümerin überwälze die Gebühren auf die Mieterschaft. Gemäss Mieterspiegel seien dies 9 Benützer, wie in der Gebührenrechnung dargestellt.
5. Am 13. November 2025 erhebt die C.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das vorinstanzliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
6. Die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) lässt sich am 18. Dezember 2025 vernehmen. Sie schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
7. Am 7. Januar 2026 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein.
8. Für die Standpunkte der Parteien und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die C.___ AG ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
In der Eingabe vom 28. November an die Gemeindeverwaltung B.___ betreffend die Gebührenrechnung 2024 verlangte die Beschwerdeführerin eine korrigierte Rechnung oder allenfalls den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin einen formellen Einspracheentscheid über die fragliche Rechnung. Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts erfüllt eine Rechnung in aller Regel die an eine Verfügung gestellten Anforderungen nicht (dazu SOG 2012 Nr. 17). In Bezug auf die Benutzungsgebühren sieht das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) vor, dass gegen Gebührenverfügungen innert 10 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden kann. Mit Blick darauf würde hier erst der Einspracheentscheid des Gemeinderats Verfügungscharakter aufweisen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann dies aber offengelassen werden. Zudem wird von der Beschwerdeführerin eine Verkürzung des Instanzenzugs nicht moniert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind nach dem Gesetz die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 67bis Abs. 1 VRG). Unangemessenheit kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht (mehr) geltend gemacht werden, da sich bereits mehr als eine Vorinstanz mit der Sache befasst hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).
2.1 Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist den Kantonen vom Bundesrecht ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt zwar nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst. Es ist aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den Gemeinden überlassen, in welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei sie dabei über einen erheblichen Freiraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.4).
2.2 Das GWBA schreibt in § 117 vor, dass die Siedlungswasserwirtschaft finanziert wird durch Grundeigentümerbeiträge, einmalige Anschluss- und wiederkehrende Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren) sowie Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter. Anwendbar sind gemäss § 118 GWBA die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sowie der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41). Die Träger erheben zur Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft kostendeckende und verursachergerechte Abgaben (§ 119 GWBA).
2.3 Die GBV folgt diesen Grundsätzen. Für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung haben die Grundeigentümer und Benützer Anschluss- und Benützungsgebühren zu entrichten (§ 28 GBV). Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums (§ 47 Abs.1 GBV). Die Gemeinden haben in einem Reglement insbesondere die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung zu regeln (§ 3 Abs. 1 lit. b GBV i.V.m. § 118 PGB).
2.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf kommunaler Ebene entsprechend geregelt (Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom 15. Juni 2016; genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 417 vom 6. März 2017; nachfolgend Reglement). Danach besteht die Benutzungsgebühr für die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung jeweils aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr (§§ 8 und 11 Reglement).
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei insbesondere nicht Subjekt der Abgabe der Grundgebühr. Das kommunale Reglement sage nichts aus über die Abgabepflichtigen, sondern stütze sich einzig auf kantonale Erlasse. Gemäss kantonalem Recht hätten die Grundeigentümer und die Benützer Anschluss- und Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen zu leisten. Es sei aber nicht klar abgegrenzt, ob Eigentümer oder Benützer für die wiederkehrenden Gebühren bezahlen müssten. Aus dem Umstand, dass Grundeigentümer und Benützer als gebührenpflichtig bezeichnet würden und für die einmaligen Anschlussgebühren nur die Grundeigentümer beitragspflichtig seien, folge automatisch, dass für die wiederkehrenden Gebühren die Benützer (und nicht die Eigentümer) pflichtig seien. Sonst mache die Nennung der Benützer keinen Sinn, schliesslich heisse es sprachlich auch «Benutzergebühren». Es sei entgegen der Vorinstanz auch nicht so, dass die Eigentümerin diese Kosten unbesehen auf die Mieter überwälzen könne. Grundsätzlich trage gemäss Mietrecht der Eigentümer die mit der Sache verbundenen öffentlichen Abgaben. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz an der […]strasse 25 in […]; sie sei als Eigentümerin nicht Schuldnerin der Benützungsgebühren. Erst recht hafte die Beschwerdeführerin nicht für die Verbrauchsgebühr. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz mit diesen Gegebenheiten nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt.
3.2 Vorab zu prüfen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
Das rechtliche Gehör umfasst u.a. das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; BGE 124 I 49 E. 3a S. 51; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Aus dem Gehörsrecht ergibt sich der Anspruch auf Beweisabnahme. Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Beweismassnahmen ist indessen zulässig, wenn das Gericht auf Grund bereits abgenommener Beweise oder gestützt auf die Aktenlage seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; BGE 115 Ia 97 E. 5b S. 100).
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Entsprechend muss der Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3 S. 276 ff.; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführerin ist insoweit recht zu geben, als der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 sehr kurzgehalten ist und von vornherein davon ausgeht, dass die Grundeigentümerin gebührenpflichtig ist. Das vorinstanzliche Urteil erwähnt zwar den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sehe sich als Grundeigentümerin nicht als Schuldnerin der Benützungsgebühren, weist diesen aber in allgemeiner Weise mit dem Hinweis ab, es sei nicht Sache der Gemeinde zu klären, wer Benützer der Anlage sei resp. wie die Nutzungsverhältnisse an der Liegenschaft geregelt seien.
Ob im kommunalen bzw. im Verfahren vor der Vorinstanz das rechtliche Gehör, insbesondere die daraus fliessende Begründungsdichte eines Entscheids, verletzt wurde, kann hier offenbleiben. Einerseits kommt dem Verwaltungsgericht bei der Frage, ob das anwendbare Recht verletzt bzw. ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde volle Kognition zu, andererseits war es der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, die für sie zentrale Rüge der Gebührenpflicht sachgerecht anzufechten. Soweit also von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden müsste, konnte diese im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann den Rügen der Beschwerdeführerin materiell sowieso nicht gefolgt werden und eine formelle Rückweisung an die Vorinstanz resp. an die Beschwerdegegnerin käme letztlich einem Leerlauf gleich.
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, rein sprachlich schliesse der Begriff «Benutzergebühren» sie als Grundeigentümerin von der Gebührenpflicht aus, da sie nicht Sitz in der fraglichen Liegenschaft habe. Im Weiteren will sie einen Unterschied zu den Anschlussgebühren sehen, bei welchen die Grundeigentümer beitragspflichtig seien. Somit - so die Beschwerdeführerin - beträfen im Umkehrschluss die wiederkehrenden Benützungsgebühren die Benützer und nicht die Grundeigentümer.
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die kantonalen Bestimmungen keine explizite Definition enthalten, wer als Abgabepflichtiger explizit alles umfasst ist. Das GWBA hält in § 116 zur Siedlungswasserwirtschaft fest, dass die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen beziehungsweise die Benützer und Benützerinnen Beiträge und Gebühren zu leisten hätten. In der Botschaft zum GWBA an den Kantonsrat (RRB Nr. 2008/1384 vom 12 August 2008) finden sich keine weitergehenden Erläuterungen zu dieser Unterscheidung (siehe Kapitel 5.5.6, S. 59 ff.). Die Botschaft hebt jedoch hervor, dass mit dem GWBA das Verursacherprinzip gemäss Art. 60a GschG für die ganze Siedlungswasserwirtschaft (also auch die Wasserversorgung) eingeführt werden soll. Ausdrücklich wird in der Botschaft für die Beiträge und Gebühren auf die bereits bestehende GBV verwiesen (dazu auch § 118 GWBA).
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach die Anschlussgebühren den Grundeigentümern und die wiederkehrenden Benützungsgebühren den Benützern vorbehalten seien, findet weder im Gesetz noch in der Ausführungsverordnung zum GWBA, der Grundeigentümerbeitragsverordnung, eine Stütze. Eine derartige Zweiteilung ist der GBV nicht zu entnehmen. Im Gegenteil hält § 28 GBV ausdrücklich fest, dass die Grundeigentümer sowohl die Anschluss- als auch die Benützungsgebühren zu entrichten haben. Bereits der Titel der Verordnung lässt erkennen, dass die Abgabepflicht in erster Linie auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ausgerichtet ist, die aus dem Anschluss an die öffentlichen Wasser- und Abwasseranlagen den wesentlichen Vorteil – nämlich die Überbaubarkeit ihres Grundstücks – ziehen. Damit wird einem zentralen Grundsatz aus dem Verursacherprinzip nachgelebt, wonach der Einsatz von allgemeinen Steuermitteln hierfür nicht zulässig ist. Aus dem Verursacherprinzip lässt sich ferner ableiten, dass die GBV bereits vor Erlass von Art. 60a GSchG die Gebührenpflicht ausdrücklich auch auf die Benützer erstreckte. Dies geschah wohl, um sicherzustellen, dass keine (denkbare, weitere) Verursachergruppe von der Kostentragung ausgeschlossen bleibt. Ob diese Ausdehnung heute noch uneingeschränkt Geltung besitzt, lässt sich rückblickend nicht mehr mit letzter Gewissheit feststellen. Dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch ohne Belang, da die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der fraglichen Liegenschaft hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Als Grundeigentümerin ist die Beschwerdeführerin für die mit ihrem Eigentum zusammenhängenden Gebühren und Abgaben der Siedlungswasserwirtschaft pflichtig. Dass die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Zentrum der Abgabepflicht stehen, zeigt sich zudem an folgendem Umstand: Nach § 283 Abs. 1 lit. b EG ZGB (Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BGS 211.1) besteht zugunsten der Gemeinden und ihrer Wasserversorgungsunternehmen ein ausserbuchliches, d.h. unmittelbar gesetzliches Grundpfandrecht für die zuletzt verfallenen jährlichen Benützungsgebühren.
3.4 Ebenso wenig spielt das von der Beschwerdeführerin angesprochene Mietrecht eine Rolle. Dieses regelt ausschliesslich das innere Schuldverhältnis zwischen Vermieter und Mieter und bleibt ohne Wirkung auf die öffentlich-rechtliche Abgabepflicht. Mit anderen Worten: Die Frage, ob eine öffentliche Abgabe vertraglich auf den Mieter überwälzt werden kann, ist für deren Bestand und Begründetheit irrelevant. Letzteres ergibt sich allein aus dem öffentlichen Recht.
3.5 Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend die Gebühren für Wasser und Abwasser für die Rechnungsperiode 2024 der Beschwerdegegnerin – als Grundeigentümerin der Liegenschaft GB B.___ Nr. 2222, sprich [...] 5 – in Rechnung stellt.
3.6 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Grundgebühren für Wasser und Abwasser durch die Beschwerdegegnerin korrekt fakturiert wurden. Gemäss §§ 8 und 11 des Reglements werden die jeweiligen Grundgebühren pro Haushalt sowie pro Industrie- oder Gewerbebetrieb festgelegt. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu viele Mieter in Rechnung gestellt und reicht hierzu einen Mieterspiegel per 31. August 2024 (als Beilage 3 aus dem vorinstanzlichen Verfahren) ein. Eine weitergehende Begründung für diese Behauptung liefert die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Offenkundig werden wiederkehrende Gebühren in der Regel nach Massgabe einer ganzen Abrechnungsperiode erhoben. Inwiefern der Mieterspiegel per 31. August 2024 – mithin während laufender Abrechnungsperiode – Einfluss auf die gesamte geschuldete Jahresgebühr haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Zudem bringt sie den neuen Mieterspiegel erst im Beschwerdeverfahren vor. Ungeachtet des im Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, unbesehen bzw. von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und Versäumnisse einer Partei nachzuholen. Die Beschwerdeführerin kommt ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, wenn sie erst im vorliegenden Verfahren – und ohne hinreichenden Beweis – eine angeblich unzutreffende Berechnungsgrundlage für die gesamte Abrechnungsperiode 2024 geltend macht. Sie ist demnach nicht zu hören.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden (bzw. Gemeinden) werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die C.___ AG hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann