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Schaffhausen Obergericht 26.02.2019 93/2016/15

26 febbraio 2019·Deutsch·Sciaffusa·Obergericht·PDF·1,567 parole·~8 min·3

Riassunto

Verwertung strafrechtlich eingezogener Vermögenswerte; Zuständigkeit und anwendbares Verfahren – Art. 17 Abs. 1, Art. 44, Art. 120 und Art. 155 Abs. 2 SchKG; Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 442 Abs. 1 StPO; § 2 Abs. 2 JVV. | Die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens ist keine Betreibungshandlung. Sie stellt jedoch unter Umständen einen beschwerdefähigen Entscheid mit Aussenwirkung für das gewählte Verfahren dar (E. 2.3). Die nach der strafrechtlichen gerichtlichen Einziehung von Vermögenswerten noch erforderlichen Inkassohandlungen – einschliesslich Verwertungsgesuch – obliegen im Kanton Schaffhausen der Finanzverwaltung (E. 3.1). Die strafrechtliche Beschlagnahme geht einer Pfändung oder einem Konkursbeschlag vor. Daher ist kein betreibungsrechtliches Einleitungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist direkt das Verwertungsgesuch zu stellen. Für die Verwertung sind aber die Regeln des betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens anwendbar; sie hat durch das hierfür zuständige Betreibungsamt zu geschehen (E. 3.2).

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Verwertung strafrechtlich eingezogener Vermögenswerte; Zuständigkeit und anwendbares Verfahren – Art. 17 Abs. 1, Art. 44, Art. 120 und Art. 155 Abs. 2 SchKG; Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 442 Abs. 1 StPO; § 2 Abs. 2 JVV. Die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens ist keine Betreibungshandlung. Sie stellt jedoch unter Umständen einen beschwerdefähigen Entscheid mit Aussenwirkung für das gewählte Verfahren dar (E. 2.3). Die nach der strafrechtlichen gerichtlichen Einziehung von Vermögenswerten noch erforderlichen Inkassohandlungen – einschliesslich Verwertungsgesuch – obliegen im Kanton Schaffhausen der Finanzverwaltung (E. 3.1). Die strafrechtliche Beschlagnahme geht einer Pfändung oder einem Konkursbeschlag vor. Daher ist kein betreibungsrechtliches Einleitungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist direkt das Verwertungsgesuch zu stellen. Für die Verwertung sind aber die Regeln des betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens anwendbar; sie hat durch das hierfür zuständige Betreibungsamt zu geschehen (E. 3.2). OGE 93/2016/15 vom 26. Februar 2019 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Mit rechtskräftigem Strafurteil entschied das Obergericht unter anderem, gewisse Grundstücke von X. würden zugunsten der Staatskasse eingezogen und verwertet. Die kantonale Finanzverwaltung stellte in der Folge beim Betreibungsamt Schaffhausen bezüglich der eingezogenen Grundstücke das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt erliess unter anderem die Mitteilung des Verwertungsverfahrens infolge Einzugs nach Art. 70 StGB. Dagegen erhob X. Beschwerde ans Obergericht. Dieses wies die Beschwerde in diesem Punkt ab. Aus den Erwägungen 2. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Obergericht als Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]).

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Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). […] 2.2. [Die Beschwerde wurde nach Erhalt der Mitteilung innert der betreibungsrechtlichen Beschwerdefrist eingereicht.] 2.3. Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind bestimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Sie müssen das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 17 N. 18 f., S. 101). Die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens als solche (Art. 120 und Art. 155 Abs. 2 SchKG) ist keine Betreibungshandlung. Daher ist fraglich, ob sie eine anfechtbare Verfügung darstelle (verneinend: Känzig/Bernheim, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 155 N. 34, S. 1518, mit Hinweis auf Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 2. Juli 1993, BlSchK 1994 S. 8 ff.; bejahend: Markus Frey im selben Kommentar, Art. 120 N. 7, S. 1105, mit Hinweis auf Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. April 1998 E. 1, PKG 1998 Nr. 39 S. 153 ff. [vgl. zur Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden aber auch Entscheid SKA 06 8 vom 24. April 2006; Hinweis darauf in BGer 7B.76/2006 vom 27. Juni 2006 E. 3.1]; offengelassen in BGer 7B.137/2006 vom 25. September 2006 E. 2). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, eine Verwertung auf dem von der Finanzverwaltung und dem Betreibungsamt gewählten Weg sei unzulässig. Er stellt die Voraussetzungen für die angekündigte Verwertung durch das Betreibungsamt grundsätzlich in Frage. Das vorgesehene Vorgehen wurde ihm erst mit der fraglichen Mitteilung zur Kenntnis gebracht. Darin hat sich das Betreibungsamt bezüglich der Einleitung des Verwertungsverfahrens und der anwendbaren Vorschriften ausdrücklich festgelegt. Damit handelt es sich nicht mehr nur um eine reine Mitteilung oder Absichtserklärung (vgl. Cometta/Möckli, Art. 17 N. 22, S. 101 f.), sondern um einen Entscheid mit Aussenwirkungen für das gewählte Verfahren, der dieses voranbringt. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer

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aufgrund der Beschwerdebegründung nicht nur die Mitteilung als solche, sondern das Verwertungsverfahren überhaupt mangels Zuständigkeit des Betreibungsamts für nichtig. Insoweit ist nicht massgebend, ob die Mitteilung wirklich Verfügungscharakter hat, ist doch die Nichtigkeit gegebenenfalls von Amts wegen festzustellen, unabhängig davon, ob (fristgemäss) Beschwerde erhoben worden ist. Auf die gemäss Rechtsmittelbelehrung erhobene betreibungsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt einzutreten. 2.4. […] 3. Die fraglichen Grundstücke wurde im Rahmen eines Strafurteils zugunsten der Staatskasse eingezogen (gestützt auf Art. 2 i.V.m. aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. heute Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Urteil wurde auch deren Verwertung angeordnet. Es geht somit um die Vollstreckung eines Strafurteils. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kompetenz der kantonalen Finanzverwaltung zur Antragstellung auf Verwertung. Zuständig sei vielmehr die Staatsanwaltschaft. Damit liege kein gültiges Verwertungsbegehren vor. Im Kanton Schaffhausen ist die urteilende Behörde Vollzugsbehörde zur Festlegung der Zahlungsfrist bei Geldstrafen und Bussen, bei Massnahmen, welche Geldforderungen zum Inhalt haben, sowie für die Anordnung von Sicherheitsleistungen. Das Inkasso erfolgt durch die kantonale Finanzverwaltung (Art. 442 Abs. 3 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Justizvollzugsverordnung vom 19. Dezember 2006 [JVV, SHR 341.101]). Bei der strafrechtlichen Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 ff. StGB handelt es sich nach der Systematik des Gesetzes um eine "andere Massnahme" (Abschnittstitel vor Art. 66 StGB). Sie dient der Abschöpfung geldwerter Vorteile und ist daher – zur Abgrenzung von den übrigen, vom Amt für Justiz und Gemeinden bzw. vom Migrationsamt zu vollziehenden Massnahmen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 1bis JVV) – jedenfalls mit Blick auf die Verwertung über den engen Wortlaut hinaus unter die "Massnahmen, welche Geldforderungen zum Inhalt haben", im Sinn von § 2 Abs. 2 JVV zu subsumieren. Die nach der grundlegenden Vollstreckungsanordnung des Gerichts (Einziehung und Verwertung zugunsten der Staatskasse) noch erforderlichen Inkassohandlungen – einschliesslich des Gesuchs um die eigentliche Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte im Hinblick auf das Inkasso des Verwertungserlöses – obliegen demnach der Finanzverwaltung. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht konkret, worauf er die geltend gemachte Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft stützt. Die Finanzverwaltung war somit zuständig, das Verwertungsbegehren zu stellen.

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3.2. Die Verwertung von Gegenständen, welche unter anderem aufgrund strafrechtlicher Gesetze mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen (Art. 44 SchKG). Das gilt insbesondere auch für die Verwertung bei der Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB (Domenico Acocella, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 44 N. 3, S. 341). Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung wurde dazu in der Lehre ausgeführt, bei dieser Verwertung richte sich die Vollstreckung grundsätzlich nach kantonalem, subsidiär nach dem Vollstreckungsrecht das Bundes, also unter analoger Anwendung des SchKG (Niklaus Schmid, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2007, § 2 / StGB 70–72 N. 169, S. 204). Im kantonalen Recht besteht dazu keine Regelung. Nach heutigem Bundesrecht werden Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Unter die "finanziellen Leistungen" in diesem Sinn fallen Forderungen des Staates, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren entstanden sind. Das sind "in erster Linie" – demnach nicht ausschliesslich – Untersuchungs- und Gerichtskosten, Geldstrafen und Bussen sowie Ersatzforderungen (Angela Cavallo, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 442 N. 2, S. 2508). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einziehung nach Art. 70 StGB falle nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 442 Abs. 1 StPO. Selbst wenn diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage bilden würde, hätte die Verwertung nach den Regeln des SchKG zu erfolgen, und zwar nach den Regeln der Betreibung auf Pfändung; mithin wäre das Einleitungsverfahren zu durchlaufen. Für die direkte Stellung des Verwertungsbegehrens fehle eine gesetzliche Grundlage. Im vorliegenden Fall geht es um die Verwertung von Vermögenswerten, die bereits strafrechtlich bzw. strafprozessual beschlagnahmt worden sind. Damit bleibt aufgrund des Vorbehalts von Art. 44 SchKG kein Raum für ein betreibungsrechtliches Einleitungsverfahren und eine nachfolgende betreibungsrechtliche Beschlagnahme (Pfändung). Vielmehr geht die strafrechtliche Beschlagnahme einer Pfändung oder einem Konkursbeschlag vor. Die Betreibungs- und Konkursämter können dieser Beschlagnahme nicht im betreibungsrechtlichen Verfahren eine eigene Beschlagnahmeverfügung entgegensetzen (Benno Krüsi, in: Kren Kostkiewicz/ Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

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SchKG, 4. A., basierend auf der 1911 erschienenen 3. A. von Carl Jaeger, Zürich/ Basel/Genf 2017, Art. 44 N. 3, S. 276; Acocella, Art. 44 N. 7, S. 343). Zu beurteilen bleibt somit nur, wie das weitere Verfahren – d.h. das Verwertungsverfahren – auszugestalten ist. Mangels konkreter anderweitiger Regelung ist es angezeigt, als im Sinn von Art. 44 SchKG "zutreffende" Bestimmungen für die nachmalige Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte dennoch diejenigen des SchKG beizuziehen. Das rechtfertigt sich ungeachtet dessen, ob dies entsprechend der früheren Lehre als nur analoge Anwendung oder aber – angesichts der in Frage stehenden geldwerten Leistung – gestützt auf die heute geltende Bestimmung von Art. 442 Abs. 1 StPO als direkte Anwendung der betreibungsrechtlichen Bestimmungen über das Verwertungsverfahren zu betrachten ist. Der Beizug der betreibungsrechtlichen Bestimmungen wäre im Übrigen – als diesfalls zweckmässige Lösung – auch dann geboten, wenn von einer echten, ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke auszugehen wäre (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB). Sind aber die Regeln des betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens anwendbar, so hat das zwangsläufig durch das hierfür zuständige Betreibungsamt zu geschehen. Damit kann insbesondere nicht gesagt werden, dessen Entscheid, das Verwertungsverfahren nach den betreibungsrechtlichen Regeln durchzuführen, sei nichtig. 3.3. Zusammenfassend hat das Betreibungsamt zu Recht das Verwertungsbegehren der Finanzverwaltung entgegengenommen und dem Beschwerdeführer angezeigt, dass die Verwertung nach den einschlägigen betreibungsrechtlichen Regeln durchgeführt werde. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

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