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Verwertung strafrechtlich eingezogener Vermögenswerte; Zuständigkeit und anwendbares Verfahren – Art. 17 Abs. 1, Art. 44, Art. 120 und Art. 155 Abs. 2 SchKG; Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 442 Abs. 1 StPO; § 2 Abs. 2 JVV. Die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens ist keine Betreibungshandlung. Sie stellt jedoch unter Umständen einen beschwerdefähigen Entscheid mit Aussenwirkung für das gewählte Verfahren dar (E. 2.3). Die nach der strafrechtlichen gerichtlichen Einziehung von Vermögenswerten noch erforderlichen Inkassohandlungen – einschliesslich Verwertungsgesuch – obliegen im Kanton Schaffhausen der Finanzverwaltung (E. 3.1). Die strafrechtliche Beschlagnahme geht einer Pfändung oder einem Konkursbeschlag vor. Daher ist kein betreibungsrechtliches Einleitungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist direkt das Verwertungsgesuch zu stellen. Für die Verwertung sind aber die Regeln des betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens anwendbar; sie hat durch das hierfür zuständige Betreibungsamt zu geschehen (E. 3.2). OGE 93/2016/15 vom 26. Februar 2019 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Mit rechtskräftigem Strafurteil entschied das Obergericht unter anderem, gewisse Grundstücke von X. würden zugunsten der Staatskasse eingezogen und verwertet. Die kantonale Finanzverwaltung stellte in der Folge beim Betreibungsamt Schaffhausen bezüglich der eingezogenen Grundstücke das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt erliess unter anderem die Mitteilung des Verwertungsverfahrens infolge Einzugs nach Art. 70 StGB. Dagegen erhob X. Beschwerde ans Obergericht. Dieses wies die Beschwerde in diesem Punkt ab. Aus den Erwägungen 2. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Obergericht als Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]).
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Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). […] 2.2. [Die Beschwerde wurde nach Erhalt der Mitteilung innert der betreibungsrechtlichen Beschwerdefrist eingereicht.] 2.3. Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind bestimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Sie müssen das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 17 N. 18 f., S. 101). Die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens als solche (Art. 120 und Art. 155 Abs. 2 SchKG) ist keine Betreibungshandlung. Daher ist fraglich, ob sie eine anfechtbare Verfügung darstelle (verneinend: Känzig/Bernheim, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 155 N. 34, S. 1518, mit Hinweis auf Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 2. Juli 1993, BlSchK 1994 S. 8 ff.; bejahend: Markus Frey im selben Kommentar, Art. 120 N. 7, S. 1105, mit Hinweis auf Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. April 1998 E. 1, PKG 1998 Nr. 39 S. 153 ff. [vgl. zur Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden aber auch Entscheid SKA 06 8 vom 24. April 2006; Hinweis darauf in BGer 7B.76/2006 vom 27. Juni 2006 E. 3.1]; offengelassen in BGer 7B.137/2006 vom 25. September 2006 E. 2). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, eine Verwertung auf dem von der Finanzverwaltung und dem Betreibungsamt gewählten Weg sei unzulässig. Er stellt die Voraussetzungen für die angekündigte Verwertung durch das Betreibungsamt grundsätzlich in Frage. Das vorgesehene Vorgehen wurde ihm erst mit der fraglichen Mitteilung zur Kenntnis gebracht. Darin hat sich das Betreibungsamt bezüglich der Einleitung des Verwertungsverfahrens und der anwendbaren Vorschriften ausdrücklich festgelegt. Damit handelt es sich nicht mehr nur um eine reine Mitteilung oder Absichtserklärung (vgl. Cometta/Möckli, Art. 17 N. 22, S. 101 f.), sondern um einen Entscheid mit Aussenwirkungen für das gewählte Verfahren, der dieses voranbringt. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer