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Submission; Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung von Amtes wegen; Aktenführungspflicht; Bewertungsmethode – Art. 1 Abs. 3 lit. c und lit. d, Art. 13 lit. f und Art. 18 Abs. 1 IVöB; Art. 44 Abs. 1 VRG; Art. 32 Abs. 1 VRöB. Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung von Amtes wegen bei Submissionsbeschwerden (E. 4.2). Die fehlende Dokumentierung des Ablaufs und des Ergebnisses einer Punktevergabe durch die Jury stellt eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vergabestelle dar. Die Pflichtmässigkeit der Ermessensausübung kann so nicht gerichtlich beurteilt werden (E. 4.2.2). Angesichts der Gewichtung der Zuschlagskriterien "Funktionalität / Komfort / Optik" mit 60% und "Preis" mit 40% kann die gewählte Bewertungsmethode, welche es verunmöglicht, bezüglich Funktionalität, Komfort und Optik gleichwertige Produkte gleich zu bewerten, zu Verzerrungen führen und das ohnehin tief gewichtete Zuschlagskriterium "Preis" verwässern. Verstoss gegen das Wirtschafts- und Transparenzgebot vorliegend bejaht (E. 4.2.3). OGE 60/2018/45 vom 30. April 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Stadt Schaffhausen führte zur Beschaffung von Schulmobiliar für das Schulhaus X., namentlich von Schülerstühlen und Schülertischen, ein Einladungsverfahren durch und liess das Mobiliar durch ein 14-köpfiges Gremium auf Funktionalität, Komfort und Optik bewerten (Zuschlagskriterium 1; Gewichtung: 60%). Den Zuschlag erhielt die D. AG. Dagegen erhob die E. AG, welche den besseren Angebotspreis (Zuschlagskriterium 2; Gewichtung: 40%) offeriert hatte, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht. Dieses lud die D. AG zum Verfahren bei, hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die Stadt Schaffhausen zur Neudurchführung der Bewertung des ersten Zuschlagskriteriums zurück. Aus den Erwägungen 2. Im Submissionsverfahren sollen unter anderem die Gleichbehandlung der Anbieterinnen und eine unparteiische Vergabe sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel sichergestellt werden (Art. 1 Abs. 3 lit. b bis d der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 [IVöB,
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SHR 172.510]). Die Vergabestelle legt die für die Beschaffung massgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags zu Beginn des Verfahrens fest und gibt diese bekannt. Dabei hat sie die Zuschlagskriterien im Voraus in der Reihenfolge ihrer Bedeutung darzulegen oder zumindest die relative Bedeutung, die sie den einzelnen Kriterien beimessen will, ersichtlich zu machen (Art. 12 lit. m und Art. 14 lit. i der Vergaberichtlinien vom 15. April 2003 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 [VRöB, SHR 172.512]). Beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, und damit insbesondere auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien selber, steht der Vergabestelle ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht eingreifen kann, es sei denn, er werde überschritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB; ferner OGE 60/2018/7 vom 3. Juli 2018 E. 3.1 f. und OGE 60/2017/17 vom 1. Dezember 2017 E. 2.3, Amtsbericht 2017, S. 134 f., jeweils mit Hinweis; ferner BGE 143 II 553 E. 6.3.2 S. 558 f.). 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe die Vergabe verloren, weil sie beim Schülertisch nur 44 Punkte (Beigeladene: 110 Punkte) bzw. beim Schülerstuhl nur 119 Punkte (Beigeladene: 149 Punkte) erzielt habe, obwohl sie praktisch denselben Tisch bzw. Stuhl wie die Beigeladene offeriert habe. Es gebe bei ihren Produkten und den Produkten der Beigeladenen aus fachmännischer Sicht keine qualitativen Unterschiede. Sie habe die Tische und Stühle offeriert, welche die Stadt Schaffhausen ausgeschrieben habe, und nicht wie die Beigeladene noch zusätzliche Leistungen angeboten. Die Stadt Schaffhausen habe in ihrer Beurteilung auf Kriterien abgestellt, welche nie ausgeschrieben worden seien. Die zusätzlichen Leistungen hätten nicht in die Beurteilung einbezogen werden dürfen. Wären die verlangten Kriterien korrekt ausgeschrieben worden, hätte die Beschwerdeführerin diese ebenso gut wie die Beigeladene erfüllt. Sodann sei die Beurteilung in den Punkten, in denen die Beigeladene eine bessere Beurteilung erfahren habe, nicht stichhaltig und nicht massgeblich. Die Qualitätsbeurteilung durch die Jury sei laienhaft und die Jury in Bezug auf die für die Punktierung zu beachtende Ausschreibung zu wenig sensibilisiert gewesen. Der Zuschlag hätte aufgrund des grossen Punktevorsprungs im Preis offensichtlich der Beschwerdeführerin erteilt werden müssen. Es werde die Einholung einer fachmännischen Expertise beantragt. 3.2. Die Stadt Schaffhausen weist darauf hin, dass das Mobiliar für das Schulhaus X. parallel zum Mobiliar für das Schulhaus Y. beschafft worden sei. Die Bewertung der Produkte habe einmalig für beide Schulhäuser stattgefunden und es habe sich rangmässig die gleiche Klassierung ergeben.